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   EuGH, 04.09.2014 - C-452/13   

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https://dejure.org/2014,23558
EuGH, 04.09.2014 - C-452/13 (https://dejure.org/2014,23558)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-452/13 (https://dejure.org/2014,23558)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-452/13 (https://dejure.org/2014,23558)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2, 5 und 7 - Anspruch auf Ausgleichszahlung bei großer Verspätung eines Fluges - Dauer der Verspätung - Begriff 'Ankunftszeit'"

  • Europäischer Gerichtshof

    Germanwings

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2, 5 und 7 - Anspruch auf Ausgleichszahlung bei großer Verspätung eines Fluges - Dauer der Verspätung - Begriff "Ankunftszeit"

  • reise-recht-wiki.de

    Tatsächlicher Ankunftszeitpunkt als Grundlage für Ausgleichszahlungen

  • diekmann-rechtsanwaelte.de

    Zum Begriff der Ankunftszeit zur Ermittlung der Dauer der Flugverspätung im Rahmen eines Ausgleichszahlungsanspruch

  • haerlein.de (Kurzinformation und Volltext)

    Entschädigung bei Flugverspätungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2, 5 und 7 - Anspruch auf Ausgleichszahlung bei großer Verspätung eines Fluges - Dauer der Verspätung - Begriff 'Ankunftszeit'

  • rechtsportal.de

    Ausgleichszahlungen für Fluggäste bei Verspätung; Öffnung einer Flugzeugtür als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der "Ankunftszeit"; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Landesgerichts Salzburg

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges steht für den Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Wann kommt ein Flugzeug an?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die tatsächliche Ankunftszeit eines Flugzeugs

  • lto.de (Kurzinformation)

    Flugverspätungen - "Tatsächliche Ankunftszeit" erst bei geöffneter Türe

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges - auf die Türen kommt es an!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Flugverspätung: Türöffnen steht für den Zeitpunkt der tatsächlichen Ankunft

  • Jurion (Kurzinformation)

    Die Bestimmung der tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Ankunftszeit" im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung bedeutet Zeitpunkt der Öffnung einer Flugzeugtür

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung einer Flugverspätung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Das Öffnen der Flugzeugtüren ist für die Berechnung der Entschädigungsansprüche maßgeblich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "Ankunftszeit" im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung bedeutet Zeitpunkt der Öffnung einer Flugzeugtür

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    EuGH stärkt Rechte von Fluggästen bei Verspätungen - Ankunftszeit erst bei Öffnen der Flugzeugtüren

  • spiegel.de (Pressebericht, 04.09.2014)

    EuGH-Urteil zu Entschädigungen: Welche Rechte haben Flugpassagiere bei Verspätungen?

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Neues zur Entschädigung bei Flugverspätung

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    EU: Flugverspätungen bemessen sich an Türöffnung

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Fluggastrecht: Wann ist man eigentlich "angekommen"?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Flugverspätungen: Tatsächliche Ankunftszeit bemisst sich nach Zeitpunkt der Türöffnung

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte weiter gestärkt: EuGH bestimmt "Ankunftszeit" als Öffnen der Türen

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Entschädigung bei Flugverspätung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Definition der Ankunftszeit nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flugverspätung - Augen auf die Uhr bei der Landung und Uhrzeit merken beim Aufgehen der Tür!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Möglicher Ausstieg entscheidend für Flugverspätung

  • ra-kjf.de (Kurzinformation)

    Möglicher Entschädigungsanspruch orientiert sich am Zeitpunkt der Öffnung der Flugzeugtür

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Offene Flugzeugtür entscheidet über Verspätungsentschädigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtüren für möglichen Anspruch auf Entschädigungen wegen Flugverspätungen ausschlaggebend - Entscheidend für Ankunftszeit des Flugzeugs ist nicht der Zeitpunkt der Landung sondern das Öffnen mindestens einer Flugzeugtür

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    EuGH entscheidet über den nach der Fluggastverordnung 261-2004 maßgeblichen Zeitpunkt für die Ankunftszeit

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    EuGH, 04.09.2014 - C-452/13

    Die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges steht für den Zeitpunkt, zu dem

    EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Fluggastrechte

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Germanwings

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landesgericht Salzburg - Auslegung von Art. 2, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im ...

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 221
  • EuZW 2014, 873
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-452/13
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Fluggäste, die eine große Verspätung erleiden, d. h. eine Verspätung von drei Stunden oder mehr, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 dieser Verordnung haben, da auch sie einen irreversiblen Zeitverlust erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-452/13
    Wie sich aber aus den Erfordernissen sowohl einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch des Grundsatzes der Gleichbehandlung ergibt, ist den Begriffen einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Erläuterung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11).
  • EuGH, 01.10.2020 - C-654/19

    FP Passenger Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Dieses ist der Auffassung, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141), heranzuziehen sei.

    Sind die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass bei der Berechnung der Verspätung - unter Berücksichtigung des Urteils vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141), wonach auf den Zeitpunkt der Türöffnung abzustellen ist - die Differenz zwischen der tatsächlichen Zeit der Türöffnung und der planmäßigen Ankunftszeit zu bilden ist oder die zwischen der tatsächlichen Zeit der Türöffnung und der Zeit der voraussichtlichen Türöffnung bei planmäßiger Ankunftszeit?.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des Urteils vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141), dahin auszulegen ist, dass die Zeitspanne, die zwischen der planmäßigen Ankunftszeit und der Öffnung der Türen des Flugzeugs verstrichen ist, zur Bestimmung des Ausmaßes der den Fluggästen bei der Ankunft entstandenen Verspätung zu berechnen ist.

    Da die Verordnung Nr. 261/2004 diese tatsächliche Ankunftszeit nicht definiert, hat der Gerichtshof in Rn. 17 des Urteils vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141), entschieden, dass der Begriff "tatsächliche Ankunftszeit" so auszulegen ist, dass er in der Union einheitlich angewandt wird.

    Zu diesem Zeitpunkt endet nämlich die Situation der Fluggäste, sich nach Weisungen und unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sind und in dem sie sich nicht nach eigenem Gutdünken um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Germanwings, C-452/13, EU:C:2014:2141, Rn. 20, 22, 24 und 25).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141), darauf beschränkt hat, die Konturen des Begriffs "tatsächliche Ankunftszeit" zu umreißen, ohne dabei die Bedeutung der "planmäßigen Ankunftszeit" im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004, insbesondere ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii, auf den sich die in Rn. 23 des vorliegenden Beschlusses angeführte Rechtsprechung bezieht, in Frage zu stellen.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des Urteils vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141), dahin auszulegen ist, dass zur Bestimmung des Ausmaßes der den Fluggästen bei der Ankunft entstandenen Verspätung die Zeitspanne zu berechnen ist, die zwischen der planmäßigen Ankunftszeit und der tatsächlichen Ankunftszeit - d. h. dem Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist - verstrichen ist.

    Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist im Licht des Urteils vom 4. September 2014, Germanwings (C - 452/13, EU:C:2014:2141), dahin auszulegen, dass zur Bestimmung des Ausmaßes der den Fluggästen bei der Ankunft entstandenen Verspätung die Zeitspanne zu berechnen ist, die zwischen der planmäßigen Ankunftszeit und der tatsächlichen Ankunftszeit - d. h. dem Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist - verstrichen ist.

  • EuGH, 25.01.2024 - C-474/22

    Laudamotion (Renoncement à un vol tardif) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeitverlust kein infolge der Verspätung entstandener Schaden ist, sondern eine Unannehmlichkeit darstellt, wie andere Begleiterscheinungen der Fälle von Nichtbeförderung, Flugannullierung oder großer Verspätung, zu denen etwa ein Mangel an Komfort oder der Umstand gehört, vorübergehend nicht über normalerweise verfügbare Kommunikationsmittel zu verfügen (Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 51), oder der Umstand, sich nicht weiter um seine persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Germanwings, C-452/13, EU:C:2014:2141, Rn. 20 und 21).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-826/19

    Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet

    Außerdem sind die Begriffe dieser Wendung, da Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 hierfür nicht auf das nationale Recht verweist, autonom auszulegen, also so, dass sie in der Europäischen Union einheitlich angewandt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, Germanwings, C-452/13, EU:C:2014:2141, Rn. 16 und 17).
  • LG Hamburg, 06.11.2015 - 320 S 41/15

    Fluggastrechte: Ausgleichsanspruch bei erheblicher Flugverspätung auf Grund

    Entscheidender Zeitpunkt für die Berechnung der Verspätung ist das Öffnen der Flugzeugtüren und die damit einhergehende Möglichkeit der Fluggäste, das Flugzeug tatsächlich zu verlassen (EuGH, Urteil vom 04.09.2014 Rs. C-452/13 Germanwings), was hier nach dem Vortrag der Kläger um 16:50 Uhr geschah, nach jenem der Beklagten bereits um 16:45 Uhr.
  • BGH, 09.09.2021 - X ZR 94/20

    A) Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den

    Maßgeblich für das Vorliegen einer solchen Verspätung ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-452/13, RRa 2014, 291 Rn. 25 - Henning).
  • AG Frankfurt/Main, 21.10.2014 - 31 C 1623/14

    Kürzung der Ausgleichszahlung in analoger Anwendung des Art. 7 Abs. 2 lit. c) der

    Dabei verkennt das Gericht nicht das Urteil des EuGH vom 04.09.2014 (Rs. C-452/13), wonach es für die Frage des Ausmaßes der Verspätung eines Fluges auf den Zeitpunkt ankommen soll, in dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    Vgl. auch Urteile vom 19. September 2000, Linster (C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43), und vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141, Rn. 16).
  • AG Hannover, 21.12.2016 - 406 C 5693/16

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen großer Flugverspätung am

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist auch in diesen Fällen der großen Verspätung ein Ausgleichsanspruch zu gewähren (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - C-402/07 u.a., RRa 2009, 282 - Sturgeon; Urt. v. 12.05.2011- C-294/10, RRa 2011, 125 - Eglitis/Air Baltic; Urt. v. 23.10.2012 - C-581/10 u.a., RRa 2012, 272 - Nelson/Lufthansa; Urt. v. 26.02.2013, C-11/11, RRa 2013, 78 - Folkerts/Air France; Beschl. vom 18.04.2013, C-413/11 - Ahmed/ Germanwings; Urt. v. 18.09.2014 - C-487/12, RRa 2014, 291 - Henning/ Germanwings).

    Für die Berechnung der Verspätung kommt es allein auf das Endziel an (EuGH, Urt. v. 26.02.2013, C-11/11, RRa 2013, 78 - Folkerts/Air France; Urt. v. 18.09.2014 - C-487/12, RRa 2014, 291 - Henning/ Germanwings; BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ZR 111/12, RRa 2013, 237; Beschl. v. 30.09.2014 - X ZR 126/13, RRa 2015, 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    30 Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141, Rn. 27), und Beschluss vom 1. Oktober 2020, FP Passenger Service (C-654/19, EU:C:2020:770, Rn. 28 und 29).
  • AG Frankfurt/Main, 09.12.2016 - 30 C 2528/16

    Fluggastrechte Ausgleichsanspruch wegen großer Ankunftsverspätung - Beweislast

    Doch kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH für die Ankunftszeit ausschließlich auf den Zeitpunkt an, an welchem die Flugzeugtür geöffnet und dem Fluggast die tatsächliche Möglichkeit eröffnet wurde, das Flugzeug zu verlassen (EuGH, Urt. v. 04.09.2014 - C-452/13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13

    Abcur - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Humanarzneimittel -

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