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   EuGH, 11.12.2014 - C-440/13   

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EuGH, 11.12.2014 - C-440/13 (https://dejure.org/2014,39132)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2014 - C-440/13 (https://dejure.org/2014,39132)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - C-440/13 (https://dejure.org/2014,39132)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Croce Amica One Italia

    Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Richtlinie 89/665/EWG - Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters - Vorläufige Erteilung des Auftrags - Gegen den gesetzlichen Vertreter des Zuschlagsempfängers eingeleitete ...

  • Wolters Kluwer

    Verzicht auf öffentliche Auftragsvergabe mit entsprechender Verfügung an die zur vorläufigen Zuschlagsempfängerin erklärte Bieterin nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den gesetzlichen Vertreter der Bieterin; Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Richtlinie 89/665/EWG - Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters - Vorläufige Erteilung des Auftrags - Gegen den gesetzlichen Vertreter des Zuschlagsempfängers eingeleitete ...

  • rechtsportal.de

    Verzicht auf öffentliche Auftragsvergabe mit entsprechender Verfügung an die zur vorläufigen Zuschlagsempfängerin erklärte Bieterin nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den gesetzlichen Vertreter der Bieterin; Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nur noch ein Bieter übrig: Kann auf die Vergabe verzichtet werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebung bei nur einem verbliebenen und zudem zweifelbehafteten Angebot

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nur noch ein Bieter übrig: Ausschreibung kann aufgehoben werden (VPR 2015, 152)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Nur noch ein Bieter übrig: Ausschreibung kann aufgehoben werden! (IBR 2015, 375)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Croce Amica One Italia

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia - Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 207
  • EuZW 2015, 226
  • NZBau 2015, 109
  • ZfBR 2015, 303
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-92/00

    HI

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-440/13
    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Auftraggeber nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1), der ebenfalls Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18 entspricht, wenn er beschließt, die Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags zu widerrufen, den Bewerbern und Bietern zwar die Gründe für seine Entscheidung mitteilen muss, danach aber nicht verpflichtet ist, das Vergabeverfahren zu Ende zu führen (vgl. Urteil HI, C-92/00, EU:C:2002:379, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Verpflichtung zur Mitteilung der Gründe für die Entscheidung über den Widerruf einer Ausschreibung das Bemühen zugrunde liegt, ein Mindestmaß an Transparenz bei den Verfahren zur Vergabe der öffentlichen Aufträge, für die die unionsrechtlichen Regelungen gelten, und somit die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen, der diesen Regelungen zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil HI, EU:C:2002:379, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat er festgestellt, dass die nationalen Gerichte selbst in den Fällen, in denen die Vergabebehörden nach der anwendbaren nationalen Regelung über einen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf den Widerruf der Ausschreibung verfügen, gemäß der Richtlinie 89/665 die Vereinbarkeit einer Widerrufsentscheidung mit dem einschlägigen Unionsrecht überprüfen können müssen (vgl. Urteil HI, EU:C:2002:379, Rn. 55 und 62).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört die Entscheidung über den Widerruf der Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags zu den "Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber", für die die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 89/665 im nationalen Recht Nachprüfungsverfahren einführen müssen, um die Beachtung der einschlägigen materiellen Regelungen des Unionsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder der einzelstaatlichen Vorschriften, die diese Regelungen umsetzen, sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile HI, EU:C:2002:379, Rn. 53 bis 55, und Koppensteiner, C-15/04, EU:C:2005:345, Rn. 29).

    Folglich ist zur Beantwortung der Frage nach dem Umfang der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der von der Richtlinie 89/665 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren auf den Zweck der Richtlinie abzustellen und darauf zu achten, dass deren Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (Urteil HI, EU:C:2002:379, Rn. 58 und 59).

    Diese Rechtmäßigkeitskontrolle kann nicht auf die Prüfung beschränkt werden, ob die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers willkürlich erfolgt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HI, EU:C:2002:379, Rn. 63).

    Da es keine spezifische Unionsregelung für diesen Bereich gibt, sind die Einzelheiten der gerichtlichen Überprüfung durch nationale Verfahrensvorschriften festzulegen, vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität (vgl. in diesem Sinne Urteil HI, EU:C:2002:379, Rn. 68).

  • EuGH, 16.09.1999 - C-27/98

    Fracasso und Leitschutz

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-440/13
    Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54), der Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18 entspricht, nicht vorsieht, dass der Verzicht eines öffentlichen Auftraggebers auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags nur in Ausnahmefällen oder bei Vorliegen schwerwiegender Gründe erfolgen dürfte (Urteil Fracasso und Leitschutz, C-27/98, EU:C:1999:420, Rn. 23 und 25).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-15/04

    Koppensteiner - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-440/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört die Entscheidung über den Widerruf der Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags zu den "Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber", für die die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 89/665 im nationalen Recht Nachprüfungsverfahren einführen müssen, um die Beachtung der einschlägigen materiellen Regelungen des Unionsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder der einzelstaatlichen Vorschriften, die diese Regelungen umsetzen, sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile HI, EU:C:2002:379, Rn. 53 bis 55, und Koppensteiner, C-15/04, EU:C:2005:345, Rn. 29).
  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

    Darüber hinaus ist, trotz des Fehlens von Vorschriften des Unionsrechts über die Modalitäten von Klagen vor nationalen Gerichten, zur Bestimmung der Intensität der gerichtlichen Überprüfung nationaler Entscheidungen, die aufgrund eines Unionsrechtsakts erlassen wurden, auf dessen Zweck abzustellen und darauf zu achten, dass seine Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2002, HI, C-92/00, EU:C:2002:379, Rn. 59, und vom 11. Dezember 2014, Croce Amica One Italia, C-440/13, EU:C:2014:2435, Rn. 40).
  • OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Verg 1/20

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung für

    Unabhängig von der Frage, ob ein Ermessen nach § 55 Abs. 1 SektVO auszuüben sei, sei zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof entschieden habe (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C 440/13 - Celex-Nr. 62011CJ0414 Croce Amica One, juris Rn. 38 ff.), dass nach der einschlägigen RL 89/665/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die RL 2007/66 geänderten Fassung im Nachprüfungsverfahren etwaige Ermessenserwägungen jedenfalls nur einer Rechtmäßigkeitskontrolle und keiner Zweckmäßigkeitskontrolle unterlägen.

    Es kommt hinzu, dass insbesondere die Annahme eines konkludenten Verzichts bereits mangels ausreichender Publizität dem im Vergabewesen allgemein und auch im unionsrechtlichen Zusammenhang anerkannten Transparenzgebot widersprechen müsste (vgl EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-440/13 - Celex-Nr. 620103CJ0440, juris Rn. 33 mwN).

    Eine Zweckmäßigkeitskontrolle ist danach aber unstatthaft und allenfalls durch - im vorliegenden Zusammenhang nicht gegebene - nationale Verfahrensvorschriften ergänzend festzulegen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-440/13 - Celex-Nr. 62013CJ0440).

  • OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Ver 1/20
    Unabhängig von der Frage, ob ein Ermessen nach § 55 Abs. 1 SektVO auszuüben sei, sei zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof entschieden habe (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C 440/13 - Celex-Nr. 62011CJ0414 Croce Amica One, juris Rn. 38 ff.), dass nach der einschlägigen RL 89/665/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die RL 2007/66 geänderten Fassung im Nachprüfungsverfahren etwaige Ermessenserwägungen jedenfalls nur einer Rechtmäßigkeitskontrolle und keiner Zweckmäßigkeitskontrolle unterlägen.

    Es kommt hinzu, dass insbesondere die Annahme eines konkludenten Verzichts bereits mangels ausreichender Publizität dem im Vergabewesen allgemein und auch im unionsrechtlichen Zusammenhang anerkannten Transparenzgebot widersprechen müsste (vgl EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-440/13 - Celex-Nr. 620103CJ0440, juris Rn. 33 mwN).

    Eine Zweckmäßigkeitskontrolle ist danach aber unstatthaft und allenfalls durch - im vorliegenden Zusammenhang nicht gegebene - nationale Verfahrensvorschriften ergänzend festzulegen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-440/13 - Celex-Nr. 62013CJ0440).

  • OLG Koblenz, 28.06.2017 - Verg 1/17

    Beschränkung der Aufhebung des Vergabeverfahrens für Abfallentsorgungsleistungen

    Beschwerdeziel ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Teilaufhebung zu Los 4. Ihren noch vor der Vergabekammer gestellten Antrag, den Auftraggeber zur Fortsetzung des Vergabeverfahrens zu Los 4 zu verpflichten, hat sie nach einem Hinweis u.a. auf das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2014 (C-440/13) nicht aufrechterhalten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2017 - C-178/16

    Impresa di Costruzioni Ing. E. Mantovani und Guerrato

    Auf derselben Linie, und im spezifischen Kontext der Richtlinie 2004/18, hat der Gerichtshof es im Urteil Croce Amica One Italia(11) für sachdienlich gehalten, dem vorlegenden Gericht den Hinweis zu geben, dass, auch wenn es offenbar "das Verhalten des gesetzlichen Vertreters ... lediglich mit den Ausschlussgründen in Verbindung bringt, die sich auf das Strafrecht beziehen und eine Verurteilung durch ein rechtskräftiges Urteil voraussetzen, ... die in Art. 45 Abs. 2 Buchst. d und g dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls ermächtigen, jeden Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde, ... ohne dass es erforderlich wäre, dass der Wirtschaftsteilnehmer durch ein rechtskräftiges Urteil verurteilt wurde".

    7 Urteil vom 11. Dezember 2014, Croce Amica One Italia (C-440/13, EU:C:2014:2435, Rn. 28).

    11 Urteil vom 11. Dezember 2014 (C-440/13, EU:C:2014:2435, Rn. 28).

    25 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 11. Dezember 2014, Croce Amica One Italia (C-440/13, EU:C:2014:2435), in Rn. 28 festgestellt, dass für eine schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht erforderlich ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer rechtskräftig verurteilt worden ist.

  • VK Thüringen, 28.02.2020 - 250-4002-21/2020-E-002-IK

    Wann kann eine Ausschreibung wegen unangemessen hoher Preise aufgehoben werden?

    Daher können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung etwa auch politisch veränderte Konstellationen oder auch reine Zweckmäßigkeitserwägungen dienen (EuGH, Urteil vom 11.12.2014, Az.: Rs. C-440/13 Croce Amica One; Burgi/Dreher, Kommentar zur VgVSektVO-KonzVgV-VSVgV-VOB/A-EU-VOB/A-VS, 3. Aufl., 2019, § 17 VOB/A, Rn 13; Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, 2017, § 63, Rn 16 ff.).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-769/21

    BTA Baltic Insurance Company

    Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie sich aus dem Urteil vom 11. Dezember 2014, Croce Amica One Italia (C-440/13, EU:C:2014:2435, Rn. 33 bis 35), ergebe, könnten der Begründung einer solchen Widerrufsentscheidung nämlich Erwägungen zugrunde liegen, die etwa mit der Beurteilung zusammenhingen, ob der Abschluss eines Vergabeverfahrens im Hinblick auf das öffentliche Interesse, unter Berücksichtigung u. a. einer eventuellen Veränderung des wirtschaftlichen Hintergrundes oder der tatsächlichen Umstände oder auch der Bedürfnisse des betroffenen öffentlichen Auftraggebers, zweckmäßig sei.

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, in ihren Rechtsvorschriften die in Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 genannte Möglichkeit vorzusehen, eine Entscheidung über den Widerruf einer Ausschreibung zu erlassen, etwa aus Erwägungen, die mit der Beurteilung zusammenhängen, ob der Abschluss eines Vergabeverfahrens im Hinblick auf das öffentliche Interesse unter Berücksichtigung u. a. einer eventuellen Veränderung des wirtschaftlichen Hintergrundes oder der tatsächlichen Umstände, der Bedürfnisse des betroffenen öffentlichen Auftraggebers zweckmäßig ist, oder eines unzureichenden Wettbewerbs, wenn am Ende des Verfahrens zur Vergabe des fraglichen Auftrags nur ein einziger Bieter verblieben war, der zur Durchführung dieses Auftrags in der Lage war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2014, Croce Amica One Italia, C-440/13, EU:C:2014:2435, Rn. 35).

    Eine solche Entscheidung über den Widerruf einer Ausschreibung hat jedoch unter Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, etwa der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit, zu erfolgen, die auch in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2002, HI, C-92/00, EU:C:2002:379, Rn. 42 und 45 bis 47, sowie vom 11. Dezember 2014, Croce Amica One Italia, C-440/13, EU:C:2014:2435, Rn. 33, 34 und 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-171/15

    Connexxion Taxi Services - Öffentliche Aufträge - Auswahlverfahren - Qualitative

    29 - Urteil vom 11. Dezember 2014 (C-440/13, EU:C:2014:2435).

    31 - Urteil vom 11. Dezember 2014 (C-440/13, EU:C:2014:2435).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-89/17

    Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat

    68 Vgl. diesbezüglich, im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, dass eine auf den Aspekt der Willkürlichkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle unzureichend ist, Urteile vom 11. Dezember 2014, Croce Amica One Italia (C-440/13, EU:C:2014:2435, Rn. 40 bis 45), und vom 18. Juni 2002, HI (C-92/00, EU:C:2002:379, Rn. 59 bis 64).
  • VK Baden-Württemberg, 31.01.2020 - 1 VK 69/19

    Aufhebung wegen fehlender Haushaltsmittel setzt ordnungsgemäße Kostenschätzung

    Der EuGH hat die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens sogar für den Fall festgestellt, dass der einzige Bieter bereits darüber informiert worden war, dass er den Zuschlag erhalten solle (EuGH, Urteil vom 11.12.2014, Rs. C-440/13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-41/18

    Meca - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Fakultative

  • VK Baden-Württemberg, 19.04.2021 - 1 VK 12/21

    Vergabeverfahren: Angebotsausschluss bei Preisangaben von 0,00 EUR

  • VK Thüringen, 20.05.2020 - 250-4002-817/2020-E-003-SHK

    Mangelnde Finanzierbarkeit: Aufhebung ist kein Automatismus!

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische

  • VK Thüringen, 06.12.2019 - 250-4002-15195/2019-E-006-ABG
  • VK Thüringen, 16.05.2019 - 250-4003-10824/2019-E-S-002-SÖM

    Kann ein SektVO-Vergabeverfahren beliebig eingestellt werden?

  • VK Berlin, 03.12.2021 - VK-B2-35/21

    Aufgestellte Parameter nicht eingehalten: Angebot wird ausgeschlossen!

  • VK Berlin, 20.09.2019 - VK-B2-26/19

    Kein Fortsetzungsfeststellungsantrag ohne eingeleitetes Nachprüfungsverfahren!

  • VK Berlin, 03.12.2021 - B2-35/21
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