Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.2015 - C-455/15 PPU   

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https://dejure.org/2015,34100
EuGH, 19.11.2015 - C-455/15 PPU (https://dejure.org/2015,34100)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2015 - C-455/15 PPU (https://dejure.org/2015,34100)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2015 - C-455/15 PPU (https://dejure.org/2015,34100)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    P

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    P

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    P

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 307
  • FamRZ 2016, 111
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • EuGH, 16.01.2019 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Drittens liegt der Verordnung Nr. 2201/2003 nach ihrem 21. Erwägungsgrund zugrunde, dass die Anerkennung und die Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein sollten (Urteil vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 35).

    Ungeachtet dessen, dass das in Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltene Verbot nicht ausdrücklich auf Art. 19 der Verordnung verweist, darf das zuerst angerufene Gericht die Anerkennung einer von dem später angerufenen Gericht unter Verstoß gegen die Rechtshängigkeitsregel in Art. 19 erlassenen Entscheidung somit nicht deshalb ablehnen, weil behauptet wird, dass dieses Gericht gegen Art. 19 dieser Verordnung verstoßen habe, da es andernfalls die Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts kontrollieren würde (vgl. entsprechend zu Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003, Urteil vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 45).

    Hinzuzufügen ist, dass das Gericht des Vollstreckungsstaats die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat nicht allein deshalb ablehnen darf, weil es der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Unionsrecht falsch angewandt worden sei, da andernfalls die Zielsetzung der Verordnungen Nrn. 2201/2003 und 44/2001 in Frage gestellt würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 49, und vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 46).

    Hierfür spricht auch, dass die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 22 Buchst. a und Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 sowie von Art. 34 der Verordnung Nr. 44/2001 eng auszulegen sind, denn sie stellen ein Hindernis für die Verwirklichung eines der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen grundlegenden Ziele dieser Verordnungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 36).

  • OLG Stuttgart, 08.04.2024 - 15 WF 16/24

    Umgangsrecht: Polnisches Gericht für unzuständig erklärt

    (a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (FamRZ 2016, 111) zur vormaligen Brüssel IIa-VO ist ein Gericht in denjenigen Verfahren international zuständig, in denen zwar eine internationale Zuständigkeit nicht ersichtlich ist, das angerufene Gericht sich aber gleichwohl unter Berufung auf eine (vermeintliche) Zuständigkeitsnorm der Verordnung im Rahmen einer vorläufigen Regelung und/oder in der Hauptsache international für zuständig erachtet.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    34 Urteil vom 19. November 2015, P (C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 44).

    38 Urteil vom 19. Oktober 2015, P (C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 44).

    45 Urteil vom 19. November 2015, P (C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22

    Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. November 2015, P (C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 40).
  • OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16

    Ausschluss der Rückführung widerrechtlich nach Deutschland verbrachter Kinder

    Der Senat verkennt dabei nicht, dass im Vollstreckungsverfahren gemäß Art. 24 S. 1 VO (EG) 2201/2003 nicht geprüft werden darf, ob das Gericht des Ursprungsstaats zuständig war, und dass es auch nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung ( ordre public ) verstieße, die Entscheidung eines unzuständigen Gerichts zu vollstrecken (hierzu Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.11.2015 - C-455/15 PPU -, NJW 2016, 307, Rz. 39 ff.), wie u.a. die Vorschrift des § 65 Abs. 4 FamFG zeigt.
  • EuGH, 13.07.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Als Erstes ist zu Wortlaut und Zusammenhang von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung erstens die in den Art. 8 bis 14 dieser Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften durch einen Mechanismus der Zusammenarbeit vervollständigt, der dem Gericht eines Mitgliedstaats, das nach einer dieser Vorschriften für die Entscheidung über die Rechtssache zuständig ist, in Ausnahmefällen eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 44).
  • EuGH, 17.10.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Es fällt somit in den in Art. 107 der Verfahrensordnung festgelegten Anwendungsbereich des Eilvorabentscheidungsverfahrens (Urteile vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 34, vom 9. Januar 2015, RG, C-498/14 PPU, EU:C:2015:3, Rn. 36, und vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 31).
  • EuGH, 27.10.2016 - C-428/15

    D. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    In Anbetracht des Aufbaus des Abschnitts 2 in Kapitel II der Verordnung Nr. 2201/2003 und der Stellung, die Art. 15 in diesem Abschnitt einnimmt, ist davon auszugehen, dass der sachliche Anwendungsbereich dieses Artikels der gleiche ist wie der der gesamten Zuständigkeitsregelung in diesem Abschnitt und insbesondere des Art. 8 der Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-646/20

    Senatsverwaltung für Inneres und Sport - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    42 Vgl. entsprechend Urteile vom 28. März 2000, Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 37), vom 19. November 2015, P (C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 39), und vom 25. Mai 2016, Meroni (C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17

    Donnellan - Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von

    Vgl. ähnlich Urteil vom 19. November 2015, P (C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17

    IQ

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15 PPU   

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https://dejure.org/2015,34099
Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15 PPU (https://dejure.org/2015,34099)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.10.2015 - C-455/15 PPU (https://dejure.org/2015,34099)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - C-455/15 PPU (https://dejure.org/2015,34099)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    P

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 01.07.2010 - C-211/10

    Der Gerichtshof erläutert einige Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15
    Dies widerspreche der Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 44 seines Urteils Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400), wonach "das widerrechtliche Verbringen eines Kindes grundsätzlich keine Übertragung der Zuständigkeit von den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auf die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind verbracht wurde, zur Folge haben sollte, selbst wenn das Kind nach der Entführung im letztgenannten Mitgliedstaat einen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt haben sollte".

    P verweist noch einmal auf das Urteil Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 44), auf das er sich vor dem vorlegenden Gericht berufen hatte(9).

    Diese Auffassung sei zweifelhaft, weil nach dem Urteil Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 44) der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Rückgabe eines Kindes ablehnt, keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Gerichte dieses Mitgliedstaats zur Folge habe.

    Aufgrund dieses Sachverhalts hat [das Regionalgericht Vilnius] festgestellt, dass es keinen Grund für die Annahme einer widerrechtlichen Verbringung von [S] im Sinne des Haager Übereinkommens von 1980 oder der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gab." Wenn aber die Verbringung von S nach Litauen und gegebenenfalls ihr Verbleib dort rechtmäßig sind, ist Rn. 44 des Urteils Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400) nicht einschlägig(35).

    Vgl. auch Urteil Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 40).

    In Rn. 46 des Urteils Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400) hat der Gerichtshof bestätigt, dass eine Sorgerechtsentscheidung eine endgültige, auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte getroffene Entscheidung ist, mit der sich das zuständige Gericht zur Frage der nicht mehr von anderen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen abhängenden Regelung der Sorge für das Kind äußert.

    39 - Vgl. Urteil Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 59 und 60).

    Darüber hinaus sieht dieses System eine zweifache Prüfung der Frage der Rückgabe des Kindes vor und gewährleistet damit eine bessere Grundlage der Entscheidung und einen erhöhten Schutz des Kindeswohls", vgl. Urteil Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 59 und 60).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15
    Vgl. in diesem Sinne Urteil Diageo Brands (C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 48).

    Vgl. entsprechend Urteil Diageo Brands (C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 40).

    21 - Vgl. entsprechend Urteil Diageo Brands (C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), das Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) betrifft, eine Bestimmung, die Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 sehr ähnlich ist.

    Vgl. entsprechend Urteil Diageo Brands (C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 53 bis 55).

    Vgl. entsprechend Urteil Diageo Brands (C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 43), das Art. 36 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft, dessen Wortlaut Art. 26 der Verordnung Nr. 2201/2003 sehr ähnlich ist.

    29 - Vgl. entsprechend Urteil Diageo Brands (C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 49 und 63).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-256/09

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15
    Außerdem könne die streitige Entscheidung als einstweilige Anordnung nach Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 angesehen werden, so dass sie entsprechend dem Urteil Purrucker (C-256/09, EU:C:2010:437) keine Wirkungen außerhalb des litauischen Staatsgebiets entfalte.

    Der Gerichtshof hat in den Rn. 76 bis 78 des Urteils Purrucker (C-256/09, EU:C:2010:437) festgestellt, dass eine Entscheidung, aus der sich nicht ergibt, dass sie gemäß den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 erlassen wurde, unter Art. 20 der Verordnung fällt, wenn sie dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

    Vgl. in diesem Sinne Urteil Purrucker (C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 73 bis 75).

    Urteil Purrucker (C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 70 und 71).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Purrucker (C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausgeführt hat, hat es dieses gegenseitige Vertrauen ermöglicht, im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 ein für die Gerichte verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen und dementsprechend auf die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens für die in Verfahren im Bereich der elterlichen Verantwortung ergangenen Entscheidungen zu verzichten.

  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15
    10 - Vgl. entsprechend Urteile Solo Kleinmotoren (C-414/92, EU:C:1994:221, Rn. 20), Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 21) und Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 26).

    22 - Vgl. entsprechend Urteile Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 19 und 21) und Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 26), die die Auslegung von Art. 27 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und geänderter Text S. 77) und vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) betreffen.

    Vgl. entsprechend Urteil Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 31).

    25 - Vgl. entsprechend Urteil Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 32).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-296/10

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15
    24 - Vgl. Urteil Purrucker (C-296/10, EU:C:2010:665, Rn. 90).

    33 - Angesichts dieser Übereinstimmung zwischen dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht (anhängig gemacht am 11. April 2014) und dem vor dem Bezirksgericht ? ilute (anhängig gemacht am 8. April 2014), das zu der streitigen Entscheidung geführt hat, kann man sich fragen, warum das vorlegende Gericht das Verfahren nicht nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 ausgesetzt hat, der lautet: "Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist." Ein solches Vorgehen hätte parallele Verfahren vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen vermieden (vgl. Urteil Purrucker, C-296/10, EU:C:2010:665, Rn. 64).

    38 - Vgl. entsprechend Urteile Purrucker (C-296/10, EU:C:2010:665, Rn. 68) und C (C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 40) sowie Art. 19 des Haager Übereinkommens von 1980, wonach "[e]ine aufgrund dieses Übereinkommens getroffene Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ... nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen [ist]".

  • EuGH, 11.07.2008 - C-195/08

    DAS ERSTE EILVORLAGEVERFAHREN GIBT DEM GERICHTSHOF ANLASS ZUR PRÄZISIERUNG DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15
    In Rn. 65 des Urteils Rinau (C-195/08 PPU, EU:C:2008:406) hat der Gerichtshof festgestellt, dass "[d]er Vorbehalt in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung in Form der Wendung "unbeschadet des Abschnitts 4" ... klarstellen [soll], dass die durch diese Bestimmung jeder Partei, die ein Interesse hat, eingeräumte Befugnis, eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung zu beantragen, nicht die Möglichkeit ausschließt - wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen -, auf die Regelung zurückzugreifen, die in Art. 11 Abs. 8 sowie den Art. 40 und 42 der Verordnung für den Fall vorgesehen ist, dass die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird, nachdem eine Entscheidung ergangen ist, mit der dessen Rückgabe verweigert wurde, denn diese Regelung geht der Regelung in den Abschnitten 1 und 2 des betreffenden Kapitels III vor".

    20 - Im Urteil Rinau (C-195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 50) hat der Gerichtshof daran erinnert, dass nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein sollten.

    Vgl. Urteil Rinau (C-195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 66).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-376/14

    C - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15
    Vgl. auch Urteil C (C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 63).

    38 - Vgl. entsprechend Urteile Purrucker (C-296/10, EU:C:2010:665, Rn. 68) und C (C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 40) sowie Art. 19 des Haager Übereinkommens von 1980, wonach "[e]ine aufgrund dieses Übereinkommens getroffene Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ... nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen [ist]".

    In Rn. 40 des Urteils C (C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268) hat der Gerichtshof entschieden, dass "im Verhältnis zwischen solchen Verfahren [daher] keine Rechtshängigkeit vorliegen [kann]".

  • EuGH, 26.04.2012 - C-92/12

    Health Service Executive

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15
    Vgl. in diesem Sinne Urteil C. (C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 104).

    27 - Vgl. Urteil C. (C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 103).

  • EuGH, 11.05.2000 - C-38/98

    Renault

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15
    10 - Vgl. entsprechend Urteile Solo Kleinmotoren (C-414/92, EU:C:1994:221, Rn. 20), Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 21) und Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 26).

    22 - Vgl. entsprechend Urteile Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 19 und 21) und Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 26), die die Auslegung von Art. 27 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und geänderter Text S. 77) und vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) betreffen.

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15
    23 - Vgl. entsprechend Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 46 und 47), das insbesondere Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft.
  • EuGH, 22.12.2010 - C-491/10

    Aguirre Zarraga - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 02.06.1994 - C-414/92

    Solo Kleinmotoren / Boch

  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

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