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   EuGH, 18.11.2010 - C-458/08   

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EuGH, 18.11.2010 - C-458/08 (https://dejure.org/2010,3500)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2010 - C-458/08 (https://dejure.org/2010,3500)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2010 - C-458/08 (https://dejure.org/2010,3500)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 EG - Bausektor - Erfordernis einer Erlaubnis für die Ausübung einer Tätigkeit in diesem Sektor - Rechtfertigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 EG - Bausektor - Erfordernis einer Erlaubnis für die Ausübung einer Tätigkeit in diesem Sektor - Rechtfertigung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 EG - Bausektor - Erfordernis einer Erlaubnis für die Ausübung einer Tätigkeit in diesem Sektor - Rechtfertigung

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 EG - Bausektor - Erfordernis einer Erlaubnis für die Ausübung einer Tätigkeit in diesem Sektor - Rechtfertigung “

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Verstoß gegen Art. 49 EG; Erfordernis einer Erlaubnis für die Ausübung einer Tätigkeit in diesem Sektor durch in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen bei Vorliegen gleichwertiger Voraussetzungen; Europäische ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 49
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Verstoß gegen Art. 49 EG; Erfordernis einer Erlaubnis für die Ausübung einer Tätigkeit in diesem Sektor durch in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen bei Vorliegen gleichwertiger Voraussetzungen; Europäische ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erlaubnis für die Ausübung einer Tätigkeit im Bausektor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 EG - Bausektor - Erfordernis einer Erlaubnis für die Ausübung einer Tätigkeit in diesem Sektor - Rechtfertigung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 21. Oktober 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Portugiesische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 EG - Bausektor - Erfordernis einer Erlaubnis für die Ausübung einer Tätigkeit in diesem Sektor

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 304
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 08.07.2010 - C-171/08

    Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-458/08
    Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 28, vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, Slg. 2006, I-7471, Randnr. 25, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26).

    84 bis 87, und Kommission/Portugal, Randnr. 29).

    Zu dem von der Portugiesischen Republik erhobenen Einwand, dass die Kommission nicht angegeben habe, wie die fragliche Regelung ihrer Ansicht nach zu ändern sei, genügt der Hinweis, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme oder der beim Gerichtshof eingereichten Klageschrift die zur Abstellung eines rechtswidrigen Verhaltens zu ergreifenden Maßnahmen anzugeben (vgl. Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89, Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659, Randnr. 22, und vom 26. März 2009 in der Rechtssache C-559/07, Kommission/Griechenland, Randnr. 23).

    So hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass eine nationale Genehmigungsregelung über das Erforderliche hinausgeht, wenn die Anforderungen, die für die Erteilung der Erlaubnis zu erfüllen sind, eine Wiederholung der im Niederlassungsmitgliedstaat verlangten Belege und gleichwertigen Garantien darstellen, und daraus insbesondere die Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats abgeleitet, die im Niederlassungsmitgliedstaat bereits durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Webb, 279/80, Slg. 1981, 3305, Randnr. 20, vom 4. Dezember 1986, Kommission/Deutschland, 205/84, Slg. 1986, 3755, Randnr. 47, vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, Randnr. 38, und vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, Randnrn.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-458/08
    Die Kommission verweist hierzu insbesondere auf das Urteil vom 25. Juli 1991, Säger (C-76/90, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 13), aus dem sich ergebe, dass ein Mitgliedstaat die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet nicht von der Einhaltung all derjenigen Voraussetzungen abhängig machen dürfe, die für eine Niederlassung gälten, und damit den Bestimmungen des EG-Vertrags, deren Ziel es gerade sei, die Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten, nicht jede praktische Wirksamkeit nehmen dürfe.

    Eine dahin gehende Auslegung stünde in klarem Widerspruch zu Art. 50 Abs. 2 EG und ließe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem von der Kommission angeführten Urteil Säger, nicht herleiten.

    So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 14, vom 9. August 1994, Vander Elst, C-43/93, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35, und vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 60).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-458/08
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist außerdem allein die Kommission für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und wegen welcher dem betroffenen Mitgliedstaat zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung dieses Verfahren zu eröffnen ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. November 2002, Kommission/Belgien, C-471/98, Slg. 2002, I-9681, Randnr. 39, und vom 12. November 2009, Kommission/Griechenland, C-199/07, Slg. 2009, I-10669, Randnr. 23).

    So hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass eine nationale Genehmigungsregelung über das Erforderliche hinausgeht, wenn die Anforderungen, die für die Erteilung der Erlaubnis zu erfüllen sind, eine Wiederholung der im Niederlassungsmitgliedstaat verlangten Belege und gleichwertigen Garantien darstellen, und daraus insbesondere die Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats abgeleitet, die im Niederlassungsmitgliedstaat bereits durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Webb, 279/80, Slg. 1981, 3305, Randnr. 20, vom 4. Dezember 1986, Kommission/Deutschland, 205/84, Slg. 1986, 3755, Randnr. 47, vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, Randnr. 38, und vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, Randnrn.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-58/98

    Corsten

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-458/08
    Zum Vorbringen der Portugiesischen Republik, dass die in der Richtlinie 2006/123 vorgesehenen Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit auf das vorliegende Verfahren noch nicht anwendbar seien, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Beschränkung von Art. 49 EG, auch wenn Harmonisierungsmaßnahmen fehlen, nur durch Regelungen gerechtfertigt sein kann, die auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und sofern diese Regelungen geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Corsten, C-58/98, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 35, vom 9. November 2006, Kommission/Belgien, C-433/04, Slg. 2006, I-10653, Randnr. 33, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, Slg. 2007, I-6095, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu der Frage, ob die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die sich aus der fraglichen nationalen Regelung ergibt, die unterschiedslos für alle im portugiesischen Hoheitsgebiet tätige Bauunternehmen gilt, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt ist, ist zunächst festzustellen, dass die insoweit von der Portugiesischen Republik geltend gemachten Gründe, nämlich insbesondere das Erfordernis, die Solidität und Sicherheit der Bauwerke zu gewährleisten und die Umwelt, das städtebauliche Erbe, die Verbraucher und die Nutzer der Gebäude zu schützen, tatsächlich derartige Gründe darstellen (vgl. auch Urteile Corsten, Randnr. 38, und Schnitzer, Randnr. 35); für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache braucht nicht festgestellt zu werden, ob einige dieser Gründe, wie die Portugiesische Republik geltend macht, unter den Begriff der öffentlichen Ordnung fallen.

  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-458/08
    So hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Art. 49 EG auch solche Dienstleistungen umfasst, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt, und als Beispiel insbesondere Dienstleistungen angeführt, die im Rahmen eines Großbauprojekts erbracht werden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003, Schnitzer, C-215/01, Slg. 2003, I-14847, Randnr. 30).

    Zu der Frage, ob die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die sich aus der fraglichen nationalen Regelung ergibt, die unterschiedslos für alle im portugiesischen Hoheitsgebiet tätige Bauunternehmen gilt, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt ist, ist zunächst festzustellen, dass die insoweit von der Portugiesischen Republik geltend gemachten Gründe, nämlich insbesondere das Erfordernis, die Solidität und Sicherheit der Bauwerke zu gewährleisten und die Umwelt, das städtebauliche Erbe, die Verbraucher und die Nutzer der Gebäude zu schützen, tatsächlich derartige Gründe darstellen (vgl. auch Urteile Corsten, Randnr. 38, und Schnitzer, Randnr. 35); für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache braucht nicht festgestellt zu werden, ob einige dieser Gründe, wie die Portugiesische Republik geltend macht, unter den Begriff der öffentlichen Ordnung fallen.

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-458/08
    Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C-287/00, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 18, vom 9. Februar 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-305/03, Slg. 2006, I-1213, Randnr. 22, und Kommission/Litauen, Randnr. 22).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof daher nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, Randnr. 32, und vom 26. November 2009 Kommission/Italien, C-13/09, Randnr. 9).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-274/07

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-458/08
    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens stellt eine vom EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass sichergestellt ist, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2008, Kommission/Litauen, C-274/07, Slg. 2008, I-7117, Randnrn. 20 und 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C-287/00, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 18, vom 9. Februar 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-305/03, Slg. 2006, I-1213, Randnr. 22, und Kommission/Litauen, Randnr. 22).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-458/08
    So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 14, vom 9. August 1994, Vander Elst, C-43/93, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35, und vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 60).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-458/08
    So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 14, vom 9. August 1994, Vander Elst, C-43/93, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35, und vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 60).
  • EuGH, 26.11.2009 - C-13/09

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-458/08
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof daher nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, Randnr. 32, und vom 26. November 2009 Kommission/Italien, C-13/09, Randnr. 9).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 12.11.2009 - C-199/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • EuGH, 09.11.2006 - C-433/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

  • EuGH, 06.11.2003 - C-434/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

  • EuGH, 11.07.1991 - C-247/89

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 27.11.2003 - C-185/00

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 04.05.2006 - C-98/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 26.03.2009 - C-559/07

    Kommission / Griechenland

  • EGMR, 27.06.1968 - 2122/64

    Wemhoff ./. Deutschland

  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

  • EuGH, 09.02.2006 - C-305/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS

  • EGMR, 02.08.1984 - 8691/79

    MALONE v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV ist es Sache der Kommission, die das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen hat, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteil vom 18. November 2010, Kommission/Portugal, C-458/08, EU:C:2010:692, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 20.05.2014 - II R 44/12

    EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen

    Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken, wenn der Dienstleister rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Beruf reglementiert ist (vgl. Urteil Kommission/Portugal, C-458/08, EU:C:2010:692, Rn. 91).

    Ist der fragliche Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert, so muss der Dienstleister zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen (vgl. Urteil Kommission/Portugal, EU:C:2010:692, Rn. 91).

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

    Das Vorliegen einer Vertragsverletzung kann jedoch, wenn sie auf dem Erlass einer Maßnahme in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung, deren Existenz und Anwendung nicht bestritten werden, beruht, durch eine rechtliche Analyse der Bestimmungen dieser Maßnahme nachgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2010, Kommission/Portugal, C-458/08, EU:C:2010:692, Rn. 52 und 55, sowie vom 19. Dezember 2012, Kommission/Belgien, C-577/10, EU:C:2012:814, Rn. 35).
  • BFH, 19.10.2016 - II R 44/12

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Art. 56 AEUV kann auch Dienstleistungen umfassen, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt (EuGH-Urteil Kommission/Portugal vom 18. November 2010 C-458/08, EU:C:2010:692, Rz 85, zu Dienstleistungen im Rahmen eines Großbauprojekts).
  • EuGH, 09.04.2013 - C-85/11

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2002, Kommission/Spanien, C-139/00, Slg. 2002, I-6407, Randnrn.18 und 19, sowie vom 18. November 2010, Kommission/Portugal, C-458/08, Slg. 2010, I-11599, Randnrn.
  • EuGH, 25.04.2013 - C-480/10

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    18 und 19, sowie vom 18. November 2010, Kommission/Portugal, C-458/08, Slg. 2010, I-11599, Randnrn.
  • EuGH, 22.10.2013 - C-105/12

    Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Schutz der Verbraucher ein zwingender Grund des Allgemeininteresses (Urteile vom 13. September 2007, Kommission/Italien, C-260/04, Slg. 2007, I-7083, Randnr. 27, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, Slg. 2007, I-10195, Randnr. 52, und vom 18. November 2010, Kommission/Portugal, C-458/08, Slg. 2010, I-11599, Randnr. 89).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Die Kommission habe folglich in ihrer Klageschrift unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 18. November 2010, Kommission/Portugal, C-458/08, Slg. 2010, I-11599, Randnr. 43) eine neue Rüge erhoben.

    Hiermit hat die Kommission lediglich die bereits im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme in allgemeiner Form vorgebrachten Argumente, die ihr Vorbringen betreffend den entgeltlichen Charakter des Vertrags zwischen der Gemeinde und Hurks stützen, detailliert dargelegt und daher den Streitgegenstand nicht verändert (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 29, und Kommission/Portugal, Randnr. 47).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-212/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darstellung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. Urteile 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 28, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 11, Kommission/Portugal, Randnr. 26, und vom 18. November 2010, Kommission/Portugal, C-458/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 44).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung bei einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV Sache der Kommission ist, die das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen hat, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteile vom 25. Mai 1982, Kommission/Niederlande, 96/81, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, und vom 18. November 2010, Kommission/Portugal, C-458/08, Slg. 2010, I-11599, Randnr. 54).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-64/11

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  • EuGH, 30.11.2023 - C-328/22

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  • VG München, 23.05.2013 - M 16 K 13.27

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  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2012 - C-85/11

    Kommission / Irland - Mehrwertsteuer - Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2011 - C-383/09

    Kommission / Frankreich - Richtlinie 92/43/EG - Artenschutz - Cricetus cricetus

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2012 - C-480/10

    Kommission / Schweden - Mehrwertsteuer - Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2011 - C-357/10

    Duomo Gpa - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

  • EuGH, 13.02.2014 - C-152/12

    Kommission / Bulgarien

  • EuGH, 25.04.2013 - C-74/11

    Kommission / Finnland

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-525/14

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung - Freier Warenverkehr -

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Rechtsprechung
   EuGH, 23.04.2009 - C-458/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,39393
EuGH, 23.04.2009 - C-458/08 (https://dejure.org/2009,39393)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2009 - C-458/08 (https://dejure.org/2009,39393)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2009 - C-458/08 (https://dejure.org/2009,39393)
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