Rechtsprechung
EuGH, 27.06.2013 - C-457/11 bis C-460/11, C-457/11, C-458/11, C-459/11, C-460/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Geistiges und gewerbliches Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Vervielfältigungsrecht - Gerechter Ausgleich - Begriff 'Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger ...
- webshoprecht.de
Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
- Europäischer Gerichtshof
VG Wort
Geistiges und gewerbliches Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Vervielfältigungsrecht - Gerechter Ausgleich - Begriff "Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger ...
- EU-Kommission
VG Wort
Geistiges und gewerbliches Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Vervielfältigungsrecht - Gerechter Ausgleich - Begriff ‚Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels ...
- JurPC
Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
- debier datenbank
Drucker und Plotter II, PC II
Art. 5 und 6 der Richtlinie 2001/29/EG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Geistiges und gewerbliches Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Vervielfältigungsrecht - Gerechter Ausgleich - Begriff 'Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VG Wort/Kyocera u. a.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (17)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines Druckers oder eines Computers erhoben werden
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Auf Drucker und Computer kann eine urheberrechtliche Verwertungsabgabe erhoben werden
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
EuGH bejaht Urheberrechtsabgabe für Drucker und PCs
- heise.de (Pressemeldung, 27.06.2013)
Urheberrechtsabgaben auf Drucker gebilligt
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Urheberrechtsabgaben auf Computer und Drucker
- lto.de (Kurzinformation)
EuGH zur Vergütungspflicht von PCs und Druckern - Hersteller müssen rückwirkend Geräteabgabe zahlen
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf Vertrieb von Druckern und Computern erhoben werden
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf Vertrieb von Druckern und Computern erhoben werden
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke
- channelpartner.de (Kurzinformation)
EU-Gericht - Urheberrechtsabgaben für Drucker und Computer rechtens
- wvr-law.de (Kurzinformation)
Für die Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker oder PCs kann eine Urheberrechtsabgabe erhoben werden
- rechtambild.de (Kurzinformation)
Geräteabgabe auf Drucker oder PC bestätigt
- bista.de (Kurzinformation)
Druckerherstellern droht Nachzahlung für Urheberrechtsvergütung
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Urheberrechtsabgabe auf Drucker und PC
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
VG Wort hat Anspruch auf Vergütung für in Deutschland vertriebene PCs und Drucker - Abgabe für Vervielfältigung geschützter Werke kann auch auf Vertrieb von Druckern und Computern erhoben werden
- rechtsportal.de (Leitsatz)
- angster.net (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Abgaben für die Vervielfältigung geschützter Werke auf den Vertrieb von Druckern und Computern
Besprechungen u.ä.
- zvr-online.com (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Die Privatkopieabgabe auf dem (Irr)weg zur Pauschalabgabe? (Prof. Dr. Jan Roggenkamp; ZVR-Online Dok. Nr. 40/2013)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
VG Wort
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L ...
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 392/04
- LG München I, 23.12.2004 - 7 O 18484/03
- OLG Stuttgart, 11.05.2005 - 4 U 20/05
- OLG München, 15.12.2005 - 29 U 1913/05
- LG Düsseldorf, 25.01.2006 - 12 O 110/05
- LG Düsseldorf, 24.02.2006 - 12 O 8/06
- LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
- OLG Düsseldorf, 23.01.2007 - 20 U 38/06
- OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 20 U 186/06
- BGH, 06.12.2007 - I ZR 94/05
- BGH, 03.04.2008 - I ZR 94/05
- BGH, 14.08.2008 - I ZR 17/07
- BGH, 14.08.2008 - I ZR 208/07
- BGH, 02.10.2008 - I ZR 18/06
- BGH, 15.01.2009 - I ZR 18/06
- BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
- BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2742/08
- BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08
- BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 506/09
- BGH, 30.06.2011 - I ZR 29/11
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 162/10
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 28/11
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 29/11
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 30/11
- EuGH, 06.10.2011 - C-457/11
- EuGH, 10.10.2011 - C-457/11
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-457/11
- EuGH, 27.06.2013 - C-457/11 bis C-460/11, C-457/11, C-458/11, C-459/11, C-460/11
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 162/10
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 28/11
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 29/11
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
- OLG München, 21.10.2014 - 29 U 1913/05
- OLG München - 29 U 1913/05 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Papierfundstellen
- NJW 2013, 2653
- GRUR 2013, 812
- GRUR Int. 2013, 821
- EuZW 2013, 711
- MMR 2013, 729
- K&R 2013, 642
- ZUM 2013, 786
Wird zitiert von ... (41)
- BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten, die sich für die Aufnahme der Reprographieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG oder der Privatkopieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (zur Reprographieausnahme vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 62 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; zur Privatkopieausnahme vgl. EuGH…, Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 19 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana;… Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 19 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia).Eine auf Gewohnheitsrecht beruhende Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Beklagten aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Reprographie und zum Zwecke des Privatgebrauchs wäre jedenfalls durch die Regelungen des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG außer Kraft gesetzt worden, die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2001/29/EG seit dem 22. Dezember 2002 anwendbar sind (zur zeitlichen Anwendbarkeit vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 24 bis 29 - VG Wort/Kyocera u.a).
- BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16
EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings
Die Richtlinie 2001/29/EG ist nach ihrem Art. 10 zwar erst auf Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.). - BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 (C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.) wie folgt entschieden:.Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind bei der im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF zu verstehen, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage dient (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 61 bis 72 - VG Wort/Kyocera u.a.).
(1) Der Gerichtshof hat entschieden, dass digitale Vervielfältigungsmedien - wie die Festplatte eines PCs - aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auszunehmen sind, da ein Träger nur dann Ähnlichkeit mit Papier als Vervielfältigungsmedium aufweist, wenn er eine gegenständliche Darstellung zu zeigen vermag, die der Wahrnehmung durch menschliche Sinne zugänglich ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 67 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Vervielfältigungen auf digitalen Trägern werden insbesondere von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 66 - VG Wort/Kyocera u.a.) und der entsprechenden Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG aF (…vgl. BGH, GRUR 2011, 1012 Rn. 42 und 43 - PC II) erfasst und sind nach § 54 Abs. 1 UrhG aF unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung vergütungspflichtig.
bb) Dagegen werden Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 68 bis 72 und 80 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher Natur gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung angefertigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 63 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Er hat jedoch entschieden, der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 80 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Der Gerichtshof hat ausgeführt, für das Vorliegen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren" komme es nur auf das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt würden; Voraussetzung sei allerdings, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf abzielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 70 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 78 f. - VG Wort/Kyocera u.a.).
(1) Vervielfältigungen auf digitalen Trägern werden, wenn sie von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch vorgenommen werden, von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 66 - VG Wort/Kyocera u.a.) und der entsprechenden Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG aF (…vgl. BGH, GRUR 2011, 1012 Rn. 42 und 43 - PC II) erfasst.
(1) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 - VG Wort/Kyocera u.a.).
b) Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Sie wirkt sich daher nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern entstanden ist, und kann daher auch keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 37 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Hat ein Mitgliedstaat dagegen die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu genehmigen, nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur beschränkt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs darauf an, ob der nationale Gesetzgeber im konkreten Fall das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten wollte (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 38 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Wurde im konkreten Fall dieses Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten, können die Bestimmungen über den gerechten Ausgleich keine Anwendung finden, da die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung die Vervielfältigung ohne Zustimmung der Urheber nicht erlaubt und daher nicht zu der Art von Schaden führt, für den der gerechte Ausgleich einen Ersatz darstellt; wurde umgekehrt im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten, wirkt sich die Zustimmung nicht auf den Schaden aus, der den Urhebern entstanden ist, und kann somit keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 39 - VG Wort/Kyocera u.a.).
c) Die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie kann die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 59 - VG Wort/Kyocera u.a.).
- BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie
Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 40 bis 43 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457/11, C-458/11, C-459/11 und C-460/11, juris Rn. 37). - BGH, 03.07.2014 - I ZR 28/11
Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 (C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.) wie folgt entschieden:.Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind bei der im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF zu verstehen, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage dient (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 61 bis 72 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Erfasst werden auch Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 68 bis 72 und 80 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher Natur gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung angefertigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 63 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Er hat jedoch entschieden, der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 80 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Der Gerichtshof hat ausgeführt, für das Vorliegen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren" komme es nur auf das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt würden; Voraussetzung sei allerdings, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf abzielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 70 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 78 f. - VG Wort/Kyocera u.a.).
aa) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 - VG Wort/Kyocera u.a.).
b) Bei der Bemessung der Vergütung ist zu beachten, dass eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich hat, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Sie wirkt sich daher nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern entstanden ist, und kann daher auch keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 37 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Hat ein Mitgliedstaat dagegen die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu genehmigen, nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur beschränkt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs darauf an, ob der nationale Gesetzgeber im konkreten Fall das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten wollte (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 38 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Wurde im konkreten Fall dieses Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten, können die Bestimmungen über den gerechten Ausgleich keine Anwendung finden, da die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung die Vervielfältigung ohne Zustimmung der Urheber nicht erlaubt und daher nicht zu der Art von Schaden führt, für den der gerechte Ausgleich einen Ersatz darstellt; wurde umgekehrt im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten, wirkt sich die Zustimmung nicht auf den Schaden aus, der den Urhebern entstanden ist, und kann somit keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 39 - VG Wort/Kyocera u.a.).
c) Bei der Bemessung der Vergütung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen kann (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 59 - VG Wort/Kyocera u.a.).
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 29/11
Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 (C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.) wie folgt entschieden:.Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind bei der im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF zu verstehen, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage dient (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 61 bis 72 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Erfasst werden auch Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 68 bis 72 und 80 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher Natur gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung angefertigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 63 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Er hat jedoch entschieden, der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 80 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Der Gerichtshof hat ausgeführt, für das Vorliegen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren" komme es nur auf das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt würden; Voraussetzung sei allerdings, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf abzielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 70 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 78 f. - VG Wort/Kyocera u.a.).
a) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Bei der Bemessung der Vergütung ist zu beachten, dass eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich hat, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Sie wirkt sich daher nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern entstanden ist, und kann daher auch keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 37 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Hat ein Mitgliedstaat dagegen die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu genehmigen, nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur beschränkt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs darauf an, ob der nationale Gesetzgeber im konkreten Fall das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten wollte (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 38 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Wurde im konkreten Fall dieses Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten, können die Bestimmungen über den gerechten Ausgleich keine Anwendung finden, da die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung die Vervielfältigung ohne Zustimmung der Urheber nicht erlaubt und daher nicht zu der Art von Schaden führt, für den der gerechte Ausgleich einen Ersatz darstellt; wurde umgekehrt im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten, wirkt sich die Zustimmung nicht auf den Schaden aus, der den Urhebern entstanden ist, und kann somit keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 39 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Bei der Bemessung der Vergütung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen kann (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 59 - VG Wort/Kyocera u.a.).
- BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11
Gesamtvertrag Hochschul-Intrane
Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457/11, C-458/11, C-459/11 und C-460/11, juris Rn. 37). - BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13
Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei …
Der gerechte Ausgleich soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (…EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.;… Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie).Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.;… EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 65 - Copydan/Nokia).
Die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG - zu denen auch ein Kopierschutz für Audio-CDs und Film-DVDs zu zählen ist - lässt die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 57 und 59 - VG Wort/Kyocera u.a.).
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 162/10
Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 (C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.) wie folgt entschieden:.Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind bei der im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF zu verstehen, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage dient (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 61 bis 72 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Erfasst werden auch Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 68 bis 72 und 80 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher Natur gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung angefertigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 63 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Er hat jedoch entschieden, der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 80 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Der Gerichtshof hat ausgeführt, für das Vorliegen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren" komme es nur auf das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt würden; Voraussetzung sei allerdings, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf abzielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 70 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 78 f. - VG Wort/Kyocera u.a.).
aa) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 - VG Wort/Kyocera u.a.).
- BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15
externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der …
Der gerechte Ausgleich soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (…EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.;… EuGH, GRUR 2014, 546 Rn. 50 - ACI Adam/Thuiskopie; EuGH…, Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 - Hewlett Packard/Reprobel;… Urteil vom 21. April 2016 - C-572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 - Austro Mechana/Amazon II).(1) Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.;… GRUR 2015, 478 Rn. 65 - Copydan/Nokia).
(2) Die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG lässt die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 57 und 59 - VG Wort/Kyocera u.a.).
- EuGH, 12.11.2015 - C-572/13
Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
- BGH, 16.03.2017 - I ZR 36/15
Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei …
- EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
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- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2014 - C-463/12
Copydan Båndkopi - Geistiges Eigentum - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte …
- BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14
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- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2018 - C-476/17
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- EuGH, 10.04.2014 - C-435/12
Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten …
- EuGH, 06.03.2014 - C-458/12
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- BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14
Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder …
- EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-572/13
Hewlett-Packard Belgium - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht …
- OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08
Teilweise Verwirkung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche durch Setzen eines …
- OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 8/11
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- OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08
Ansprüche wegen Inverkehrbringens von Personalcomputern
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2014 - C-117/13
Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen kann ein Mitgliedstaat …
- OLG München, 30.10.2014 - 6 Sch 11/09
Verfielfältigung, Speicherkarte
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20
Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht …
- BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19
Außenseiter
- BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19
Gesamtvertragsnachlass
- BGH, 21.07.2016 - I ZR 259/14
Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht
- BGH, 09.09.2021 - I ZR 118/20
Eigennutzung
- OLG München, 30.10.2014 - 6 Sch 20/12
Vergütungspflicht von Musik-Handys
- OLG München, 07.05.2015 - 6 Sch 12/13
Wirksamkeit rückwirkender Tarife von Verwertungsgesellschaften
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-457/11
VG Wort - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft …
- OLG München, 21.11.2019 - 6 Sch 35/18
Umfang eines konkrete Normen bezeichnenden Verjährungsverzichts
- Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2014 - C-435/12
ACI Adam u.a. - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - …
- OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13
Urheberrechtliche Gerätevergütung - Externe DVD-Brenner
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2016 - C-110/15
Nokia Italia u.a. - Geistiges Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-470/14
EGEDA u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-572/14
Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …
- OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte
Rechtsprechung
EuGH, 06.10.2011 - C-457/11, C-458-460/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
VG Wort
Verbindung
- Wolters Kluwer
Verbindung mehrerer Vorabentscheidungsersuchen zur Harmonisierung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
- rechtsportal.de
VerfO EuGH Art. 43
Verbindung mehrerer Vorabentscheidungsersuchen zur Harmonisierung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Sonstiges
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 392/04
- LG München I, 23.12.2004 - 7 O 18484/03
- OLG Stuttgart, 11.05.2005 - 4 U 20/05
- OLG München, 15.12.2005 - 29 U 1913/05
- LG Düsseldorf, 25.01.2006 - 12 O 110/05
- LG Düsseldorf, 24.02.2006 - 12 O 8/06
- LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
- OLG Düsseldorf, 23.01.2007 - 20 U 38/06
- OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 20 U 186/06
- BGH, 06.12.2007 - I ZR 94/05
- BGH, 03.04.2008 - I ZR 94/05
- BGH, 14.08.2008 - I ZR 17/07
- BGH, 14.08.2008 - I ZR 208/07
- BGH, 02.10.2008 - I ZR 18/06
- BGH, 15.01.2009 - I ZR 18/06
- BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
- BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2742/08
- BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08
- BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 506/09
- BGH, 30.06.2011 - I ZR 29/11
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 162/10
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 28/11
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 29/11
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 30/11
- EuGH, 06.10.2011 - C-457/11, C-458-460/11
- EuGH, 10.10.2011 - C-457/11
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-457/11
- EuGH, 27.06.2013 - C-457/11
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 162/10
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 28/11
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 29/11
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
- OLG München, 21.10.2014 - 29 U 1913/05
- OLG München - 29 U 1913/05 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Rechtsprechung
EuGH, 10.10.2011 - C-457/11 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Verbindung
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 392/04
- LG München I, 23.12.2004 - 7 O 18484/03
- OLG Stuttgart, 11.05.2005 - 4 U 20/05
- OLG München, 15.12.2005 - 29 U 1913/05
- LG Düsseldorf, 25.01.2006 - 12 O 110/05
- LG Düsseldorf, 24.02.2006 - 12 O 8/06
- LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
- OLG Düsseldorf, 23.01.2007 - 20 U 38/06
- OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 20 U 186/06
- BGH, 06.12.2007 - I ZR 94/05
- BGH, 03.04.2008 - I ZR 94/05
- BGH, 14.08.2008 - I ZR 17/07
- BGH, 14.08.2008 - I ZR 208/07
- BGH, 02.10.2008 - I ZR 18/06
- BGH, 15.01.2009 - I ZR 18/06
- BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
- BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2742/08
- BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08
- BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 506/09
- BGH, 30.06.2011 - I ZR 29/11
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 162/10
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 28/11
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 29/11
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 30/11
- EuGH, 06.10.2011 - C-457/11
- EuGH, 10.10.2011 - C-457/11
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-457/11
- EuGH, 27.06.2013 - C-457/11
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 162/10
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 28/11
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 29/11
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
- OLG München, 21.10.2014 - 29 U 1913/05
- OLG München - 29 U 1913/05 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-457/11, C-458/11, C-459/11, C-460/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
VG Wort
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Zeitliche Wirkungen der Richtlinie 2001/29/EG - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen oder Beschränkungen - Gerechter Ausgleich - Begriff "Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger ...
- EU-Kommission
VG Wort
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Zeitliche Wirkungen der Richtlinie 2001/29/EG - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen oder Beschränkungen - Gerechter Ausgleich - Begriff ‚Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen ...
- rechtsportal.de
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Zeitliche Wirkungen der Richtlinie 2001/29/EG - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen oder Beschränkungen - Gerechter Ausgleich - Begriff 'Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger ...
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 392/04
- LG München I, 23.12.2004 - 7 O 18484/03
- OLG Stuttgart, 11.05.2005 - 4 U 20/05
- OLG München, 15.12.2005 - 29 U 1913/05
- LG Düsseldorf, 25.01.2006 - 12 O 110/05
- LG Düsseldorf, 24.02.2006 - 12 O 8/06
- LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
- OLG Düsseldorf, 23.01.2007 - 20 U 38/06
- OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 20 U 186/06
- BGH, 06.12.2007 - I ZR 94/05
- BGH, 03.04.2008 - I ZR 94/05
- BGH, 14.08.2008 - I ZR 17/07
- BGH, 14.08.2008 - I ZR 208/07
- BGH, 02.10.2008 - I ZR 18/06
- BGH, 15.01.2009 - I ZR 18/06
- BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
- BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2742/08
- BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08
- BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 506/09
- BGH, 30.06.2011 - I ZR 29/11
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 162/10
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 28/11
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 29/11
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 30/11
- EuGH, 06.10.2011 - C-457/11
- EuGH, 10.10.2011 - C-457/11
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-457/11, C-458/11, C-459/11, C-460/11
- EuGH, 27.06.2013 - C-457/11
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 162/10
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 28/11
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 29/11
- BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
- OLG München, 21.10.2014 - 29 U 1913/05
- OLG München - 29 U 1913/05 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie
Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 40 bis 43 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457/11, C-458/11, C-459/11 und C-460/11, juris Rn. 37). - BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11
Gesamtvertrag Hochschul-Intrane
Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457/11, C-458/11, C-459/11 und C-460/11, juris Rn. 37). - Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2014 - C-463/12
Copydan Båndkopi - Geistiges Eigentum - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte …
3 - C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426.38 - Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:34, Rn. 95).
42 - EU:C:2013:34, Rn. 104.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2014 - C-117/13
Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen kann ein Mitgliedstaat …
9 - Zur Befugnis der Mitgliedstaaten, die Reichweite der Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte des Urhebers zu präzisieren, vgl. Urteil VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 52 und 53).18 - Vgl. Schlussanträge von Frau Sharpston in der Rechtssache VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:34, Nrn. 75 ff.), in denen sie eine eingehende Analyse der Vervielfältigung mittels Geräteketten vornimmt.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20
Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht …
In ihren Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:34, Nrn. 35 bis 37) hat Generalanwältin Sharpston darauf hingewiesen, dass die Ausnahmen und Beschränkungen fakultativ seien, gebe den Mitgliedstaaten einen gewissen Handlungsspielraum in diesem Bereich.In ihren Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:34, Nr. 39) hat Generalanwältin Sharpston darauf hingewiesen, dass zwar der Tatbestand des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a allein anhand der Merkmale der Vervielfältigungsverfahren und der verwendeten Träger beschrieben werde, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b aber ausschließlich an die Person des Vervielfältigenden und den Verwendungszweck der Vervielfältigung anknüpfe.
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-572/13
Hewlett-Packard Belgium - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht …
12 - Diese Annahme wurde von Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:34, Rn. 40) in Betracht gezogen.22 - Wie bereits von Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:34, Rn. 39) ausgeführt.
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
Generalanwältin Sharpston schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage der …
Zu den Fällen, in denen Absprachen für interinstitutionelle Zusammenarbeit möglicherweise nicht bindend sind, vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen VG Wort (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:34" Nr. 32) betreffend die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 - Gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (…ABl. 1999, C 73, S. 1).