Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 19.01.2017 - C-460/15   

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https://dejure.org/2017,434
EuGH, 19.01.2017 - C-460/15 (https://dejure.org/2017,434)
EuGH, Entscheidung vom 19.01.2017 - C-460/15 (https://dejure.org/2017,434)
EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - C-460/15 (https://dejure.org/2017,434)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schaefer Kalk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Monitoringkonzept - Verordnung (EU) Nr. 601/2012 - Art. 49 Abs. 1 und Anhang IV Abschnitt 10 - Berechnung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schaefer Kalk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Monitoringkonzept - Verordnung (EU) Nr. 601/2012 - Art. 49 Abs. 1 und Anhang IV Abschnitt 10 - Berechnung der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schaefer Kalk

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Monitoringkonzept - Verordnung (EU) Nr. 601/2012 - Art. 49 Abs. 1 und Anhang IV Abschnitt 10 - Berechnung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 295
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-460/15
    Dieses System soll insbesondere dadurch, dass der Verkauf der zugeteilten Zertifikate erlaubt wird, jeden Teilnehmer dazu veranlassen, eine Treibhausgasmenge zu emittieren, die unter der Menge der ihm ursprünglich zugeteilten Zertifikate liegt, um die überschüssigen Zertifikate an einen anderen Teilnehmer abzugeben, der eine Emissionsmenge erzeugt hat, die die ihm zugeteilten Zertifikate übersteigt (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 32, und vom 7. April 2016, Holcim [Romania]/Kommission, C-556/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:207, Rn. 64 und 65).

    Dies bedeutet, dass für das gesamte zur Herstellung von PCC weitergeleitete CO 2 Zertifikate abgegeben werden müssen und nicht mehr als Überschuss verkauft werden können, so dass das System für den Handel mit Zertifikaten in einem Fall in Frage gestellt wird, der eigentlich dem Endziel der Richtlinie 2003/87 dient, die den Schutz der Umwelt durch eine Begrenzung der Treibhausgasemissionen bezweckt (zum Ziel der Richtlinie 2003/87 vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 31).

  • EuGH, 29.04.2015 - C-148/14

    Nordzucker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-460/15
    Eine der Säulen des durch die Richtlinie 2003/87 geschaffenen Systems ist somit die Verpflichtung der Betreiber, bis zum 30. April des laufenden Jahres eine ihren Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entsprechende Anzahl von Treibhausgasemissionszertifikaten zwecks Löschung abzugeben (Urteil vom 29. April 2015, Nordzucker, C-148/14, EU:C:2015:287, Rn. 29).

    Darüber hinaus ist erstens nicht ersichtlich, dass die Gesamtheit der Garantien, die sich zum einen aus dem durch die Richtlinie 2003/87 geschaffenen System der Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen sowie den übrigen, im Ausgangsrechtsstreit nicht in Rede stehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 601/2012 und zum anderen aus den Kontroll- und Prüfungsbefugnissen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2015, Nordzucker, C-148/14, EU:C:2015:287, Rn. 37), nicht ausreichen würde, um der Gefahr vorzubeugen, dass das Emissionshandelssystem bei der Weiterleitung von Treibhausgasen an eine diesem System nicht unterliegende Anlage wie die, in der PCC hergestellt wird, umgangen wird.

  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-460/15
    Drittens trifft es zwar zu, dass beim System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten das Hauptziel die erhebliche Verringerung der Emission solcher Gase ist, eines seiner Unterziele ist aber der Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Wettbewerbsbedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C-505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 79, und vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission, C-540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 49 und 50).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-556/14

    Holcim (Romania) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-460/15
    Dieses System soll insbesondere dadurch, dass der Verkauf der zugeteilten Zertifikate erlaubt wird, jeden Teilnehmer dazu veranlassen, eine Treibhausgasmenge zu emittieren, die unter der Menge der ihm ursprünglich zugeteilten Zertifikate liegt, um die überschüssigen Zertifikate an einen anderen Teilnehmer abzugeben, der eine Emissionsmenge erzeugt hat, die die ihm zugeteilten Zertifikate übersteigt (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 32, und vom 7. April 2016, Holcim [Romania]/Kommission, C-556/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:207, Rn. 64 und 65).
  • EuGH, 22.06.2016 - C-540/14

    DK Recycling und Roheisen / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-460/15
    Drittens trifft es zwar zu, dass beim System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten das Hauptziel die erhebliche Verringerung der Emission solcher Gase ist, eines seiner Unterziele ist aber der Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Wettbewerbsbedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C-505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 79, und vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission, C-540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 49 und 50).
  • EuGH, 06.02.2019 - C-561/18

    Solvay Chemicals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel

    Mit seinem Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C-460/15, EU:C:2017:29), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 10 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 insoweit ungültig sind, als sie das für die Herstellung von PCC an eine andere Anlage weitergeleitete CO 2 unabhängig davon, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht, systematisch in die Emissionen der Anlage zum Brennen von Kalk einbeziehen.

    Nach Ansicht der DEHSt hat der Gerichtshof nämlich mit seinem Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C-460/15, EU:C:2017:29), seine Ungültigkeitserklärung ausdrücklich auf die Regelung der Verordnung Nr. 601/2012 beschränkt, wonach CO 2 , das in Kalkanlagen produziert und zur Herstellung von PCC weitergeleitet wird, nicht abzugsfähig ist.

    Bei der Beurteilung der Gültigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen dieser Verordnung ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Kommission mit ihrem Erlass nicht die von der Richtlinie 2003/87 gesetzten Grenzen überschritten hat (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 27).

    Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass eine Emission in ihrem Sinne die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre voraussetzt (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 32).

    Jedoch bedeutet dies nicht, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass die Betreiber nur im Fall der ständigen geologischen Speicherung nicht zur Abgabe verpflichtet sind (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 33 und 34).

    Denn im Unterschied zu Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 601/2012, der vorsieht, dass das CO 2 bei anderen Weiterleitungen von CO 2 aus der Anlage nicht von den Emissionen der Anlage abgezogen werden darf, enthält Art. 12 Abs. 3a der Richtlinie 2003/87 keine entsprechende Regelung (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 35).

    Durch diese letztgenannte Bestimmung, die nur einen speziellen Fall betrifft und die Speicherung von Treibhausgasen fördern soll, wurde keine Änderung der Definition von "Emissionen" im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2003/87 und damit auch keine Änderung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie, wie er in Art. 2 Abs. 1 festgelegt ist, bezweckt oder bewirkt (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 36).

    Um bestimmen zu können, ob das aus der Sodaherstellung durch eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren stammende CO 2 nach Art. 2 Abs. 1 und den Anhängen I und II der Richtlinie 2003/87 in deren Geltungsbereich fällt, ist daher zu prüfen, ob diese Herstellung zur Freisetzung von CO 2 in die Atmosphäre führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 37).

    Wie aus Rn. 39 des Urteils vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C-460/15, EU:C:2017:29), hervorgeht, gilt in einem Fall, in dem das von einer Anlage zur Herstellung von Kalk produzierte CO 2 an eine Anlage zur Herstellung von PCC weitergeleitet wird, nach Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 10 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 das gesamte weitergeleitete CO 2 - unabhängig davon, ob ein Teil davon während des Transports oder aufgrund von Entweichungen oder sogar beim Herstellungsprozess selbst in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht - als von der Anlage zur Herstellung von Kalk, die das CO 2 produziert hat, emittiert, selbst wenn diese Weiterleitung keinerlei Freisetzung von CO 2 in die Atmosphäre herbeiführen könnte.

    Die Kommission hat daher mit dem Erlass von Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 20 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 den Anwendungsbereich dieses Begriffs erweitert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 40).

    Dies bedeutet, dass für das gesamte zum Zweck der Herstellung von PCC weitergeleitete CO 2 Zertifikate abgegeben werden müssen und nicht mehr als Überschuss verkauft werden können, so dass das System für den Handel mit Zertifikaten in einem Fall in Frage gestellt wird, der eigentlich dem Endziel der Richtlinie 2003/87 dient, die den Schutz der Umwelt durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 41).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission mit dem Erlass von Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 20 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 eine wesentliche Bestimmung der Richtlinie 2003/87 geändert und damit die in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegten Grenzen überschritten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 48).

  • VG Berlin, 26.09.2017 - 10 K 58.14

    Anfechtung einer Nebenbestimmung bei Weiterleitung von CO2

    Schließlich seien die Erwägungen des EuGH in der Sache C-460/15 (Schaefer Kalk) auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragbar.

    Die Notwendigkeit einer Vorlage beim Europäischen Gerichtshof ergebe sich nicht aus dem dortigen Verfahren C-460/15 ("Schaefer Kalk").

    Eine Analyse des Urteils C-460/15 ("Schaefer Kalk") zeige, dass eine Emission im Sinne der Emissionshandels-Richtlinie auch dann vorliege, wenn an eine andere Anlage weitergeleitetes CO 2 erst später und außerhalb der Herkunftsanlage in die Atmosphäre freigesetzt werde.

    38 Wird gemäß dieser Vorschrift unterschiedslos alles an nicht-emissionshandels-pflichtige Anlagen weitergeleitete inhärente CO 2 der Ausgangsanlage als eigene Emission zugerechnet, bedarf die Regelung nach Auffassung der Kammer im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.01.2017 in der Sache C-460/15 ("Schaefer Kalk") - dort zu Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 MVO - der einschränkenden Auszulegung.

    Zu Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 MVO hat der Europäische Gerichtshof nunmehr in seinem Urteil vom 19.01.2017 (C-460/15 - "Schaefer Kalk") entschieden, dass die Regelung insoweit ungültig ist, als sie das für die Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat (PCC) an eine andere Anlage weitergeleitete Kohlendioxid, unabhängig davon, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht, systematisch in die Emissionen der Anlage zum Brennen von Kalk einbezieht.

    Nach Auffassung der Kammer lassen sich die Ausführungen des Urteils C-460/15 zu Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 MVO auf Art. 48 Abs. 2 Unterabsatz 2 MVO übertragen - womit im vorliegenden Fall eine erneute Vorlage an den EuGH, jetzt speziell für Art. 48 MVO, nicht erforderlich erscheint.

    Für eine vollständige Nichtigkeit lässt sich aus der Entscheidung C-460/15, aber auch aus dem Vortrag der Klägerin nichts herleiten.

  • EuGH, 20.06.2019 - C-682/17

    ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist aber der Beschluss 2011/278 in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87 auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29" Rn. 40 bis 42, vom 28. Februar 2018, Trinseo Deutschland, C-577/16, EU:C:2018:127" Rn. 68, und vom 17. Mai 2018, Evonik Degussa, C-229/17, EU:C:2018:323" Rn. 29).

    Im System für den Handel mit Emissionszertifikaten kann daher in einer solchen unterschiedlichen Behandlung keine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen diesen Anlagen gesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 47).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-577/16

    Trinseo Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den

    Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass eine "Emission" in ihrem Sinne die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre durch eine Anlage voraussetzt (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 32).

    Weder Art. 10a dieser Richtlinie noch die Beschlüsse 2011/278 und 2013/448 können nämlich den Geltungsbereich der Richtlinie ändern (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 40 bis 42).

    Denn angesichts des mit der Richtlinie 2003/87 verfolgten, in den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Ziels besteht ein objektiver Unterschied zwischen einer Anlage, mit deren Tätigkeiten Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre verbunden sind, und einer Anlage, die keine derartigen Emissionen erzeugt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 47).

  • BVerwG, 24.03.2022 - 7 B 11.21

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    "der Tenor des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.01.2017 (Rs. C-460/15) und der des Beschlusses vom 06.02.2019 (Rs. C-561/18) dahingehend auszulegen [sind], dass mit diesen Art. 49 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (MVO) nur für den Sachverhalt der Weiterleitung [von] CO2 für die Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat ungültig ist, soweit nach diesen das weitergeleitete CO2 unabhängig davon in die Emissionen der weiterleitenden Anlage einbezieht, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird (erste Teilfrage)".

    Mit Urteil vom 19. Januar 2017 - C-460/15 - hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und Anhang IV Abschnitt 10 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 insoweit ungültig sind, als sie das für die Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat (Precipitated Calcium Carbonate, PCC) an eine andere Anlage weitergeleitete CO2 unabhängig davon, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht, systematisch in die Emissionen der Anlage zum Brennen von Kalk einbeziehen.

    Der Gerichtshof hat die teilweise Ungültigkeit (unter anderem) des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 601/2012 maßgeblich mit dem Begriff der "Emissionen" im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 S. 63) geänderten Fassung begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-460/15 [ECLI:EU:C:2017:29], Schaefer Kalk - Rn. 27 ff. und Beschluss vom 6. Februar 2019 - C-561/18 [ECLI:EU:C:2019:101], Solvay Chemicals - Rn. 24 ff.).

    Hiermit stehe es nicht in Einklang, soweit nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und Anhang IV Abschnitt 10 Unterabschnitt B sowie Anhang IV Abschnitt 20 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 unwiderleglich vermutet werde, dass das gesamte von einer Anlage zur Herstellung von Kalk oder Soda an eine Anlage zur Herstellung von PCC weitergeleitete CO2 - unabhängig davon, ob ein Teil davon während des Transports oder aufgrund von Entweichungen oder sogar beim Herstellungsprozess selbst in die Atmosphäre freigesetzt werde oder nicht - als von der abgebenden Anlage emittiert gelte, obwohl diese Weiterleitung keinerlei Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre herbeiführen könne (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-460/15 - Rn. 27, 39 f., 48 und Beschluss vom 6. Februar 2019 - C-561/18 - Rn. 24, 31 f., 35).

    Den Grund und die Bedingung dafür, dass es bei einer solchen Weiterleitung - vorbehaltlich der genannten Ereignisse - zu keinerlei Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre kommen kann, sieht der Gerichtshof darin, dass das für die Herstellung von PCC verwendete CO2 in dieser stabilen Verbindung chemisch gebunden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-460/15 - Rn. 38, 47 und Beschluss vom 6. Februar 2019 - C-561/18 - Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-572/16

    INEOS

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 28).

    11 Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 32), vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 29), und vom 8. März 2017, ArcelorMittal Rodange et Schifflange (C-321/15, EU:C:2017:179, Rn. 22).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 25), vom 29. April 2015, Nordzucker (C-148/14, EU:C:2015:287, Rn. 29), und vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2021 - 12 B 14.20

    Kein Anspruch auf Rückübertragung vorsorglich abgegebener Emissionsberechtigungen

    Nichts anderes folgt entgegen dem Verwaltungsgericht aus den Entscheidungen des EuGH vom 19. Januar 2017 (C-460/15 - Schaefer Kalk) und 6. Februar 2019 (C 561/19 - Solvay).

    Im Urteil vom 19. Januar 2017 (C-460/15 - Schaefer Kalk) hat der EuGH wie folgt tenoriert:.

    Dem hat der Gerichtshof nicht nur mit dem Wortlaut seiner Tenorierung Rechnung getragen; vielmehr greift auch die Begründung seines Urteils diese Unterscheidung durchgehend auf und sieht eine Überschreitung der der Kommission in Art. 3 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 EHRL eingeräumten Kompetenz "zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung" (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017, a. a. O. Rn. 27) gerade und nur darin, dass auch das dauerhaft im PCC gespeicherte CO 2 , welches weder unmittelbar noch mittelbar in die Atmosphäre abgegeben wird, der produzierenden Anlage als Emission zugerechnet wird (vgl. a. a. O. Rn. 26 f., 32, 37, 39 f., 44, 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-577/16

    Trinseo Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/87/EG -

    Diese Auslegung wird meines Erachtens außerdem durch das Urteil Schaefer Kalk bestätigt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass eine Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 1 und den Anhängen I und II der Richtlinie 2003/87 nur dann in deren Geltungsbereich fallen kann, wenn diese Tätigkeit zur Freisetzung von Treibhausgas in die Atmosphäre führt(18).

    Vgl. hierzu Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C-460/15, EU:C:2017:29).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017 (C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 37).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2018 - 12 N 101.17

    Emissionshandel - Nebenbestimmung bei Weiterleitung von Kohlendioxidemissionen

    Insbesondere ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen keiner Fehlinterpretation des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 2017 (C-460/15 - Schaefer Kalk) erlegen.

    Es hat vielmehr zutreffend angenommen, dass der Gerichtshof hiermit die Regelung des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 MVO nur insoweit für ungültig befunden hat, als sie nach ihrem Wortlaut weitergeleitetes Kohlendioxid auch dann nicht für abzugsfähig erklärt, wenn es an eine Anlage weitergeleitet wird, aus der heraus es nicht emittiert, sondern dauerhaft in einem Produkt gespeichert wird (vgl. zu diesem Verständnis etwa auch die Urteilsanmerkung von Ehrmann, NVwZ 2017, 295, 297 ff.).

    Dem hat der Gerichtshof nicht nur mit dem Wortlaut seiner Tenorierung Rechnung getragen; vielmehr greift auch die Begründung seines Urteils diese Unterscheidung durchgehend auf und sieht eine Überschreitung der der Kommission in Art. 3 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 EHRL eingeräumten Kompetenz "zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung" (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017, a. a. O. Rn. 27) gerade und nur darin, dass auch das dauerhaft im PCC gespeicherte Kohlendioxid, welches weder unmittelbar noch mittelbar in die Atmosphäre abgegeben wird, der produzierenden Anlage als Emission zugerechnet wird (vgl. a. a. O. Rn. 26 f., 32, 37, 39 f., 44, 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-938/19

    Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    29 Vgl. Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/87. Vgl. auch Urteile vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 32), und vom 28. Februar 2018, Trinseo Deutschland (C-577/16, EU:C:2018:127, Rn. 45), in denen der Gerichtshof hervorgehoben hat, dass eine "Emission" im Sinne dieser Bestimmung, wie sich bereits aus deren Wortlaut ergibt, die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre durch eine Anlage voraussetzt.
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https://dejure.org/2016,38515
Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-460/15 (https://dejure.org/2016,38515)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.11.2016 - C-460/15 (https://dejure.org/2016,38515)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. November 2016 - C-460/15 (https://dejure.org/2016,38515)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schaefer Kalk

    Umweltpolitik - Richtlinie 2003/87/EG - Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Art. 3 Buchst. b - Definition des Begriffs "Emission" - Verordnung (EU) Nr. 601/2012 - Überwachung und Berichterstattung - Kohlendioxid, das aus einer Anlage ...

  • rechtsportal.de

    Umweltpolitik - Richtlinie 2003/87/EG - Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Art. 3 Buchst. b - Definition des Begriffs "Emission" - Verordnung (EU) Nr. 601/2012 - Überwachung und Berichterstattung - Kohlendioxid, das aus einer Anlage ...

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 29.04.2015 - C-148/14

    Nordzucker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-460/15
    25 - Urteil vom 29. April 2015, Nordzucker (C-148/14, EU:C:2015:287, Rn. 29).

    37 - Urteil vom 29. April 2015, Nordzucker (C-148/14, EU:C:2015:287, Rn. 31).

    38 - Urteil vom 29. April 2015, Nordzucker (C-148/14, EU:C:2015:287, Rn. 31).

    39 - Urteil vom 29. April 2015, Nordzucker (C-148/14, EU:C:2015:287, Rn. 32).

    42 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2015, Nordzucker (C-148/14, EU:C:2015:287, Rn. 35).

    43 - Urteil vom 29. April 2015, Nordzucker (C-148/14, EU:C:2015:287, Rn. 34).

    44 - Urteil vom 29. April 2015, Nordzucker (C-148/14, EU:C:2015:287, Rn. 37).

    45 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2015, Nordzucker (C-148/14, EU:C:2015:287, Rn. 39).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-460/15
    23 - Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 29).

    24 - Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 32).

    31 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 31).

  • EuGH, 22.06.2016 - C-540/14

    DK Recycling und Roheisen / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-460/15
    34 - Vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-504/09 P, EU:C:2012:178, Rn. 77), und vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission (C-540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 49 und 50).

    49 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission (C-540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-163/15

    Hassan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-460/15
    26 - Vgl. u. a. Urteil vom 4. Februar 2016, Hassan (C-163/15, EU:C:2016:71, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-504/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission durch die Vorgabe einer Obergrenze

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-460/15
    34 - Vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-504/09 P, EU:C:2012:178, Rn. 77), und vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission (C-540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 49 und 50).
  • EuGH, 28.04.2016 - C-191/14

    Der Gerichtshof stellt die Ungültigkeit der von der Kommission für den Zeitraum

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-460/15
    15 - Vgl. zuletzt Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14, EU:C:2016:311, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.03.2016 - C-232/14

    Portmeirion Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-460/15
    16 - Vgl. u. a. Urteil vom 17. März 2016, Portmeirion Group (C-232/14, EU:C:2016:180, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-460/15
    18 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 60).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-556/14

    Holcim (Romania) / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-460/15
    Vgl. auch Urteil vom 7. April 2016, Holcim (Romania)/Kommission (C-556/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:207, Rn. 64 und 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-158/14

    A u.a. - Art. 267 AEUV - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Zulässigkeit einer Klage auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-460/15
    17 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A u. a. (C-158/14, EU:C:2016:734, Nrn. 67 bis 72).
  • EuGH, 21.07.2016 - C-4/15

    Argos Supply Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer

  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

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