Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 15.03.2001 - C-444/98   

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https://dejure.org/2001,2678
EuGH, 15.03.2001 - C-444/98 (https://dejure.org/2001,2678)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2001 - C-444/98 (https://dejure.org/2001,2678)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2001 - C-444/98 (https://dejure.org/2001,2678)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Grenzgänger - Kurzarbeit - Begriff

  • Europäischer Gerichtshof

    De Laat

  • EU-Kommission PDF

    De Laat

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Grenzgänger - Feststellung, ob ein Arbeitnehmer Kurzarbeiter oder vollarbeitslos ist - Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Kriterien

  • EU-Kommission

    De Laat

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern; Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Wohnsitzes; Gewährung einer Leistung für Arbeitslosigkeit von Grenzgängern bei Kurzarbeit; Auslegung der Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Soziale Sicherheit: Bei Grenzgängern sind »Kurzarbeit« und »Vollarbeitslosigkeit« i. S. d. Verordnung Nr. 1408/71 einheitlich und gemeinschaftlich auszulegen

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 71 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 2001/83/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Grenzgänger - Kurzarbeit - Begriff

  • datenbank.nwb.de

    Soziale Leistungen für Grenzgänger bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Vollbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Arrondissementsrechtbank Roermond - Auslegung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 - Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Grenzgängern - Begriff "gedeeltelijk of door onvoorziene omstandigheden werkloos" ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2001, 340
  • NZA 2001, 489
  • NZS 2001, 308
  • BB 2001, 857
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.06.1986 - 1/85

    Miethe / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 15.03.2001 - C-444/98
    Außerdem soll Artikel 71 der Verordnung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteile vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 39/76, Mouthaan, Slg. 1976, 1901, Randnr. 13, vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 227/81, Aubin, Slg. 1982, 1991, Randnr. 12, und vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache C-1/85, Miethe, Slg. 1986, 1837, Randnr. 16), sicherstellen, dass dem Wanderarbeitnehmer die Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter den für die Arbeitssuche günstigsten Voraussetzungen gewährt werden.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass der Regelung in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, wonach ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung bei Vollarbeitslosigkeit ausschließlich Anspruch auf die Leistungen des Wohnstaats hat, die stillschweigende Annahme zugrunde liegt, dass die Voraussetzungen für die Arbeitssuche für einen solchen Arbeitnehmer in diesem Staat am günstigsten sind (Urteil Miethe, Randnr. 17).

  • EuGH, 23.09.1982 - 276/81

    Kuijpers

    Auszug aus EuGH, 15.03.2001 - C-444/98
    Zwar ist es nämlich Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlass von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muss, die Mitgliedstaaten können aber nicht auch bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81, Kuijpers, Slg. 1982, 3027, Randnr. 14).
  • EuGH, 27.05.1982 - 227/81

    Aubin

    Auszug aus EuGH, 15.03.2001 - C-444/98
    Außerdem soll Artikel 71 der Verordnung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteile vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 39/76, Mouthaan, Slg. 1976, 1901, Randnr. 13, vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 227/81, Aubin, Slg. 1982, 1991, Randnr. 12, und vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache C-1/85, Miethe, Slg. 1986, 1837, Randnr. 16), sicherstellen, dass dem Wanderarbeitnehmer die Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter den für die Arbeitssuche günstigsten Voraussetzungen gewährt werden.
  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

    Auszug aus EuGH, 15.03.2001 - C-444/98
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Verordnung im Wesentlichen zum Ziel, die Anwendung der in den einzelnen Mitgliedstaaten für Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geltenden Systeme der sozialen Sicherheit nach einheitlichen und gemeinschaftlichen Kriterien sicherzustellen (siehe u. a. Urteil vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79, Jordens-Vosters, Slg. 1980, 75, Randnr. 11).
  • EuGH, 15.12.1976 - 39/76

    Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid / Mouthaan

    Auszug aus EuGH, 15.03.2001 - C-444/98
    Außerdem soll Artikel 71 der Verordnung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteile vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 39/76, Mouthaan, Slg. 1976, 1901, Randnr. 13, vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 227/81, Aubin, Slg. 1982, 1991, Randnr. 12, und vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache C-1/85, Miethe, Slg. 1986, 1837, Randnr. 16), sicherstellen, dass dem Wanderarbeitnehmer die Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter den für die Arbeitssuche günstigsten Voraussetzungen gewährt werden.
  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

    Auszug aus EuGH, 15.03.2001 - C-444/98
    Die Bestimmungen des Titels II der Verordnung, zu denen Artikel 13 gehört, bilden nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (siehe u. a. Urteile vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-202/97, FTS, Slg. 2000, I-883, Randnr. 20, und vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-404/98, Slg. 2000, I-9379, Randnr. 18).
  • EuGH, 09.11.2000 - C-404/98

    Plum

    Auszug aus EuGH, 15.03.2001 - C-444/98
    Die Bestimmungen des Titels II der Verordnung, zu denen Artikel 13 gehört, bilden nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (siehe u. a. Urteile vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-202/97, FTS, Slg. 2000, I-883, Randnr. 20, und vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-404/98, Slg. 2000, I-9379, Randnr. 18).
  • LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20

    Kurzarbeitergeld für Auslandsarbeitgeber nur bei Inlands-Betrieb oder

    Solange eine nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, also Kurzarbeit vorliege, seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die Leistungen von dem zuständigen Träger desjenigen Mitgliedstaates zu erbringen, auf dessen Staatsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werde (EuGH, Urteil vom 15.03.2001 - C-444/98 - juris Rn. 33 ff., Rs. de Laat).

    Solange eine nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, also Kurzarbeit vorliege, seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die Leistungen von dem zuständigen Träger desjenigen Mitgliedstaates zu erbringen, auf dessen Staatsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werde (EuGH, Urteil vom 15.03.2001 - C-444/98 - juris Rn. 33 ff., Rs. de Laat).

  • EuGH, 05.02.2015 - C-655/13

    Mertens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil de Laat (C-444/98, EU:C:2001:165) in Bezug auf einen Grenzgänger, der keine Verbindung mehr mit dem Mitgliedstaat habe, in dem er gearbeitet habe, und somit vollarbeitslos im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 sei, entschieden habe, dass der Mitgliedstaat des Wohnorts für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sei.

    Das Urteil de Laat (EU:C:2001:165) und der genannte Beschluss schienen daher nahezulegen, dass, damit Frau Mertens als kurzarbeitende Grenzgängerin angesehen werden könne, ein ununterbrochenes oder ein neues Arbeitsverhältnis, wenn auch nur mit einer Teilzeitbeschäftigung, das jedoch unmittelbar an ihr Arbeitsverhältnis mit Saueressig anschließe, mit eben diesem Arbeitgeber bestanden haben müsste.

    Der Gerichtshof hat somit entschieden, dass diese Beurteilung sich nicht nach Kriterien des innerstaatlichen Rechts richten kann (vgl. Urteil de Laat, EU:C:2001:165, Rn. 18).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vollzeitbeschäftigung durch Abschluss eines neuen Vertrags zu einer Teilzeitbeschäftigung geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil de Laat, EU:C:2001:165, Rn. 34).

    Diese Schlussfolgerung ergibt sich daraus, dass der Träger des Mitgliedstaats des Wohnorts des betroffenen Arbeitnehmers wohl weniger als der Träger des zuständigen Staates in der Lage wäre, den Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, eine zusätzliche Beschäftigung zu finden, deren Bedingungen mit der bereits ausgeübten Teilzeitbeschäftigung vereinbar wären, d. h. am wahrscheinlichsten eine im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats auszuübende zusätzliche Beschäftigung (vgl. in diesem Sinne Urteil de Laat, EU:C:2001:165, Rn. 35).

    Daher muss sich der Arbeitnehmer nur dann, wenn er keine Verbindung mehr zu dem zuständigen Mitgliedstaat hat und vollarbeitslos ist, wegen der Unterstützung bei der Arbeitssuche an den Träger des Mitgliedstaats seines Wohnorts wenden (vgl. in diesem Sinne Urteil de Laat, EU:C:2001:165, Rn. 36).

  • BFH, 09.08.2006 - I R 95/05

    Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 bis 5 i.V.m. Abs. 6 KStG 2002 a.F. bei der

    Es ist auch richtig, dass "die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 40 (Buchst.)a oder Nr. 40 (Buchst.)d EStG (2002) (und) die des § 8b Abs. 1 und 2 KStG (2002) ... solche (sind), die im Widerspruch zur Steuersubjekteigenschaft der Personengesellschaft im Gewerbesteuerrecht stehen" (so Strunk, BB 2001, 857, 860).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat

    18 - Vgl. u. a. Urteil Bosmann (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 16), Urteil vom 12. Juni 1986, Ten Holder (302/84, Slg. 1986, 1821, Randnrn. 19 und 20), und Urteil vom 15. März 2001, de Laat (C-444/98, Slg. 2001, I-2229, Randnr. 31).
  • BFH, 09.08.2006 - I R 96/05

    Ermittlung des Gewerbeertrages einer GmbH - Beteiligung an einer südafrikanischen

    Es ist auch richtig, dass "die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 40 (Buchst.)a oder Nr. 40 (Buchst.)d EStG (2002) (und) die des § 8b Abs. 1 und 2 KStG (2002) ... solche (sind), die im Widerspruch zur Steuersubjekteigenschaft der Personengesellschaft im Gewerbesteuerrecht stehen" (so Strunk, BB 2001, 857, 860) [BAG 29.02.2000 - 1 ABR 4/99].
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

    5: - Urteile vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 1/85 (Miethe, Slg. 1986, 1837), vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-444/98 (de Laat, Slg. 2001, I-2229) und vom 1. Oktober 1992 in der Rechtssache C-201/91 (Grisvard und Kreitz, Slg. 1992, I-5009) .
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   Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-444/98   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. November 2000 - C-444/98 (https://dejure.org/2000,26550)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    De Laat

  • EU-Kommission PDF

    R.J. de Laat gegen Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen.

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Grenzgänger - Kurzarbeit - Begriff

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.09.1982 - 276/81

    Kuijpers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-444/98
    6: - Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81 (Kuijpers, Slg. 1982, 3027, Randnr. 14).
  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-444/98
    5: - Urteil vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79 (Jordens-Vosters, Slg. 1980, 75, Randnr. 11).
  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-444/98
    11: - Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89 (Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 15).
  • EuGH, 05.07.1988 - 21/87

    Borowitz / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-444/98
    3: - Siehe u. a. Urteil vom 5. Juli 1988 in der Rechtssache 21/87 (Borowitz, Slg. 1988, 3715, Randnr. 23).
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