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   EuGH, 14.12.1995 - C-444/93   

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https://dejure.org/1995,317
EuGH, 14.12.1995 - C-444/93 (https://dejure.org/1995,317)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.1995 - C-444/93 (https://dejure.org/1995,317)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1995 - C-444/93 (https://dejure.org/1995,317)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    Ursula Megner und Hildegard Scheffel gegen Innungskrankenkasse Vorderpfalz, devenue Innungskrankenkasse Rheinhessen-Pfalz.

    Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 2
    1. Sozialpolitik; Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Persönlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7; Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie; Personen, die geringfügige Beschäftigungen ausüben, die durch eine ...

  • EU-Kommission

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Megner u Scheffel/IKK Rheinhausen-Pfalz. Geringfügige Beschäftigung und Beitragspflicht in der Sozialversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1
    1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Persönlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 - Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie - Personen, die geringfügige Beschäftigungen ausüben, die durch ...

  • rechtsportal.de

    1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Persönlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 - Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie - Personen, die geringfügige Beschäftigungen ausüben, die durch ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 177; Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1
    Ausschluß geringfügiger und kurzzeitiger Beschäftigungen von der Sozialversicherung: Kein Verstoß gegen Europäisches Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Ausnahme von der Versicherungspflicht bei einer Beschäftigungsdauer von 15 Stunden in der Woche

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG - Geringfügige und kurzzeitige Bschäftigungen - Ausschluß von der obligatorischen Rentenversicherung, von der Krankenversicherung und von der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 446 (Ls.)
  • ZIP 1996, 38
  • MDR 1996, 612
  • NZA 1996, 131
  • NZS 1996, 117
  • BB 1996, 593
  • DB 1996, 43
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 14.12.1995 - C-444/93
    Daß die Bezahlung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unter dem Existenzminimum liegt (vgl. Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnrn.

    2 und 16) oder selbst 10 Stunden pro Woche (vgl. Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 16) nicht übersteigt, hindert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 EWG-Vertrag (Urteile Levin und Kempf), des Artikels 119 EWG-Vertrag (Urteil Rinner-Kühn) oder der Richtlinie 79/7 (Urteil Ruzius-Wilbrink) anzusehen.

    Deshalb steht der in Randnummer 18 getroffenen Feststellung nicht entgegen, daß die Urteile Levin, Kempf und Rinner-Kühn nicht das Sozialversicherungsrecht betreffen und sich nicht auf die Auslegung des Artikels 2 der Richtlinie 79/7 beziehen, da der Begriff des Arbeitnehmers in diesen Urteilen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verdeutlicht wird.

  • EuGH, 13.12.1989 - 102/88

    Ruzius-Wilbrink / Bedrijfsvereniging voor Overheidsdiensten

    Auszug aus EuGH, 14.12.1995 - C-444/93
    15 und 16) oder daß die normale Arbeitszeit 18 Stunden pro Woche (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88, Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4311, Randnrn.

    2 und 16) oder selbst 10 Stunden pro Woche (vgl. Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 16) nicht übersteigt, hindert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 EWG-Vertrag (Urteile Levin und Kempf), des Artikels 119 EWG-Vertrag (Urteil Rinner-Kühn) oder der Richtlinie 79/7 (Urteil Ruzius-Wilbrink) anzusehen.

  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 14.12.1995 - C-444/93
    7 und 17) oder 12 Stunden pro Woche (vgl. Urteil vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85, Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnrn.
  • EuGH, 27.06.1989 - 48/88

    Achterberg-te Riele e.a / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 14.12.1995 - C-444/93
    Dagegen ist die Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Personen anwendbar, die dem Arbeitsmarkt niemals zur Verfügung standen oder ihm nicht mehr zur Verfügung stehen, ohne daß der Grund dafür im Eintritt eines der in der Richtlinie genannten Risiken liegt (vgl. Urteil vom 27. Juni 1989 in den Rechtssachen 48/88, 106/88 und 107/88, Achterberg-te Riele u. a., Slg. 1989, 1963, Randnr. 11).
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 14.12.1995 - C-444/93
    2 und 16) oder selbst 10 Stunden pro Woche (vgl. Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 16) nicht übersteigt, hindert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 EWG-Vertrag (Urteile Levin und Kempf), des Artikels 119 EWG-Vertrag (Urteil Rinner-Kühn) oder der Richtlinie 79/7 (Urteil Ruzius-Wilbrink) anzusehen.
  • EuGH, 07.05.1991 - C-229/89

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 14.12.1995 - C-444/93
    29 Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig (vgl. Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-229/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2205, Randnr. 22).
  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus EuGH, 14.12.1995 - C-444/93
    Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaats dienen, um dessen Rechtsvorschriften es geht, und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn.
  • EuGH, 19.03.1964 - 75/63

    M.K.H. Unger, Ehefrau von R. Hoekstra gegen Bestuur der Bedrijfsvereniging voor

    Auszug aus EuGH, 14.12.1995 - C-444/93
    20 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63 (Unger, Slg. 1964, 381, Nr. 1 des Tenors) für Recht erkannt, daß sich der Begriff "Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter" im Sinne der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, Nr. 30, S. 561) ebenso wie der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag nach Gemeinschaftsrecht bestimmte.
  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Im Urteil vom 14. Dezember 1995, Megner und Scheffel (C-444/93, Slg. 1995, I-4741), hatte sich der Gerichtshof u. a. zur Frage zu äußern, ob zwei in Deutschland als Reinigungskräfte beschäftigte Unionsangehörige, deren Arbeitszeit zehn Stunden pro Woche betrug und deren Arbeitsentgelt im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überstieg, zur Erwerbsbevölkerung im Sinne der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) gehören.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof das Vorbringen der deutschen Regierung, geringfügig Beschäftigte gehörten nicht zur Erwerbsbevölkerung, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht mit den geringfügigen Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit bestreiten könnten, zurückgewiesen (Urteil Megner und Scheffel, Randnrn. 17 und 18).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers nicht seinen ganzen Lebensunterhalt deckt, ihm nicht die Eigenschaft eines Erwerbstätigen nimmt und dass der Umstand, dass die Bezahlung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unter dem Existenzminimum liegt oder die normale Arbeitszeit selbst zehn Stunden pro Woche nicht übersteigt, nicht hindert, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, Slg. 2007, I-6347, Randnr. 27, sowie Megner und Scheffel, Randnr. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 - 12 S 773/18

    Unterhaltsvorschussleistungen bei fehlender Mitwirkung der Kindesmutter an der

    Allein von einer bestimmten geringen Wochen- oder Monatsarbeitszeit oder einem nicht existenzsichernden Lohn kann noch nicht auf eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit geschlossen werden (EuGH, Urteil vom 23.03.1982 - C-53/81 - Rn. 12; EuGH, Urteil vom 14.12.1995 - C-444/93 - Rn. 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2020 - L 19 AS 1204/20

    Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 Euro Gehalt für zehn Stunden Arbeit pro Monat

    Allein von einer bestimmten geringen Wochen-oder Monatsarbeitszeit, einem nicht existenzsichernden Lohn oder dem Umstand, dass der Beschäftigte seine Arbeitskraft auf "Abruf" zu erbringen hat, kann noch nicht auf eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit geschlossen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 26.02.1992 - C 357/89 Raulin, vom 14.12.1995 - C-444/93 und vom 18.7.2007 - C-213/05 Geven).
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