Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2010 - C-446/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4183
EuGH, 29.04.2010 - C-446/08 (https://dejure.org/2010,4183)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2010 - C-446/08 (https://dejure.org/2010,4183)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2010 - C-446/08 (https://dejure.org/2010,4183)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2002/46/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen - Höchstmengen - Harmonisierung auf Unionsebene - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    'Solgar Vitamin''s France u.a.'

    Richtlinie 2002/46/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen - Höchstmengen - Harmonisierung auf Unionsebene - ...

  • EU-Kommission PDF

    Solgar Vitamin's France u.a.

    Richtlinie 2002/46/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen - Höchstmengen - Harmonisierung auf Unionsebene - ...

  • EU-Kommission

    Solgar u.a.

    Richtlinie 2002/46/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen - Höchstmengen - Harmonisierung auf Unionsebene - ...

  • Wolters Kluwer

    Einzuhaltende Modalitäten bei der innerstaatlichen Festsetzung der Höchstmenge für bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendeten Vitamine und Mineralstoffe; Solgar Vitamin's France u.a. gegen Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Emploi u.a.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einzuhaltende Modalitäten bei der innerstaatlichen Festsetzung der Höchstmenge für bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendeten Vitamine und Mineralstoffe; Solgar Vitamin's France u.a. gegen Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Emploi ...

  • rechtsportal.de

    Einzuhaltende Modalitäten bei der innerstaatlichen Festsetzung der Höchstmenge für bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendeten Vitamine und Mineralstoffe; Solgar Vitamin's France u.a. gegen Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Emploi u.a.

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    'Solgar Vitamin''s France u.a.'

    Richtlinie 2002/46/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen - Höchstmengen - Harmonisierung auf Unionsebene - ...

Besprechungen u.ä.

  • juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vitamine, Vorsorge und Verhältnismäßigkeit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich), eingereicht am 9. Oktober 2008 - Société Solgar Vitamin's France, Valorimer SARL, Christian Fenioux, L'Arbre de Vie SARL, Société Source Claire, Nord Plantes EURL, Société RCS Distribution, Société Ponroy ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich) - Auslegung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183, S. 51) und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 506
  • DÖV 2010, 612
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-446/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Union zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 49).

    Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den Handelsverkehr innerhalb der Union weniger beschränken (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 45, Kommission/Frankreich, Randnr. 52, und Kommission/Deutschland, Randnr. 87).

    Außerdem ist es Sache der nationalen Behörden, in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von Art. 30 EG erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

    In diesem Zusammenhang ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass zwar das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung eines Mitgliedstaats eine Rolle bei der von diesem vorgenommenen eingehenden Prüfung des Risikos spielen kann, das für die Gesundheit der Bevölkerung mit dem Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln verbunden sein kann, dass jedoch das Fehlen eines solchen Bedürfnisses allein nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln auf der Grundlage des Art. 30 EG rechtfertigen kann (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 54, Kommission/Frankreich, Randnrn.

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Frankreich, Randnr. 56).

    Es kann angebracht sein, die kumulative Wirkung des Vorhandenseins verschiedener natürlicher oder künstlicher Quellen eines bestimmten Nährstoffs auf dem Markt sowie die Möglichkeit, dass weitere Quellen hinzukommen - soweit damit vernünftigerweise zu rechnen ist -, zu berücksichtigen (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 50).

    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen des vorgeschlagenen Zusatzes von Nährstoffen auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten wissenschaftlichen Daten, die zur Verfügung stehen, sowie der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 51).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, sofern sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn.

  • EuGH, 05.02.2004 - C-24/00

    DAS FRANZÖSISCHE VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-446/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Union zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 49).

    Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine geeignete Kennzeichnung, mit der die Verbraucher über die Art, die Inhaltsstoffe und die Eigenschaften der angereicherten Lebensmittel informiert werden, es den Verbrauchern, für die der übermäßige Konsum eines diesen Lebensmitteln zugesetzten Nährstoffs eine Gefahr darstellen könnte, ermöglichen könnte, selbst über deren Verwendung zu entscheiden (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 75), und dass diese Lösung den freien Warenverkehr in geringerem Maße einschränkt und zugleich dem Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 95).

    Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den Handelsverkehr innerhalb der Union weniger beschränken (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 45, Kommission/Frankreich, Randnr. 52, und Kommission/Deutschland, Randnr. 87).

    Außerdem ist es Sache der nationalen Behörden, in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von Art. 30 EG erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

    In diesem Zusammenhang ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass zwar das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung eines Mitgliedstaats eine Rolle bei der von diesem vorgenommenen eingehenden Prüfung des Risikos spielen kann, das für die Gesundheit der Bevölkerung mit dem Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln verbunden sein kann, dass jedoch das Fehlen eines solchen Bedürfnisses allein nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln auf der Grundlage des Art. 30 EG rechtfertigen kann (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 54, Kommission/Frankreich, Randnrn.

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Frankreich, Randnr. 56).

  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-446/08
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits befunden, dass nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46 unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags die einzelstaatlichen Bestimmungen unberührt bleiben, die in Ermangelung der in dieser Richtlinie vorgesehenen besonderen Unionsregelung gelten (vgl. Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland, C-319/05, Slg. 2007, I-9811, Randnr. 84).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine geeignete Kennzeichnung, mit der die Verbraucher über die Art, die Inhaltsstoffe und die Eigenschaften der angereicherten Lebensmittel informiert werden, es den Verbrauchern, für die der übermäßige Konsum eines diesen Lebensmitteln zugesetzten Nährstoffs eine Gefahr darstellen könnte, ermöglichen könnte, selbst über deren Verwendung zu entscheiden (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 75), und dass diese Lösung den freien Warenverkehr in geringerem Maße einschränkt und zugleich dem Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 95).

    Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den Handelsverkehr innerhalb der Union weniger beschränken (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 45, Kommission/Frankreich, Randnr. 52, und Kommission/Deutschland, Randnr. 87).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-446/08
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats, alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziels erforderlichen Maßnahmen zu treffen, eine durch Art. 249 Abs. 3 EG und durch die Richtlinie selbst auferlegte zwingende Pflicht ist (Urteil vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 40).
  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-446/08
    59 und 60, und vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica, C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141, Randnr. 69).
  • EuGH, 19.01.2017 - C-282/15

    Queisser Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34

    Zweitens ist das Ermessen der Mitgliedstaaten betreffend den Umfang, in dem sie den Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten wollen, von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich der gesundheitsschädlichen Wirkung bestimmter Stoffe bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 35 und 36).
  • EuGH, 27.04.2017 - C-672/15

    Noria Distribution

    Eingangs ist festzuhalten, dass, bis die Kommission nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2002/46 die Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen festsetzt, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, die Mitgliedstaaten für den Erlass einer Regelung über diese Mengen zuständig bleiben, wobei sie bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Art. 34 und 36 AEUV zu beachten haben und sich von den in Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/46 genannten Kriterien einschließlich des Erfordernisses einer auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten gestützten Risikobewertung leiten lassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 24 und 32).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung von Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, sowohl die Art. 34 und 36 AEUV beachtet als auch die in Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/46 genannten Kriterien eingehalten werden müssen (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 32 und 63).

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a werden diese Höchstmengen bezogen auf die vom Hersteller empfohlene Tagesdosis festgesetzt, wobei den sicheren Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe, die durch eine wissenschaftliche Risikobewertung auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten ermittelt werden, Rechnung zu tragen ist und hierbei gegebenenfalls die unterschiedlichen Sensibilitäten der einzelnen Verbrauchergruppen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 64).

    Daraus folgt, dass die Festsetzung der Höchstmengen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2002/46 insbesondere auf der Berücksichtigung der sicheren Höchstmengen für die betreffenden Vitamine und Mineralstoffe beruhen muss, die durch eine wissenschaftliche Bewertung der Gefahren für die menschliche Gesundheit auf der Grundlage relevanter wissenschaftlicher Daten und nicht auf der Grundlage rein hypothetischer Erwägungen ermittelt werden (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 65).

    Diesem Erfordernis genügt eine Festsetzung von Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, daher nicht, wenn in Ermangelung einer anerkannten Gefahr für die menschliche Gesundheit nach Vornahme einer solchen wissenschaftlichen Bewertung keine sicheren Höchstmengen für diese Nährstoffe ermittelt wurden (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 66).

    Wenn sichere Höchstmengen ermittelt worden sind, lässt sich die Möglichkeit, dass solche Höchstmengen deutlich niedriger festgesetzt werden als diese Grenzwerte, dann nicht ausschließen, wenn die Festsetzung der Höchstmengen aufgrund der Berücksichtigung der Kriterien des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/46 gerechtfertigt werden kann und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 71).

    Außerdem ist die Beurteilung für die Festlegung von Höchstmengen an Nährstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 40, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 47, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55 und 72).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat bei der eingehenden Prüfung des Risikos, das der Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln für die öffentliche Gesundheit bedeuten kann, zwar das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung berücksichtigen kann, doch kann das Fehlen eines solchen Bedürfnisses für sich genommen nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln nach Art. 36 AEUV rechtfertigen (vgl. Urteile vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 46, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 69, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 60).

    Hierzu hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen ist, dass dieses Risiko tatsächlich besteht (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-672/15

    Noria Distribution - Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe -

    7 Urteil vom 29. April 2010, Solgar u. a. (C-446/08, EU:C:2010:233).

    12 Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie; Urteil vom 29. April 2010, Solgar u. a.(C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 19 bis 24).

    13 Urteil vom 29. April 2010, Solgar u. a. (C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 32).

    Dieser Gesichtspunkt war jedoch nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des nationalen Gerichts (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Solgar u. a.,C-446/08, EU:C:2009:795, Nrn. 28 und 29 oder das Urteil des Gerichtshofs).

    26 Vgl. z. B. Urteil vom 29. April 2010, Solgar u. a. (C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 69).

    37 Urteil vom 29. April 2010, Solgar u. a. (C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 66).

    38 Urteil vom 29. April 2010, Solgar u. a. (C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 67).

    42 Vgl. z. B. Urteil vom 29. April 2010, Solgar u. a. (C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 65).

    43 Urteile vom 29. April 2010, Solgar u. a. (C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 69), vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark (C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 51), und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich (C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53).

  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 221/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

    Zu der mit Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO vergleichbaren Regelung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46/EG hat diese festgestellt, dass bis zum Erlass spezieller Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsvorschriften die nationalen Bestimmungen (über andere Nährstoffe als Vitamine und Mineralstoffe oder andere Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die als Zutaten von Nahrungsergänzungsmitteln Verwendung fänden) unter Beachtung des Vertrages weiter angewandt werden könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u.a. - C-154/04 u.a. -, Slg. 2005, I-6451, Rn. 59; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Solgar u.a. - C-446/08 -, Slg. 2010, I-3973, Rn. 22 ff.; Reese/Stallberg, ZLR 2009, S. 137 ).
  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 222/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

    Zu der mit Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO vergleichbaren Regelung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46/EG hat diese festgestellt, dass bis zum Erlass spezieller Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsvorschriften die nationalen Bestimmungen (über andere Nährstoffe als Vitamine und Mineralstoffe oder andere Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die als Zutaten von Nahrungsergänzungsmitteln Verwendung fänden,) unter Beachtung des Vertrages weiter angewandt werden könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u.a. - C-154/04 u.a. -, Slg. 2005, I-6451, Rn. 59; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Solgar u.a. - C-446/08 -, Slg. 2010, I-3973, Rn. 22 ff.; Reese/Stallberg, ZLR 2009, S. 137 ).
  • VG Berlin, 02.03.2015 - 14 L 286.14

    Untersagung der Herstellung, Bearbeitung und des Inverkehrbringens von

    Dem steht auch die Entscheidung des Gerichtshofs (Urteil vom 29. April 2010 - C-446/08 [Solgar Vitamins France]) zur Anreicherung von Nahrungsergänzungsmitteln unter Auslegung der Richtlinie Nr. 2002/46/EG nicht entgegen.

    Die Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die die Grundfreiheiten weniger beschränken (vgl. bspw. EuGH, Urteil vom 29. April 2010 - C-446/08 [Solgar Vitamins France] - juris Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    53 Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark (C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 52), vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 93), vom 29. April 2010, Solgar u. a. (C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 70), sowie vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a. (C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 43).
  • EuGH, 01.10.2020 - C-526/19

    Entoma

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber, soweit noch Unsicherheiten bestehen, mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Union zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2014 - 13 A 1901/11

    Verwendung der Aminosäure "Lysin" in rohen Fleischerzeugnissen zur Herstellung

    vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2010 - C-446/08 - "Solgar", juris, Rn. 35, vom 28. Januar 2010 - C-333/08 - "Kommission./. Frankreich, juris, Rn. 85, vom 23. September 2003 - C-192/01 - "Kommission./.Dänemark", juris, Rn. 43; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2010 - 3 M 434/10 -.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2010 - 3 M 434/10

    Verbot des Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels

    Der Europäische Gerichtshof hat im Hinblick auf die nunmehr in Artikel 34 und 36 AEUV geregelte Freiheit des Warenverkehrs entschieden, dass mangels einer (umfassenden) Harmonisierung und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Union zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2010 - C-446/08 - "Solgar" Rdnr. 35 m. w. N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-452/20

    Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08   

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https://dejure.org/2009,17013
Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08 (https://dejure.org/2009,17013)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.12.2009 - C-446/08 (https://dejure.org/2009,17013)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - C-446/08 (https://dejure.org/2009,17013)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Solgar Vitamin''s France u.a.'

    Nahrungsergänzungsmittel - Fehlender Erlass von Durchführungsmaßnahmen - Nationale Vorschriften zur Festlegung der zulässigen Höchstmengen von Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln - Festsetzung einer Höchstmenge auf null - Anwendung der Schutzklausel ...

  • EU-Kommission PDF

    Solgar Vitamin's France u.a.

    Nahrungsergänzungsmittel - Fehlender Erlass von Durchführungsmaßnahmen - Nationale Vorschriften zur Festlegung der zulässigen Höchstmengen von Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln - Festsetzung einer Höchstmenge auf null - Anwendung der Schutzklausel ...

  • EU-Kommission

    Solgar u.a.

    Nahrungsergänzungsmittel - Fehlender Erlass von Durchführungsmaßnahmen - Nationale Vorschriften zur Festlegung der zulässigen Höchstmengen von Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln - Festsetzung einer Höchstmenge auf null - Anwendung der Schutzklausel ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 10.11.2005 - C-316/04

    Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie - Zulassung für das Inverkehrbringen von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08
    23 - Urteil vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04, Slg. 2005, I-9759), und vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, Slg. 2006, I-8339).

    24 - Vgl. jeweils Randnr. 40 der in Fn. 23 angeführten Urteile vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04), und vom 14. Dezember 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05).

    25 - Vgl. die in Fn. 23 angeführten Urteile vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04, Randnr. 42), und vom 14. Dezember 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, Randnrn.

    Da Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) die Zulassung eines solchen Erzeugnisses durch einen Mitgliedstaat davon abhängig machte, dass seine Stoffe in Anhang I der Richtlinie aufgeführt und die in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien, konnten die nationalen Zulassungssysteme die vollständige Umsetzung der Richtlinie 91/414 nicht sicherstellen, bevor dieser Anhang einen Inhalt aufwies (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt F. G. Jacobs in der Rechtssache C-316/04, in Fn. 23 angeführt, Nr. 33).

    26 - Vgl. jeweils Randnr. 41 der in Fn. 23 angeführten Urteile vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04), und vom 14. Dezember 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-138/05

    Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie - Zulassung für das Inverkehrbringen von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08
    23 - Urteil vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04, Slg. 2005, I-9759), und vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, Slg. 2006, I-8339).

    24 - Vgl. jeweils Randnr. 40 der in Fn. 23 angeführten Urteile vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04), und vom 14. Dezember 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05).

    25 - Vgl. die in Fn. 23 angeführten Urteile vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04, Randnr. 42), und vom 14. Dezember 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, Randnrn.

    26 - Vgl. jeweils Randnr. 41 der in Fn. 23 angeführten Urteile vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04), und vom 14. Dezember 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05).

    32 - Urteil vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, in Fn. 23 angeführt, Randnr. 48).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08
    12 - Urteil vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a. (C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005.

    20 - Urteil Alliance for Natural Health u. a. (in Fn. 12 angeführt, Randnr. 105).

    Vgl. auch Urteil Alliance for Natural Health u. a. (in Fn. 12 angeführt, Randnr. 31).

    41 - Urteil Alliance for Natural Health u. a. (in Fn. 12 angeführt, Randnrn. 64 und 65).

  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08
    19 - Vgl. Urteile vom 30. November 1983, van Bennekom (227/82, Slg. 1983, 3883, Randnrn. 35), vom 23. November 1989, Eau de Cologne & Parfümerie-Fabrik 4711 (C-150/88, Slg. 1989, 3891, Randnr. 28), vom 12. Oktober 1993, Vanacker und Lesage (C-37/92, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9), vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler (C-324/99, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32), vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica (C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141, Randnrn.

    33 - Vgl. Nr. 76 der Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache, in der das Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica ergangen ist (in Fn. 19 angeführt).

    43 - Nrn. 38 und 45 der Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache, in der das Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica ergangen ist (in Fn. 19 angeführt).

  • EuGH, 05.02.2004 - C-24/00

    DAS FRANZÖSISCHE VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08
    51 - Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich (C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 75).

    56 - Urteil Kommission/Frankreich (in Fn. 51 angeführt, Randnr. 56).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08
    31 - Urteile vom 1. Februar 1977, Verbond van Nederlandse Ondernemingen (51/76, Slg. 1977, 113, Randnr. 22), vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48), und vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a. (C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 55), sowie Urteil Inter-Environnement Wallonie (in Fn. 22 angeführt, Randnr. 40).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-88/07

    Kommission / Spanien - Art. 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08
    49 - Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien (C-88/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 86).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08
    31 - Urteile vom 1. Februar 1977, Verbond van Nederlandse Ondernemingen (51/76, Slg. 1977, 113, Randnr. 22), vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48), und vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a. (C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 55), sowie Urteil Inter-Environnement Wallonie (in Fn. 22 angeführt, Randnr. 40).
  • EuGH, 17.05.1994 - C-41/93

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08
    45 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 1994, Frankreich/Kommission (C-41/93, Slg. 1994, I-1829, Randnr. 23).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-6/99

    DER GRUNDSATZ DER VORSORGE WIRD DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER DIE FREISETZUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08
    46 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2000, Greenpeace France u. a. (C-6/99, Slg. 2000, I-1651, Randnr. 44).
  • EuGH, 01.02.1977 - 51/76

    Verbond nederlandse ondernemingen / Inspecteur der invoerrechten en accijnzen

  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

  • EuGH, 08.11.1979 - 251/78

    Denkavit Futtermittel

  • EuGH, 23.11.1989 - 150/88

    Parfümerie-Fabrik 4711 / Provide

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

  • EuGH, 24.01.2008 - C-257/06

    Roby Profumi - Art. 28 EG - Richtlinie 76/768/EWG - Schutz der Gesundheit -

  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-672/15

    Noria Distribution - Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe -

    Dieser Gesichtspunkt war jedoch nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des nationalen Gerichts (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Solgar u. a.,C-446/08, EU:C:2009:795, Nrn. 28 und 29 oder das Urteil des Gerichtshofs).
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