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   EuGH, 19.12.2013 - C-452/12   

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https://dejure.org/2013,36750
EuGH, 19.12.2013 - C-452/12 (https://dejure.org/2013,36750)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - C-452/12 (https://dejure.org/2013,36750)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - C-452/12 (https://dejure.org/2013,36750)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 27, 33 und 71 - Rechtshängigkeit - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    NIPPONKOA Insurance

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 27, 33 und 71 - Rechtshängigkeit - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - ...

  • EU-Kommission

    NIPPONKOA Insurance

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 27, 33 und 71 - Rechtshängigkeit - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - ...

  • Wolters Kluwer

    Streitgegenstände der in verschiedenen Mitgliedstaaten wegen desselben Schadens und zwischen denselben Parteien erhobener Leistungsklage und negativer Feststellungsklage; Anerkennung eines negativen Feststellungsurteils im Schadensersatzprozess im Transportschäden im ...

  • tis-gdv.de

    Gerichtsstand, günstigen Gerichtsstand, negativen Feststellungsklage, Feststellungsklagen, qualifiziertes Verschulden, Besetzung, Rückgriff, Rechtshängigkeit, nicht bewachten Gelände, unbewachter Parkplatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitgegenstände der in verschiedenen Mitgliedstaaten wegen desselben Schadens und zwischen denselben Parteien erhobener Leistungsklage und negativer Feststellungsklage; Anerkennung eines negativen Feststellungsurteils im Schadensersatzprozess im Transportschäden im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Sperrwirkung eines Urteils nach negativer Feststellungsklage des Frachtführers nach der CMR

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsprechung des BGH zur negativen Feststellungsklage in CMR-Fällen obsolet

  • transportrecht.org PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Vorrang der zuerst erhobenen Klage nach Art. 31 Abs. 2 CMR auch für negative Feststellungsklage

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Nipponka Insurance Co. (Europe)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 27, 33 und 71 - Rechtshängigkeit - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 220
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-452/12
    Das vorlegende Gericht vertritt den Standpunkt, dass das Urteil vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland (C-533/08, Slg. 2010, I-4107, Randnr. 63 und Tenor), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass er für die Auslegung von Art. 31 CMR nicht zuständig sei, die vorliegende Rechtssache nicht präjudiziere.

    Indessen bezog sich zwar im Urteil TNT Express Nederland (Randnrn. 32 und 57) die zweite Vorlagefrage auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung von Art. 31 CMR, aber in der vorliegenden Rechtssache ist dies nicht der Fall.

    Dazu gehören die in den Erwägungsgründen 6, 11, 12 und 15 bis 17 der Verordnung genannten Grundsätze des freien Verkehrs der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der Vorhersehbarkeit der zuständigen Gerichte und somit der Rechtssicherheit für die Bürger, der geordneten Rechtspflege, der möglichst weitgehenden Vermeidung der Gefahr von Parallelverfahren und des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Rahmen der Union (vgl. Urteil TNT Express Nederland, Randnr. 49).

    Deshalb ist dieser Artikel nicht so auszulegen, dass ein besonderes Übereinkommen wie das CMR in einem von dieser Verordnung erfassten Bereich wie der Beförderung von Waren im Güterkraftverkehr zu weniger günstigen Ergebnissen im Hinblick auf das Ziel des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts führen könnte als die Bestimmungen der genannten Verordnung (vgl. Urteil TNT Express Nederland, Randnr. 51).

    Demzufolge sind die einschlägigen Bestimmungen des CMR im Rahmen der Union nur dann anwendbar, wenn sie es gestatten, die Ziele des freien Verkehrs der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Rahmen der Union unter mindestens ebenso günstigen Bedingungen zu erreichen wie bei Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil TNT Express Nederland, Randnr. 55).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, können aber im Rahmen der Union Regelungen wie Art. 31 Abs. 2 CMR, die in besonderen Übereinkommen im Sinne von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehen sind, nur zur Anwendung kommen, wenn die Grundsätze des freien Verkehrs von Entscheidungen und des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil TNT Express Nederland, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-452/12
    Nach dieser Rechtsprechung sei das CMR ungeachtet des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Dezember 1994, Tatry (C-406/92, Slg. 1994, I-5439), autonom auszulegen, so dass die Rechtshängigkeit einer vom Schuldner gegen den Gläubiger erhobenen negativen Feststellungsklage vor einem international zuständigen Gericht - gerichtet auf die Feststellung, dass dieser vermeintliche Schuldner nicht für einen Schaden verantwortlich sei - der späteren Erhebung einer Leistungsklage durch den Rechtsnachfolger des Gläubigers vor dem zuständigen Gericht eines anderen Vertragsstaats des CMR nicht entgegenstehe.

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Klage wie die Rückgriffsklage im Ausgangsverfahren, die auf die Feststellung, dass der Beklagte für einen Schaden haftet, und auf seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist, denselben Anspruch betrifft wie eine von dem entsprechenden Beklagten erhobene Klage auf Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet (vgl. in diesem Sinne Urteile Tatry, Randnr. 45, und vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Randnr. 49).

  • BGH, 20.11.2003 - I ZR 294/02

    Zulässigkeit einer Leistungsklage in einem anderen Vertragsstaat

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-452/12
    Das vorlegende Gericht teilt den Standpunkt von Inter-Zuid Transport zur Rechtskraft des negativen Feststellungsurteils und setzt sich kritisch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) auseinander, wie sie sich aus seinen Entscheidungen vom 20. November 2003 (I ZR 102/02 und I ZR 294/02) ergebe.
  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-452/12
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Klage wie die Rückgriffsklage im Ausgangsverfahren, die auf die Feststellung, dass der Beklagte für einen Schaden haftet, und auf seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist, denselben Anspruch betrifft wie eine von dem entsprechenden Beklagten erhobene Klage auf Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet (vgl. in diesem Sinne Urteile Tatry, Randnr. 45, und vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Randnr. 49).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZR 102/02

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Verlust von Transportgut

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-452/12
    Das vorlegende Gericht teilt den Standpunkt von Inter-Zuid Transport zur Rechtskraft des negativen Feststellungsurteils und setzt sich kritisch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) auseinander, wie sie sich aus seinen Entscheidungen vom 20. November 2003 (I ZR 102/02 und I ZR 294/02) ergebe.
  • EuGH, 20.06.2022 - C-700/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Dazu gehören der freie Verkehr der Entscheidungen in Zivilsachen, die Vorhersehbarkeit der zuständigen Gerichte und somit die Rechtssicherheit für die Bürger, die geordnete Rechtspflege, die möglichst weitgehende Vermeidung der Gefahr von Parallelverfahren sowie das gegenseitige Vertrauen in die Justiz (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, Rn. 49, und vom 19. Dezember 2013, Nipponka Insurance, C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 36).

    Daraus folgt, dass ein Schiedsspruch durch ein ihm entsprechendes Urteil im Rahmen von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nur dann Wirkungen entfalten kann, wenn dadurch das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 44) und die Ziele des freien Verkehrs der Entscheidungen in Zivilsachen sowie des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Rahmen der Union unter mindestens ebenso günstigen Bedingungen erreicht werden können wie bei Anwendung dieser Verordnung (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, Rn. 55, und vom 19. Dezember 2013, Nipponka Insurance, C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 38).

    Dazu hat der Gerichtshof in Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 für Recht erkannt, dass eine Klage, die auf die Feststellung, dass der Beklagte für einen Schaden haftet, und auf seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist, denselben Anspruch betrifft wie eine von dem entsprechenden Beklagten erhobene Klage auf - negative - Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Nipponka Insurance, C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 42, und vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession)

    Im Urteil TNT Express Nederland beschränkt der Gerichtshof sie auf "Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten"(31); im selben Urteil nimmt er ebenso wie im Urteil Nipponkoa Insurance Bezug auf die Anwendung von Übereinkünften "im Rahmen der Union"(32), was noch unpräziser ist als die frühere Formulierung.

    24 Urteile TNT Express Nederland (Rn. 49 ff.), vom 19. Dezember 2013, Nipponkoa Insurance (C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 36), und vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 38).

    25 Urteile TNT Express Nederland (Rn. 51), und vom 19. Dezember 2013, Nipponkoa Insurance (C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 37).

    32 Urteile TNT Express Nederland (Rn. 53 und 54), und vom 19. Dezember 2013 (C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 38).

    34 Im Urteil TNT Express Nederland und im Urteil vom 19. Dezember 2013, Nipponkoa Insurance (C-452/12, EU:C:2013:858), ging es um Vorschriften über die Rechtshängigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in der Fassung des am 5. Juli 1978 in Genf unterzeichneten Protokolls (CMR) bei seiner Anwendung auf Verfahren (bzw. Entscheidungen) in zwei Mitgliedstaaten.

  • EuGH, 21.03.2024 - C-90/22

    Gjensidige

    Das vorlegende Gericht geht unter Bezugnahme u. a. auf die Urteile vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland (C-533/08, EU:C:2010:243), vom 19. Dezember 2013, Nipponka Insurance (C-452/12, EU:C:2013:858), und vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145), davon aus, dass die Bestimmungen des CMR einschließlich seines Art. 31 grundsätzlich auf Fragen der internationalen Zuständigkeit Anwendung fänden, die sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten wie der bei ihm anhängigen Rechtssache stellten.
  • EuGH, 20.12.2017 - C-467/16

    Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine

    Was schließlich die in Art. 27 Abs. 1 des Lugano-II-Übereinkommens vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf die Identität der Parteien, des Anspruchs und des Gegenstands der Anträge angeht, die vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, die auf die Auslegung von Art. 27 des Lugano-II-Übereinkommens übertragbar ist, eine Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagte für einen Schaden haftet, denselben Anspruch und denselben Gegenstand betrifft wie eine von dem entsprechenden Beklagten erhobene Klage auf Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, NIPPONKOA Insurance, C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 25.07.2019 - I ZB 82/18

    Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung

    Danach ist Art. 31 Abs. 2 CMR, wenn es - wie hier - um parallel anhängige Verfahren in Mitgliedstaaten der Europäischen Union geht, so auszulegen, dass er zu ebenso günstigen Ergebnissen führt wie sie in der Brüssel-Ia-VO vorgesehen sind (zu Art. 71 Brüssel-I-VO: EuGH, Urteil vom 4. Mai 2010 - C-533/08, TranspR 2010, 236 Rn. 49 und 51 - TNT Express Nederland; Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-452/12, TranspR 2014, 26 Rn. 37 - Nipponkoa Insurance).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-157/13

    Nickel & Goeldner Spedition - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Anwendung der Vorschriften der besonderen Übereinkommen in den von diesen geregelten Bereichen nicht die Grundsätze beeinträchtigen darf, auf denen die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union beruht, wie die in den Erwägungsgründen 6, 11, 12 und 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Grundsätze des freien Verkehrs der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der Vorhersehbarkeit der zuständigen Gerichte und somit der Rechtssicherheit für die Bürger, der geordneten Rechtspflege, der möglichst weitgehenden Vermeidung der Gefahr von Parallelverfahren und des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Rahmen der Union (Urteile TNT Express Nederland, EU:C:2010:243, Rn. 49, und Nipponkoa Insurance Co. [Europe], C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 36).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 42 ff.), und vom 19. Dezember 2013, Nipponkoa Insurance (C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 41 ff.), wonach der Umstand, dass es sich bei der Hauptsacheklage um eine negative Feststellungsklage handelt, nicht der Feststellung entgegensteht, dass Rechtshängigkeit besteht.
  • OLG Düsseldorf, 09.10.2018 - 18 W 15/18

    Begriff des Zusammenhangs zweier Verfahren im Sinne von Art. 30 EuGVVO

    Der EuGH (EuGH vom 19.12.2013 - C-452/12 -, juris = TranspR 2014, 26 Tz. 34ff.) hat demgegenüber entschieden, dass dann, wenn eine negative Feststellungsklage in einem Mitgliedsstaat der EuGVVO denselben Anspruch wie eine wegen desselben Schadens zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern in einem Mitgliedsstaat anhängig gemachte Leistungsklage betrifft, gemäß Art. 27 ff EuGVVO vorzugehen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in

    37 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Nipponkoa Insurance (C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-90/22

    Gjensidige

    Urteil vom 19. Dezember 2013, Nipponkoa Insurance Co. (Europe) (C-452/12, EU:C:2013:858, im Folgenden: Urteil Nipponkoa, Rn. 40 bis 49), das die entsprechende Regelung der Verordnung Nr. 44/2001 betraf, oder Urteil vom 6. Dezember 1994, Tatry (C-406/92, EU:C:1994:400, im Folgenden: Urteil Tatry, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21

    BNP Paribas

  • LG Kleve, 09.02.2019 - 8 O 72/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2016 - C-226/15

    Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion / EUIPO - Rechtsmittel -

  • LG Kleve, 09.02.2018 - 8 O 72/17

    Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Rechtsstreits

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-240/14

    Prüller-Frey - Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen - Übereinkommen zur

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