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   EuGH, 12.12.2013 - C-450/12   

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https://dejure.org/2013,35612
EuGH, 12.12.2013 - C-450/12 (https://dejure.org/2013,35612)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2013 - C-450/12 (https://dejure.org/2013,35612)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - C-450/12 (https://dejure.org/2013,35612)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 7307 und 7321 - Ofenrohrsets - Begriffe 'Teile' für Raumheizöfen und 'Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke'

  • Europäischer Gerichtshof

    HARK

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 7307 und 7321 - Ofenrohrsets - Begriffe "Teile" für Raumheizöfen und "Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke"

  • EU-Kommission

    HARK

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 7307 und 7321 - Ofenrohrsets - Begriffe ‚Teile‘ für Raumheizöfen und ‚Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke‘“

  • Wolters Kluwer

    Zollrechtlicher Tarif für Ofenrohrset; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollrechtlicher Tarif für Ofenrohrset; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

  • datenbank.nwb.de

    Nacherhebung von Zoll und Antidumpingzoll

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 7321, KN Pos 7307, EGV 12 56/2008, EGV 96 4/2003
    Ofenrohrset; Zoll; Zolltarif

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    HARK

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 7321, KN Pos 7307, EGV 1256/2008, EGV 964/2003
    Zollnomenklatur, Ofenrohrsets, Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Düsseldorf - Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-291/11

    TNT Freight Management (Amsterdam) - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-450/12
    Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN sind maßgebend für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie die Anmerkungen zu Abschnitten und Kapiteln der KN, die rechtsverbindlich sind (Urteil vom 12. Juli 2012, TNT Freight Management [Amsterdam], C-291/11, Randnr. 31).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-152/10

    Unomedical

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-450/12
    Nach der im Zusammenhang mit den Kapiteln 84 und 85 des Abschnitts XVI und Kapitel 90 des Abschnitts XVIII der KN entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff "Teile" indessen voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren diese Teile unabdingbar sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 31, vom 16. Juni 2011 Unomedical, C-152/10, Slg. 2011, I-5433, Randnr. 29, sowie Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., Randnr. 34).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-183/06

    Ruma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-450/12
    Nach der im Zusammenhang mit den Kapiteln 84 und 85 des Abschnitts XVI und Kapitel 90 des Abschnitts XVIII der KN entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff "Teile" indessen voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren diese Teile unabdingbar sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 31, vom 16. Juni 2011 Unomedical, C-152/10, Slg. 2011, I-5433, Randnr. 29, sowie Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., Randnr. 34).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-336/11

    Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u.a. - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-450/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., C-336/11, Randnr. 31).
  • EuGH, 07.02.2002 - C-276/00

    Turbon International

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-450/12
    Es muss auch festgestellt werden, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der fraglichen Maschine oder des fraglichen Geräts von dieser Ware abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2002, Turbon International, C-276/00, Slg. 2002, I-1389, Randnr. 30, sowie Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., Randnr. 35).
  • EuGH, 15.05.2019 - C-306/18

    KORADO

    Zudem muss festgestellt werden, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der Maschine, des Apparats oder des Geräts von dieser Ware abhängt (Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C-450/12, EU:C:2013:824, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Interesse einer kohärenten und einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ist dem Begriff "Teile" im Sinne der KN-Position 7322 dieselbe Definition zu geben, wie sie sich aus der zu anderen Kapiteln der KN ergangenen Rechtsprechung ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C-450/12, EU:C:2013:824, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die Einreihung einer Ware in die Position 7307 der KN als "Rohrformstück, Rohrverschlussstück oder Rohrverbindungsstück" und somit als "Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" im Sinne von Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN ihre Einreihung als "Teil" im Sinne einer anderen Position der KN ausschließt (Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C-450/12, EU:C:2013:824, Rn. 40 bis 43).

    Um als "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" im Sinne von Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN eingestuft werden zu können, muss die in Rede stehende Ware in Anbetracht ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften sowie der ihr innewohnenden Bestimmung dazu dienen, zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden oder ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C-450/12, EU:C:2013:824, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 20.11.2014 - C-666/13

    Rohm Semiconductor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung -

    Im Interesse einer kohärenten und einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs hat der Gerichtshof darauf Wert gelegt, diesem Begriff eine einheitliche Definition zu geben, die allen Kapiteln der KN gemein ist (vgl. in diesem Sinne Urteil HARK, C-450/12, EU:C:2013:824, Rn. 37).

    Es ist zudem nachzuweisen, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der fraglichen Maschine von dieser Ware abhängt (Urteile HARK, EU:C:2013:824, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Data I/O, EU:C:2014:331, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 23.10.2018 - VII R 19/17

    Zur Erkennbarkeit von Teilen und Zubehör

    Deshalb ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile G.E. Security vom 25. Februar 2016 C-143/15, EU:C:2016:115, Rz 60; Rohm Semiconductor vom 20. November 2014 C-666/13, EU:C:2014:2388, Rz 44; HARK vom 12. Dezember 2013 C-450/12, EU:C:2013:824, ZfZ 2014, 105) im Interesse einer kohärenten Auslegung der KN auf die im Zusammenhang mit den Kap. 84 und 85 sowie Kap. 90 KN entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach der Begriff "Teile" voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion oder Funktionieren diese Teile unabdingbar sind, während der Begriff "Zubehör" eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. u.a. EuGH-Urteile Oliver Medical vom 4. März 2015 C-547/13, EU:C:2015:139; Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u.a. vom 19. Juli 2012 C-336/11, EU:C:2012:500; Turbon International vom 7. Februar 2002 C-276/00, EU:C:2002:88, Rz 30 und 32, Slg. 2002, I-1389; Peacock vom 19. Oktober 2000 C-339/98, EU:C:2000:573, Rz 21, Slg. 2000, I-8947; Unomedical vom 16. Juni 2011 C-152/10, EU:C:2011:402, Rz 29, Slg. 2011, I-5433; RUMA vom 15. Februar 2007 C-183/06, EU:C:2007:110, Rz 31, Slg. 2007, I-1559).
  • FG Düsseldorf, 07.02.2024 - 4 K 1080/21

    Einreihung von Röntgen-Flachbilddetektoren - Fehlen einer integrierten

    Der Begriff "Teile" setzt nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren diese Teile unabdingbar sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 C-450/12, ECLI:EU:C:2013:824, Randnr. 36).

    Es kann dahinstehen, ob sich etwas Anderes daraus ergibt, dass ein Röntgengerät zwar ohne die Detektoren nicht mehr als Röntgenaufnahme-Gerät eingesetzt werden kann, allerdings für sich genommen mechanisch und elektronisch weiterhin voll funktionsfähig, d.h. zur Erzeugung von Röntgenstrahlung in der Lage ist (vgl. zu dieser Anforderung EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 C-450/12, ECLI:EU:C:2013:824, Randnr. 36).

  • BFH, 08.11.2016 - VII R 9/15

    Einreihung langer "Dehnhülsen" in die Kombinierte Nomenklatur

    Der Verwendungszweck kann ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er sich aus der Natur des Erzeugnisses ergibt bzw. der Ware innewohnt; ob dies zutrifft, muss sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen (vgl. EuGH-Urteile Kawasaki Motors Europe vom 22. September 2016 C-91/15, EU:C:2016:716, ZfZ 2016, 265; Oliver Medical, EU:C:2015:139; HARK vom 12. Dezember 2013 C-450/12, EU:C:2013:824, ZfZ 2014, 105; TNT Freight Management vom 12. Juli 2012 C-291/11, EU:C:2012:459, m.w.N.; Roeckl Sporthandschuhe vom 29. April 2010 C-123/09, EU:C:2010:237, ZfZ 2010, 190).
  • EuGH, 16.05.2019 - C-138/18

    Estron

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Begriff "Teile" im Sinne der KN voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion die betreffenden Teile unabdingbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, EU:C:2007:110, Rn. 31, vom 12. Dezember 2013, HARK, C-450/12, EU:C:2013:824, Rn. 36 und 37, sowie vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 44 und 45).
  • FG Düsseldorf, 02.04.2014 - 4 K 1455/13

    Zolltarifliche Einreihung einer Brille mit Videokamera ohne optische Zoomfunktion

    14 Nach ständiger Rechtsprechung (s. zuletzt Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - Urteil v. 12.12.2013 C-450/12, Rz. 30) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (s. AV 1 und 6).

    16 Weiter sind die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (Erl KN), die von der Kommission nach Art. 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif herausgegeben werden, ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (EuGH Urteil v. 12.12.2013 C-450/12, Rz. 32).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-592/17

    Baby Dan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

    Daraus folgt, dass die Einreihung des fraglichen Artikels in die KN-Position 7318 nach dieser Anmerkung 2 Buchst. a die Einreihung dieses Artikels als "Teil" einer anderen Ware, im vorliegenden Fall eines Kindersicherheitsgitters, ausschließt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C-450/12, EU:C:2013:824, Rn. 40).
  • FG Hamburg, 14.04.2022 - 4 K 116/17

    Einfuhrabgaben, Antidumpingzoll: Kein Antidumpingzoll auf bestimmte

    Zu keinem anderen Ergebnis führt das EuGH-Urteil vom 12. Oktober 2013, C-450/12, HARK.
  • FG Hamburg, 25.09.2023 - 4 K 22/20

    Zolltarif: Einreihung als Teil eines medizinischen Instruments

    Für die Einstufung einer Ware als Teil reicht es nicht aus, nachzuweisen, dass die Maschine oder das Gerät ohne diese Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, C-450/12, HARK).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-725/21

    SOMEO

  • FG Hamburg, 11.06.2019 - 4 K 232/16

    (Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von Modulen eines ASi-Systems (Slaves eines

  • FG Hamburg, 30.10.2018 - 4 V 27/18

    Aussetzung der Vollziehung: Zur zolltariflichen Einreihung von sog. Zierleisten

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