Rechtsprechung
EuGH, 13.12.2005 - C-446/03 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Ausschluss
- Europäischer Gerichtshof
Marks & Spencer
Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Ausschluss
- EU-Kommission
Marks & Spencer
Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Ausschluss
- EU-Kommission
Marks & Spencer
Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht
- IWW
- nomos.de
, S. 109 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
Verhältnis der Grundfreiheiten zu Regelungen der direkten Steuern in den Mitgliedstaaten
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum Konzernabzug bei ausländischen Tochtergesellschaften ("Marks & Spencer")
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Art. 43 EG und 48 EG
Marks & Spencer: Kein Ausschluss des Konzernabzugs für Verluste gebietsfremder Tochtergesellschaften, wenn diese im Staat des Sitzes der Tochtergesellschaften nachweislich nicht berücksichtigt werden - WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Frage der Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses des Konzernabzugs von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften
- Judicialis
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Konzernbesteuerung ? Gewinne von Muttergesellschaften ? Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft ? Bewilligung ? Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft ? Ausschluss
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 43; EG Art. 48
Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Ausschluss; Sachgebiete: ... - datenbank.nwb.de
Ausschluss des Abzugs der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Freier Dienstleistungsverkehr - EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, VON IHREM STEUERPFLICHTIGEN GEWINN VERLUSTE IHRER IM AUSLAND ANSÄSSIGEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN ABZUZIEHEN, IST GRUNDSÄTZLICH MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Grenzüberschreitende Verlustverrechnung
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Marks & Spencer
Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste, die einer gebietsfremden Tochtergesellschaft in einem anderen ...
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Grenzüberschreitende Verlustverrechnung
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vorlagefrage hinsichtlich der Berechtigung einer gebietsansässigen Muttergesellschaft zum Abzug von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dort entstandendenen Verlusten von ihrem steuerpflichtigen Gewinn; Vereinbarkeit des Ausschlusses der ...
- kommunen.nrw (Zusammenfassung)
Verlustverrechnung bei Tochtergesellschaften im Ausland
- Jurion (Pressemitteilung)
EuGH zum Konzernabzug für Verluste von gebietsfremden Tochtergesellschaften
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Marks & Spencer
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
EU-Kommission/Großbritannien: Unzureichende Umsetzung der EuGHRechtsprechung zur grenzüberschreitenden Verlustberücksichtigung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Pauschales Verbot grenzüberschreitender Verlustanrechnung verstößt gegen EU-Recht - Eine Regelung über den Konzernabzug, die es einer Gesellschaft verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste ihrer im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften abzuziehen, ist ...
- 123recht.net (Pressemeldung, 13.12.2005)
Verlustausgleich über Grenzen ist Ausnahme // Befürchtete Milliarden-Steuerausfälle bleiben aus
Besprechungen u.ä. (8)
- IWW (Entscheidungsanmerkung)
Verluste ausländischer Tochtergesellschaften sind nur in engen Grenzen verrechenbar
- IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Verlustverrechnung über die Grenze - Die Rechtssache "Marks & Spencer": Auswirkungen für deutsche Steuerpflichtige
- nomos.de
, S. 109 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
Verhältnis der Grundfreiheiten zu Regelungen der direkten Steuern in den Mitgliedstaaten
- ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
EG Art. 43, 48
Zum Konzernabzug bei ausländischen Tochtergesellschaften ("Marks & Spencer") - WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses des Konzernabzugs von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften
- heuking.de
, S. 14 (Entscheidungsbesprechung)
Grenzüberschreitende Verlustverrechnung in der EU (Jochen Jungbluth)
- mpifg.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Warum betreibt der Europäische Gerichtshof Rechtsfortbildung? Die Politisierungshypothese (Martin Höpner)
- steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)
Auslandstochter: Auslandsverluste drücken Steuern des Mutterunternehmens
In Nachschlagewerken
- Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Marks-&-Spencer-Entscheidung
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, vom 16. Juli 2003 in dem Rechtsstreit Marks & Spencer PLC gegen David Halsey (HM Inspector of Taxes)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EG Art 43, EG Art 46
Diskriminierung; Ertragsteuern; Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer; Muttergesellschaft; Niederlassungsfreiheit; Schachtelprivileg; Tochtergesellschaft; Verlustverrechnung - handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Marks & Spencer lebt!
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division - Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG - Muttergesellschaft, die in einem Mitgliedstaat Steuerinländer ist und Tochtergesellschaften hat, die in einem anderen Mitgliedstaat ...
Verfahrensgang
- EuGH, 16.07.2003 - C-446/03
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-446/03
- EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
- EuGH, 28.06.2007 - C-446/03
Papierfundstellen
- NJW 2006, 891 (Ls.)
- ZIP 2005, 2313
- EuZW 2006, 85
- WM 2006, 95
- WM 2006, 95)
- DVBl 2006, 177
- BB 2006, 23
- BB 2006, 75
- DB 2005, 2788
- NZG 2006, 109
Wird zitiert von ... (213)
- EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …
40 Nach ständiger Rechtsprechung fallen zwar die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19, und vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29).41 Mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, ist gemäß Artikel 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, Marks & Spencer, Randnr. 30, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-471/04, Keller Holding, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 29).
42 Auch wenn die Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, so verbieten sie es doch auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, und Marks & Spencer, Randnr. 31).
In einem solchen Fall muss aber außerdem die Beschränkung geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26, vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49, sowie Marks & Spencer, Randnr. 35).
51 Eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/00, Lankhorst-Hohorst, Slg. 2002, I-11779, Randnr. 37, De Lasteyrie du Saillant, Randnr. 50, und Marks & Spencer, Randnr. 57).
56 Verhaltensweisen von der Art, wie sie in der vorstehenden Randnummer beschrieben worden sind, können wie die in Randnummer 49 des oben zitierten Urteils Marks & Spencer genannten Praktiken, die darin bestehen, Übertragungen von Verlusten innerhalb eines Konzerns auf diejenigen Gesellschaften zu organisieren, die in den Mitgliedstaaten ansässig waren, in denen die höchsten Steuersätze galten und folglich der steuerliche Wert dieser Verluste am höchsten war, das Recht der Mitgliedstaaten in Gefahr bringen, ihre Steuerzuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, und so die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 46).
- EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM …
18 und 19, hinsichtlich der direkten Steuern Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 21, und vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29). - EuGH, 15.05.2008 - C-414/06
Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung …
In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 35, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 47, und Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 64).Was den ersten angeführten Rechtfertigungsgrund angeht, ist daran zu erinnern, dass es zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sein kann, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 45, und vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54).
Würde nämlich den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, für die Berücksichtigung ihrer Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder für deren Berücksichtigung in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, so würde dadurch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt, da die Steuerbemessungsgrundlage im ersten Staat um die übertragenen Verluste erweitert und im zweiten Staat entsprechend verringert würde (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, und Oy AA, Randnr. 55).
Was den zweiten in den Erklärungen vor dem Gerichtshof angeführten Rechtfertigungsgrund der Gefahr einer doppelten Berücksichtigung der Verluste angeht, hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Mitgliedstaaten dies verhindern können müssen (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 47, und vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 47).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass unter Umständen wie denen, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegen, offensichtlich die Gefahr besteht, dass derselbe Verlust zweimal herangezogen wird (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 48).
Unter diesen Umständen bleibt noch zu prüfen, ob die streitige Steuerregelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 53, und Oy AA, Randnr. 61).
- EuGH, 18.12.2007 - C-341/05
DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT EINER KOLEKTIVEN MASSNAHME MIT DEM …
18 und 19, hinsichtlich der direkten Steuern Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 21, und vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29). - EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …
Der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), verfolgte Ansatz sei auf die Situation von Bevola übertragbar.Steht Art. 49 AEUV einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, die einen Abzug für Verluste von gebietsansässigen Zweigniederlassungen zulässt, einen Abzug für Verluste von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zweigniederlassungen aber auch dann verwehrt, wenn die im Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 55 und 56), angeführten Voraussetzungen vorliegen, sofern der Konzern nicht unter den im Ausgangsverfahren beschriebenen Bedingungen die internationale gemeinsame Besteuerung gewählt hat?.
Um die Kohärenz des dänischen Steuersystems nicht zu gefährden, zu deren Wahrung die in Rede stehende Regelung insbesondere erlassen wurde, kann der Abzug solcher Verluste jedoch nur dann zugelassen werden, wenn die gebietsansässige Gesellschaft den Beweis erbringt, dass die Verluste, deren Verrechnung mit ihrem Ergebnis sie fordert, endgültig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 56, …und vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 27).
Insoweit muss sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Verluste den vom Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), aufgestellten Anforderungen genügen, auf die das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage zu Recht verweist.
Die Voraussetzung der Endgültigkeit der Verluste im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), wurde in Rn. 36 des Urteils vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), erläutert.
- EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur …
Daher hängen die von den Betroffenen geltend gemachten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eng miteinander zusammen (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 51…, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 69, …und vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 48). - EuGH, 17.12.2015 - C-388/14
Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
Für den Fall, dass der Gerichtshof die sich aus dem genannten Urteil ergebenden Grundsätze auch auf einen Fall wie den vorliegenden für anwendbar halten sollte, wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die vom Gerichtshof in den Rn. 55 und 56 des Urteils Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763) zu endgültigen Verlusten aufgestellten Grundsätze auf die Verluste in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 Anwendung finden könnten, die, nachdem sie wieder hinzugerechnet worden seien, in Deutschland nicht mehr berücksichtigt würden.Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache endgültige Verluste im Sinne der in den Rn. 55 und 56 des Urteils Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763) aufgestellten Grundsätze vorliegen.
Schließlich ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts nach den in den Rn. 55 und 56 des Urteils Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763) in Bezug auf endgültige Verluste aufgestellten Grundsätzen zu antworten, dass die Bejahung der Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hinzurechnung nicht bedeutet, dass der Mitgliedstaat, in dem die veräußernde Gesellschaft ansässig ist, die in den genannten Randnummern aufgestellten Grundsätze nicht beachten müsste.
Sofern die veräußernde gebietsansässige Gesellschaft nachweist, dass die hinzugerechneten Verluste endgültige Verluste im Sinne von Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763) sind, verstößt es gegen Art. 49 AEUV , wenn es dieser Gesellschaft verwehrt wird, im Mitgliedstaat ihres Sitzes von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste einer gebietsfremden Betriebsstätte abzuziehen (…Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 27).
- EuGH, 03.02.2015 - C-172/13
Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften …
3 Im Anschluss an das Urteil Marks & Spencer (C - 446/03, EU:C:2005:763) wurde der ICTA durch Bestimmungen des Finance Act 2006, die am 1. April 2006 in Kraft traten, geändert, um den grenzüberschreitenden Konzernabzug unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.8 Am 19. Juli 2007 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an das Vereinigte Königreich, in dem sie ausführte, dass die von diesem Mitgliedstaat nach dem Urteil Marks & Spencer (EU:C:2005:763) erlassene Steuerregelung möglicherweise nicht mit der Niederlassungsfreiheit im Einklang stehe, da sie auf einer besonders restriktiven Auslegung des Kriteriums der Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft in dem Staat, in dem diese ansässig sei, beruhe.
9 Mit E-Mail vom 23. Oktober 2007 machte das Vereinigte Königreich geltend, dass seine Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Konzernabzug mit den vom Gerichtshof im Urteil Marks & Spencer (EU:C:2005:763) aufgestellten Grundsätzen übereinstimme.
14 Die Kommission trägt vor, dass Section 119(4) des CTA 2010 den sich für den betreffenden Mitgliedstaat aus den Rn. 55 und 56 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) ergebenden Erfordernissen nicht genüge, da er vorsehe, dass die Feststellung der Unmöglichkeit einer zukünftigen Berücksichtigung der Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens sei, ansässigen Tochtergesellschaft "unmittelbar nach Ende" des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden seien, zu treffen sei.
16 Um die Beachtung der vom Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) genannten Voraussetzungen zu gewährleisten, sei die Möglichkeit einer steuerlichen Entlastung im Sitzstaat der gebietsfremden Tochtergesellschaft zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Antrag auf Konzernabzug im Vereinigten Königreich gestellt werde, und auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts der Akte zu bewerten.
17 Das Vereinigte Königreich erwidert, dass, wie sich aus Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) ergebe, die Voraussetzung, dass keine Möglichkeit einer Berücksichtigung der Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes in zukünftigen Steuerzeiträumen bestehe, am Ende des Steuerzeitraums zu beurteilen sei, in dem die Verluste entstanden seien.
20 Die Bundesrepublik Deutschland trägt ergänzend vor, dass die sich aus dem Urteil Marks & Spencer (EU:C:2005:763) ergebende Rechtsprechung nach dem Urteil K (C - 322/11, EU:C:2013:716) einer Überprüfung bedürfe.
Er beschleunigt den Ausgleich der Verluste der defizitären Tochtergesellschaften durch ihre unmittelbare Verrechnung mit den Gewinnen anderer Konzerngesellschaften und verschafft dem Konzern dadurch einen Liquiditätsvorteil (vgl. Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 32, sowie Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C - 80/12, EU:C:2014:200, Rn. 19).
23 Die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils hinsichtlich der Gewährung dieser Steuervergünstigung festgestellte Ungleichbehandlung von Verlusten gebietsansässiger Tochtergesellschaften und Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften ist geeignet, die Muttergesellschaft in der Ausübung ihrer Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV zu behindern, da sie dadurch von der Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten abgehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 33, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., EU:C:2014:200, Rn. 21, sowie Nordea Bank Danmark, C - 48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 22).
24 Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Ungleichbehandlung mit drei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zusammen genommen, gerechtfertigt werden, nämlich der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, sowie der Notwendigkeit, der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und der Steuerfluchtgefahr vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 51, Oy AA, C - 231/05, EU:C:2007:439, Rn. 51, und A, C - 123/11, EU:C:2013:84, Rn. 46).
26 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763), das den ICTA betraf, der jegliche Berücksichtigung von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften im Rahmen des Konzernabzugs ausschloss, entschieden hat, dass die Ungleichbehandlung von Verlusten einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft und denen einer gebietsfremden Tochtergesellschaft über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen, wenn zum einen die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und zum anderen keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden (…vgl. auch Urteile Lidl Belgium, C - 414/06, EU:C:2008:278, Rn. 47, und A, EU:C:2013:84, Rn. 49).
27 Wie sich aus Rn. 56 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) ergibt, verstößt es, sofern die gebietsansässige Muttergesellschaft gegenüber den Steuerbehörden nachweist, dass eine gebietsfremde Tochtergesellschaft endgültige Verluste im Sinne von Rn. 55 dieses Urteils erwirtschaftet hat, gegen Art. 49 AEUV, wenn es dieser Muttergesellschaft verwehrt wird, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaft abzuziehen.
28 Es ist jedoch festzustellen, dass die Sections 118 und 119(1) bis (3) des CTA 2010 die Berücksichtigung der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft durch die gebietsansässige Muttergesellschaft in den in Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) genannten Fällen zulassen.
29 Im Übrigen erkennt die Kommission in ihrer Klageschrift selbst an, dass der CTA 2010 grundsätzlich die Berücksichtigung der im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) endgültigen Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft durch die gebietsansässige Muttergesellschaft gestattet.
31 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Section 119(4) des CTA 2010 der Zeitpunkt festgelegt ist, zu dem zu beurteilen ist, ob die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft endgültig im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) sind.
Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die Endgültigkeit der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) nicht von dem Umstand herrühren, dass der Mitgliedstaat, in dem diese Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, jegliche Möglichkeit des Verlustvortrags ausschließt (…vgl. Urteil K, EU:C:2013:716, Rn. 75 bis 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Section 119(4) des CTA 2010 sieht vor, dass die Beurteilung, ob die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft endgültig im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) sind, "unmittelbar nach Ende" des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden sind, vorzunehmen ist.
36 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nur dann festgestellt werden kann, dass die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft endgültig im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) sind, wenn diese Tochtergesellschaft im Mitgliedstaat ihres Sitzes keine Einnahmen mehr erzielt.
37 Das Vereinigte Königreich hat unter Bezugnahme auf ein konkretes Beispiel einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die einen grenzüberschreitenden Konzernabzug vorgenommen hat, bestätigt, dass nachgewiesen werden kann, dass die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft endgültig im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) sind, wenn diese Tochtergesellschaft unmittelbar nach Ende des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden sind, ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und alle ihre Einnahmen erzielenden Vermögenswerte verkauft oder abgegeben hat.
42 Zu diesem Vorbringen der Kommission führt das Vereinigte Königreich aus, dass der grenzüberschreitende Konzernabzug auch für Zeiträume vor dem 1. April 2006 möglich sei, dass er aber in den auf diese früheren Zeiträume anwendbaren Rechtsvorschriften geregelt sei, die nach dem Urteil Marks & Spencer (EU:C:2005:763) im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt würden, wie es der Supreme Court of the United Kingdom in seinem Urteil vom 22. Mai 2013 (…Rn. 7 des vorliegenden Urteils) angestrebt habe.
- EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN …
Nach gefestigter Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 37, vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 40, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 52 des Vertrags den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 58 des Vertrags für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, Marks & Spencer, Randnr. 30, sowie vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29).
Auch wenn die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, sowie Marks & Spencer, Randnr. 31).
Doch selbst wenn ausreichende positive Einkünfte festgestellt worden sind, bleibt es dabei, dass eine solche Muttergesellschaft im Gegensatz zu einer Muttergesellschaft mit in Deutschland niedergelassenen Tochtergesellschaften nicht in den Genuss einer sofortigen Berücksichtigung ihrer Verluste kommen kann, so dass ihr ein Liquiditätsvorteil vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 32).
In einem solchen Fall muss aber außerdem ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 47).
Die deutsche Regierung führt, erstens, unter Hinweis u. a. auf das Urteil Marks & Spencer, in dem der Gerichtshof den Grundsatz der Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt habe, einen ersten Rechtfertigungsgrund an, den sie auf eine Regel der Symmetrie zwischen dem Recht, die Gewinne einer Gesellschaft zu besteuern, und der Pflicht, die Verluste dieser Gesellschaft zu berücksichtigen, stützt.
Insbesondere hat der Gerichtshof im Urteil Marks & Spencer diesen Rechtfertigungsgrund nur in Verbindung mit zwei weiteren Rechtfertigungsgründen, der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und der Steuerfluchtgefahr, zugelassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnrn. 43 und 51).
Zwar gibt es Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Besteuerungszuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, zu gefährden und so die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 46), und die eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnrn. 55 und 56).
Zwar müssen nämlich die Mitgliedstaaten eine doppelte Verlustberücksichtigung verhindern können (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 47), doch sind die im Ausgangsverfahren fraglichen Verluste, wie der Generalanwalt in den Nrn. 37 und 38 seiner Schlussanträge festgestellt hat, nicht vergleichbar mit Verlusten, die Tochtergesellschaften im Ausland erlitten haben und deren Übertragung die gebietsansässige Muttergesellschaft beantragt, um ihren steuerpflichtigen Gewinn zu verringern, wie dies in der Rechtssache Marks & Spencer der Fall war.
Hierzu genügt der Hinweis, dass der Umstand allein, dass die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats Fälle erheblicher und anhaltender Verluste ausländischer Tochtergesellschaften von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften in einem bestimmten Wirtschaftszweig wie dem Fremdenverkehr festgestellt haben, nicht ausreichen kann, um das Vorliegen rein künstlicher Konstruktionen zu beweisen, die darauf gerichtet sind, Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften zu generieren (zu dem Erfordernis, dass die Regelung speziell bezwecken muss, rein künstliche Konstruktionen zu bekämpfen, vgl. Urteile ICI, Randnr. 26, Marks & Spencer, Randnr. 57, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 51).
Mit diesem Prinzip steht es zwar im Einklang, dass der Niederlassungsmitgliedstaat der Muttergesellschaft die gebietsansässigen Gesellschaften für ihren gesamten weltweit erwirtschafteten Gewinn, die gebietsfremden Tochtergesellschaften jedoch nur für den Gewinn aus ihrer inländischen Tätigkeit besteuern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 39).
Dieses Prinzip allein rechtfertigt indessen nicht, dass der Niederlassungsstaat der Muttergesellschaft einen Vorteil verweigern kann, weil er den Gewinn ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaften nicht besteuert (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 40).
- EuGH, 29.11.2011 - C-371/10
Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …
In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 35, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 47, vom 13. Mai 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 64, sowie vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 57).Dazu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 45, N, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 51, sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 31).
Eine solche Maßnahme soll nämlich Situationen verhindern, die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können, und kann daher aus Gründen zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, Oy AA, Randnr. 54, sowie vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-487, Randnr. 60).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13
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- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-20/09
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Jundt
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-231/05
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Imfeld und Garcet - Freizügigkeit - Selbständige - Niederlassungsfreiheit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2009 - C-115/08
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- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-342/10
Kommission / Finnland - Freier Kapitalverkehr - Diskriminierende Besteuerung von …
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- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09
Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2009 - C-337/08
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- FG München, 25.09.2007 - 1 K 2102/06
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Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG …
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CIBA - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Festsetzung einer Steuer, deren …
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- Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-80/12
Felixstowe Dock and Railway Company u.a. - Auslegung von Art. 43 EG und Art. 48 …
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"Viva Telecom Bulgaria"
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20
Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV - …
- FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19
Periodenübergreifende Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer
- FG Düsseldorf, 25.10.2011 - 13 K 2775/06
Anspruch auf Verlustausgleich zwischen den aus den Hollandfonds in einzelnen …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-77/19
Kaplan International colleges UK - Vorabentscheidungsersuchen - …
- OLG Hamm, 15.12.2009 - 2 Ws 341/09
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-446/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Marks & Spencer
Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Konzernabzug - Kohärenz der Steuerregelung
- EU-Kommission
Marks & Spencer
Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Konzernabzug - Kohärenz der Steuerregelung
- EU-Kommission
Marks & Spencer
Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht
- IWW
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Freier Dienstleistungsverkehr - NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST EINE REGELUNG EINES KONZERNABZUGS, DIE EINER MUTTERGESELLSCHAFT IN KEINEM FALL ERLAUBT, DIE VERLUSTE IHRER TOCHTERGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IM AUSLAND ABZUZIEHEN, NICHT MIT DEM ...
- Jurion (Pressemitteilung)
Generalanwalt hält britische Regelung des Abzugs von Verlusten von Tochtergesellschaften in anderen EU-Staaten für unzulässig
- 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 6.4.2005)
EuGH-Verfahren lässt europäische Finanzminister zittern // Verfahren bedeutet womöglich milliardenschwere Steuerausfälle
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Verlustverrechnung ausländischer Tochter-gesellschaften im Visier des EU-Rechts
Verfahrensgang
- EuGH, 16.07.2003 - C-446/03
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-446/03
- EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
- EuGH, 28.06.2007 - C-446/03
Papierfundstellen
- BB 2005, 383
Wird zitiert von ... (4)
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17
Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung - …
3 Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763).15 Urteile vom 4. Juli 2018, NN (…C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 35), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (…C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 22 ff.), vom 21. Februar 2013, A (…C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 35), sowie vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 27 ff.).
20 Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 43 ff.).
21 Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42), vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (…C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 47), und vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 35).
22 Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 55 und 56).
24 Urteile vom 7. November 2013, K (…C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 50), vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45), und vom 6. September 2012, Philips Electronics (…C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 23); Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45 und 46).
25 Urteile vom 7. November 2013, K (…C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 50), vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (…C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 31), vom 18. Juli 2007, Oy AA (…C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54), und vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45).
28 Urteil vom 13. Dezember 2005 (C-446/03, EU:C:2005:763).
41 Urteil vom 13. Dezember 2005 (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 55).
42 Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:201, Nr. 8).
- FG Berlin, 11.04.2005 - 8 K 8101/00
Berücksichtigung von Verlusten aus einerösterreichischen Betriebsstätte bei der …
Mit dem Hinweis auf das Territorialitätsprinzip hat der EuGH deshalb nur deutlich gemacht, dass ein Staat zwar berechtigt ist, die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen einer unbeschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen, dieser Staat jedoch ausländische Steuerpflichtige nur in Bezug auf die in seinem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte besteuern kann (so zutreffend Generalanwalt Poiares Maduro, Schlussanträge vom 7.4.2005 - Rs. C-446/03 (Marks & Spencer), noch nicht in EuGHE, Rz. 59 f.; vgl. auch Cordewener, DStR 2004, 1634, 1636 f.).Auch bedarf es keiner Vertiefung der bereits weiter oben verneinten Frage, inwieweit der vom EuGH in der Rechtssache "Futura" anerkannte Grundsatz der Territorialität überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragen werden kann (vgl. dazu auch Generalanwalt Poiares Maduro, Schlussanträge vom 7.4.2005 - Rs. C-446/03 (Marks & Spencer), noch nicht in EuGHE, Rz. 58 ff.).
Denn der Senat sieht sich bereits durch die jüngsten Schlussanträge in diesen Rechtssachen in seiner Auffassung bestätigt, dass die Niederlassungsfreiheit im vorbezeichneten Sinne auszulegen ist (vgl. Generalanwalt Léger, Schlussanträge vom 1.3.2005 - Rs. C-152/03 (Ritter), IStR 2005, 237 ff.; Generalanwalt Poiares Maduro, Schlussanträge vom 7.4.2005 - Rs. C-446/03 (Marks & Spencer), noch nicht in EuGHE).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04
NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO BESCHRÄNKT DIE FESTLEGUNG VON …
45 - Vgl. meine Schlussanträge vom 7. April 2005 in der Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer, Slg. 2005, I-0000, Nrn. 37 bis 40). - Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05
Schwarz und Gootjes-Schwarz - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit - …
6 - Siehe dazu auch die Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro vom 7. April 2005 in der Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer, Urteil vom 13. Dezember 2005, Slg. 2005, I-10837, Nrn. 21 bis 40).
Rechtsprechung
EuGH, 28.06.2007 - C-446/03 |
Verfahrensgang
- EuGH, 16.07.2003 - C-446/03
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-446/03
- EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
- EuGH, 28.06.2007 - C-446/03
Rechtsprechung
EuGH, 16.07.2003 - C-446/03 |
Verfahrensgang
- EuGH, 16.07.2003 - C-446/03
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-446/03
- EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
- EuGH, 28.06.2007 - C-446/03