Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 31.01.2020 - C-457/18   

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https://dejure.org/2020,925
EuGH, 31.01.2020 - C-457/18 (https://dejure.org/2020,925)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.2020 - C-457/18 (https://dejure.org/2020,925)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 2020 - C-457/18 (https://dejure.org/2020,925)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Slowenien/ Kroatien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 259 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Festlegung der gemeinsamen Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten - Grenzstreit zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien - Schiedsvereinbarung - Schiedsverfahren - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 259 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Festlegung der gemeinsamen Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten - Grenzstreit zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien - Schiedsvereinbarung - Schiedsverfahren - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH nicht zuständig: Kroatien und Slowenien müssen Grenzkonflikt selbst klären

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.05.2019 - C-650/18

    Ungarn/ Parlament

    Auszug aus EuGH, 31.01.2020 - C-457/18
    Drittens macht die Republik Slowenien geltend, dass sich dem Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374), und dem Beschluss vom 14. Mai 2019 Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438), keine Erkenntnisse für den vorliegenden Fall entnehmen ließen, da es in den Rechtssachen, in denen jenes Urteil und jener Beschluss ergangen seien, um die unbefugte Verwendung von Dokumenten in Rechtsstreitigkeiten gegangen sei, in denen das Organ, dass sie verfasst habe, Partei gewesen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung liefe es indessen dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen können müssen, zuwider, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betreffenden Organ genehmigt oder vom Gerichtshof angeordnet worden wäre (Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn diese Bestimmung im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist, da die Republik Slowenien das streitige Dokument ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit ohne Genehmigung der Kommission beigefügt hat, bietet sie dennoch eine gewisse Orientierung für die Gewichtung der Interessen, die für die Entscheidung über den Antrag auf Entfernung dieses Dokuments aus den Akten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 9, 12 und 13).

    Würde es gestattet, dieses in den Akten der Rechtssache zu belassen, obwohl seine Verbreitung von der Kommission nicht genehmigt wurde, so würde es der Republik Slowenien damit erlaubt, das mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführte Verfahren zu umgehen, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Aussicht hätte aber unweigerlich negative Auswirkungen auf das Interesse der Kommission, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 42, sowie Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 16).

    Unter diesen Umständen zeigt sich, dass die Vorlage des in diesem Dokument enthaltenen Rechtsgutachtens durch die eigenen Interessen dieses Mitgliedstaats an einer Untermauerung seiner Argumentation in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18).

    Dabei handelt es sich nämlich um eine nicht genehmigte Veröffentlichung dieses Gutachtens (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 17).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuGH, 31.01.2020 - C-457/18
    Drittens macht die Republik Slowenien geltend, dass sich dem Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374), und dem Beschluss vom 14. Mai 2019 Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438), keine Erkenntnisse für den vorliegenden Fall entnehmen ließen, da es in den Rechtssachen, in denen jenes Urteil und jener Beschluss ergangen seien, um die unbefugte Verwendung von Dokumenten in Rechtsstreitigkeiten gegangen sei, in denen das Organ, dass sie verfasst habe, Partei gewesen sei.

    Eine solche Aussicht hätte aber unweigerlich negative Auswirkungen auf das Interesse der Kommission, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 42, sowie Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 16).

    Was die Existenz eines überwiegenden öffentlichen Interesses betrifft, das eine Belassung des streitigen Dokuments in den Akten der vorliegenden Rechtssache rechtfertigen könnte - abgesehen davon, dass das in diesem Dokument enthaltene Rechtsgutachten kein Gesetzgebungsverfahren betrifft, in dem besondere Transparenz geboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 46, 47, 67 und 68) -, ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse der Republik Slowenien daran, dass dieses Dokument in den Akten verbleibt, darin besteht, sich zur Unterstützung ihrer Stellungnahme zu der von der Republik Kroatien erhobenen Einrede der Unzulässigkeit auf dieses Rechtsgutachten berufen zu können.

  • EuGH, 30.09.2010 - C-132/09

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zuständigkeit

    Auszug aus EuGH, 31.01.2020 - C-457/18
    Wie im Urteil vom 30. September 2010, Kommission/Belgien (C-132/09, EU:C:2010:562), entschieden worden sei, sei der Gerichtshof aber nicht dafür zuständig, über eine Missachtung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu entscheiden, wenn die betreffenden Verpflichtungen gegenüber der vorherigen Beilegung eines anderen Streits, der nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs falle, akzessorisch seien.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage bereits entschieden hat, dass er nicht dafür zuständig ist, über die Auslegung einer von Mitgliedstaaten geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkunft, deren Gegenstand nicht in die Zuständigkeitsbereiche der Union fällt, sowie die sich daraus für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2010, Kommission/Belgien, C-132/09, EU:C:2010:562 Rn. 44).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-145/04

    Spanien / Vereinigtes Königreich - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht -

    Auszug aus EuGH, 31.01.2020 - C-457/18
    Drittens macht die Republik Slowenien unter Berufung auf das Urteil vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543), geltend, das Bestehen eines bilateralen Rechtsstreits über die Auslegung eines zwischen den Parteien eines Vertragsverletzungsverfahrens anwendbaren völkerrechtlichen Rechtsakts schließe die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung in diesem Verfahren nicht aus.
  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus EuGH, 31.01.2020 - C-457/18
    Zu ergänzen ist insoweit noch, dass, da die Verträge keine genauere Definition der der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebiete enthalten, es Sache jedes Mitgliedstaats ist, im Einklang mit den Regeln des Völkerrechts die Ausdehnung und die Grenzen seines eigenen Hoheitsgebiets zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 54).
  • EuGH, 23.10.2002 - C-445/00

    Österreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 31.01.2020 - C-457/18
    Der bloße Umstand, dass sich die Republik Slowenien auf das streitige Dokument in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof beruft, der gegen eine andere Partei als das Organ geführt wird, von dem das in dem Dokument enthaltene Gutachten stammt, wirkt sich nicht auf das öffentliche Interesse der Organe aus, auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen zu können, und macht daher die Abwägung der Interessen, die für die Entscheidung über den Antrag auf Entfernung dieses Dokuments aus den Verfahrensakten erforderlich ist, nicht überflüssig (vgl. entsprechend Beschluss vom 23. Oktober 2002, Österreich/Rat, C-445/00, EU:C:2002:607, Rn. 12).
  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Insoweit ergibt sich zwar, wie der Rat ausführt, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihrer Juristischen Dienste nutzen können, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof vorgelegt werden, ohne dass ihre Vorlage von dem betreffenden Organ genehmigt oder vom Gerichtshof angeordnet worden wäre (Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:48, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).

    Ließe man zu, dass der Kläger ein von einem Organ erstelltes Rechtsgutachten, dessen Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt wurde, zu den Akten reicht, so stünde dies grundsätzlich im Widerspruch zu den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und liefe auf eine Umgehung des mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführten Verfahrens hinaus, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, zeigt sich dann nämlich, dass die Vorlage des Gutachtens durch die eigenen Interessen des Klägers an der Untermauerung seiner Argumentation geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse, wie etwa das Interesse, die Öffentlichkeit über das Verfahren zu informieren, das zu dem angefochtenen Rechtsakt geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 71).

  • EuG, 20.05.2020 - T-526/19

    Das Gericht der EU erklärt die Klagen für unzulässig, die von der Nord Stream AG

    Am 5. Februar 2020 hat das Gericht den Hauptparteien durch prozessleitende Maßnahme aufgegeben, sich zu den etwaigen Konsequenzen des Urteils vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien (C-457/18, EU:C:2020:65), für den Zwischenstreitantrag zu äußern.

    Daher bietet diese Verordnung eine gewisse Orientierung für die Gewichtung der Interessen, die für die Entscheidung über den Zwischenstreitantrag auf Entfernung dieser Dokumente aus den Akten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 9, 12 und 13, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 67).

    Es liefe indessen dem nach dieser Bestimmung zu berücksichtigenden öffentlichen Interesse daran, dass die Organe auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen können müssen, zuwider, wenn zugelassen würde, dass interne Dokumente rechtsberatender Natur in einem Rechtsstreit vor dem Gericht vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betroffenen Organ genehmigt oder vom Gericht angeordnet worden wäre (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).

    Es liefe somit dem öffentlichen Interesse am Schutz des "öffentlichen Interesses" u. a. im Hinblick auf "die öffentliche Sicherheit" oder "die internationalen Beziehungen" zuwider, wenn zugelassen würde, dass interne Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, in einem Rechtsstreit vor dem Gericht vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betreffenden Organ genehmigt oder vom Gericht angeordnet worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).

    Im Übrigen ist der bloße Umstand, dass sich die Klägerin auf einige der streitigen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gericht beruft, der gegen eine andere Partei als das Organ geführt wird, von dem diese Dokumente stammen - hier gegen das Organ, an das diese Dokumente gerichtet waren -, für den durch Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährleisteten Schutz der öffentlichen Interessen der Organe unerheblich und macht daher die Abwägung der Interessen, die für die Entscheidung über den Antrag auf Entfernung dieser Dokumente aus den Verfahrensakten erforderlich ist, nicht überflüssig (vgl. Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich werden diese Erwägungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin ihrem Vorbringen nach auf die streitigen Dokumente über eine in einem wissenschaftlichen Artikel erwähnte Website zugreifen konnte oder den Inhalt dieser Dokumente den Berichten von Autoren wissenschaftlicher Artikel entnommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde zugelassen, dass dieses Rechtsgutachten in den Akten der Rechtssache verbleibt, obwohl seine Verbreitung vom Rat - der die Anträge des Mitarbeiters der Klägerin zurückgewiesen hat - nicht genehmigt wurde, würde der Klägerin damit erlaubt, das mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführte Verfahren zu umgehen, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68).

    Eine solche Aussicht hätte aber unweigerlich negative Auswirkungen auf das Interesse der Organe, namentlich des Rates, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 70; vgl. entsprechend auch Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 42, sowie Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 16).

    Es zeigt sich somit, dass die Vorlage dieses Rechtsgutachtens durch die eigenen Interessen der Klägerin an einer Untermauerung ihrer Argumentation zur Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Klage geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 71).

    Soweit die Klägerin im Übrigen geltend macht, dass sie auf die streitigen Dokumente über eine in einem wissenschaftlichen Artikel erwähnte Website habe zugreifen können oder den Inhalt dieser Dokumente den Berichten von Autoren wissenschaftlicher Artikel entnommen habe oder auch dass andere Organe wie das Parlament oder die Kommission in Erklärungen oder in auf ihren Websites befindlichen Dokumenten auf das erste streitige Dokument verwiesen und dabei etwa die Schlussfolgerungen des darin enthaltenen Rechtsgutachtens teilweise offengelegt hätten, kann dies die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage stellen, die das Interesse des Rates - und nicht dieser anderen Organe - an der Wahrung seines Rechts betreffen, bei seinem Juristischen Dienst Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.07.2022 - C-348/20

    Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung

    Insoweit führte das Gericht zunächst in den Rn. 38 bis 45 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen aus, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 im Verfahren vor ihm zwar nicht anwendbar sei, sie aber gleichwohl eine gewisse Orientierung für die Gewichtung der Interessen biete, die für die Entscheidung über den Zwischenstreitantrag auf Entfernung der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils genannten Dokumente erforderlich sei; dabei stützte es sich insbesondere auf den Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438), und auf das Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien (C-457/18, EU:C:2020:65).

    Zweitens habe das Gericht auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es auf die in Rede stehenden Dokumente den restriktiven rechtlichen Rahmen angewandt habe, den der Gerichtshof unter den schwerwiegenden und spezifischen Umständen der Rechtssachen festgelegt habe, in denen der Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438), und das Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien (C-457/18, EU:C:2020:65), ergangen seien.

    Drittens macht das Parlament geltend, das Gericht habe im Einklang mit der Rechtsprechung, die aus dem Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438), und aus dem Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien (C-457/18, EU:C:2020:65), hervorgehe, zu Recht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin, indem sie sich im vorliegenden Fall auf das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates gestützt habe, in Wirklichkeit den Rat mit dem Gutachten habe konfrontieren wollen, das er von seinem Juristischen Dienst erhalten habe, um ihn zu zwingen, öffentlich zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen, was sich auf das Interesse dieses Organs, juristische Gutachten nutzen zu können, negativ auswirke.

    Da außerdem das wiewohl legitime Interesse der Rechtsmittelführerin, ihr Vorbringen mit Hilfe dieses Gutachtens zu untermauern, nicht ausreicht, um eine solche Beeinträchtigung der Rechte und Interessen des Rates zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 15 bis 18, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 70 und 71), ist, zumal die Stichhaltigkeit dieser Argumentation und folglich die Möglichkeit eines Obsiegens nicht von der Vorlage des Gutachtens abhängen, der Schluss zu ziehen, dass die in Rn. 131 des vorliegenden Urteils angeführte Interessenabwägung zugunsten des Schutzes der Rechte und Interessen des Rates ausfällt.

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Insoweit ergibt sich zwar, wie der Rat ausführt, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihrer Juristischen Dienste nutzen können, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof vorgelegt werden, ohne dass ihre Vorlage von dem betreffenden Organ genehmigt oder vom Gerichtshof angeordnet worden wäre (Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).

    Ließe man zu, dass der Kläger ein von einem Organ erstelltes Rechtsgutachten, dessen Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt wurde, zu den Akten reicht, so stünde dies grundsätzlich im Widerspruch zu den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und liefe auf eine Umgehung des mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführten Verfahrens hinaus, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, zeigt sich dann nämlich, dass die Vorlage des Gutachtens durch die eigenen Interessen des Klägers an der Untermauerung seiner Argumentation geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse, wie etwa das Interesse, die Öffentlichkeit über das Verfahren zu informieren, das zu dem angefochtenen Rechtsakt geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 71).

  • EuG, 17.12.2020 - T-350/20

    Wagenknecht/ Kommission

    Ainsi, ces dispositions revêtent une certaine valeur indicative en vue de la pondération des intérêts requise pour statuer sur la demande de ne pas prendre en compte certains passages de la requête (voir, en ce sens, ordonnance du 14 mai 2019, Hongrie/Parlement, C-650/18, non publiée, EU:C:2019:438, points 9, 12 et 13 ; arrêt du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie, C-457/18, EU:C:2020:65, point 67, et ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 39).

    Or, il serait contraire à l'intérêt public, devant être pris en compte au titre de cette disposition, laquelle prévoit que les institutions peuvent bénéficier des avis de leur service juridique, donnés en toute indépendance, d'admettre que la production de documents internes, revêtant la nature d'avis juridique, puisse avoir lieu dans le cadre d'un litige devant le Tribunal sans que ladite production ait été autorisée par l'institution concernée ou ordonnée par cette juridiction (voir ordonnance du 14 mai 2019, Hongrie/Parlement, C-650/18, non publiée, EU:C:2019:438, point 8 et jurisprudence citée ; arrêt du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie, C-457/18, EU:C:2020:65, point 66 ; ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 40).

    Or, si le juge de l'Union pouvait prendre en compte, au stade judiciaire, ledit avis juridique, même sous une forme reproduite d'un site Internet d'un média, alors que sa divulgation n'a pas été autorisée par la Commission, cela reviendrait à permettre au requérant de contourner la procédure de demande d'accès à un tel document, telle que mise en place par le règlement n o 1049/2001 (voir, en ce sens, ordonnance du 14 mai 2019, Hongrie/Parlement, C-650/18, non publiée, EU:C:2019:438, point 14, et arrêt du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie, C-457/18, EU:C:2020:65, point 68, et ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 51).

    Or, une telle perspective entraînerait inévitablement des répercussions négatives quant à l'intérêt des institutions, notamment de la Commission, à demander des avis juridiques et à recevoir des avis francs, objectifs et complets (voir, en ce sens, arrêt du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie, C-457/18, EU:C:2020:65, point 70 ; voir également, par analogie, arrêt du 1 er juillet 2008, Suède et Turco/Conseil, C-39/05 P et C-52/05 P, EU:C:2008:374, point 42, et ordonnance du 14 mai 2019, Hongrie/Parlement, C-650/18, non publiée, EU:C:2019:438, point 16, et ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 52).

    Quant à la circonstance que le requérant ait eu accès à l'avis juridique litigieux par l'entremise d'un site Internet d'un média national, celle-ci ne saurait remettre en cause les considérations qui précèdent concernant l'intérêt de la Commission à préserver sa prérogative de demander à son service juridique des avis juridiques et à recevoir des avis francs, objectifs et complets (voir, en ce sens, arrêt du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie, C-457/18, EU:C:2020:65, point 72 et jurisprudence citée, ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 55), étant souligné que, même s'il était effectivement loisible à la Commission d'entreprendre des démarches visant, notamment, à éviter qu'un tel document ne fuite dans la presse et à faire déréférencer ce document d'Internet, il n'en demeure pas moins que l'absence d'initiative ou l'absence de succès de la Commission à cet égard ne saurait permettre d'en déduire qu'elle a implicitement autorisé la divulgation dudit document au sens du règlement n o 1049/2001 (ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    76 Vgl. z. B. Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien (C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 67); und Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 9, 12 und 13).

    80 Vgl. u. a. Beschlüsse vom 23. Oktober 2002, Österreich/Rat (C-445/00, EU:C:2002:607, Rn. 12 und 13); sowie vom 23. März 2007, Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten (C-221/06, EU:C:2007:185, Rn. 20 bis 22); sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien (C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 70).

  • EuGH, 08.06.2023 - C-408/21

    Rat/ Pech

    Troisièmement, d'une part, force est de constater que les arguments du Conseil fondés sur les arrêts du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie (C-457/18, EU:C:2020:65), et du 3 juin 2021, Hongrie/Parlement (C-650/18, EU:C:2021:426), sont voués au rejet, dans la mesure où, à la différence des affaires ayant donné lieu à ces arrêts, l'avis demandé se rapporte à une procédure législative (voir, en ce sens, arrêts du 16 février 2022, Hongrie/Parlement et Conseil, C-156/21, EU:C:2022:97, point 57, et du 16 février 2022, Pologne/Parlement et Conseil, C-157/21, EU:C:2022:98, point 54).
  • EuG, 28.09.2022 - T-174/21

    Der Beschluss des Parlaments ist gültig, mit dem es den Zugang zu zwei Dokumenten

    Bei ihrem Vorbringen, das Belassen dieser Dokumente in der Akte des vorliegenden Verfahrens stelle eine Umgehung des in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Verfahrens für einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten dar, beschränkt sich die Kommission zweitens auf die Anführung des Beschlusses vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14), des Urteils vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien (C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68), sowie des Beschlusses vom 17. Dezember 2020, Wagenknecht/Kommission (T-350/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:635, Rn. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-822/21

    Lettland/ Schweden (Systèmes de garantie des dépôts) - Vertragsverletzung eines

    4 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1979, Frankreich/Vereinigtes Königreich (141/78, EU:C:1979:225), vom 16. Mai 2000, Belgien/Spanien (C-388/95, EU:C:2000:244), vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543), vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei (C-364/10, EU:C:2012:630), vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland (C-591/17, EU:C:2019:504), und vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien (C-457/18, EU:C:2020:65).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18   

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https://dejure.org/2019,42769
Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18 (https://dejure.org/2019,42769)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.12.2019 - C-457/18 (https://dejure.org/2019,42769)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - C-457/18 (https://dejure.org/2019,42769)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Slowenien/ Kroatien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 259 AEUV - Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit - Festlegung der gemeinsamen Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten - Grenzstreit zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien - Schiedsvereinbarung - ...

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 259 AEUV - Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit - Festlegung der gemeinsamen Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten - Grenzstreit zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien - Schiedsvereinbarung - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Entscheidung über einen nicht dem Unionsrecht unterliegenden internationalen Grenzstreit nicht zuständig

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Slowenien/ Kroatien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 259 AEUV - Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit - Festlegung der gemeinsamen Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten - Grenzstreit zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien - Schiedsvereinbarung - ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Zuständigkeit: Slowenien und Kroatien müssen Grenzstreit selbst klären

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 30.09.2010 - C-132/09

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zuständigkeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18
    Insoweit ergebe sich aus dem Urteil Kommission/Belgien(24), dass der Gerichtshof in einem solchen Verfahren für die Entscheidung über eine etwaige Verletzung unionsrechtlicher Verpflichtungen nicht zuständig sei, wenn diese Verpflichtungen akzessorischer Natur gegenüber der vorherigen Beilegung eines anderen Streitfalls seien, der nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs falle.

    Zur Begründung ihres ersten Einwands der Unzuständigkeit hat die Republik Kroatien geltend gemacht, aus dem Urteil Kommission/Belgien(44) ergebe sich, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage für die Entscheidung über die behauptete Verletzung unionsrechtlicher Verpflichtungen nicht zuständig sei, "wenn diese Verpflichtungen akzessorischer Natur gegenüber der vorherigen Beilegung eines anderen Streitfalls sind, der nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt".

    24 Urteil vom 30. September 2010 (C-132/09, EU:C:2010:562).

    44 Urteil vom 30. September 2010 (C-132/09, EU:C:2010:562).

    51 Vgl. Nr. 107 der vorliegenden Schlussanträge, insbesondere zur Argumentation im Urteil vom 30. September 2010, Kommission/Belgien (C-132/09, EU:C:2010:562).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18
    48 Urteil vom 29. März 2007 (C-111/05, EU:C:2007:195).

    49 Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 54); Hervorhebung nur hier.

    78 Urteil vom 29. März 2007 (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 54).

    90 Urteil vom 29. März 2007 (C-111/05, EU:C:2007:195).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18
    37 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325, Nr. 48 und Fn. 19).

    Diese Aussage findet sich auch in den Urteilen vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47).

    61 Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325, Nrn. 50 und 51) sowie Hillion, C., "Overseeing the Rule of Law in the EU: Legal Mandate and Means", in Closa und Kochenov, S. 66 bis 74.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-145/04

    Spanien / Vereinigtes Königreich - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18
    So habe der Gerichtshof im Urteil Spanien/Vereinigtes Königreich(26) eine einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs ausgelegt, die den Inhalt eines Abkommens zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich wiedergebe, obwohl es zwischen den Parteien einen Rechtsstreit über die Bedeutung dieses Instruments des Völkerrechts gegeben habe.

    Wegen der aufgrund dieser Bestimmungen erhobenen Klagen vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1979, Frankreich/Vereinigtes Königreich (141/78, EU:C:1979:225), vom 16. Mai 2000, Belgien/Spanien (C-388/95, EU:C:2000:244), vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543), vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei (C-364/10, EU:C:2012:630), und vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland (C-591/17, EU:C:2019:504).

    26 Urteil vom 12. September 2006 (C-145/04, EU:C:2006:543).

  • EuGH, 16.10.2012 - C-364/10

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18
    Wegen der aufgrund dieser Bestimmungen erhobenen Klagen vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1979, Frankreich/Vereinigtes Königreich (141/78, EU:C:1979:225), vom 16. Mai 2000, Belgien/Spanien (C-388/95, EU:C:2000:244), vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543), vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei (C-364/10, EU:C:2012:630), und vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland (C-591/17, EU:C:2019:504).

    35 Urteil vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei (C-364/10, EU:C:2012:630, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-266/16

    Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18
    40 Vgl. u. a. Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Vgl. u. a. Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-104/16

    Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18
    Zum gewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Selbstbestimmung vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 88).

    73 In seinem Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 88 bis 91), hat der Gerichtshof unlängst auf die Gutachten des IGH als "Rechtsquellen" verwiesen, die meines Erachtens freilich von einer "Rechtstatsache" zu unterscheiden sind.

  • EuGH, 11.07.2018 - C-15/17

    Bosphorus Queen Shipping

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18
    Der Gerichtshof ist für die Auslegung derartiger Übereinkünfte zuständig (vgl. unlängst Urteil vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44).

    Zum gewohnheitsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping (C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 45).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-650/18

    Ungarn/ Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18
    30 Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 42), sowie Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 16).

    31 Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 42), und Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 16).

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass ein internationales Abkommen seine ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts nicht beeinträchtigen kann (Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 132).

    Vgl. auch Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 23.10.2002 - C-445/00

    Österreich / Rat

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

  • EuGH, 21.06.1988 - 416/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 04.10.1979 - 141/78

    Frankreich / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 04.05.2017 - C-17/16

    Die Pflicht, Barmittel in Höhe von 10 000 Euro oder mehr anzumelden, besteht auch

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

  • EuGH, 19.07.2016 - C-455/14

    H / Rat u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) -

  • EuGH, 17.03.2005 - C-91/03

    Spanien / Rat

  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • EuGH, 25.10.2017 - C-687/15

    Kommission/ Rat (CMR-15) - Nichtigkeitsklage - Schlussfolgerungen des Rates der

  • EuGH, 16.05.2000 - C-388/95

    DIE VON BELGIEN GEGEN SPANIEN ERHOBENE KLAGE BETREFFEND RIOJAWEIN WIRD ABGEWIESEN

  • EuGH, 20.04.2010 - C-246/07

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • EuGH, 22.10.2009 - C-301/08

    Bogiatzi - Verkehrspolitik - Verordnung (EG) Nr. 2027/97 - Warschauer Abkommen -

  • EuGH, 14.09.2017 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • EuGH, 06.04.2017 - C-58/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhöhung der

  • EuGH, 15.12.2015 - C-132/14

    Parlament / Rat

  • EuGH, 24.11.1992 - C-286/90

    Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation

  • RG, 24.10.1893 - 2847/93

    Sind bei einem beleidigenden Angriffe, welcher sich gegen den preußischen

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