Rechtsprechung
   EuGH, 14.12.2000 - C-457/98   

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EuGH, 14.12.2000 - C-457/98 (https://dejure.org/2000,8026)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2000 - C-457/98 (https://dejure.org/2000,8026)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - C-457/98 (https://dejure.org/2000,8026)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/97/EG - Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit - Nichtumsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]
    Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung des Mitgliedstaats der Hellenischen Republik; Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit; Nichtvorliegen des Grundsatzes des sozialen Sicherheit in der griechischen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 96/97/EWG; ; Richtlinie 86/378/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 96/97/EWG; Richtlinie 86/378/EWG
    Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit; [EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.04.1997 - C-147/95

    Dimossia Epicheirissi Ilektrismou / Evrenopoulos

    Auszug aus EuGH, 14.12.2000 - C-457/98
    Erstens ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95 (Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057), das das Sozialversicherungssystem der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou (Staatliches Elektrizitätsversorgungsunternehmen; im Folgenden: DEI) betraf, ausdrücklich bestätigt hat, dass es in Griechenland betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit der in der Richtlinie beschriebenen Art gibt.

    Der Gerichtshof hat dieses Vorbringen unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass allein das Kriterium, dass die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut des Artikels 119 selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (Urteil Evrenopoulos, Randnr. 19).

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 14.12.2000 - C-457/98
    Durch die Richtlinie wurden die durch das Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) betroffenen Vorschriften der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) angepasst.
  • EuGH, 01.10.1998 - C-71/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 14.12.2000 - C-457/98
    Nach ständiger Rechtsprechung können diejenigen Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die von diesem nach Klageerhebung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erlassen worden sind, vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 18).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2000 - C-457/98   

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https://dejure.org/2000,22758
Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2000 - C-457/98 (https://dejure.org/2000,22758)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.03.2000 - C-457/98 (https://dejure.org/2000,22758)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. März 2000 - C-457/98 (https://dejure.org/2000,22758)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/97/EG - Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit - Nichtumsetzung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 01.03.1983 - 301/81

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2000 - C-457/98
    (20) - Vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 1. März 1983 in der Rechtssache 300/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 449, Randnrn. 5 bis 7) und in der Rechtssache 301/81 (Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnrn. 14 bis 16).

    (21) - Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, Randnr. 7).

  • EuGH, 01.03.1983 - 300/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2000 - C-457/98
    (20) - Vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 1. März 1983 in der Rechtssache 300/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 449, Randnrn. 5 bis 7) und in der Rechtssache 301/81 (Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnrn. 14 bis 16).
  • EuGH, 02.12.1986 - 239/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2000 - C-457/98
    (21) - Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, Randnr. 7).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2000 - C-457/98
    (3) - Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Slg. 1990, I-1889).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-147/95

    Dimossia Epicheirissi Ilektrismou / Evrenopoulos

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2000 - C-457/98
    (16) - Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95 (Slg. 1997, I-2057).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-198/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2000 - C-457/98
    (24) - Urteil vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-198/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-3257, Randnr. 41).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-187/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2000 - C-457/98
    (23) - Vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-187/98 (Kommission/Griechenland, Slg. 1999, I-7713, Randnr. 45).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-71/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2000 - C-457/98
    (19) - Vgl. Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 18).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2000 - C-457/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,18891
Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2000 - C-457/98 (https://dejure.org/2000,18891)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.03.2000 - C-457/98 (https://dejure.org/2000,18891)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. März 2000 - C-457/98 (https://dejure.org/2000,18891)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Berlin, 19.12.1997 - 4 Sa 95/97

    Übergang von Arbeitsverhältnissen im Falle einer Übertragung von Liegenschaften

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2000 - C-457/98
    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER vom 29. März 2000 (1) Rechtssache C-457/98 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/97/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes derGleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit".

    Mit dieser Klage gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) beantragt die Kommission die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 96/97/EG(2) (im Folgenden: Richtlinie 96/97) in vollem Umfang nachzukommen, hilfsweise, dass sie diese Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat.

    Mit der Richtlinie 96/97 sollen die Bestimmungen der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit(3) (im Folgenden: Richtlinie 86/378) an die Serie von Urteilen des Gerichtshofes angepasst werden, die mit dem Urteil in der Rechtssache Barber ihren Anfang genommen hat(4).

    Da die Kommission von der griechischen Regierung keine Mitteilung über die Anpassung des nationalen Rechts an die Richtlinie 96/97 erhalten hatte und über keine Informationen verfügte, aufgrund deren sie hätte annehmen können, dass die Anpassung bereits erfolgt war, vertrat sie die Ansicht, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie verstoßen habe, und beschloss, das Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten.

    In ihrem Mahnschreiben vom 9. September 1997 erinnerte die Kommission die Hellenische Republik an ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/97 und dem EG-Vertrag und setzte ihr eine Frist von zwei Monaten zur Äußerung.

    Sie macht in erster Linie geltend, in der griechischen Rechtsordnung gebe es grundsätzlich keine "betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit" im Sinne der Richtlinien 86/378 und 96/97.

    Sodann trägt die beklagte Regierung vor, sie habe bereits Gesetzgebungsinitiativen ergriffen, um das nationale Recht an die Richtlinie 96/97 anzupassen, ungeachtet der Schwierigkeit, die sich daraus ergebe, dass es in Griechenland keine betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit gebe.

    Die griechische Regierung bemerkt außerdem, dass die griechischen Behörden weiterhin aufmerksam die Möglichkeit prüften, andere Systeme, die bestünden oder künftig geschaffen werden könnten, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/97 einzubeziehen.

    Sie ist konkret der Ansicht, dass die Richtlinie 96/97 vielleicht auf kollektive Privatversicherungsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in bestimmten Tätigkeitsbereichen Anwendung finden könnte.

    So führt sie in der Klagebeantwortung aus, dass es "die .betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit', wie sie in den Richtlinien 86/378/EWG und 96/97/EG beschrieben sind, in der griechischen Rechtsordnung grundsätzlich nicht gibt".

    Aus diesem Urteil ergibt sich klar, dass es entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung in Griechenland betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinien 86/378 und 96/97 gibt.

    Zum zweiten Verteidigungsmittel, das auf den Erlass des Gesetzes Nr. 2676/1999 gestützt ist, muss ich darauf hinweisen, dass unabhängig davon, ob die Vorschriften dieses Gesetzes als eine hinreichende Anpassung des nationalen Rechts an die Richtlinie 96/97 angesehen werden können(19), für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens die Feststellung ausreicht, dass dieses Gesetz am 5. Januar1999 im Amtsblatt der Hellenischen Republik veröffentlicht wurde, also nach Ablauf der den Mitgliedstaaten in der Richtlinie 96/97 gesetzten Frist und nach Erhebung der Klage durch die Kommission.

    Meiner Meinung nach stellt die "aufmerksame Prüfung", die die griechische Regierung durchführen mag, um gegebenenfalls die Richtlinie 96/97 auf andere bestehende oder künftige Systeme anzuwenden, keine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie dar.

    Genauso wenig überzeugend erscheint die allgemeine Behauptung, dass die kollektiven Privatversicherungsverträge, die in bestimmten Tätigkeitsbereichen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschlossen würden und auf die vielleicht die Richtlinie 96/97 anwendbar sei, keine Klauseln enthielten, in denen aufgrund des Geschlechts diskriminiert werde.

    Zum letzten Verteidigungsmittel der beklagten Regierung, das auf die Folgen gestützt ist, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 96/97 auf die griechischen Systeme der sozialen Sicherheit ergeben könnten, möchte ich Folgendes bemerken.

    Dieser Mitgliedstaat ist nur dazu verpflichtet, die einschlägigen Normen zu erlassen, um die Anwendung der Richtlinie 96/97 auf die betrieblichen Systeme , die sich nach den Vorschriften dieser Richtlinie bestimmen, zu gewährleisten.

    Die griechische Regierung beklagt, dass sie nicht weiterhin die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 auf diese Systeme der sozialen Sicherheit werde anwenden können, bei denen auf der Grundlage des Urteils, das der Gerichtshof erlasse, davon auszugehen sei, dass sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/97 fielen.

    Mit diesem Argument wird offenbar nahe gelegt, dass es zweckmäßig sei, die Bestimmungen, die in den Richtlinien 86/378 und 96/97 zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit vorgesehen sind, nicht anzuwenden, um die Freizügigkeit zu schützen.

    Ebenso sind die Änderungen, die durch die Richtlinie 96/97 an der Richtlinie 86/378 vorgenommen worden sind, auf alle betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden, die die Voraussetzungen erfüllen, um als solche Systeme angesehen zu werden, und in deren sachlichen Anwendungsbereich fallen, der in Artikel 4 der Richtlinie 86/378 festgelegt ist.

    Wird ein betriebliches System der sozialen Sicherheit als gesetzliches System qualifiziert, um die Freizügigkeit zu fördern, so wird dadurch nicht nur gegen die Richtlinie 96/97, sondern auch gegen die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 verstoßen, da diese nur auf gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden sind.

    Ohne auf das Vorbringen einzugehen, dass diese Richtlinie gemäß der Erklärung, die die griechische Regierung im Rat abgegeben habe, nicht in Griechenland anwendbar sein werde, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist(23), genügt die Feststellung, dass diese Richtlinie einen anderen sachlichen Anwendungsbereich hat als die Richtlinie 96/97.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, der vorliegenden Klage stattzugeben und 1. festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit vollständig nachzukommen, oder die Kommission von diesen Vorschriften nicht in Kenntnis gesetzt hat; 2. der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    13: - In der Begründung des Gesetzes Nr. 2676/1999 heißt es: "Mit der vorliegenden Änderung sollen die griechischen Rechtsvorschriften an die Richtlinie 96/97/EG angepasst werden ... Als betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gelten Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7 geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den unselbständig oder selbständig Erwerbstätigen eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt Pflicht ist oder nicht." Diese Definition der "betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit" entspricht fast wörtlich der des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 86/378.14: - Verordnung des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1).

  • EuGH, 01.03.1983 - 301/81

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2000 - C-457/98
    21: - Vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 1. März 1983 in der Rechtssache 300/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 449, Randnrn. 5 bis 7) und in der Rechtssache 301/81 (Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnrn. 14 bis 16).

    22: - Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, Randnr. 7).

  • EuGH, 02.12.1986 - 239/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2000 - C-457/98
    22: - Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, Randnr. 7).
  • EuGH, 01.03.1983 - 300/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2000 - C-457/98
    21: - Vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 1. März 1983 in der Rechtssache 300/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 449, Randnrn. 5 bis 7) und in der Rechtssache 301/81 (Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnrn. 14 bis 16).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-187/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2000 - C-457/98
    24: - Vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-187/98 (Kommission/Griechenland, Slg. 1999, I-7713, Randnr. 45).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-198/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2000 - C-457/98
    25: - Urteil vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-198/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-3257, Randnr. 41).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-147/95

    Dimossia Epicheirissi Ilektrismou / Evrenopoulos

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2000 - C-457/98
    17: - Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95 (Slg. 1997, I-2057).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2000 - C-457/98
    L 225, S. 40.4: - Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Slg. 1990, I-1889).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-71/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2000 - C-457/98
    20: - Vgl. Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 18).
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