Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.2017 - C-46/16   

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https://dejure.org/2017,42022
EuGH, 09.11.2017 - C-46/16 (https://dejure.org/2017,42022)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - C-46/16 (https://dejure.org/2017,42022)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - C-46/16 (https://dejure.org/2017,42022)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    LS Customs Service

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Nichtgemeinschaftswaren - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Einfuhrabgabenpflichtige Waren, die der zollamtlichen Überwachung entzogen werden - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Nichtgemeinschaftswaren - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Einfuhrabgabenpflichtige Waren, die der zollamtlichen Überwachung entzogen werden - ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    LS Customs Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Nichtgemeinschaftswaren - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Einfuhrabgabenpflichtige Waren, die der zollamtlichen Überwachung entzogen werden - ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    LS Customs Services

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 29 Abs 1, ZK Art 29 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 30 Abs 1, ZK Art 30 Abs 1, EUGrdRCh Art ... 41, EWGV 2913/92 Art 30 Abs 2 Buchst a, ZK Art 30 Abs 2 Buchst a, EWGV 2913/92 Art 30 Abs 2 Buchst c, ZK Art 30 Abs 2 Buchst c, EWGV 2913/92 Art 30 Abs 2 Buchst d, ZK Art 30 Abs 2 Buchst d, EWGV 2454/93 Art 151 Abs 3, ZKDV Art 151 Abs 3, EWGV 2913/92 Art 31, ZK Art 31

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.12.2013 - C-116/12

    Christodoulou u.a. - Zollwert - In ein Drittland ausgeführte Waren -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-46/16
    Der Zollwert muss nämlich den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn erst wenn der Zollwert nicht durch Anwendung einer bestimmten Methode ermittelt werden kann, ist die Methode heranzuziehen, die in der festgelegten Reihenfolge dieser Vorschriften unmittelbar nach ihr kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 43).

  • EuGH, 14.06.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-46/16
    Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich nur ein Wirtschaftsteilnehmer, bei dem eine nationale Behörde aufgrund klarer, unbedingter und übereinstimmender, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammender Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 39, und vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 77).
  • EuGH, 10.12.2015 - C-427/14

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-46/16
    Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich nur ein Wirtschaftsteilnehmer, bei dem eine nationale Behörde aufgrund klarer, unbedingter und übereinstimmender, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammender Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 39, und vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 77).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-46/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf eine gute Verwaltung insoweit, als es einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts widerspiegelt, Anforderungen mit sich bringt, die die Mitgliedstaaten beachten müssen, wenn sie Unionsrecht ausführen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2014, N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50).
  • EuGH, 03.07.2008 - C-215/06

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-46/16
    Zu ergänzen ist, dass es, wie auch die Generalanwältin in Nr. 85 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, den Mitgliedstaaten obliegt, vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie die Folgen eines Verstoßes der Zollbehörden gegen ihre Begründungspflicht zu regeln und festzulegen, ob und inwieweit es möglich ist, einen solchen Verstoß im Lauf des Gerichtsverfahrens zu heilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57).
  • EuGH, 28.02.2008 - C-263/06

    Carboni e derivati - Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-46/16
    Es muss somit im Zeitpunkt des Verkaufs feststehen, dass die Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 1990, Unifert, C-11/89, EU:C:1990:237, Rn. 11, und vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C-263/06, EU:C:2008:128, Rn. 28).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-201/04

    Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-46/16
    Zudem muss die Mitteilung des Abgabenbetrags gemäß Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex eine angemessene Information des Zollschuldners gewährleisten und es diesem ermöglichen, seine Rechte in voller Kenntnis der Sachlage wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 54).
  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-46/16
    Sie ist außerdem notwendig, um den Gerichten die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15).
  • EuGH, 06.06.1990 - C-11/89

    Unifert / Hauptzollamt Münster

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-46/16
    Es muss somit im Zeitpunkt des Verkaufs feststehen, dass die Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 1990, Unifert, C-11/89, EU:C:1990:237, Rn. 11, und vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C-263/06, EU:C:2008:128, Rn. 28).
  • EuGH, 09.06.2022 - C-187/21

    FAWKES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex

    In Anbetracht des Verhältnisses der Subsidiarität, das zwischen den verschiedenen in Art. 30 Abs. 2 Buchst. a bis d des Zollkodex vorgesehenen Methoden der Zollwertermittlung besteht, müssen die Zollbehörden im Übrigen die Anwendbarkeit einer der in dieser Vorschrift nacheinander vorgesehenen Methoden sorgfältig prüfen, bevor sie auf ihre Unanwendbarkeit schließen dürfen (Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 52).

    Vor diesem Hintergrund sind die Zollbehörden in Anbetracht der Sorgfaltspflicht, die ihnen bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex obliegt, verpflichtet, sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationsquellen und Datenbanken zu konsultieren, um den Zollwert so genau und realitätsnah wie möglich zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 56, und vom 20. Juni 2019, 0ribalt Riga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 27).

    So muss die Begründungspflicht, die den Zollbehörden bei der Durchführung des Zollkodex obliegt, es erstens ermöglichen, dass die Gründe, die diese Behörden dazu veranlasst haben, eine oder mehrere Methoden der Zollwertermittlung - im vorliegenden Fall jene nach Art. 29 des Zollkodex - auszuschließen, klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 44).

    Zweitens bedeutet diese Pflicht, dass diese Behörden in ihrer Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der geschuldeten Einfuhrabgaben die Daten darlegen müssen, die der - in diesem Fall nach Art. 30 Abs. 2 des Zollkodex erfolgten - Berechnung des Zollwerts der Waren zugrunde lagen, sowohl um den Adressaten der Entscheidung in die Lage zu versetzen, seine Rechte unter den bestmöglichen Voraussetzungen geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es von Nutzen ist, eine Klage gegen die Behörde zu erheben, als auch um den Gerichten die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 45).

    Allerdings hindern die Erwägungen in den Rn. 42 bis 55 des vorliegenden Urteils die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nicht daran, gemäß den Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung ihrer Sorgfaltspflicht sachdienliche Anträge an die Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten oder an die Organe und Dienststellen der Union zu richten, um die zusätzlichen Informationen zu erhalten, die sie für die Ermittlung des Zollwerts benötigt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 55), sofern diese dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten gemäß Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex zur Kenntnis gebracht werden können.

  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Außerdem ist klarzustellen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn er es ablehnt, einem der Wettbewerber eines Wirtschaftsteilnehmers vertrauliche Informationen dieses Wirtschaftsteilnehmers mitzuteilen, oder wenn er im Rahmen eines obligatorischen vorgerichtlichen Verfahrens mit einem gegen seine Weigerung, diese Informationen offenzulegen, gerichteten Verwaltungsrechtsbehelf befasst wird, auch dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz einer guten Verwaltung nachkommen muss, der Anforderungen mit sich bringt, die die Mitgliedstaaten beachten müssen, wenn sie Unionsrecht ausführen (Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht ist außerdem notwendig, um den Gerichten die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen zu ermöglichen und stellt somit eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

    Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40, und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.09.2020 - T-411/17

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle nämlich erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, erlangen kann, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm nach dem AEU-Vertrag obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2019, AlzChem/Kommission, C-666/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:196, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-561/16

    Saras Energía - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/27/EU - Förderung

    13 Urteile vom 8. Mai 2014, N (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50), und vom 9. November 2017, LS Customs Services (C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 39).

    14 Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services (C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40), siehe bereits Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a. (222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15), vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy (C-239/05, EU:C:2007:99, Rn. 36), und vom 4. Juni 2013, ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-1/18

    Oribalt Riga

    7 Vgl. Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services (C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex und Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services (C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juni 2016, EURO 2004.

  • EuG, 23.09.2020 - T-414/17

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle nämlich erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, erlangen kann, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm nach dem AEU-Vertrag obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2019, AlzChem/Kommission, C-666/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:196, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy

    Sie ist außerdem notwendig, um den Gerichten die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen zu ermöglichen (Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2022 - C-599/20

    Baltic Master

    Angesichts zunächst der Notwendigkeit, einen Zollwert in dem Fall festzustellen, dass ein Unternehmen keine hinreichend genauen oder zuverlässigen Angaben zum Zollwert der betreffenden Waren macht, sodann der Sorgfalt, die die Zollbehörden an den Tag legen müssen, wenn sie die einzelnen sukzessiv heranzuziehenden Methoden zur Ermittlung des Zollwerts anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 52), und schließlich der "angemessenen Flexibilität", mit der diese Methoden nach Nr. 2 der in den Rn. 48 und 52 des vorliegenden Urteils angeführten erläuternden Anmerkung anzuwenden sind, ist somit anzuerkennen, dass in einer nationalen Datenbank enthaltene Daten über Waren desselben TARIC-Codes, die von dem Verkäufer stammen, der auch die betreffenden Waren verkauft hat, "in der [Union] verfügbare Daten" im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften darstellen, die als Grundlage für die Zwecke der Ermittlung des Zollwerts der betreffenden Waren herangezogen werden können.
  • EuG, 23.09.2020 - T-420/17

    Portigon / CRU

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle nämlich erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, erlangen kann, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm nach dem AEU-Vertrag obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2019, AlzChem/Kommission, C-666/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:196, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

  • EuGH, 02.09.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Gesundheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-66/22

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-4/17

    Tschechische Republik / Kommission - Rechtsmittel - EGFL - Ausschluss bestimmter

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-599/20

    Baltic Master - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

  • FG Hamburg, 08.10.2020 - 4 V 101/20

    Formell rechtswidrige Nacherhebung von Antidumpingzoll: Aussetzung der

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-46/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,8296
Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-46/16 (https://dejure.org/2017,8296)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.03.2017 - C-46/16 (https://dejure.org/2017,8296)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. März 2017 - C-46/16 (https://dejure.org/2017,8296)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    LS Customs Service

    Vorabentscheidungsersuchen - Zollunion - Waren, die während des externen Versandverfahrens im Zollgebiet der Union der zollamtlichen Überwachung entzogen werden - Bestimmung des Zollwerts - Voraussetzungen für die Anwendung der Transaktionswertmethode - Verkauf zur ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Zollunion - Waren, die während des externen Versandverfahrens im Zollgebiet der Union der zollamtlichen Überwachung entzogen werden - Bestimmung des Zollwerts - Voraussetzungen für die Anwendung der Transaktionswertmethode - Verkauf zur ...

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ... (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 85 ff.), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache LS Customs Services (C-46/16, EU:C:2017:247, Nr. 77).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-599/15

    Rumänien / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

    58 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in den Rechtssachen Mellor (C-75/08, EU:C:2009:32, Nrn. 29 und 30) und LS Customs Services (C-46/16, EU:C:2017:247, Rn. 82 und 83).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-593/15

    Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - Finanzielle Haftung der

    Denn die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV dient eben auch der Selbstkontrolle der Verwaltung und damit dazu, das handelnde Organ dazu anzuhalten, die Voraussetzungen für den Erlass einer Maßnahme sorgfältig zu prüfen( 58 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in den Rechtssachen Mellor (, EU:C:2009:32, Nrn. 29 und 30) und LS Customs Services (, EU:C:2017:247, Rn. 82 und 83).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-114/19

    Kommission/ Di Bernardo

    38 In ihren Schlussanträgen in der Rechtssache LS Customs Services (C-46/16, EU:C:2017:247, Nr. 83) führt Generalanwältin Kokott aus, dass "[e]ine ... Selbstkontrolle der [Verwaltung] ... nur abgeschwächt möglich [ist], wenn eine ausreichende Begründung erst auf Antrag des Betroffenen nachgereicht wird".
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