Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 08.11.2012 - C-461/11   

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https://dejure.org/2012,33666
EuGH, 08.11.2012 - C-461/11 (https://dejure.org/2012,33666)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2012 - C-461/11 (https://dejure.org/2012,33666)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2012 - C-461/11 (https://dejure.org/2012,33666)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verfahren der vollständigen oder teilweisen Entschuldung - Natürliche Person als Schuldner - Nationale Regelung, die die Bewilligung der Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes knüpft

  • Europäischer Gerichtshof

    Radziejewski

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verfahren der vollständigen oder teilweisen Entschuldung - Natürliche Person als Schuldner - Nationale Regelung, die die Bewilligung der Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes knüpft

  • EU-Kommission

    Radziejewski

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verfahren der vollständigen oder teilweisen Entschuldung - Natürliche Person als Schuldner - Nationale Regelung, die die Bewilligung der Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes knüpft“

  • Wolters Kluwer

    Verknüpfung von Entschuldung und Wohnsitz im Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Stockholms tingsrätt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verknüpfung von Entschuldung und Wohnsitz im Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Stockholms tingsrätt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Radziejewski

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Stockholms Tingsrätt - Auslegung von Art. 45 AEUV - Freizügigkeit - Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die die Bewilligung des Entschuldungsverfahrens für natürliche Personen von der Bedingung eines Wohnsitzes im Inland abhängig ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 72
  • NZI 2012, 996
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-461/11
    Vorab ist zum einen festzustellen, dass, wie die schwedische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, das schwedische Entschuldungsverfahren keinen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat, so dass es nicht als Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnr. 46).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-461/11
    Es ist insoweit legitim, dass ein Mitgliedstaat die finanzielle und persönliche Situation des Schuldners überprüfen möchte, bevor er ihm eine Maßnahme bewilligt, die auf die vollständige oder teilweise Entschuldung gerichtet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 41).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-461/11
    Daher ist das Wohnsitzerfordernis, wie das in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehene, das ausschließlich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Entschuldungsantrags abstellt, kein Erfordernis, das mit der Wirksamkeit der Kontrollen durch die KFM im Zusammenhang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 39).
  • EuGH, 16.03.2010 - C-325/08

    Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-461/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, Slg. 2010, I-2177, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2019 - C-716/17

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmer - Beschränkungen der

    2 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704" Rn. 32.

    3 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704.

    8 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 32.

    9 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 23.

    10 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704.

    11 Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 24).

    22 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 52 und 53.

    23 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704.

    26 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 30 und 31.

    27 Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 33).

    28 Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 44).

    29 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704.

    30 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704.

    31 Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704).

    32 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704.

    33 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704.

    Vgl. Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 48).

    37 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 47.

  • EuGH, 11.07.2019 - C-716/17

    A

    Steht Art. 45 AEUV in seiner Auslegung im Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704), einer Gerichtsstandsregel wie der dänischen entgegen, die zum einen sicherstellen soll, dass das Gericht, das das Entschuldungsverfahren durchführt, Kenntnis der konkreten sozioökonomischen Verhältnisse hat, in denen der Schuldner und seine Familie leben und voraussichtlich weiterhin leben werden, und diese Kenntnis in seine Bewertung einbeziehen kann, und zum anderen, dass die Bewertung nach im Vorhinein festgelegten Kriterien erfolgen kann, die bestimmen, was während der Entschuldung als angemessen bescheidener Lebensstandard anzusehen ist?.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Bewilligung einer Entschuldung an ein Wohnsitzerfordernis knüpft, ist geeignet, einen zahlungsunfähigen Arbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 31).

    Es ist insoweit legitim, dass ein Mitgliedstaat die finanzielle und persönliche Situation des Schuldners überprüfen möchte, bevor er ihm eine Maßnahme bewilligt, die auf die vollständige oder teilweise Entschuldung gerichtet ist (Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 46).

    Besteht das Mittel zur Erreichung dieses Ziels jedoch darin, ein Wohnsitzerfordernis festzulegen, das ausschließlich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Entschuldungsantrags abstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Erfordernis geeignet ist, die Erreichung des Ziels zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 47).

  • EuGH, 16.04.2013 - C-202/11

    Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit

    In Bezug auf das Vorliegen einer Beschränkung ist daran zu erinnern, dass sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski, C-461/11, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteile vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, Slg. 2010, I-2177, Randnr. 38, und vom 8. November 2012, Radziejewski, C-461/11, Randnr. 33).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und

    Er wird nämlich davon abgehalten, seinen Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten oder sich dort niederzulassen, wenn dies dazu führt, dass er bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzahlen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 31).
  • AG Mannheim, 07.10.2016 - 4 IE 610/14

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Örtlich zuständiges, deutsches Insolvenzgericht

    Die hier aufgeführte Definition ist abschließend und verbindlich, dies entspricht allg. Meinung (EuGH, U. v. 8.11.2012 - Rs. C-461/11 - " Radziejewski ", EuZW 2013, 72; Thole a.a.O. Art. 1 Rn. 32f.).

    Zum Verweis des Art. 2 lit. a EuInsVO auf Anhang A zur EuInsVO ist zwischenzeitlich geklärt, dass allein die Eintragung im Anhang A konstitutiv ist (EuGH, U. v. 8.11.2012 - Rs. C-461/11 - " Radziejewski, " EuZW 2013, 72; U. v. 22.11.2012 - Rs. C-116/11, - " Handlowy " - ZIP 2012, 2403, 2404 Rn.32 - 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

    25 Urteile vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55), vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 84), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 36), vom 28. Februar 2013, Petersen und Petersen (C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 47), vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 33), und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38).
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   Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-461/11   

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Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-461/11 (https://dejure.org/2012,26034)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.09.2012 - C-461/11 (https://dejure.org/2012,26034)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. September 2012 - C-461/11 (https://dejure.org/2012,26034)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Radziejewski

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Entschuldung - Wohnsitzerfordernis

  • EU-Kommission

    Radziejewski

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Entschuldung - Wohnsitzerfordernis“

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-461/11
    Vgl. auch Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnrn.
  • EuGH, 16.03.2010 - C-325/08

    Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-461/11
    7 - Urteil vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (C-325/08, Slg. 2010, I-2177, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2019 - C-716/17

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmer - Beschränkungen der

    Im Urteil Radziejewski(2) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Bewilligung einer Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes im betreffenden Mitgliedstaat knüpft, eine nach Art. 45 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt.

    Im Gegensatz zum vorlegenden Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil Radziejewski(3) ergangen ist, sieht das Gericht, das die Vorlageentscheidung in der vorliegenden Rechtssache erlassen hat, die in Rede stehende Regelung als eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer an.

    Ich stelle fest, dass der Gerichtshof im Urteil Radziejewski(10) ausgeführt hat, dass das schwedische Entschuldungsverfahren nicht in Anhang A der Verordnung Nr. 1346/2000 aufgeführt ist und diese Verordnung nur auf in diesem Anhang aufgeführte Verfahren anwendbar ist(11).

    Unter Bezugnahme auf das Urteil Radziejewski(22) vertreten das vorlegende Gericht und alle Beteiligten die Ansicht, dass die in Rede stehende dänische Regelung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beschränkt.

    Dies ist die Überlegung, der der Gerichtshof im Urteil Radziejewski(26) gefolgt ist, in dem er festgestellt hat, dass eine nationale Regelung, die die Bewilligung einer Entschuldung an ein Wohnsitzerfordernis knüpft, geeignet ist, einen zahlungsunfähigen Arbeitnehmer, der so hoch verschuldet ist, dass nicht anzunehmen ist, dass er in einem überschaubaren Zeitraum die Schulden begleichen kann, davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.

    Im Urteil Radziejewski hat der Gerichtshof zum Vorbringen der schwedischen Regierung, das Wohnsitzerfordernis sei notwendig, um die finanzielle und persönliche Lage des Schuldners auf zufriedenstellende Weise ermitteln zu können, insbesondere ausgeführt, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat die finanzielle und persönliche Situation des Schuldners überprüfen möchte, bevor er ihm eine Maßnahme bewilligt, die auf die vollständige oder teilweise Entschuldung gerichtet ist(28).

    Meines Erachtens unterscheidet sich der Zweck des Wohnsitzerfordernisses der dänischen Regelung nicht von dem des im Urteil Radziejewski(29) behandelten Wohnsitzerfordernisses.

    Darüber hinaus trägt die dänische Regierung vor, dass die schwedische Regelung, um die es in der dem Urteil Radziejewski(30) zugrunde liegenden Rechtssache ging, auch eine nachträgliche Kontrolle des Schuldners umfasst habe, die es den schwedischen Behörden ermögliche, die vom Schuldner unternommenen Anstrengungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verfolgen.

    Das Argument der dänischen Regierung, die vorliegende Rechtssache unterscheide sich von der Rechtssache, in der das Urteil Radziejewski(32) ergangen sei, weil die dänischen Behörden keine nachträgliche Kontrolle vornähmen, überzeugt mich daher nicht.

    Nach alledem bin ich unter Berücksichtigung der Analogie zwischen dem Zweck der schwedischen Regelung, um die es im Urteil Radziejewski(33) ging, und dem Zweck der hier in Rede stehenden Regelung der Ansicht, dass das in der dänischen Regelung vorgesehene Wohnsitzerfordernis einen legitimen Zweck verfolgt, nämlich sicherzustellen, dass über den Entschuldungsantrag auf einer fundierten sachlichen Grundlage entschieden wird, die es ermöglicht, die frühere, gegenwärtige und künftige sozioökonomische Situation eines Schuldners und der ihm Nahestehenden sowie die Lebensbedingungen an dem Ort, an dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, festzustellen.

    Derselben Überlegung ist der Gerichtshof im Urteil Radziejewski(37) gefolgt, wonach ein Wohnsitzerfordernis, das ausschließlich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Entschuldungsantrags abstellt, über das hinausgeht, was für die Kontrolle der Situation des Antragstellers und die Kenntnis der Verhältnisse an seinem Wohnort erforderlich ist.

    2 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704" Rn. 32.

    3 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704.

    8 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 32.

    9 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 23.

    10 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704.

    11 Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 24).

    22 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 52 und 53.

    23 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704.

    26 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 30 und 31.

    27 Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 33).

    28 Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 44).

    Vgl. ihre Schlussanträge in der Rechtssache Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:570, Nr. 59).

    29 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704.

    30 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704.

    31 Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704).

    32 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704.

    33 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704.

    34 Insoweit gleichen diese Umstände teilweise denen der Rechtssache, in der das Urteil Radziejewski ergangen ist.

    Vgl. Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 48).

    37 Urteil vom 8. November 2012, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 47.

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