Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011

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   EuGH, 01.12.2011 - C-442/10   

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https://dejure.org/2011,1896
EuGH, 01.12.2011 - C-442/10 (https://dejure.org/2011,1896)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.2011 - C-442/10 (https://dejure.org/2011,1896)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - C-442/10 (https://dejure.org/2011,1896)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 - Geschädigter Dritter - Ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung zum Führen eines Fahrzeugs - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 Abs. 1 - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 10, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Churchill Insurance Company und Evans

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 - Geschädigter Dritter - Ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung zum Führen eines Fahrzeugs - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 Abs. 1 - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 10, ...

  • EU-Kommission PDF

    Churchill Insurance Company Limited gegen Benjamin Wilkinson und Tracy Evans gegen Equity Claims Limited.

  • EU-Kommission

    Churchill Insurance Company Limited und Evans

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 - Geschädigter Dritter - Ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung zum Führen eines Fahrzeugs - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 Abs. 1 - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 10, ...

  • Wolters Kluwer

    Versicherungsausschluss in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei Schädigung versicherter Insassen durch nichtversicherte Fahrer; Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal von England und Wales

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungsausschluss in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei Schädigung versicherter Insassen durch nichtversicherte Fahrer; Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal von England und Wales

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 13. September 2010 - Churchill Insurance Company Limited, Tracy Evans/ Benjamin Wilkinson (vertreten durch seinen Vater Steven Wilkinson als litigation friend), Equity ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Auslegung der Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 30.06.2005 - C-537/03

    EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-442/10
    Die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung soll den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und den Personen, die bei den durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, und vom 30. Juni 2005, Candolin u. a., C-537/03, Slg. 2005, I-5745, Randnr. 17).

    Zu letzterem Punkt hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es Ziel von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie ist, sicherzustellen, dass alle verkehrsunfallgeschädigten Fahrzeuginsassen ihre Schäden über die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ersetzt bekommen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Candolin u. a., Randnr. 27).

    Indem Art. 1 der Dritten Richtlinie vorsieht, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht für Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers decken muss, unterscheidet er nur zwischen dem Fahrzeugführer und den anderen Fahrzeuginsassen und sieht eindeutig für alle Insassen Versicherungsschutz vor (Urteile Candolin u. a., Randnr. 32, und Farrell, Randnr. 23).

    Aufgrund dessen hat der Gerichtshof entschieden, dass der mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie verfolgte Zweck des Opferschutzes, der in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, verlangt, dass der Fahrzeugeigentümer, der sich beim Unfall nicht als Fahrzeugführer, sondern als Fahrzeuginsasse im Fahrzeug befand, rechtlich allen anderen unfallgeschädigten Fahrzeuginsassen gleichgestellt wird (Urteil Candolin u. a., Randnr. 33).

    In Bezug auf die Ansprüche, die solchen geschädigten Dritten zustehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Versicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 20, Candolin u. a., Randnr. 18, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es in dieser Vorschrift um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, Candolin u. a., Randnr. 19, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 30).

    Abweichend von dieser Verpflichtung sieht Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 zwar vor, dass bestimmte Unfallopfer in Anbetracht der Situation, die sie selbst geschaffen haben, d. h. Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Versicherer nicht entschädigt zu werden brauchen, sofern dieser nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, und Candolin u. a., Randnr. 20), doch ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie nur in diesem besonderen Fall zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil Candolin u. a., Randnr. 23).

    Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Mitgliedstaaten diesen Umstand im Rahmen ihrer Haftungsregelung berücksichtigen können, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht und insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie beachten und dass die nationale Regelung diesen Richtlinien nicht ihre praktische Wirksamkeit nimmt (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 19, Candolin u. a., Randnrn.

    Der Schadensersatz darf seinem Umfang nach nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung begrenzt werden (Urteile Candolin u. a., Randnrn.

  • EuGH, 17.03.2011 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-442/10
    25 bis 27, sowie vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, Slg. 2011, I-0000, Randnrn.

    In Bezug auf die Ansprüche, die solchen geschädigten Dritten zustehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Versicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 20, Candolin u. a., Randnr. 18, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es in dieser Vorschrift um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, Candolin u. a., Randnr. 19, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 30).

    27 und 28, Farrell, Randnr. 34, Carvalho Ferreira Santos, Randnrn.

    29, 30 und 35, Farrell, Randnr. 35, Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 38, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 29).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-442/10
    Sie hat auch gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie zum Ziel, diese besonders stark gefährdete Kategorie potenzieller Geschädigter, die die Insassen der Kraftfahrzeuge darstellen, dadurch zu schützen, dass die Lücken geschlossen werden, die in einigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Versicherungspflicht für diese Insassen bestehen (Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 24).

    Indem Art. 1 der Dritten Richtlinie vorsieht, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht für Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers decken muss, unterscheidet er nur zwischen dem Fahrzeugführer und den anderen Fahrzeuginsassen und sieht eindeutig für alle Insassen Versicherungsschutz vor (Urteile Candolin u. a., Randnr. 32, und Farrell, Randnr. 23).

    Ebenso hat er entschieden, dass dieser Zweck es auch nicht zulässt, dass eine nationale Regelung den Begriff des unter den Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fallenden Fahrzeuginsassen ungerechtfertigt dadurch einschränkt, dass Personen, die sich in einem Teil des Fahrzeugs befinden, der für ihre Beförderung weder konstruiert noch dazu ausgestattet ist, von diesem Begriff ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Farrell, Randnrn.

    27 und 28, Farrell, Randnr. 34, Carvalho Ferreira Santos, Randnrn.

    29, 30 und 35, Farrell, Randnr. 35, Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 38, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 29).

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-442/10
    Die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung soll den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und den Personen, die bei den durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, und vom 30. Juni 2005, Candolin u. a., C-537/03, Slg. 2005, I-5745, Randnr. 17).

    In Bezug auf die Ansprüche, die solchen geschädigten Dritten zustehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Versicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 20, Candolin u. a., Randnr. 18, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es in dieser Vorschrift um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, Candolin u. a., Randnr. 19, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 30).

    Abweichend von dieser Verpflichtung sieht Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 zwar vor, dass bestimmte Unfallopfer in Anbetracht der Situation, die sie selbst geschaffen haben, d. h. Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Versicherer nicht entschädigt zu werden brauchen, sofern dieser nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, und Candolin u. a., Randnr. 20), doch ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie nur in diesem besonderen Fall zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil Candolin u. a., Randnr. 23).

    Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Mitgliedstaaten diesen Umstand im Rahmen ihrer Haftungsregelung berücksichtigen können, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht und insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie beachten und dass die nationale Regelung diesen Richtlinien nicht ihre praktische Wirksamkeit nimmt (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 19, Candolin u. a., Randnrn.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-397/96

    Kordel u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-442/10
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens die Aufgaben des Gerichtshofs und diejenigen des vorlegenden Gerichts klar getrennt, und es ist ausschließlich Sache des Letztgenannten, sein nationales Recht auszulegen und dessen Wirkungen zu würdigen (vgl. Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, Slg. 1977, 163, Randnr. 25, vom 21. September 1999, Kordel u. a., C-397/96, Slg. 1999, I-5959, Randnr. 25, und vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C-500/06, Slg. 2008, I-5785, Randnr. 21).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-409/09

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio -

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-442/10
    35 und 36, sowie vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

    RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE ZU EINEM VERBOT VON WERBUNG FÜR MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-442/10
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens die Aufgaben des Gerichtshofs und diejenigen des vorlegenden Gerichts klar getrennt, und es ist ausschließlich Sache des Letztgenannten, sein nationales Recht auszulegen und dessen Wirkungen zu würdigen (vgl. Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, Slg. 1977, 163, Randnr. 25, vom 21. September 1999, Kordel u. a., C-397/96, Slg. 1999, I-5959, Randnr. 25, und vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C-500/06, Slg. 2008, I-5785, Randnr. 21).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-442/10
    3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie schreibt zu diesem Zweck, wie er in der Zweiten und der Dritten Richtlinie präzisiert und ergänzt worden ist, den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnrn.
  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-442/10
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens die Aufgaben des Gerichtshofs und diejenigen des vorlegenden Gerichts klar getrennt, und es ist ausschließlich Sache des Letztgenannten, sein nationales Recht auszulegen und dessen Wirkungen zu würdigen (vgl. Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, Slg. 1977, 163, Randnr. 25, vom 21. September 1999, Kordel u. a., C-397/96, Slg. 1999, I-5959, Randnr. 25, und vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C-500/06, Slg. 2008, I-5785, Randnr. 21).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-503/16

    Delgado Mendes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Unionsregelung im Bereich der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und den Personen, die bei den durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren soll (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 27).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es Ziel von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie ist, sicherzustellen, dass alle verkehrsunfallgeschädigten Fahrzeuginsassen ihre Schäden über die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ersetzt bekommen können (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 29).

    Was insbesondere den Umstand anbelangt, dass es sich bei einem Geschädigten eines Verkehrsunfalls um den Versicherungsnehmer und Eigentümer des in den betreffenden Unfall verwickelten Fahrzeugs handelt, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass der mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie verfolgte Zweck des Opferschutzes verlangt, dass der Fahrzeugeigentümer, der sich bei dem Unfall nicht als Fahrzeugführer, sondern als Fahrzeuginsasse im Fahrzeug befand, rechtlich allen anderen unfallgeschädigten Fahrzeuginsassen gleichgestellt wird (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 30).

    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Zweck es auch nicht zulässt, dass eine nationale Regelung den Begriff des unter den Schutz der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fallenden Fahrzeuginsassen ungerechtfertigt dadurch einschränkt, dass Personen, die sich in einem Teil des Fahrzeugs befinden, der für ihre Beförderung weder konstruiert noch dazu ausgestattet ist, von diesem Begriff ausgenommen sind (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 30).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass es der Zweck des Opferschutzes auch gebietet, dass die Person, die für das Führen des Fahrzeugs versichert war, jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls Fahrzeuginsasse war, rechtlich allen anderen durch den Unfall geschädigten Fahrzeuginsassen gleichgestellt wird, und dass es folglich der Umstand, dass eine Person für das Führen des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, versichert war, nicht erlaubt, diese Person vom Begriff des "geschädigten Dritten" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie auszuschließen, wenn diese Person Insasse und nicht Fahrer dieses Fahrzeugs war (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 31 und 32).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Versicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf die entsprechende Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es um Vorschriften oder Vertragsklauseln in einer von dieser Vorschrift erfassten Versicherungspolice geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 34).

    Abweichend von dieser Verpflichtung sieht Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie zwar vor, dass bestimmte Unfallopfer in Anbetracht der Situation, die sie selbst geschaffen haben, d. h. Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Versicherer nicht entschädigt zu werden brauchen, sofern dieser nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war, doch ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie nur in diesem besonderen Fall zulässig (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 35).

  • EuGH, 20.07.2017 - C-287/16

    Fidelidade-Companhia de Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie schreibt zu diesem Zweck, wie er in der Zweiten und der Dritten Richtlinie präzisiert und ergänzt worden ist, den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 28).

    In Bezug auf die Ansprüche, die geschädigten Dritten zustehen, steht Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegen, nach der sich die Versicherungsgesellschaft auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es in diesem Artikel um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Abweichend von dieser Verpflichtung sieht Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 zwar vor, dass bestimmte Unfallopfer in Anbetracht der Situation, die sie selbst geschaffen haben, d. h. Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, von der Versicherungsgesellschaft nicht entschädigt zu werden brauchen, sofern diese Gesellschaft nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war, doch ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie nur in diesem besonderen Fall zulässig (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 35).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der Umstand, dass ein Fahrzeug von einer in der Versicherungspolice für dieses Fahrzeug nicht eingetragenen Person geführt wird, unter Berücksichtigung insbesondere des mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie verfolgten Zwecks des Schutzes der Opfer von Verkehrsunfällen nicht die Annahme begründen kann, dass ein solches Fahrzeug nicht versichert im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 der Zweiten Richtlinie ist (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 40).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-648/17

    BTA Baltic Insurance Company - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dem entgegensteht, dass die Verpflichtung eines Versicherers zum Ersatz des Schadens des Opfers eines Verkehrsunfalls, an dem ein versichertes Fahrzeug beteiligt war, ausgeschlossen wird, wenn dieser Unfall von einer Person verursacht wird, für die die Versicherungspolice nicht ausgestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 33 bis 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12

    Petillo - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3

    12 - Vgl. u. v. a. Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio (C-409/09, Slg. 2011, I-4955, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company und Evans (C-442/10, Slg. 2011, I-12639, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 - Vgl. u. a. Urteile Churchill Insurance Company und Evans (Randnr. 28) und Marques Almeida (Randnr. 27).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-409/11

    Csonka u.a. - Kraftfahrzeuge - Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Die Einschaltung einer solchen Stelle war als allerletzte Maßnahme gedacht, die nur für den Fall vorgesehen war, dass die Schäden durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug oder ein Fahrzeug verursacht worden sind, das entgegen der Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie nicht versichert wurde (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company und Evans, C-442/10, Slg. 2011, I-12639, Randnr. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG -

    63 - Vgl. Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti (52/76, Slg. 1977, 163, Randnr. 25), vom 21. September 1999, Kordel u. a. (C-397/96, Slg. 1999, I-5959, Randnr. 25), vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética (C-500/06, Slg. 2008, I-5785, Randnr. 21), und vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company und Evans (C-442/10, Slg. 2011, I-12639, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2014 - C-162/13

    Vnuk - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Begriff der Benutzung eines

    34 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez (C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Rn. 18), und vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company und Evans (C-442/10, Slg. 2011, I-12639, Rn. 30).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10929
Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10 (https://dejure.org/2011,10929)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.09.2011 - C-442/10 (https://dejure.org/2011,10929)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. September 2011 - C-442/10 (https://dejure.org/2011,10929)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Churchill Insurance Company und Evans

    Versicherung der Haftpflicht für Fahrzeuge im Straßenverkehr - Opfer eines Verkehrsunfalls, das als Mitfahrer Insasse eines Fahrzeugs ist, für das es als berechtigter Führer versichert ist - Führen eines Fahrzeugs durch eine nicht versicherte Person

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    Churchill Insurance Company Limited und Evans

    Versicherung der Haftpflicht für Fahrzeuge im Straßenverkehr - Opfer eines Verkehrsunfalls, das als Mitfahrer Insasse eines Fahrzeugs ist, für das es als berechtigter Führer versichert ist - Führen eines Fahrzeugs durch eine nicht versicherte Person“

  • rechtsportal.de

    Versicherung der Haftpflicht für Fahrzeuge im Straßenverkehr - Opfer eines Verkehrsunfalls, das als Mitfahrer Insasse eines Fahrzeugs ist, für das es als berechtigter Führer versichert ist - Führen eines Fahrzeugs durch eine nicht versicherte Person

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.06.2005 - C-537/03

    EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10
    Es ließe sich einwenden, dass der Gerichtshof im Urteil Candolin u. a. nicht erwähnt hat, wer Inhaber der Versicherungspolice war, was in der vorliegenden Rechtssache indessen ein zentraler tatsächlicher Umstand ist.

    Auf jeden Fall ergibt sich nicht, dass sich die dem Urteil Candolin u. a. zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände von dem typischen Modell unterschieden, bei dem der Eigentümer des Fahrzeugs zugleich Inhaber der Versicherungspolice ist(21).

    Ich bin indessen der Meinung, dass diese Zweifel unbegründet sind und das Urteil Candolin u. a. auch im vorliegenden Fall einen Bezugspunkt darstellt.

    23 f.), und vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, Slg. 2005, I-5745, Randnr. 17).

    16 - Vgl. Urteil Candolin u. a. (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 33).

    23 - Urteil Candolin u. a. (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 28 angeführt).

    25 - Urteile Candolin u. a. (oben in Fn. 14 angeführt, Randnrn. 29 und 30) sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferrera Bonifacio (oben in Fn. 2 angeführt, Randnr. 29).

    26 - Urteil Candolin u. a. (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 29).

    30 - Urteil Candolin u. a. (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 19).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10
    12 - Vgl. für zwei neuere Fälle, in denen der Gerichtshof die nicht immer einfache Unterscheidung von Rechtsvorschriften der Union über die Versicherungsdeckung und der nationalen Vorschriften über die zivile Haftpflicht nachgezeichnet hat, Urteile vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos (C-484/09, Slg. 2011, I-0000), und vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio (C-409/09, Slg. 2011, I-0000).

    27 - Ich verweise auf die Urteile Carvalho Ferreira Santos und Ambrósio Lavrador und Olival Ferrera Bonifacio (beide oben in Fn. 12 angeführt).

    28 - Urteile Carvalho Ferreira Santos (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 39) und Ambrósio Lavrador und Olival Ferrera Bonifacio (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 34).

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10
    14 - Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez (C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnrn.

    22 - Urteil Ruiz Bernáldez (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 23).

    24 - Urteil Ruiz Bernáldez (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 18).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10
    13 f.); vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira (C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnrn.
  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10
    Vgl. auch Urteile vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 34), und Ambrósio Lavrador und Olival Ferrera Bonifacio (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 28).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-409/09

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10
    12 - Vgl. für zwei neuere Fälle, in denen der Gerichtshof die nicht immer einfache Unterscheidung von Rechtsvorschriften der Union über die Versicherungsdeckung und der nationalen Vorschriften über die zivile Haftpflicht nachgezeichnet hat, Urteile vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos (C-484/09, Slg. 2011, I-0000), und vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio (C-409/09, Slg. 2011, I-0000).
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