Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2019 - C-460/18 P   

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https://dejure.org/2019,44257
EuGH, 19.12.2019 - C-460/18 P (https://dejure.org/2019,44257)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-460/18 P (https://dejure.org/2019,44257)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-460/18 P (https://dejure.org/2019,44257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    HK / Kommission

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 1d - Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 - Hinterbliebenenversorgung - Voraussetzungen für die Gewährung - Begriff des "überlebenden Ehegatten" eines Unionsbeamten - Ehe und nichteheliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 1d - Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 - Hinterbliebenenversorgung - Voraussetzungen für die Gewährung - Begriff des "überlebenden Ehegatten" eines Unionsbeamten - Ehe und nichteheliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 879
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 03.05.2018 - T-574/16

    HK / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-460/18
    Mit seinem Rechtsmittel begehrt HK die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Mai 2018, HK/Kommission (T-574/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:252), mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, ihm die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung zu verweigern (im Folgenden: streitige Entscheidung), und, soweit erforderlich, der Entscheidung der Kommission, seine Beschwerde zurückzuweisen, sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll, abgewiesen hat.

    Das Urteil vom 3. Mai 2018, HK/Kommission (T - 574/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:252), wird aufgehoben.

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-460/18
    Der Rechtsmittelführer verweist hierzu auf das Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 2008, Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179).

    Zum anderen verweist der Rechtsmittelführer auf das Urteil vom 1. April 2008, Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 einer Regelung entgegensteht, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist, und dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem betreffenden berufsständischen Versorgungssystem erhält, vergleichbar ist.

  • EuGH, 15.04.2010 - C-485/08

    Gualtieri / Kommission - Rechtsmittel - Abgeordneter nationaler Sachverständiger

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-460/18
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass faktische Lebensgemeinschaften und rechtlich begründete Lebensgemeinschaften wie die Ehe zwar unter bestimmten Aspekten Ähnlichkeiten aufweisen können, dass diese aber nicht zwingend zu einer Gleichstellung dieser beiden Arten von Lebensgemeinschaften führen müssen (Urteil vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C-485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 75).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-460/18
    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 26, und vom 6. Juni 2019, P. M. u. a., C-264/18, EU:C:2019:472, Rn. 29).
  • EuGH, 31.05.2001 - C-122/99

    D / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-460/18
    Die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung hängt vielmehr ausschließlich von der Rechtsnatur der Bindungen ab, die zwischen der betroffenen Person und dem verstorbenen Beamten bestanden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2001, D und Schweden/Rat, C-122/99 P und C-125/99 P, EU:C:2001:304, Rn. 47).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-460/18
    Hierzu ist festzustellen, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes Anträge, die auf Wiedergutmachung eines materiellen oder immateriellen Schadens gerichtet sind, zurückzuweisen sind, wenn sie eng mit den als unbegründet zurückzuweisenden Anträgen auf Aufhebung verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 129).
  • EuGH, 06.06.2019 - C-264/18

    P.M. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-460/18
    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 26, und vom 6. Juni 2019, P. M. u. a., C-264/18, EU:C:2019:472, Rn. 29).
  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-460/18
    Es ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz des Verbots von Betrug und Rechtsmissbrauch einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-43/15

    BSH / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Bildmarke mit den

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-460/18
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs somit auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt (Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 59, und vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 43).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-460/18
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs somit auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt (Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 59, und vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 43).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EuGH, 20.06.2019 - C-72/18

    Ustariz Aróstegui

  • EuGH, 04.06.2019 - C-822/18

    Aldo Supermarkets/ EUIPO

  • EuGH, 23.01.2019 - C-698/17

    Klement / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

  • EuG, 16.12.2020 - T-442/17

    RN / Kommission

    Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 hat die Kanzlei des Gerichts den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren nach der Verkündung des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P EU:C:2019:1119), wieder aufgenommen worden sei, und sie aufgefordert, zu den aus diesem Urteil für die vorliegende Rechtssache abzuleitenden Folgen Stellung zu nehmen.

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ist hinzuzufügen, dass der Unionsgesetzgeber zur Bekämpfung von Missbrauch oder gar Betrug einen Gestaltungsspielraum bei der Schaffung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung hat (Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 89).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 68), befunden hat, dass das Ziel der Hinterbliebenenversorgung darin besteht, zugunsten des überlebenden Ehegatten ein Ersatzeinkommen zu gewähren, das den Verlust der Einkünfte des verstorbenen Ehegatten teilweise ausgleichen soll.

    Dem Gerichtshof zufolge setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass der überlebende Ehegatte aufgrund seiner Einnahmen- und Vermögenssituation nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und damit den Nachweis erbringt, dass er vom Verstorbenen finanziell abhängig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 69).

    Die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung hängt vielmehr ausschließlich von der Rechtsnatur der Bindungen ab, die zwischen der betroffenen Person und dem verstorbenen Beamten bestanden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 70).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Verbots von Betrug und Rechtsmissbrauch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist (Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 88 und 89).

    Insoweit ergibt sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 89 und 90), im Wesentlichen, dass eine Voraussetzung einer Mindestehedauer von einem Jahr, wie sie in Art. 17 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehen ist, sicherstellen soll, dass die Beziehungen zwischen den Betroffenen tatsächlich gegeben und beständig waren, und insoweit im Hinblick auf das Ziel der Betrugsbekämpfung nicht offensichtlich unangemessen erscheint.

    Dies bedeutet, dass der Empfänger der Hinterbliebenenversorgung mit dem ehemaligen Beamten durch ein Zivilrechtsverhältnis verbunden gewesen sein muss, das eine Gesamtheit von Rechten und Pflichten zwischen ihnen begründete (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 71).

    Die Ehe zeichnet sich nämlich durch Formenstrenge aus und begründet weitreichende gegenseitige Rechte und Pflichten der Ehegatten, zu denen Beistands- und Einstandspflichten gehören (Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 72 und 73).

    Insoweit verlangt Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts für die Gleichstellung einer eingetragenen nichtehelichen Partnerschaft mit einer Ehe im Sinne des Statuts, dass der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragene Beamte die in dieser Bestimmung genannten rechtlichen Voraussetzungen erfüllen muss (Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 74 und 76).

    Dagegen entspricht eine faktische Lebensgemeinschaft wie die nichteheliche Lebensgemeinschaft dem Gerichtshof zufolge nicht diesen Merkmalen, da sie grundsätzlich nicht gesetzlich geregelt ist (Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 78).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-116/21

    Kommission/ VW

    Am 19. Dezember 2019 erließ der Gerichtshof das Urteil HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119).

    Das Gericht habe in Rn. 51 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 50 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 72 des dritten angefochtenen Urteils Rn. 69 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), insoweit falsch ausgelegt.

    Die Kommission macht darüber hinaus geltend, das Gericht habe in Rn. 58 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 57 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 79 des dritten angefochtenen Urteils den Zweck der in Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts vorgesehenen Mindestehedauer zu Unrecht außer Acht gelassen; dieser bestehe nämlich, wie sich aus Rn. 89 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), ergebe, darin, Erbvereinbarungen zu unterbinden und mithin zu verhindern, dass die Ehe allein mit dem Ziel geschlossen werde, eine Hinterbliebenenversorgung beziehen zu können, ohne dass die Ehe tatsächlichen und beständigen Beziehungen zwischen den betroffenen Personen entspräche.

    Aus diesem Grund ist entsprechend davon auszugehen, dass, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung nach Anhang VIII Art. 17 des Statuts in Rn. 70 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), ausgeführt hat, die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung vom Grundsatz her "ausschließlich" von der Rechtsnatur der Bindungen zwischen der betroffenen Person und dem verstorbenen Beamten abhängt, und zwar obwohl der Gerichtshof in Rn. 89 jenes Urteils anerkannt hat, dass die Mindestdauer der Ehe auch eine Bedingung dafür darstellt, dass dem überlebenden Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zusteht.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie das Gericht in Rn. 58 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 57 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 79 des dritten angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf Rn. 69 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), zu Recht ausgeführt hat, der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung im Sinne von Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts nicht voraussetzt, dass der überlebende Ehegatte aufgrund seiner Einnahmen- und Vermögenssituation nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und damit den Nachweis erbringt, dass er vom Verstorbenen finanziell abhängig war.

    Die Kommission trägt als Drittes vor, das Gericht habe dem Zweck der in Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts vorgesehenen Mindestdauer der Ehe nicht Rechnung getragen; dieser bestehe, wie sich aus Rn. 89 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), ergebe, darin, den Abschluss betrügerischer oder missbräuchlicher Erbvereinbarungen zu verhindern.

    Außerdem habe das Gericht, so wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzung der Mindestehedauer von einem Jahr in Anhang VIII Art. 17 und 18 des Statuts in Bezug auf das Ziel der Hinterbliebenenversorgung nicht diskriminierend oder offensichtlich unangemessen ist, prüfen müssen, ob die in Art. 20 dieses Anhangs genannte Voraussetzung der Mindestehedauer von fünf Jahren nicht diskriminierend, offensichtlich unangemessen und erforderlich sei, um die vom Unionsgesetzgeber gesetzten Ziele zu erreichen.

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Bedingung, dass die Ehe eine bestimmte Zeit gedauert haben muss, damit dem überlebenden Ehegatten die Hinterbliebenenversorgung zusteht, sicherstellen soll, dass die Beziehungen zwischen den betroffenen Personen tatsächlich vorlagen und beständig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 89).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die in Anhang VIII Art. 17 des Statuts vorgesehene Bedingung einer Mindestdauer von einem Jahr im Hinblick auf diese Zielsetzung weder willkürlich noch offensichtlich unangemessen ist; diese Analyse gilt für die in Anhang VIII Art. 18 des Statuts vorgesehene Voraussetzung der Mindestdauer von einem Jahr entsprechend (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 90).

  • EuG, 24.03.2021 - T-374/20

    KM/ Kommission

    27 Im Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), habe der Gerichtshof entschieden, dass die Voraussetzung einer Mindestehedauer von einem Jahr es ermögliche, sich des Bestehens tatsächlicher und beständiger Beziehungen zwischen den betroffenen Personen zu vergewissern, und daher weder diskriminierend noch offensichtlich unangemessen sei.

    32 Aus dem Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), ergebe sich, dass das mit Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts verfolgte Ziel der Betrugsbekämpfung legitim sei.

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Allerdings ist hinzuzufügen, dass der Unionsgesetzgeber zur Bekämpfung von Missbrauch oder gar Betrug einen Gestaltungsspielraum bei der Schaffung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung hat (Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 89).

    44 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 68), befunden, dass das Ziel der Hinterbliebenenversorgung darin besteht, zugunsten des überlebenden Ehegatten ein Ersatzeinkommen zu gewähren, das den Verlust der Einkünfte des verstorbenen Ehegatten teilweise ausgleichen soll.

    Dem Gerichtshof zufolge setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass der überlebende Ehegatte aufgrund seiner Einnahmen- und Vermögenssituation nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und damit den Nachweis erbringt, dass er vom Verstorbenen finanziell abhängig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 69).

    45 Die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung hängt vielmehr ausschließlich von der Rechtsnatur der Bindungen ab, die zwischen der betroffenen Person und dem verstorbenen Beamten bestanden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 70).

    58 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Verbots von Betrug und Rechtsmissbrauch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist (Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 88 und 89).

    59 Insoweit ergibt sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 89 und 90), im Wesentlichen, dass eine Voraussetzung einer Mindestehedauer von einem Jahr, wie sie in Art. 17 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehen ist, sicherstellen soll, dass die Beziehungen zwischen den betreffenden Personen tatsächlich gegeben und beständig waren, und insoweit im Hinblick auf das Ziel der Betrugsbekämpfung nicht offensichtlich unangemessen erscheint.

  • EuGH, 22.12.2022 - C-341/21

    Kommission/ KM - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Statut der Beamten

    Überdies habe das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils bei seiner Analyse zu Unrecht den Zweck der in den Art. 18 und 20 von Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Mindestehedauer außer Acht gelassen; er bestehe, wie sich aus den Rn. 87 und 88 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), ergebe, darin, Erbvereinbarungen zu unterbinden und mithin zu verhindern, dass die Ehe allein mit dem Ziel geschlossen werde, eine Hinterbliebenenversorgung zu erlangen, ohne dass der Ehe tatsächliche und beständige Beziehungen zwischen den betreffenden Personen zugrunde lägen.

    Aus diesem Grund ist in entsprechender Heranziehung der Ausführungen des Gerichtshofs zur Hinterbliebenenversorgung nach Art. 17 von Anhang VIII des Statuts in Rn. 70 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), davon auszugehen, dass die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung vom Grundsatz her "ausschließlich" von der Rechtsnatur der Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem verstorbenen Beamten abhängt, auch wenn der Gerichtshof in Rn. 89 seines Urteils anerkannt hat, dass die Mindestdauer der Ehe ebenfalls eine Bedingung dafür darstellt, dass der überlebende Ehegatte in den Genuss der Hinterbliebenenversorgung kommt.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung im Sinne der Art. 18 und 20 von Anhang VIII des Statuts, wie das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf Rn. 69 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), zutreffend ausgeführt hat, nicht voraussetzt, dass der überlebende Ehegatte aufgrund seiner Einnahmen- und Vermögenssituation nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und damit den Nachweis erbringt, dass er vom Verstorbenen finanziell abhängig war.

    Drittens macht die Kommission geltend, das Gericht habe dem Zweck der in den Art. 18 und 20 von Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Mindestdauer der Ehe nicht Rechnung getragen; dieser bestehe, wie sich aus Rn. 89 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), ergebe, darin, den Abschluss betrügerischer oder missbräuchlicher Erbvereinbarungen zu verhindern.

    Durch Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. c seines Anhangs VII hat der Unionsgesetzgeber die Anwendung der Bestimmungen des Statuts über verheiratete Personen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich auf Personen ausgedehnt, die durch eine eingetragene nicht eheliche Partnerschaft verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 74).

    Durch Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts und Art. 1 Abs. 2 Buchst. c seines Anhangs VII sollen nämlich eingetragene nicht eheliche Lebensgemeinschaften der Ehe gleichgestellt werden, um es Personen, die in ihrem Mitgliedstaat keine Ehe schließen können, zu ermöglichen, in den Genuss der Bestimmungen des Statuts über verheiratete Personen zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 74 bis 76).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Bedingung, wonach die Ehe eine bestimmte Zeit gedauert haben muss, damit dem überlebenden Ehegatten die Hinterbliebenenversorgung zusteht, sicherstellen soll, dass es die Beziehungen zwischen den betreffenden Personen tatsächlich gab und dass sie beständig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 89).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die in Art. 17 von Anhang VIII des Statuts vorgesehene Bedingung einer Mindestdauer von einem Jahr im Hinblick auf diese Zielsetzung weder willkürlich noch offensichtlich unangemessen ist; dies gilt für die in Art. 18 von Anhang VIII des Statuts vorgesehene Mindestdauer von einem Jahr gleichermaßen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 90).

  • EuG, 16.12.2020 - T-243/18

    VW/ Kommission

    Par lettres du 23 décembre 2019, 1e greffe du Tribunal a informé les parties que, à la suite du prononcé de l'arrêt du 19 décembre 2019, HK/Commission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), la procédure avait été reprise et les a invitées à présenter leurs observations sur les conséquences à tirer de cet arrêt pour la présente affaire.

    Doivent, en outre, être pris en considération les principes et les objectifs du domaine dont relève l'acte en cause (voir arrêt du 19 décembre 2019, HK/Commission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, point 67 et jurisprudence citée).

    Il convient néanmoins d'ajouter que, en vue de lutter contre les abus, voire la fraude, le législateur de l'Union dispose d'une marge d'appréciation dans l'établissement du droit à une pension de survie (arrêt du 19 décembre 2019, HK/Commission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, point 89).

    En l'espèce, il y a lieu de rappeler que, dans son arrêt du 19 décembre 2019, HK/Commission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119, point 68), la Cour a jugé que l'objectif de la pension de survie était d'octroyer au conjoint survivant un revenu de remplacement destiné à compenser partiellement la perte des revenus du conjoint décédé.

    Selon la Cour, ce droit n'est pas soumis à des conditions de ressources ou de patrimoine devant caractériser une incapacité du conjoint survivant à faire face à ses besoins et démontrant ainsi sa dépendance financière passée par rapport au défunt (voir, en ce sens, arrêt du 19 décembre 2019, HK/Commission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, point 69).

    L'octroi de la pension de survie dépend, en revanche, seulement de la nature juridique des liens qui unissaient la personne concernée au fonctionnaire décédé (voir, en ce sens, arrêt du 19 décembre 2019, HK/Commission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, point 70).

    À titre liminaire, il y a lieu de rappeler que, selon la Cour, le principe d'interdiction de la fraude et de l'abus de droit constitue un principe général du droit de l'Union dont le respect s'impose aux justiciables (arrêt du 19 décembre 2019, HK/Commission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, points 88 et 89).

    À cet égard, il ressort, en substance, de l'arrêt du 19 décembre 2019, HK/Commission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119, points 89 et 90), qu'une condition de durée minimale du mariage d'un an, telle que celle prévue à l'article 17 de l'annexe VIII du statut, vise à s'assurer de la réalité et de la stabilité des relations entre les personnes concernées et n'apparaît pas, à ce titre, manifestement inadéquate eu égard à l'objectif de lutte contre la fraude.

  • EuGH, 22.12.2022 - C-313/21

    Rat/ FI - Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

    Die Kommission macht überdies geltend, das Gericht habe in Rn. 56 des angefochtenen Urteils bei seiner Analyse zu Unrecht den Zweck der in Art. 20 von Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Mindestehedauer außer Acht gelassen; er bestehe, wie sich aus den Rn. 87 und 88 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), ergebe, darin, Erbvereinbarungen zu unterbinden und mithin zu verhindern, dass die Ehe allein mit dem Ziel geschlossen werde, eine Hinterbliebenenversorgung zu erlangen, ohne dass ihr tatsächliche und beständige Beziehungen zwischen den betreffenden Personen zugrunde lägen.

    Aus diesem Grund ist in entsprechender Heranziehung der Ausführungen des Gerichtshofs zur Hinterbliebenenversorgung nach Art. 17 von Anhang VIII des Statuts in Rn. 70 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), davon auszugehen, dass die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung vom Grundsatz her "ausschließlich" von der Rechtsnatur der Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem verstorbenen Beamten abhängt, auch wenn der Gerichtshof in Rn. 89 seines Urteils anerkannt hat, dass die Mindestdauer der Ehe ebenfalls eine Bedingung dafür darstellt, dass der überlebende Ehegatte in den Genuss der Hinterbliebenenversorgung kommt.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung im Sinne der Art. 18 und 20 von Anhang VIII des Statuts, wie das Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf Rn. 69 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), zutreffend ausgeführt hat, nicht voraussetzt, dass der überlebende Ehegatte aufgrund seiner Einnahmen- und Vermögenssituation nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und damit den Nachweis erbringt, dass er vom Verstorbenen finanziell abhängig war.

    Drittens macht die Kommission geltend, das Gericht habe dem Zweck der in Art. 20 von Anhang VIII des Statuts, nicht aber in Art. 19 dieses Anhangs, vorgesehenen Mindestdauer der Ehe nicht Rechnung getragen; dieser bestehe, wie sich aus Rn. 89 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), ergebe, darin, den Abschluss betrügerischer oder missbräuchlicher Erbvereinbarungen zu verhindern.

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Bedingung, wonach die Ehe eine bestimmte Zeit gedauert haben muss, damit dem überlebenden Ehegatten die Hinterbliebenenversorgung zusteht, sicherstellen soll, dass es die Beziehungen zwischen den betreffenden Personen tatsächlich gab und dass sie beständig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 89).

    Zudem trägt FI jedenfalls nicht vor, dass die nicht eheliche Lebensgemeinschaft nach nationalem Recht Verpflichtungen gleicher Art wie die sich aus der Eheschließung ergebenden begründe (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 80, 84 und 85).

  • EuG, 31.01.2024 - T-745/20

    Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental/ Parlament u.a.

    Doivent, en outre, être pris en considération les principes et les objectifs du domaine dont relève l'acte en cause (arrêts du 16 décembre 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine e.a., C-127/07, EU:C:2008:728, point 26, et du 19 décembre 2019, HK/Commission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, point 67).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-517/19

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

    52 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 17. Juli 2008, Campoli/Kommission, C-71/07 P, EU:C:2008:424, Rn. 50, vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 66, sowie vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 137).

    53 Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei statutarischen Bestimmungen wie den vorliegend in Rede stehenden unter Berücksichtigung des in diesem Zusammenhang weiten Ermessens des Unionsgesetzgebers der Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann missachtet wird, wenn der Gesetzgeber eine willkürliche oder im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1983, Ferrario u. a./Kommission, 152/81, 158/81, 162/81, 166/81, 170/81, 173/81, 175/81, 177/81 bis 179/81, 182/81 und 186/81, EU:C:1983:208, Rn. 13, vom 17. Juli 2008, Campoli/Kommission, C-71/07 P, EU:C:2008:424, Rn. 64, vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C-485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 72, sowie vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 85).

  • LAG München, 08.02.2021 - 4 Sa 871/20

    Witwenrente, Mindestehedauer, Versorgungsehe, Vermutung, Widerlegung

    Die geforderte Mindestehedauer entspreche schließlich der Regelung für EU-Beamten, wie sie der EuGH (in C-460/18) für wirksam erachtet habe.

    Der EuGH hat die europarechtliche Regelung in Anhang VIII Art. 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (Versorgungsordnung), wonach Witwen oder Witwer der europäischen Beamten eine Rente nur nach einer Ehedauer von mindestens einem Jahr erhalten und die eine Widerlegungsmöglichkeit nicht vorsieht, für angemessen angesehen, weil sie Missbrauchsfälle ausschließe (EuGH v. 19.12.2019, C-460/18 Rn. 89 f. - zitiert nach juris).

  • EuG, 07.02.2024 - T-563/22

    VP/ Cedefop

    Il convient de rappeler que, en matière de fonction publique, les conclusions tendant à la réparation d'un préjudice matériel ou moral doivent être rejetées lorsqu'elles présentent un lien étroit avec les conclusions à fin d'annulation qui ont, elles-mêmes, été rejetées comme étant non fondées (voir arrêt du 19 décembre 2019, HK/Commission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, point 93 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuGH, 15.07.2021 - C-851/19

    DK / EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Disziplinarverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 27.04.2022 - T-710/21

    Roos u.a./ Parlament

  • EuGH, 10.02.2022 - C-522/20

    Die Dauer des Aufenthalts, die erforderlich ist, um die Zuständigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

  • EuG, 16.03.2022 - T-468/20

    Kühne/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Politik der Mobilität des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuG, 13.12.2023 - T-622/22

    Van Oosterwijck/ Kommission

  • EuG, 05.07.2023 - T-223/21

    SE/ Kommission

  • BSG, 05.08.2022 - B 5 R 46/22 B

    Anspruch auf Witwerrente Bloßes Zusammenleben von Personen Faktische

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-460/18 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21939
Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-460/18 P (https://dejure.org/2019,21939)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.07.2019 - C-460/18 P (https://dejure.org/2019,21939)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - C-460/18 P (https://dejure.org/2019,21939)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    HK / Kommission

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Versorgungsbezüge - Hinterbliebenenversorgung - Anhang VIII Art. 17 des Statuts -Voraussetzungen für die Gewährung - Begriff "überlebender Ehegatte"- Voraussetzung der Mindestdauer der Ehe - Nichteheliche Lebensgemeinschaften - ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Versorgungsbezüge - Hinterbliebenenversorgung - Anhang VIII Art. 17 des Statuts -Voraussetzungen für die Gewährung - Begriff "überlebender Ehegatte"- Voraussetzung der Mindestdauer der Ehe - Nichteheliche Lebensgemeinschaften - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (70)

  • EuGH, 15.04.2010 - C-485/08

    Gualtieri / Kommission - Rechtsmittel - Abgeordneter nationaler Sachverständiger

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-460/18
    Der Gerichtshof hat in Rn. 75 seines Urteils vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission (C-485/08 P, EU:C:2010:188), darauf hingewiesen, dass faktische und rechtlich begründete Lebensgemeinschaften wie die Ehe zwar unter bestimmten Aspekten Ähnlichkeiten aufweisen können, dass diese aber nicht zwingend zu einer Gleichstellung dieser beiden Arten von Lebensgemeinschaften führen müssen.

    9 Die Rüge der "Willkür und Unangemessenheit" ist die teilweise Wiedergabe von Rn. 72 des in Rn. 19 der Rechtsmittelschrift erwähnten Urteils vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission (C-485/08 P, EU:C:2010:188), in dem der Gerichtshof auf die Prüfung eines Klagegrundes der Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung entgegnet hat.

    39 Vgl. Urteile vom 26. September 2013, Dansk Jurist- og Økonomforbund (C-546/11, EU:C:2013:603, Rn. 58), und vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission (C-485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 72).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-460/18
    39 Vgl. Urteile vom 26. September 2013, Dansk Jurist- og Økonomforbund (C-546/11, EU:C:2013:603, Rn. 58), und vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission (C-485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 72).

    43 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Dansk Jurist- og Økonomforbund (C-546/11, EU:C:2013:603, Rn. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-291/12

    Schwarz - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Normen für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-460/18
    31 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C-407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 91), und vom 17. Oktober 2013, Schwarz (C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 35).

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 77); Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Scarlet Extended (C-70/10, EU:C:2011:255, Nrn. 93 bis 100) und von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Schwarz (C-291/12, EU:C:2013:401, Nr. 43).

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