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   EuGH, 17.05.2001 - C-450/98 P   

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EuGH, 17.05.2001 - C-450/98 P (https://dejure.org/2001,2320)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2001 - C-450/98 P (https://dejure.org/2001,2320)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - C-450/98 P (https://dejure.org/2001,2320)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Entscheidungen über die Zurückweisung einer Beschwerde - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Postdienste - Remailing

  • Europäischer Gerichtshof

    IECC / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    IECC / Kommission

    Rechtsmittel - Entscheidungen über die Zurückweisung einer Beschwerde - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Postdienste - Remailing

  • EU-Kommission

    IECC / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Zur Frage der Nichtigkeitserklärungen von materiell geschäftlichen ABA-Remailsendungen

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 62/17/EWG Art. 3 Abs. 2; ; EGV Art. 82

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Begründung der Einstellungsverfügungen - Pflicht - Umfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998 in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95, International Express Carriers Conference (IECC) gegen Kommission - Teilweise Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2239
  • EuZW 2001, 595
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 16.09.1998 - T-133/95

    IECC / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-450/98
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998 in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 (IECC/Kommission, Slg. 1998, II-3645) wegen Aufhebung dieses Urteils in Bezug auf die Rechtssache T-204/95 und der Randnummern 78 bis 83 bezüglich der Rechtssache T-133/95, andere Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten im Beistand von N. Forwood, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die International Express Carriers Conference (IECC) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 8. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998 in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 (IECC/Kommission, Slg. 1998, II-3645, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 6. April 1995 über die Beschwerde der IECC für nichtig erklärt hat, soweit sie materielle geschäftliche ABA-Remailsendungen betraf, und die Klage der IECC im Übrigen abgewiesen hat.

    Die IECC hat mit Klageschrift, die am 20. Juni 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen T-133/95 eingetragen wurde, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage auf Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung erhoben.

    Mit Klageschrift, die am 28. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen T-204/95 eingetragen wurde, hat die IECC gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung erhoben.

    Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat das Gericht gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung die Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Kommission ist zur Tragung der Kosten der IECC in der Rechtssache T-133/95 und die IECC zur Tragung der Kosten der Kommission in der Rechtssache T-204/95 verurteilt worden; die Streithelfer sind zur Tragung ihrer eigenen Kosten in den beiden Rechtssachen verurteilt worden.

    Die IECC beantragt mit ihrem Rechtsmittel, - das angefochtene Urteil in Bezug auf die Rechtssache T-204/95 und die Randnummern 78 bis 83 bezüglich der Rechtssache T-133/95 aufzuheben; - gemäß Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes den Rechtsstreit in der Rechtssache T-133/95 zu entscheiden und die erste streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin der IECC ein berechtigtes Interesse in Bezug auf nichtmaterielle ABA-Remailsendungen abgesprochen wird und die Beschwerde bezüglich des ABC-Remailings ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen wird; - gemäß Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes den Rechtsstreit in der Rechtssache T-204/95 zu entscheiden und die zweite streitige Entscheidung für inexistent, hilfsweise, für nichtig zu erklären; - der Deutschen Post die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit der Streithilfe der Deutschen Post im Verfahren vor dem Gericht sowie im Zusammenhang mit der Erwiderung auf dieRechtsmittelbeantwortung der Deutschen Post vor dem Gerichtshof entstanden sind; - der Kommission die Kosten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-204/95 und der Rechtssache T-133/95, falls das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben wird, sowie die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen; - den Streithelfern im Verfahren vor dem Gericht die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht im Zusammenhang mit deren Streithilfe in diesem Verfahren entstanden sind; - hilfsweise, falls der Gerichtshof nicht in der Rechtssache entscheidet, die Kostenentscheidung vorzubehalten und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-450/98
    Wenn die Kommission eine Beschwerde zurückweist, die bei ihr auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereicht wurde, muss sie die Gründe für ihre Zurückweisungsentscheidung und insbesondere auch für ihre Beurteilung der Frage, ob es angebracht ist, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen, so genau und detailliert erläutern, dass der Gemeinschaftsrichter in der Lage ist, die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam zu überprüfen (Urteil vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnr. 91).
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-450/98
    Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend, das Gericht habe gegen den Begriff des Gemeinschaftsinteresses verstoßen und seine Verpflichtung verletzt, die Anwendung dieses Begriffes durch die Kommission zu überprüfen, indem es akzeptiert habe, dass die Kommission ihre Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses mit einem einzigen Kriterium begründet habe, und nicht geprüft habe, ob die Begründung der zweiten streitigen Entscheidung den drei Kriterien für das Gemeinschaftsinteresse entspreche, die in Randnummer 86 des Urteils des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90 (Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223) festgelegt seien.
  • EuGH, 11.10.1983 - 210/81

    Demo-Studio Schmidt

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-450/98
    Sie muss insbesondere alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis bringt (Urteile vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045, Randnr. 19, vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83, CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105, Randnr. 18, vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 20, und Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnr. 86).
  • EuGH, 28.03.1985 - 298/83

    CICCE / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-450/98
    Sie muss insbesondere alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis bringt (Urteile vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045, Randnr. 19, vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83, CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105, Randnr. 18, vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 20, und Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnr. 86).
  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-450/98
    Sie muss insbesondere alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis bringt (Urteile vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045, Randnr. 19, vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83, CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105, Randnr. 18, vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 20, und Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnr. 86).
  • BGH, 31.03.2004 - 1 StR 482/03

    Betrug (Irrtumserfordernis bei "Betrug" mit Telefonkarten und 0190-Nummern);

    § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für den erweiterten Verfall nicht (BGH NJW 2001, 2239; BGH, Beschl. vom 3. April 2002 - 1 StR 540/01).
  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Sie muss insbesondere alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis bringt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-450/98 P, Slg. 2001, I-3947, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-359/01

    British Sugar / Kommission

    Nach Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung sind sie daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unzulässig (Urteil vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-450/98 P, IECC/Kommission, Slg. 2001, I-3947, Randnr. 36).
  • EuG, 16.05.2017 - T-480/15

    Agria Polska u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer

    Da bei der Einschätzung des durch eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht begründeten Unionsinteresses auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (Urteil vom 12. Juli 2007, AEPI/Kommission, T-229/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:224, Rn. 38), ist es nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben (Urteile vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-450/98 P, EU:C:2001:276, Rn. 58, und vom 16. Januar 2008, Scippacercola und Terezakis/Kommission, T-306/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:9, Rn. 189).

    Sie hat alle ihr vom Kläger zur Kenntnis gebrachten, erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und aufmerksam zu prüfen, um darüber zu entscheiden, wie eine Beschwerde zu behandeln ist (vgl. Urteil vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-450/98 P, EU:C:2001:276, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unionsinteresse an der Fortführung der Untersuchung einer Sache besteht, muss die Kommission die Umstände des konkreten Falles und insbesondere die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigen, die in der bei ihr eingereichten Beschwerde vorgebracht werden (vgl. Urteil vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-450/98 P, EU:C:2001:276, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie muss insbesondere alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis bringt (vgl. Urteile vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-450/98 P, EU:C:2001:276, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2013, BVGD/Kommission, T-104/07 und T-339/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:366, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Nr. 42 der Mitteilung über die Behandlung von Beschwerden).

  • EuG, 23.10.2017 - T-712/14

    CEAHR / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden

    Daher kann die Kommission bei der Bewertung des Unionsinteresses einem einzelnen Kriterium Vorrang einräumen (Urteile vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-450/98 P, EU:C:2001:276, Rn. 58, und vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T-432/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:538, Rn. 25).
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Eine solche Darstellung schafft ein verzerrtes Bild der maßgeblichen Umstände der Rechtssache und entspricht nicht dem Kriterium, nach dem die Verantwortung für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG anhand aussagekräftiger und übereinstimmender Beweise nachgewiesen werden muss und nach dem die Kommission alle ihr vorgelegten maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände unparteiisch zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Rn. 59 bis 63; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-450/98 P, Slg. 2001, I-3947, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.04.2015 - T-217/11

    Staelen / Bürgerbeauftragter

    Daraus folgt, dass der Bürgerbeauftragte, auch wenn er frei über die Einleitung einer Untersuchung entscheiden und, wenn er sich dazu entschließt, alle Untersuchungsmaßnahmen ergreifen kann, die er für gerechtfertigt hält, sich gleichwohl zu vergewissern hat, dass er nach diesen Untersuchungsmaßnahmen in der Lage ist, sorgfältig und unvoreingenommen alle relevanten Gesichtspunkte zu prüfen, um über die Begründetheit eines sich auf einen Fall von Missstand in der Verwaltung beziehenden Vorbringens und die im Anschluss an dieses Vorbringen gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden (vgl. in Anlehnung an die Pflicht zur Prüfung einer Beschwerde durch die Kommission Urteil vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-450/98 P, Slg, EU:C:2001:276, Rn. 57).
  • BGH, 03.04.2002 - 1 StR 540/01

    Unmittelbarkeit (Zeuge vom Hörensagen; Inhalt abgehörter fremdsprachlicher

    Bei der Anordnung des Verfalls hat das Landgericht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB beachtet, der hinsichtlich des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB nicht gilt (vgl. BGH NJW 2001, 2239).
  • EuG, 16.12.2020 - T-515/18

    Fakro/ Kommission

    Étant donné que l'évaluation de l'intérêt pour l'Union que présente une plainte en matière de concurrence dépend des circonstances factuelles et juridiques de chaque espèce (arrêt du 12 juillet 2007, AEPI/Commission, T-229/05, non publié, EU:T:2007:224, point 38), il ne convient ni de limiter le nombre de critères d'appréciation auxquels la Commission peut se référer, ni, à l'inverse, de lui imposer le recours exclusif à certains critères (arrêts du 17 mai 2001, 1ECC/Commission, C-450/98 P, EU:C:2001:276, point 58 ; du 16 janvier 2008, Scippacercola et Terezakis/Commission, T-306/05, non publié, EU:T:2008:9, point 189, et du 16 mai 2017, Agria Polska e.a./Commission, T-480/15, EU:T:2017:339, point 35).

    En effet, elle doit prendre en considération, en les examinant attentivement, tous les éléments de fait et de droit pertinents portés à sa connaissance par le plaignant afin de décider de la suite à donner à une plainte (voir arrêt du 17 mai 2001, 1ECC/Commission, C-450/98 P, EU:C:2001:276, point 57 et jurisprudence citée ; arrêt du 16 mai 2017, Agria Polska e.a./Commission, T-480/15, EU:T:2017:339, point 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-68/05

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission - Rechtsmittel - Zulässigkeit neuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2003 - C-359/01

    British Sugar / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-425/07

    AEPI / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz -

  • EuG, 21.01.2015 - T-355/13

    Das Gericht der EU konkretisiert die Funktionsweise des Europäischen Netzes der

  • EuG, 06.02.2014 - T-342/11

    CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio / Kommission -

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   Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-449/98 P, C-450/98 P   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    IECC / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    International Express Carriers Conference (IECC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, La Poste, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland und The Post Office.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 16.09.1998 - T-133/95

    IECC / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-449/98
    Mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-449/98 P und C-450/98 P begehrt die International Express Carriers Conference (im Folgenden: IECC) die Aufhebung der Urteile des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95(2) und in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95(3).

    Am 6. April 1995 übersandte die Kommission der Rechtsmittelführerin eine Entscheidung über den zweiten Teil ihrer Beschwerde, die Gegenstand der Nichtigkeitsklage in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 war und nunmehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-450/98 P zu prüfen ist (im Folgenden: Entscheidung vom 6. April 1995).

    Dieser Rechtsakt ist mit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-204/95, die mit der Rechtssache T-133/95 verbunden worden ist, angefochten worden und ist nunmehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-450/95 P zu prüfen (im Folgenden: Entscheidung vom 14. August 1995).

    Mit dem Urteil in den verbundenen Rechtssache T-133/95 und T-204/95 hat das Gericht die Entscheidung vom 6. April 1995 für nichtig erklärt, soweit sie materielle geschäftliche ABA-Remailsendungen betraf, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Die Verfahrenskosten sind in der Rechtssache T-133/95 der Kommission und in der Rechtssache T-204/95 der Rechtsmittelführerin auferlegt worden.

    Noch verfehlter erscheint es, aus Randnummer 74 des angefochtenen Urteils und Randnummer 100 des Urteils in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 zu schließen, das Gericht hätte die angebliche Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 85 gebilligt.

    Die Kommission macht geltend, dieser Rechtsmittelgrund sei insgesamt unzulässig, da er neues Vorbringen in das Verfahren einführe, das die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-204/95 nicht enthalten habe.

    Da ich zu dem Ergebnis gelange, dass keiner der Rechtsmittelgründe gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95 und in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 durchgreift, schlage ich vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

    2: - Slg. 1998, II-3605.3: - Slg. 1998, II-3645.4: - Seltsame Gebühren erwähnt Alejo Carpentier in El Siglo de las luces , dieser schönen Parabel über die Französische Revolution auf den Antillen: "Auf diese Felder der Vernichtung stießen in gierigem Sturzflug die unteren Kolonialbeamten hernieder ..., die für die Versendung eines Briefes ... den Ehering, einen Schmuckanhänger, ein eisernes Medaillon einsteckten - irgendeine Habseligkeit, verteidigt bis zur Erschöpfung wie ein letzter Anker, um noch um irgendeinen Grund zum Leben zu behalten" (Barcelona 1990, Seix Barral, 4. Auflage, S. 234).

  • EuG, 16.09.1998 - T-110/95

    IECC / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-449/98
    Mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-449/98 P und C-450/98 P begehrt die International Express Carriers Conference (im Folgenden: IECC) die Aufhebung der Urteile des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95(2) und in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95(3).

    Zwei Tage später, am 17. Februar 1995, übermittelte die Kommission der IECC die endgültige Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, soweit diese die Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag auf die CEPT-Übereinkunft betraf; diese Entscheidung war Gegenstand der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-110/95 und ist nunmehr Gegenstand des Rechtsmittels in der Rechtssache C-449/98 P (im Folgenden: Entscheidung vom 17. Februar 1995).

    Mit dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-110/95 ist die Nichtigkeitsklage nach Prüfung aller Klagegründe als unbegründet abgewiesen und demgemäß die IECC zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt worden.

    Da ich zu dem Ergebnis gelange, dass keiner der Rechtsmittelgründe gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95 und in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 durchgreift, schlage ich vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

    2: - Slg. 1998, II-3605.3: - Slg. 1998, II-3645.4: - Seltsame Gebühren erwähnt Alejo Carpentier in El Siglo de las luces , dieser schönen Parabel über die Französische Revolution auf den Antillen: "Auf diese Felder der Vernichtung stießen in gierigem Sturzflug die unteren Kolonialbeamten hernieder ..., die für die Versendung eines Briefes ... den Ehering, einen Schmuckanhänger, ein eisernes Medaillon einsteckten - irgendeine Habseligkeit, verteidigt bis zur Erschöpfung wie ein letzter Anker, um noch um irgendeinen Grund zum Leben zu behalten" (Barcelona 1990, Seix Barral, 4. Auflage, S. 234).

  • EuG, 15.01.1997 - T-77/95

    Syndicat français de l'express international, DHL international, Service CRIE und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-449/98
    Zweitens enthält das angefochtene Urteil nicht Erwägungen wie Randnummer 58 des Urteils des Gerichts vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95(33) - das durch das Urteil Ufex aufgehoben wurde -, wonach "die Untersuchung der Sache und die Feststellung früherer Zuwiderhandlungen nicht mehr dem Interesse dienen [würde], den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen zu schützen, und ... damit nicht mehr der der Kommission durch den Vertrag übertragenen Aufgabe [entspräche]", was, wie oben ausgeführt, auf eine rechtswidrige "Unterlassung" der Gemeinschaftsbehörden hindeuten könnte.

    31: - Deutsche Post, Slg. 2000, I-825.32: - Ebenda, Randnr. 50.33: - SFEI u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1.

  • EuGH, 18.10.1979 - 125/78

    GEMA / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-449/98
    Dieser Grundsatz, den das Gericht erstmals in seinem Urteil vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78(15) formulierte und der sich nicht nur aus der wörtlichen Auslegung, sondern auch aus dem Wesen des Verfahrens zur Prüfung von Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 ergibt(16), betrifft in erster Linie die Befugnis der Kommission, nach der Untersuchung einerBeschwerde eine Verbotsentscheidung zu erlassen oder nicht.

    15: - GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnr. 17.16: - Randnr. 18.17: - Ufex/Kommission, Slg. 1999, I-1341.18: - Randnr. 86. Hervorhebung von mir.

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-449/98
    Das Gericht habe außerdem das Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86(21) verkannt, indem es nicht die richtigen Konsequenzen aus dem dort formulierten Grundsatz gezogen habe, dass der Abschluss den Artikeln 85 Absatz 1 und 86 zuwiderlaufender Vereinbarungen in keiner Weise begünstigt werden dürfe.

    19: - Urteil Ufex, Randnr. 79.20: - Ebenda, Randnr. 81.21: - Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803.22: - Vgl. Randnr. 57 des angefochtenen Urteils.

  • EuGH, 10.02.2000 - C-147/97

    DIE ERHEBUNG VON INLANDSGEBÜHREN IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUF IN GROSSER ZAHL IM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-449/98
    Das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-147/97 und C-148/97(31), wonach die Ausübung der Befugnisse eines öffentlichen Postbetreibers aus Artikel 25 Absatz 3 des Weltpostvertrages unter bestimmten Voraussetzungen mit den Wettbewerbsvorschriften vereinbar ist, steht einem solchen voreiligen Schluss entgegen.

    31: - Deutsche Post, Slg. 2000, I-825.32: - Ebenda, Randnr. 50.33: - SFEI u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1.

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-449/98
    Nach Meinung der Rechtsmittelführerin verstößt das Gericht mit dieser Feststellung gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17, der zur Einreichung von Beschwerden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 bei der Kommission "Personen und Personenvereinigungen" befuge, "die ein berechtigtes Interesse darlegen"; dieser letztgenannte Begriff sei im Licht des Urteils vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76(24) auszulegen.

    23: - "Das Gericht kann nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen." 24: - Metro/Kommission (Slg. 1977, 1875, Randnr. 13).

  • EuG, 24.01.1995 - T-114/92

    Bureau européen des médias de l'industrie musicale gegen Kommission der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-449/98
    Im Urteil vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92(12) stellte das Gericht - zu dem dortigen Vorbringen des Klägers, wenn die Kommission eine Beschwerdesache untersucht habe, dürfe sie eine Beschwerde nicht mehr mangels Gemeinschaftsinteresses zurückweisen - fest, dass die Kommission "nicht nur vor der Untersuchung einer Sache, sondern auch nach Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen entscheiden kann, eine Beschwerde mangels eines ausreichenden Gemeinschaftsinteresses nicht weiterzuverfolgen, wenn sie sich in diesem Stadium des Verfahrens zu dieser Entscheidung bewogen sieht"(13).
  • EuG, 16.09.1998 - T-28/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION BEZÜGLICH DES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-449/98
    Am 15. Februar 1995 erhob die IECC eine im Register unter dem Aktenzeichen T-28/95 eingetragene Untätigkeitsklage, da sie der Auffassung war, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 175 EG-Vertrag Stellung genommen habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2001 - C-450/98

    IECC / Kommission

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER vom 11. Januar 2001 (1) Rechtssache C-449/98 P International Express Carriers Conference (IECC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften u. a. und C-450/98 P International Express Carriers Conference (IECC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften u. a. "Nichtigkeitsklage - Postdienst - Remailing - Preisfestsetzungsvereinbarung - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse".

    Mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-449/98 P und C-450/98 P begehrt die International Express Carriers Conference (im Folgenden: IECC) die Aufhebung der Urteile des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95(2) und in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95(3).

    Zwei Tage später, am 17. Februar 1995, übermittelte die Kommission der IECC die endgültige Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, soweit diese die Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag auf die CEPT-Übereinkunft betraf; diese Entscheidung war Gegenstand der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-110/95 und ist nunmehr Gegenstand des Rechtsmittels in der Rechtssache C-449/98 P (im Folgenden: Entscheidung vom 17. Februar 1995).

    IV - Prüfung der Rechtsmittelgründe in der Rechtssache C-449/98 P.

    In der Rechtssache C-449/98 P macht die IECC neun Rechtsmittelgründe geltend.

    Wie ich bereits bei der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrunds in der Rechtssache C-449/98 P ausgeführt habe, ist die Bezugnahme auf das fehlende Gemeinschaftsinteresse nicht mehr als eine Kurzformel, mit der verknappt alle Situationen bezeichnet werden können, in denen die Kommission rechtmäßig von ihrem Ermessen Gebrauch machen kann, eine Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 nicht zu untersuchen.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2001 - C-450/98 P   

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https://dejure.org/2001,22853
Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2001 - C-450/98 P (https://dejure.org/2001,22853)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.01.2001 - C-450/98 P (https://dejure.org/2001,22853)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - C-450/98 P (https://dejure.org/2001,22853)
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  • EuG, 16.09.1998 - T-133/95

    IECC / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2001 - C-450/98
    Mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-449/98 P und C-450/98 P begehrt die International Express Carriers Conference (im Folgenden: IECC) die Aufhebung der Urteile des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95(2) und in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95(3).

    Am 6. April 1995 übersandte die Kommission der Rechtsmittelführerin eine Entscheidung über den zweiten Teil ihrer Beschwerde, die Gegenstand der Nichtigkeitsklage in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 war und nunmehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-450/98 P zu prüfen ist (im Folgenden: Entscheidung vom 6. April 1995).

    Dieser Rechtsakt ist mit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-204/95, die mit der Rechtssache T-133/95 verbunden worden ist, angefochten worden und ist nunmehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-450/95 P zu prüfen (im Folgenden: Entscheidung vom 14. August 1995).

    Mit dem Urteil in den verbundenen Rechtssache T-133/95 und T-204/95 hat das Gericht die Entscheidung vom 6. April 1995 für nichtig erklärt, soweit sie materielle geschäftliche ABA-Remailsendungen betraf, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Die Verfahrenskosten sind in der Rechtssache T-133/95 der Kommission und in der Rechtssache T-204/95 der Rechtsmittelführerin auferlegt worden.

    Noch verfehlter erscheint es, aus Randnummer 74 des angefochtenen Urteils und Randnummer 100 des Urteils in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 zu schließen, das Gericht hätte die angebliche Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 85 gebilligt.

    Die Kommission macht geltend, dieser Rechtsmittelgrund sei insgesamt unzulässig, da er neues Vorbringen in das Verfahren einführe, das die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-204/95 nicht enthalten habe.

    Da ich zu dem Ergebnis gelange, dass keiner der Rechtsmittelgründe gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95 und in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 durchgreift, schlage ich vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

    2: - Slg. 1998, II-3605.3: - Slg. 1998, II-3645.4: - Seltsame Gebühren erwähnt Alejo Carpentier in El Siglo de las luces , dieser schönen Parabel über die Französische Revolution auf den Antillen: "Auf diese Felder der Vernichtung stießen in gierigem Sturzflug die unteren Kolonialbeamten hernieder ..., die für die Versendung eines Briefes ... den Ehering, einen Schmuckanhänger, ein eisernes Medaillon einsteckten - irgendeine Habseligkeit, verteidigt bis zur Erschöpfung wie ein letzter Anker, um noch um irgendeinen Grund zum Leben zu behalten" (Barcelona 1990, Seix Barral, 4. Auflage, S. 234).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2001 - C-450/98
    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER vom 11. Januar 2001 (1) Rechtssache C-449/98 P International Express Carriers Conference (IECC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften u. a. und C-450/98 P International Express Carriers Conference (IECC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften u. a. "Nichtigkeitsklage - Postdienst - Remailing - Preisfestsetzungsvereinbarung - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse".

    Mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-449/98 P und C-450/98 P begehrt die International Express Carriers Conference (im Folgenden: IECC) die Aufhebung der Urteile des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95(2) und in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95(3).

    Zwei Tage später, am 17. Februar 1995, übermittelte die Kommission der IECC die endgültige Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, soweit diese die Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag auf die CEPT-Übereinkunft betraf; diese Entscheidung war Gegenstand der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-110/95 und ist nunmehr Gegenstand des Rechtsmittels in der Rechtssache C-449/98 P (im Folgenden: Entscheidung vom 17. Februar 1995).

    IV - Prüfung der Rechtsmittelgründe in der Rechtssache C-449/98 P.

    In der Rechtssache C-449/98 P macht die IECC neun Rechtsmittelgründe geltend.

    Wie ich bereits bei der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrunds in der Rechtssache C-449/98 P ausgeführt habe, ist die Bezugnahme auf das fehlende Gemeinschaftsinteresse nicht mehr als eine Kurzformel, mit der verknappt alle Situationen bezeichnet werden können, in denen die Kommission rechtmäßig von ihrem Ermessen Gebrauch machen kann, eine Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 nicht zu untersuchen.

  • EuG, 16.09.1998 - T-110/95

    IECC / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2001 - C-450/98
    Mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-449/98 P und C-450/98 P begehrt die International Express Carriers Conference (im Folgenden: IECC) die Aufhebung der Urteile des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95(2) und in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95(3).

    Zwei Tage später, am 17. Februar 1995, übermittelte die Kommission der IECC die endgültige Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, soweit diese die Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag auf die CEPT-Übereinkunft betraf; diese Entscheidung war Gegenstand der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-110/95 und ist nunmehr Gegenstand des Rechtsmittels in der Rechtssache C-449/98 P (im Folgenden: Entscheidung vom 17. Februar 1995).

    Mit dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-110/95 ist die Nichtigkeitsklage nach Prüfung aller Klagegründe als unbegründet abgewiesen und demgemäß die IECC zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt worden.

    Da ich zu dem Ergebnis gelange, dass keiner der Rechtsmittelgründe gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95 und in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 durchgreift, schlage ich vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

    2: - Slg. 1998, II-3605.3: - Slg. 1998, II-3645.4: - Seltsame Gebühren erwähnt Alejo Carpentier in El Siglo de las luces , dieser schönen Parabel über die Französische Revolution auf den Antillen: "Auf diese Felder der Vernichtung stießen in gierigem Sturzflug die unteren Kolonialbeamten hernieder ..., die für die Versendung eines Briefes ... den Ehering, einen Schmuckanhänger, ein eisernes Medaillon einsteckten - irgendeine Habseligkeit, verteidigt bis zur Erschöpfung wie ein letzter Anker, um noch um irgendeinen Grund zum Leben zu behalten" (Barcelona 1990, Seix Barral, 4. Auflage, S. 234).

  • EuG, 15.01.1997 - T-77/95

    Syndicat français de l'express international, DHL international, Service CRIE und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2001 - C-450/98
    Zweitens enthält das angefochtene Urteil nicht Erwägungen wie Randnummer 58 des Urteils des Gerichts vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95(33) - das durch das Urteil Ufex aufgehoben wurde -, wonach "die Untersuchung der Sache und die Feststellung früherer Zuwiderhandlungen nicht mehr dem Interesse dienen [würde], den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen zu schützen, und ... damit nicht mehr der der Kommission durch den Vertrag übertragenen Aufgabe [entspräche]", was, wie oben ausgeführt, auf eine rechtswidrige "Unterlassung" der Gemeinschaftsbehörden hindeuten könnte.

    31: - Deutsche Post, Slg. 2000, I-825.32: - Ebenda, Randnr. 50.33: - SFEI u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1.

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2001 - C-450/98
    Das Gericht habe außerdem das Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86(21) verkannt, indem es nicht die richtigen Konsequenzen aus dem dort formulierten Grundsatz gezogen habe, dass der Abschluss den Artikeln 85 Absatz 1 und 86 zuwiderlaufender Vereinbarungen in keiner Weise begünstigt werden dürfe.

    19: - Urteil Ufex, Randnr. 79.20: - Ebenda, Randnr. 81.21: - Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803.22: - Vgl. Randnr. 57 des angefochtenen Urteils.

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2001 - C-450/98
    Nach Meinung der Rechtsmittelführerin verstößt das Gericht mit dieser Feststellung gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17, der zur Einreichung von Beschwerden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 bei der Kommission "Personen und Personenvereinigungen" befuge, "die ein berechtigtes Interesse darlegen"; dieser letztgenannte Begriff sei im Licht des Urteils vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76(24) auszulegen.

    23: - "Das Gericht kann nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen." 24: - Metro/Kommission (Slg. 1977, 1875, Randnr. 13).

  • EuGH, 18.10.1979 - 125/78

    GEMA / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2001 - C-450/98
    Dieser Grundsatz, den das Gericht erstmals in seinem Urteil vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78(15) formulierte und der sich nicht nur aus der wörtlichen Auslegung, sondern auch aus dem Wesen des Verfahrens zur Prüfung von Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 ergibt(16), betrifft in erster Linie die Befugnis der Kommission, nach der Untersuchung einerBeschwerde eine Verbotsentscheidung zu erlassen oder nicht.

    15: - GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnr. 17.16: - Randnr. 18.17: - Ufex/Kommission, Slg. 1999, I-1341.18: - Randnr. 86. Hervorhebung von mir.

  • EuG, 24.01.1995 - T-114/92

    Bureau européen des médias de l'industrie musicale gegen Kommission der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2001 - C-450/98
    Im Urteil vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92(12) stellte das Gericht - zu dem dortigen Vorbringen des Klägers, wenn die Kommission eine Beschwerdesache untersucht habe, dürfe sie eine Beschwerde nicht mehr mangels Gemeinschaftsinteresses zurückweisen - fest, dass die Kommission "nicht nur vor der Untersuchung einer Sache, sondern auch nach Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen entscheiden kann, eine Beschwerde mangels eines ausreichenden Gemeinschaftsinteresses nicht weiterzuverfolgen, wenn sie sich in diesem Stadium des Verfahrens zu dieser Entscheidung bewogen sieht"(13).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-147/97

    DIE ERHEBUNG VON INLANDSGEBÜHREN IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUF IN GROSSER ZAHL IM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2001 - C-450/98
    Das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-147/97 und C-148/97(31), wonach die Ausübung der Befugnisse eines öffentlichen Postbetreibers aus Artikel 25 Absatz 3 des Weltpostvertrages unter bestimmten Voraussetzungen mit den Wettbewerbsvorschriften vereinbar ist, steht einem solchen voreiligen Schluss entgegen.
  • EuG, 16.09.1998 - T-28/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION BEZÜGLICH DES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2001 - C-450/98
    Am 15. Februar 1995 erhob die IECC eine im Register unter dem Aktenzeichen T-28/95 eingetragene Untätigkeitsklage, da sie der Auffassung war, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 175 EG-Vertrag Stellung genommen habe.
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