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   EuGH, 10.09.2009 - C-457/07   

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EuGH, 10.09.2009 - C-457/07 (https://dejure.org/2009,15560)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2009 - C-457/07 (https://dejure.org/2009,15560)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2009 - C-457/07 (https://dejure.org/2009,15560)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Bauprodukte - Nationales Zulassungsverfahren - Nichtberücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsbescheinigungen - Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Bauprodukte - Nationales Zulassungsverfahren - Nichtberücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsbescheinigungen - Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Bauprodukte - Nationales Zulassungsverfahren - Nichtberücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsbescheinigungen - Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Bauprodukte - Nationales Zulassungsverfahren - Nichtberücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsbescheinigungen - Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt ...

  • Wolters Kluwer

    Streitgegenstand bei Klage gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichtumsetzung von Maßnahmen aus einem Urteil des EuGH; Einheit von Vorverfahren und Klage; Unzulässigkeit der Erweiterung des Streitegenstands; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitgegenstand bei Klage gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichtumsetzung von Maßnahmen aus einem Urteil des EuGH; Einheit von Vorverfahren und Klage; Unzulässigkeit der Erweiterung des Streitegenstands; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Bauprodukte - Nationales Zulassungsverfahren - Nichtberücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsbescheinigungen - Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 9. Oktober 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Portugiesische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228 EG - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-432/03 - Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 10.11.2005 - C-432/03

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-457/07
    - festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Durchführung des Urteils vom 10. November 2005, Kommission/Portugal (C-432/03, Slg. 2005, I-9665), sicherzustellen;.

    Das Urteil Kommission/Portugal und seine Vorgeschichte.

    Sodann hat der Gerichtshof aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 89/106, wonach die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet das Inverkehrbringen dieser Produkte gestatten dürfen, wenn diese nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem Vertrag stehen, entsprechen, abgeleitet, dass diese Richtlinie bestätigt, dass ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen eines Produkts, das nicht von harmonisierten oder auf Gemeinschaftsebene anerkannten technischen Spezifikationen erfasst wird, in seinem Gebiet nur solchen nationalen Vorschriften unterwerfen darf, die den Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere dem in den Art. 28 EG und 30 EG aufgestellten Grundsatz des freien Warenverkehrs, entsprechen (Urteil Kommission/Portugal, Randnrn.

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sowohl das Erfordernis einer vorherigen Zulassung eines Produkts zur Bestätigung seiner Eignung für eine bestimmte Verwendung als auch die in diesem Rahmen erfolgende Weigerung, die Gleichwertigkeit von Bescheinigungen anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind, den Zugang zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats beschränken und daher als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 EG anzusehen sind (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 41).

    Daher dürfen sie nicht ohne Not technische oder chemische Analysen oder Laborversuche verlangen, wenn die gleichen Analysen und Versuche bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind und ihre Ergebnisse diesen Behörden zur Verfügung stehen oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 46).

    Nach einem Hinweis darauf, dass es zur strikten Einhaltung dieser Verpflichtung eines aktiven Verhaltens der nationalen Stelle bedarf, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Produkts oder auf die in diesem Rahmen erfolgende Anerkennung der Gleichwertigkeit der von einer Zulassungsstelle eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung befasst ist, hat der Gerichtshof dargelegt, dass sich das LNEC im konkreten Fall geweigert hat, die Gleichwertigkeit der vom IIP ausgestellten Bescheinigung anzuerkennen, ohne das antragstellende Unternehmen um die Informationen zu bitten, über die dieses verfügte und die dem LNEC die Beurteilung erlaubt hätten, um was für eine Art von Bescheinigung es sich bei der vom IIP ausgestellten handelte, und ohne mit dem IIP Kontakt aufzunehmen, um entsprechende Informationen zu erhalten (Urteil Kommission/Portugal, Randnrn.

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof den Schluss gezogen, dass die portugiesischen Behörden dadurch, dass sie nach Art. 17 RGEU die Verwendung des fraglichen Produkts einem Zulassungsverfahren unterworfen hatten, ohne dass dabei eine Bescheinigung berücksichtigt worden war, die von einer Zulassungsstelle eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt worden war, und ohne dass das antragstellende Unternehmen oder die betreffende Stelle um die erforderlichen Auskünfte ersucht worden war, gegen die Kooperationspflicht verstoßen hatten, die sich im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Produkts aus den Art. 28 EG und 30 EG ergibt (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 49).

    In Bezug auf die konkreten Anforderungen, von deren Erfüllung die Zulassung der betreffenden Rohre in Portugal angeblich abhing, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass ein System vorheriger behördlicher Genehmigung jedenfalls nur dann trotz Eingriffs in die Grundfreiheiten gerechtfertigt sein kann, wenn es auf objektiven, nicht diskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruht, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 50).

    Im konkreten Fall war der Gerichtshof der Ansicht, dass Art. 17 RGEU diese Voraussetzungen nicht erfüllte, da diese Vorschrift nur vorsah, dass die Verwendung neuer Baumaterialien und die Anwendung neuer Baumethoden, für die weder amtliche Spezifikationen galten noch ausreichende praktische Erfahrungen vorlagen, von der vorherigen Zulassung durch das LNEC abhängig war (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 51).

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass die portugiesische Regelung dadurch, dass sie die fraglichen Rohre einem Zulassungsverfahren wie dem nach Art. 17 RGEU unterwirft, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und folglich gegen die Art. 28 EG und 30 EG verstößt (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 52).

    Da die von den portugiesischen Behörden gemäß dem RGEU und den ministeriellen Erlassen vom 2. November 1970 und vom 7. April 1971 getroffenen Maßnahmen de facto ein Verbot der Verwendung der fraglichen Rohre bewirkten und demnach unter Art. 1 der Entscheidung Nr. 3052/95 fielen, der Kommission aber nicht mitgeteilt worden waren, hatte die Portugiesische Republik nach Auffassung des Gerichtshofs auch gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Entscheidung verstoßen (Urteil Kommission/Portugal, Randnrn.

    Mit Mahnschreiben vom 4. Juli 2006 teilte die Kommission den portugiesischen Behörden mit, dass das Urteil Kommission/Portugal mit dem Erlass Nr. 1726/2006 nicht vollständig umgesetzt werde.

    Am 18. Oktober 2006 richtete die Kommission, nach deren Ansicht die im Mahnschreiben dargelegten Rügen weiterhin zutrafen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Portugiesische Republik, mit der sie diese aufforderte, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um das Urteil Kommission/Portugal bis spätestens 18. Dezember 2006 durchzuführen.

    Somit ist zu prüfen, ob die Portugiesische Republik entsprechend dem Vorbringen der Kommission an dem Tag, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist ablief, d. h. am 18. Dezember 2006, das Urteil Kommission/Portugal noch nicht durchgeführt hatte.

    Die Kommission trägt außerdem vier speziellere Rügen betreffend die Vereinbarkeit der portugiesischen Regelung mit den sich aus dem Urteil Kommission/Portugal ergebenden Erfordernissen vor.

    Die Portugiesische Regierung entgegnet darauf, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Portugal nicht beanstandet habe, dass ein Mitgliedstaat für Produkte, für die es keine technischen Spezifikationen und keine gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen gebe, eine Zulassungsregelung wie die nach Art. 17 RGEU vorsehe.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Portugal zwar ausgeführt hat, dass die Weigerung einer Zulassungsstelle, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens wie desjenigen nach Art. 17 RGEU die Gleichwertigkeit einer von einer Zulassungsstelle eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung anzuerkennen, eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt.

    Bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist war diese Regelung, wie die Portugiesische Republik vorträgt, für Bauprodukte, für die keine technischen Spezifikationen bestehen, in Art. 9 Abs. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 113/93 enthalten, was bedeutet, dass sie nicht nur während des Vorverfahrens in dieser Rechtssache, sondern auch während des Vorverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Portugal ergangen ist, anwendbar war, ohne dass sich eines dieser Verfahren auf sie erstreckt hätte.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann die Rüge betreffend diese Regelung nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil sie in Wirklichkeit der vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Portugal formulierten Kritik an der portugiesischen Regelung dahin gehend entspricht, dass diese eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellte, der sich jeder Wirtschaftsteilnehmer gegenübersah, der die fraglichen Produkte in Portugal nutzen wollte.

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Portugal ergangen ist, nicht mit der Frage der mit Art. 9 Abs. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 113/93 vorgenommenen Begrenzung des Rechts auf Beantragung der Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen befasst war.

    Die Portugiesische Republik hält diese Rüge für unzulässig, da sie weder im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Portugal ergangen sei, noch während des Vorverfahrens in der vorliegenden Rechtssache erhoben worden sei.

    Soweit sich die Kommission bei ihrer in der Klage geübten Kritik an diesem Aspekt der portugiesischen Regelung nicht auf die Punkte beschränkt hat, in denen die Portugiesische Republik nach ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme dem Urteil Kommission/Portugal nicht nachgekommen ist, ist diese Rüge somit unzulässig.

    Die Portugiesische Republik hält diese Rüge für unzulässig, da die Kriterien der sogenannten "dreifachen nationalen Anknüpfung" bereits in der ursprünglichen Fassung von Art. 9 Abs. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 113/93 enthalten gewesen seien und die Kommission nie auch nur den geringsten Einwand dagegen erhoben habe - weder im Vorverfahren in der vorliegenden Rechtssache noch im Vorverfahren in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Portugal ergangen sei, oder im Verfahren vor dem Gerichtshof in dieser letztgenannten Rechtssache.

    Obwohl dieses Erfordernis nicht nur während des Vorverfahrens in dieser Rechtssache galt, sondern auch während des Vorverfahrens, das zu dem Urteil Kommission/Portugal geführt hat, bezog sich keines dieser Verfahren darauf.

    Da sich die Kommission, soweit sie in ihrer Klage die in Art. 9 Abs. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 113/93 vorgesehenen Anerkennungsvoraussetzungen rügt, nicht auf die Punkte beschränkt, in denen der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Portugal einen Verstoß der Portugiesischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag festgestellt hat, ist die vorliegende vierte Rüge ebenfalls unzulässig.

    Mit ihrer fünften Rüge trägt die Kommission vor, dass die Portugiesische Republik das Urteil Kommission/Portugal insoweit nicht durchgeführt habe, als sie gegenüber den durch die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften beeinträchtigten Wirtschaftsteilnehmern keine Maßnahmen ergriffen habe.

    So hat die Kommission nichts vorgetragen, was das Vorbringen der Portugiesischen Republik widerlegen könnte, dass abgesehen von der Situation des Unternehmens, dessen Beschwerde dem Urteil Kommission/Portugal zugrunde lag, kein anderer Fall eines Unternehmens bekannt geworden sei, das Schwierigkeiten gehabt habe, die Zulassung von Produkten oder die Anerkennung von von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen für Bauprodukte zu erreichen, für die es keine technischen Spezifikationen gebe.

    Was schließlich das Unternehmen anbelangt, dessen Beschwerde Anlass für die Rechtssache war, in der das Urteil Kommission/Portugal ergangen ist, so genügt die Feststellung, dass, wie die Portugiesische Republik vorgetragen hat, ohne dass die Kommission dem widersprochen hätte, zum einen dieses Unternehmen keine Schritte unternommen hat, um die Zulassung seiner Produkte oder die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen zu erreichen, und dass zum anderen die Zulassung der Produkte, die im Urteil Kommission/Portugal in Rede standen, seit der Annahme europäischer Normen für diese Produkte und dem Inkrafttreten des Erlasses Nr. 1726/2006 nicht mehr geboten war, da sie von diesen Normen erfasst wurden.

    Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG verstoßen hat und damit dem Urteil Kommission/Portugal nicht nachgekommen ist, dass sie keine Maßnahmen gegenüber den durch die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften beeinträchtigten Wirtschaftsteilnehmern ergriffen hat.

    Somit ist die Klage der Kommission insoweit abzuweisen, als damit die Feststellung beantragt wird, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil Kommission/Portugal durchzuführen.

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-457/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen wird (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar kann das Erfordernis, dass der Gegenstand der nach den Art. 226 EG und 228 Abs. 2 EG erhobenen Klagen durch das in diesen Bestimmungen vorgesehene Vorverfahren umschrieben wird, nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Mahnschreiben, im verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. insbesondere, was die Anwendung von Art. 226 EG anbelangt, Urteile vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 24, und vom 8. Dezember 2005, Kommission/Luxemburg, C-33/04, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 37, sowie, was die Anwendung von Art. 228 Abs. 2 EG anbelangt, Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 37).

    Demgemäß hat der Gerichtshof angenommen, dass die Klage, wenn während des Vorverfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt ist, nationale Vorschriften betreffen kann, die nicht mit den Vorschriften identisch sind, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannt worden sind (vgl. insbesondere Urteile vom 1. Februar 2005, Kommission/Österreich, C-203/03, Slg. 2005, I-935, Randnr. 29, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 38).

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-457/07
    Was sodann die Prüfung dieser Rüge in der Sache anbelangt, ist festzustellen, dass sich die Kommission darauf beschränkt hat, die tatsächlichen Umstände, die dem Erlass dieses Urteils zugrunde lagen, in Erinnerung zu rufen, ohne dem Gerichtshof die Umstände darzulegen, die für die Feststellung des Stands der Durchführung des Vertragsverletzungsurteils in dieser Hinsicht erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 73, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 74).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-422/05

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-457/07
    Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-422/05, Slg. 2007, I-4749, Randnr. 25, und vom 18. Dezember 2007, Kommission/Spanien, C-186/06, Slg. 2007, I-12093, Randnr. 15).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-457/07
    Zwar kann das Erfordernis, dass der Gegenstand der nach den Art. 226 EG und 228 Abs. 2 EG erhobenen Klagen durch das in diesen Bestimmungen vorgesehene Vorverfahren umschrieben wird, nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Mahnschreiben, im verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. insbesondere, was die Anwendung von Art. 226 EG anbelangt, Urteile vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 24, und vom 8. Dezember 2005, Kommission/Luxemburg, C-33/04, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 37, sowie, was die Anwendung von Art. 228 Abs. 2 EG anbelangt, Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 37).
  • EuGH, 01.02.2007 - C-199/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-457/07
    Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage nach Art. 228 Abs. 2 EG müssen somit eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof den Stand der Durchführung des Urteils, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird, richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Mitgliedstaat sich gebührend verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die Vertragsverletzung fortbesteht (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Februar 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-199/04, Slg. 2007, I-1221, Randnr. 21).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-186/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-457/07
    Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-422/05, Slg. 2007, I-4749, Randnr. 25, und vom 18. Dezember 2007, Kommission/Spanien, C-186/06, Slg. 2007, I-12093, Randnr. 15).
  • EuGH, 01.02.2005 - C-203/03

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-457/07
    Demgemäß hat der Gerichtshof angenommen, dass die Klage, wenn während des Vorverfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt ist, nationale Vorschriften betreffen kann, die nicht mit den Vorschriften identisch sind, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannt worden sind (vgl. insbesondere Urteile vom 1. Februar 2005, Kommission/Österreich, C-203/03, Slg. 2005, I-935, Randnr. 29, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 38).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-457/07
    Was sodann die Prüfung dieser Rüge in der Sache anbelangt, ist festzustellen, dass sich die Kommission darauf beschränkt hat, die tatsächlichen Umstände, die dem Erlass dieses Urteils zugrunde lagen, in Erinnerung zu rufen, ohne dem Gerichtshof die Umstände darzulegen, die für die Feststellung des Stands der Durchführung des Vertragsverletzungsurteils in dieser Hinsicht erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 73, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 74).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-331/07

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-457/07
    Das Vorverfahren nach Art. 228 Abs. 2 EG soll nämlich ebenso wie das in Art. 226 EG vorgesehene dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission in Bezug auf das Fortbestehen der Vertragsverletzung wirkungsvoll geltend zu machen (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 23. April 2009, Kommission/Griechenland, C-331/07, Randnr. 26).
  • EuGH, 08.12.2005 - C-33/04

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG,

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

  • EuGH, 22.10.2013 - C-95/12

    Der Gerichtshof weist die Klage der Kommission gegen Deutschland auf Verhängung

    Daher können in seinem Rahmen nur Verstöße gegen Verpflichtungen des Mitgliedstaats aus dem Vertrag behandelt werden, die der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 258 AEUV als begründet angesehen hat (Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Portugal, C-457/07, Slg. 2009, I-8091, Randnr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

    2 Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Portugal (C-457/07, EU:C:2009:531, Rn. 52 ff.).

    8 Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Portugal (C-457/07, EU:C:2009:531, Rn. 56).

    9 Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Portugal (C-457/07, EU:C:2009:531, Rn. 58 und 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

    17 - Urteile Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 13, Randnr. 92), und vom 10. September 2009, Kommission/Portugal (C-457/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 47).

    29 - Urteil Kommission/Portugal, zitiert in Fn. 17.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

    Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Aufforderungsschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Kommission/Portugal, C-457/07, Slg. 2009, I-8091, Randnr. 55, und vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich, C-535/07, Slg. 2010, I-9483, Randnr. 41).
  • EuGH, 15.01.2014 - C-292/11

    Die Kommission kann bei der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten

    Daher können im Rahmen eines solchen Verfahrens nur Verstöße gegen Verpflichtungen des Mitgliedstaats aus dem AEU-Vertrag behandelt werden, die der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 258 AEUV als begründet angesehen hat (Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Portugal, C-457/07, Slg. 2009, I-8091, Rn. 47).
  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Was die Folgerung der Italienischen Republik aus dem Schreiben vom 14. Juni 2011 betrifft, dass die Kommission den Gegenstand des Rechtsstreits gegenüber dem der mit Gründen versehenen Stellungnahme erweitert habe, kann, da die Kommission nach Art. 228 Abs. 2 EG in der mit Gründen versehenen Stellungnahme darlegen muss, inwiefern der betroffene Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird, nicht nachgekommen ist, nach ständiger Rechtsprechung der Gegenstand des Rechtsstreits nicht auf in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht genannte Verpflichtungen ausgeweitet werden, da sonst die substanziellen Formerfordernisse, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gewährleisten, verletzt würden (vgl. Urteil Kommission/Portugal, C-457/07, EU:C:2009:531, Rn. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf

    9 - Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Portugal (C-457/07, Slg. 2009, I-8091, Randnr. 47).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-692/20

    Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines

    Aus dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Portugal (C-457/07, EU:C:2009:531, Rn. 98), gehe nämlich hervor, dass, wenn ein Mitgliedstaat - wie im vorliegenden Fall - umfassende Angaben gemacht habe, die die beschränkten oder fehlenden Auswirkungen einer Verletzung belegten, es Sache der Kommission sei, die Gründe darzutun, aus denen der Gerichtshof ihren Standpunkt bestätigen solle.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    46 - In der Rechtssache C-119/04 betrug die Frist zwei Jahre, in der Rechtssache C-177/04 eineinhalb Jahre, in der Rechtssache C-503/04 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-70/06 ein Jahr und elf Monate, in der Rechtssache C-121/07 ein Jahr und acht Monate, in den Rechtssachen C-369/07 und C-457/07 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-109/08 indessen nur neun Monate.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    10 - Vgl. Urteile vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland (C-191/95, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55), vom 14. Juni 2007, Kommission/Belgien (C-422/05, Slg. 2007, I-4749, Randnr. 25), vom 18. Dezember 2007, Kommission/Spanien (C-186/06, Slg. 2007, I-12093, Randnr. 15), vom 10. September 2009, Kommission/Portugal (C-457/07, Slg. 2009, I-8091, Randnr. 55), und vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich (C-535/07, Slg. 2010, I-9483, Randnr. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2016 - C-233/14

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2010 - C-508/08

    Kommission / Malta - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung

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