Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.1996 - C-46/93, C-48/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,27
EuGH, 05.03.1996 - C-46/93, C-48/93 (https://dejure.org/1996,27)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.1996 - C-46/93, C-48/93 (https://dejure.org/1996,27)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 1996 - C-46/93, C-48/93 (https://dejure.org/1996,27)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte: Factortame Ltd und andere.

    1. Gemeinschaftsrecht; Dem einzelnen verliehene Rechte; Verletzung durch einen Mitgliedstaat; Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens; Unmittelbare Anwendbarkeit der verletzten Vorschrift; Unbeachtlich

  • EU-Kommission

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of State for Transport,

  • Wolters Kluwer

    1. Gemeinschaftsrecht - Dem einzelnen verliehene Rechte - Verletzung durch einen Mitgliedstaat - Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens - Unmittelbare Anwendbarkeit der verletzten Vorschrift - Unbeachtlich; 2. Gemeinschaftsrecht - Verletzung durch die ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht

  • opinioiuris.de

    Brasserie du pêcheur

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis
  • Prof. Dr. Lorenz

    Staatshaftung für Verstöße gegen Primärrecht - Art. 28 (ex-Artikel 30) EGV (Einfuhrbeschränkungen); Art. 43 (ex-Artikel 52) EGV (Recht auf freie Niederlassung)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Staatshaftung bei Verstößen des nationalen Gesetzgebers gegen Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Staatshaftung für Gerichtsentscheidungen bei auslegungsbedürftigem Recht (Prof. Dr. Walter Frenz, Vera Götzkes; EuR 2009, 622)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1267
  • ZIP 1996, 561
  • NVwZ 1996, 677 (Ls.)
  • DVBl 1996, 427
  • BB 1996, 435
  • DB 1996, 619
 
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Wird zitiert von ... (496)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
    17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 37) festgestellt hat, es ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, daß die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem einzelnen durch Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind.

    In dem erwähnten Urteil Francovich u. a. habe der Gerichtshof nur eine Lücke im System des Rechtsschutzes für den einzelnen schließen wollen.

    Wie sich aus dem Urteil Francovich u. a. (a. a. O., Randnr. 33) ergibt, wäre die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts aber in Frage gestellt, wenn der einzelne nicht die Möglichkeit hätte, für den Fall, daß seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verletzt worden sind, eine Entschädigung zu erlangen.

    31 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat der Gerichtshof bereits im Urteil Francovich u. a. (a. a. O., Randnr. 35) ausgeführt, daß der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt.

    Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Mitgliedstaat, wie es unter den im Urteil Francovich u. a. genannten Umständen der Fall war, gemäß Artikel 189 des Vertrages verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das von einer Richtlinie vorgeschriebene Ergebnis zu erreichen.

    67 Wie sich aus dem Urteil Francovich u. a. (a. a. O., Randnrn. 41 bis 43) ergibt, hat der Staat vorbehaltlich des Entschädigungsanspruchs, der, sofern die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfuellt sind, seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht findet, die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die dort festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen diese Voraussetzungen nicht so ausgestaltet sein, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermässig erschwert ist (vgl. auch Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
    10 Auf Fragen, die das angerufene nationale Gericht vorgelegt hatte, hat der Gerichtshof mit Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89 (Factortame II, Slg. 1991, I-3905) entschieden, daß Erfordernisse in bezug auf Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort und Domizil der Eigentümer und Manager der Schiffe, wie sie nach dem vom Vereinigten Königreich eingeführten Registrierungssystem vorgesehen waren, im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, daß es dem Gemeinschaftsrecht dagegen nicht zuwiderläuft, als Voraussetzung für die Registrierung zu verlangen, daß die Schiffe vom Vereinigten Königreich aus operieren und ihr Einsatz von dort aus geleitet und überwacht wird.

    b) diese Voraussetzungen nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-221/89 und C-246/89 gegen die Artikel 5, 7, 52 und 221 EWG-Vertrag verstossen,.

    Im erwähnten Urteil Factortame II hat der Gerichtshof diese Rechtfertigung zurückgewiesen.

  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
    20 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die dem einzelnen eingeräumte Möglichkeit, sich vor den nationalen Gerichten auf unmittelbar anwendbare Vertragsvorschriften zu berufen, nur eine Mindestgarantie dar und reicht für sich allein nicht aus, um die uneingeschränkte Anwendung des Vertrages zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 11, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-120/88, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-621, Randnr. 10, und vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-119/89, Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-641, Randnr. 9).

    Der Verstoß gegen Artikel 30 des Vertrages durch die deutsche Gesetzgebung könnte nämlich bezueglich der Bestimmungen über die Bezeichnung des auf den Markt gebrachten Erzeugnisses schwerlich als entschuldbarer Irrtum angesehen werden, da die Unvereinbarkeit einer derartigen Regelung mit Artikel 30 des Vertrages im Lichte der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere der Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649) und vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80 (Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019), offenkundig erschien.

  • EuGH, 04.10.1991 - C-246/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
    Mit Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-246/89 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I-4585) hat der Gerichtshof bestätigt, daß die mit der Vertragsverletzungsklage beanstandeten Registrierungsvoraussetzungen gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen.

    b) diese Voraussetzungen nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-221/89 und C-246/89 gegen die Artikel 5, 7, 52 und 221 EWG-Vertrag verstossen,.

  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

    Auszug aus EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) entschieden, daß das Verbot des Inverkehrbringens von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtem Bier, das nicht den deutschen Rechtsvorschriften entsprach, gegen Artikel 30 des Vertrages verstieß.

    b) Gebietet die Entschädigungspflicht auch die Wiedergutmachung von solchen Schäden, die bereits entstanden waren, bevor durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. März 1987 (Rechtssache 178/84) festgestellt worden war, daß § 10 des deutschen Biersteuergesetzes gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstieß?.

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
    Der Verstoß gegen Artikel 30 des Vertrages durch die deutsche Gesetzgebung könnte nämlich bezueglich der Bestimmungen über die Bezeichnung des auf den Markt gebrachten Erzeugnisses schwerlich als entschuldbarer Irrtum angesehen werden, da die Unvereinbarkeit einer derartigen Regelung mit Artikel 30 des Vertrages im Lichte der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere der Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649) und vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80 (Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019), offenkundig erschien.
  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
    67 Wie sich aus dem Urteil Francovich u. a. (a. a. O., Randnrn. 41 bis 43) ergibt, hat der Staat vorbehaltlich des Entschädigungsanspruchs, der, sofern die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfuellt sind, seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht findet, die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die dort festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen diese Voraussetzungen nicht so ausgestaltet sein, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermässig erschwert ist (vgl. auch Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
    Denn Artikel 30 erlegt zwar den Mitgliedstaaten ein Verbot auf, er begründet aber auch für den einzelnen Rechte, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 13).
  • EuGH, 09.12.1981 - 193/80

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
    Der Verstoß gegen Artikel 30 des Vertrages durch die deutsche Gesetzgebung könnte nämlich bezueglich der Bestimmungen über die Bezeichnung des auf den Markt gebrachten Erzeugnisses schwerlich als entschuldbarer Irrtum angesehen werden, da die Unvereinbarkeit einer derartigen Regelung mit Artikel 30 des Vertrages im Lichte der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere der Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649) und vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80 (Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019), offenkundig erschien.
  • EuGH, 26.02.1991 - C-119/89

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
    20 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die dem einzelnen eingeräumte Möglichkeit, sich vor den nationalen Gerichten auf unmittelbar anwendbare Vertragsvorschriften zu berufen, nur eine Mindestgarantie dar und reicht für sich allein nicht aus, um die uneingeschränkte Anwendung des Vertrages zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 11, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-120/88, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-621, Randnr. 10, und vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-119/89, Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-641, Randnr. 9).
  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat

  • EuGH, 14.12.1982 - 314/81

    Procureur de la République / Waterkeyn

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

  • EuGH, 26.02.1991 - 120/88

    Kommission / Italien

  • EuGH, 10.10.1989 - C-246/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    vgl. zu letzterem EuGH, Urteile vom 5. Mai 1996 - C-46/93 - und - C-48/93 - "Brasserie du pêcheur" Rn. 51 ff. und Urteil vom 30. September 2003 - C-224/01 - "Köbler" Rn. 51 ff.; BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742 und vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07 -, NJW 2009, 2534 .
  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aber, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht offenkundig qualifiziert ist, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 57, sowie vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 31).
  • EGMR, 30.06.2005 - 45036/98

    Bosphorus Hava Yollari Turizm Ve Ticaret Anonim Sirketi ./. Irland

    See Brasserie du Pêcheur S.A. v. Bundesrepublik Deutschland and The Queen v. Secretary of State for Transport, ex parte Factortame Ltd and Others, Joined Cases C-46/93 and C-48/93 [1996] ECR I-1029; see also Gerhard Köbler v. Republik Österreich, Case C-224/01 [2003] ECR I-10239.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4130
Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93 (https://dejure.org/1995,4130)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.11.1995 - C-46/93 (https://dejure.org/1995,4130)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. November 1995 - C-46/93 (https://dejure.org/1995,4130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte: Factortame Ltd und andere.

    Grundsatz der Haftung eines Migliedstaats für Schäden, die dem einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen - Dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnende Verstöße - Voraussetzungen für die Haftung des Staates - Umfang des ...

  • EU-Kommission

    Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen Secretary of State for

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (89)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93
    - Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93.

    Aufgrund der vom Bundesgerichtshof (Rechtssache C-46/93) und vom High Court of Justice (Rechtssache C-48/93) vorgelegten Fragen, die erneut die Frage in bezug auf - in früheren Entscheidungen des Gerichtshofes bereits festgestellte - Verstöße gegen Vorschriften des Vertrages aufwerfen, besteht somit die Gelegenheit, wenn auch nicht alle verbliebenen Probleme der komplexen Frage zu lösen, so doch zumindest weitere Klarstellungen in dieser Hinsicht vorzunehmen, insbesondere bezüglich des Bestehens der Staatshaftung in verschiedenen Fällen der Nichtumsetzung von Richtlinien und bezüglich der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs einzelner.

    b) Rechtssache C-48/93 (Factortame III).

    Jedoch könnte die Möglichkeit, Schadensersatz zu gewähren, wie die vorlegenden Gerichte in ihren Vorlagebeschlüssen ausgeführt haben, bei ihnen durch ihr eigenes nationales Recht ausgeschlossen sein, gerade weil die Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegend dem Gesetzgeber zuzurechnen sind, sei es, weil dieser es unterlassen hat, ein nationales Gesetz so zu ändern, daß es dem Gemeinschaftsrecht entspricht (Rechtssache C-46/93, Brasserie du pêcheur), oder weil er ein mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbares nationales Gesetz erlassen hat (C-48/93, Factortame III).

    b) Rechtssache C-48/93 (Factortame III).

    b) In der Rechtssache C-48/93 (Factortame III):.

  • EuGH, 07.02.1973 - 39/72

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93
    (29) - Eine sehr klare Feststellung in diesem Sinne ist die, daß "ein sachliches Interesse an einem Urteil des Gerichtshofes nach den Artikeln 169 und 171 des Vertrages deshalb bestehen [kann], weil dieses die Grundlage für eine Haftung abgeben kann, die möglicherweise einen Mitgliedstaat infolge seiner Pflichtverletzung gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft" (Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 11).

    In die gleiche Richtung geht auch die Feststellung, daß das Rechtsschutzinteresse auch nach Beseitigung der beanstandeten Vertragsverletzung darin bestehen kann, "die Grundlage für eine Haftung zu schaffen, die einen Mitgliedstaat infolge seiner Vertragsverletzung gegenüber einzelnen treffen kann" (Urteil vom 20. Februar 1986 in der Rechtssache 309/84, Kommission/Italien, Slg. 1986, 599, Randnr. 18).

    Diese Feststellung trifft der Gerichtshof recht häufig: Urteil vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 9); Urteil vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2717, Randnr. 6); Urteil vom 18. Januar 1990 in der Rechtssache C-287/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-125, abgekürzte Veröffentlichung).

    Diese Betrachtungsweise findet sich allerdings auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 169: Der Verstoß gegen eine gemeinschaftliche Verpflichtung wird unabhängig davon, wem konkret die Einhaltung dieser Verpflichtung obliegt, in jedem Fall dem Staat zugerechnet (vgl. u. a. Urteil vom 5. Mai 1970 in der Rechtssache 77/69, Kommission/Belgien, Slg. 1970, 237, Randnr. 15; Urteil vom 18. November 1970 in der Rechtssache 8/70, Kommission/Italien, Slg. 1970, 961, Randnr. 9; Urteil vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75, Kommission/Italien, Slg. 1976, 277, Randnr. 14).

    (119) - Rechtssache 193/80 (Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019, Randnrn. 24 bis 28).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93
    (39) - Vgl. u. a. Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 14) und Urteil vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Ariete, Slg. 1980, 2545, Randnr. 5).

    (40) - Urteil Simmenthal (zitiert in Fußnote 39, Randnr. 16).

    (49) - Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Slg. 1978, 629).

  • BGH, 26.02.2015 - III ZR 204/13

    Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

    Der Senat hat nach seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache "Brasserie du Pêcheur" (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1993 - III ZR 127/91, ZIP 1993, 345) auf der Grundlage der Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen (Urteil vom 5. März 1996 - C-46/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, NJW 1996, 1267) bereits entschieden, dass eine Haftung des Gesetzgebers nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs auch für Nachteile ausscheidet, die durch ein gegen das europäische Unionsrecht verstoßendes formelles Gesetz verursacht werden (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 33 ff).

    Dieser hat seine Erörterung der Haftung auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs und ihrer Grenzen auch auf die Schäden bezogen, die durch die Anwendung eines nationalen Gesetzes entstanden sind, das im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht (Schlussanträge vom 28. November 1995 zu C-46/93, juris Rn. 3, 10).

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