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   EuGH, 17.02.2005 - C-453/02, C-462/02   

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EuGH, 17.02.2005 - C-453/02, C-462/02 (https://dejure.org/2005,46)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.2005 - C-453/02, C-462/02 (https://dejure.org/2005,46)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - C-453/02, C-462/02 (https://dejure.org/2005,46)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Linneweber

  • Europäischer Gerichtshof

    Akritidis

  • EU-Kommission PDF

    Finanzamt Gladbeck gegen Edith Linneweber (C-453/02) und Finanzamt Herne-West gegen Savvas Akritidis (C-462/02).

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 ...

  • EU-Kommission

    Finanzamt Gladbeck gegen Edith Linneweber (C-453/02) und Finanzamt Herne-West gegen Savvas Akritidis

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Entrichtung von Mehrwertsteuer auf Einnahmen aus dem Betrieb von Glücksspielen; Voraussetzungen für die Mehrwertbesteuerung von Gewinnen aus außerhalb der steuerbefreiten Spielbanken betriebenen ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. f; ; UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 4 Nr. 9b

  • vdai.de PDF

    Unvereinbarkeit der Steuerfreiheit der Veranstaltung oder des Betriebs von Glücksspielen und Glücksspielgeräten in zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit Art. 13 Teil B lit. f) Richtlinie 77/388/EWG bei gleichzeitiger Besteuerung vergleichbarer Wirtschaftsteilnehmer, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Grenzen der Steuerbefreiung für Glücksspiele - ungleiche Besteuerung öffentlicher Spielbanken und anderer Spielanbieter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen und Glücksspielgeräten unabhängig vom leistenden Unternehmer ? Alleinige Befreiung derartiger Spielbankumsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG widerspricht Gemeinschaftsrecht ? Unternehmer kann sich insoweit auf Gemeinschaftsrecht berufen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN AUSSERHALB ZUGELASSENER ÖFFENTLICHER SPIELBANKEN DARF NICHT DER MEHRWERTSTEUER UNTERWORFEN WERDEN, WENN DIESE TÄTIGKEIT IN SOLCHEN SPIELBANKEN STEUERFREI IST

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Geldspielautomaten und die Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Linneweber

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Akritidis

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldspielautomaten und die Umsatzsteuer

  • 123recht.net (Pressebericht, 17.2.2005)

    Gleiche Steuern für private und staatliche Glücksspiele // Automatenindustrie: Keine Vorentscheidung für Bundesfinanzhof

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer - Umsätze privater Geldspielautomaten-betreiber sind laut EuGH nun doch steuerfrei

  • fides-treuhand.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Linneweber/Akritidis-Entscheidung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst f, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst f
    Kartenspiel; Spielbank; Steuerfreiheit; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) - Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Steuerbefreiung von Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz - Nationale ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2842 (Ls.)
  • EuZW 2005, 210
  • DVBl 2005, 567
  • DB 2005, 430
 
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Wird zitiert von ... (238)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    9 Das Finanzgericht Münster gab der von Frau Linneweber erhobenen Klage mit der Begründung statt, dass in Fortführung der Grundsätze des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95 (Fischer, Slg. 1998, I-3369) Umsätze mit Geldspielautomaten nach Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit seien.

    Anders als bei dem Spiel, um das es im Urteil Fischer gegangen sei, bestehe hier zwischen dem von Herrn Akritidis veranstalteten Kartenspiel und den von den Spielbanken veranstalteten Spielen kein Wettbewerbsverhältnis, da diese Spiele nur bedingt miteinander vergleichbar seien.

    23 Im Hinblick auf die Beantwortung der so umformulierten Frage ist daran zu erinnern, dass sich aus Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie ergibt, dass die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, wobei die Mitgliedstaaten aber dafür zuständig bleiben, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen (Urteil Fischer, Randnr. 25).

    26 Wie die Generalanwältin in den Nummern 37 und 38 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof nämlich für die Feststellung der Gleichartigkeit der im Urteil Fischer in Rede stehenden Tätigkeiten nur die Vergleichbarkeit der betreffenden Tätigkeiten geprüft und ist dem Vorbringen, wonach sich die Glücksspiele im Hinblick auf die steuerliche Neutralität allein dadurch unterschieden, dass sie von oder in zugelassenen öffentlichen Spielbanken veranstaltet werden, nicht gefolgt.

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    33 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen kann; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 51, und vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 98).

    34 Was im Einzelnen Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie betrifft, so geht aus der Rechtsprechung hervor, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zwar unbestreitbar ein Ermessen bei der Festlegung der Bedingungen für die Anwendung bestimmter darin vorgesehener Steuerbefreiungen einräumt, dass aber gleichwohl ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen, der in der Lage ist, zu beweisen, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Sechsten Richtlinie fällt, nicht die Tatsache entgegenhalten kann, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (Urteil Becker, Randnr. 33).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00, Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44).

    44 Zweitens rechtfertigen die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des betreffenden Urteils (vgl. u. a. Urteile Roders u. a., Randnr. 48, und Buchner u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 23.05.2000 - C-104/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ALTERSGRENZEN (55 JAHRE FÜR FRAUEN UND 57

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    42 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise nach dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für die Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung einer Bestimmung durch den Gerichtshof zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98, Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39, und Barreira Pérez, Randnr. 45).

    44 Zweitens rechtfertigen die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des betreffenden Urteils (vgl. u. a. Urteile Roders u. a., Randnr. 48, und Buchner u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 03.10.2002 - C-347/00

    Barreira Pérez

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00, Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44).

    42 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise nach dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für die Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung einer Bestimmung durch den Gerichtshof zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98, Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39, und Barreira Pérez, Randnr. 45).

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    Außerdem habe das Verhalten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Anschluss an das Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-38/93 (Glawe, Slg. 1994, I-1679) die Bundesrepublik Deutschland zu der Ansicht geführt, dass § 4 Nummer 9 UStG mit der Sechsten Richtlinie in Einklang stehe.

    43 In Bezug auf die Ausgangsverfahren ist erstens festzustellen, dass sich das Vorbringen, § 4 Nummer 9 UStG habe vernünftigerweise als mit der Sechsten Richtlinie in Einklang stehend angesehen werden können, nicht auf das Verhalten der Kommission im Anschluss an das Urteil Glawe stützen lässt.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00, Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    25 Aus diesen Urteilen sowie aus den Urteilen vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97 (Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 20) und Fischer geht hervor, dass für die Prüfung der Gleichartigkeit der Waren oder Dienstleistungen die Identität des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers und die Rechtsform, in der diese ihre Tätigkeiten ausüben, grundsätzlich nicht von Bedeutung sind.
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    33 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen kann; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 51, und vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 98).
  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    33 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen kann; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 51, und vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 98).
  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam

  • EuGH, 23.10.2003 - C-109/02

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44, und vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 41).

    Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die für jeden Betroffenen bestehende Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 2000, Buchner u. a., C-104/98, Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39, sowie Linneweber und Akritidis, Randnr. 42).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Für die Frage, ob Gegenstände oder Dienstleistungen gleichartig sind, ist aber die Rechtsform, in der der Hersteller oder der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit ausübt, grundsätzlich unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Rn. 25, und vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, EU:C:2008:571, Rn. 31).
  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

    Mit Urteil vom 17. Februar 2005 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Linneweber und Akritidis C-453/02 und C-462/02 (Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94), dass Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) unmittelbare Wirkung zukomme, so dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten auf die Steuerfreiheit dieser Umsätze berufen könne.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nach dem Unionsrecht weder die Dauer der Einspruchsfrist zu beanstanden, noch besteht eine Anlaufhemmung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von der EuGH-Entscheidung Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 erlangt hat.

    b) Die Einspruchsfrist beginnt --trotz der fehlerhaften Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht-- mit Bekanntgabe des Steuerbescheids und nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin Kenntnis von der EuGH-Entscheidung Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 erlangen konnte.

    Die von der Klägerin für maßgeblich gehaltenen Umstände, dass die Richtlinie 77/388/EWG sich an die Mitgliedstaaten und nicht unmittelbar an den Bürger als Adressaten wende und es bis zum EuGH-Urteil Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 nicht vorhersehbar gewesen sei, dass Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG unmittelbar Anwendung finden könne, rechtfertigt entgegen ihrer Auffassung nicht den Schluss, dass es "praktisch unmöglich" war, diese Rechtsposition im Rahmen der "normalen" Einspruchsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO durchzusetzen.

    Der Auffassung der Klägerin, die Jahresfrist sei unbeachtlich, da sie bis zum EuGH-Urteil Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 weder habe wissen können noch müssen, dass die Steuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG unmittelbar zu ihren Gunsten anwendbar sei, schließt sich der Senat nicht an.

    Dass nach den von der Klägerin angeführten zivilrechtlichen Entscheidungen eine Haftung von Steuerberatern bis zum EuGH-Urteil Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 mangels Verschuldens nicht in Betracht kommen kann, wenn diese auf die Steuerfreiheit der Umsätze nicht hingewiesen hatten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02, C-462/02   

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https://dejure.org/2004,12930
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - C-453/02, C-462/02 (https://dejure.org/2004,12930)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.7.2004)

    Einheitliche Steuern auf Geldspielautomaten gefordert // Ungleichbehandlung bei Mehrwertsteuer in Deutschland gerügt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Generalanwalt hat zur Umsatzsteuerfreiheit bei Geldspielautomaten plädiert

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02
    3 - Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95 (Slg. 1998, I-3369).

    4 - Urteil in der Rechtssache C-283/95 (zitiert in Fußnote 3).

    5 - Urteil in der Rechtssache C-283/95 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 27.

    9 - Urteil in der Rechtssache C-283/95 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 28.

    10 - Urteil in der Rechtssache C-283/95 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 31.

    20 - Siehe das Urteil in der Rechtssache C-283/95 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02
    Die Kommission verweist dabei insbesondere auf das Urteil Kügler (22) und führt auf dieser Grundlage aus, dass Beschränkungen einer Befreiungsregel mit Eventualcharakter wie im vorliegenden Fall die unmittelbare Wirkung nicht auszuschließen vermögen.

    7 - Vgl. zu diesem Aspekt insbesondere die Urteile vom 3. April 2003 in der Rechtssache C-144/00 (Hoffmann, Slg. 2003, I-2921, Randnr. 27), vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00 (Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 30) und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97 (Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 20).

    22 - Urteil in der Rechtssache C-141/00 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 57.

    23 - Siehe u. a. die Urteile vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01 (Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 98), in der Rechtssache C-141/00 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 51, und vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88 (Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29).

    28 - Vgl. dazu das Urteil in der Rechtssache C-141/00 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 55.

    30 - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-141/00 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 60.

  • EuGH, 03.05.2001 - C-481/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02
    Demgemäß hat der Gerichtshof etwa in den Urteilen C-481/98 (15) und C-384/01 (16) die Gleichartigkeit von Umsätzen im Hinblick darauf beurteilt, ob die fraglichen Umsätze miteinander in einem Wettbewerb stehen und eine unterschiedliche steuerliche Behandlung daher die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung in sich birgt.

    6 - Unter anderem die Urteile vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-384/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-4395, Randnr. 25), vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-267/99 (Christiane Adam, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36) und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-481/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-3369, Randnr. 22).

    14 - So ausdrücklich im Urteil in der Rechtssache C-481/98 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 22; siehe auch oben, Nr. 27.

    15 - Urteil in der Rechtssache C-481/98 (zitiert in Fußnote 6), Randnrn.

    18 - Urteil in der Rechtssache C-481/98 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 27.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-498/99

    Town & County Factors

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02
    11 - Schlussanträge vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-498/99 (Town & County Factors, Urteil vom 17. September 2002, Slg. 2002, I-7173, Nr. 70).

    12 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache C-498/99 (zitiert in Fußnote 11), Nr. 69. Ebenso bereits Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-38/93 (Glawe, Urteil vom 5. Mai 1994, Slg. 1994, I-1679, Nr. 10).

    13 - Vgl. dazu auch meine Ausführungen in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-498/99 (zitiert in Fußnote 11), Nrn. 68 bis 74, sowie das Urteil in der Rechtssache C-38/93 (zitiert in Fußnote 12).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-384/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02
    6 - Unter anderem die Urteile vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-384/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-4395, Randnr. 25), vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-267/99 (Christiane Adam, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36) und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-481/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-3369, Randnr. 22).

    17 - Unter anderem die Urteile vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-302/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-2055, Randnr. 23) und vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93 (Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 27).

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02
    12 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache C-498/99 (zitiert in Fußnote 11), Nr. 69. Ebenso bereits Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-38/93 (Glawe, Urteil vom 5. Mai 1994, Slg. 1994, I-1679, Nr. 10).

    13 - Vgl. dazu auch meine Ausführungen in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-498/99 (zitiert in Fußnote 11), Nrn. 68 bis 74, sowie das Urteil in der Rechtssache C-38/93 (zitiert in Fußnote 12).

  • EuGH, 02.08.1993 - C-111/92

    Lange / Finanzamt Fürstenfeldbruck

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02
    So hat er unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache C-111/92 (8) festgestellt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität "bei der Erhebung der Mehrwertsteuer eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften" verbiete (9) .

    8 - Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92 (Lange, Slg. 1993, I-4677, Randnrn.

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02
    23 - Siehe u. a. die Urteile vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01 (Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 98), in der Rechtssache C-141/00 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 51, und vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88 (Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02
    19 - Vgl. das Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (Card Protection Plan, Slg. 1999, I-973, Randnr. 29).
  • EuGH, 03.04.2003 - C-144/00

    DER GRUNDSATZ DER STEUERLICHEN NEUTRALITÄT VERBIETET ES, EINZELKÜNSTLER AUF DEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02
    7 - Vgl. zu diesem Aspekt insbesondere die Urteile vom 3. April 2003 in der Rechtssache C-144/00 (Hoffmann, Slg. 2003, I-2921, Randnr. 27), vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00 (Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 30) und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97 (Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 20).
  • EuGH, 10.06.1999 - C-346/97

    Braathens

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

  • EuGH, 27.02.2002 - C-302/00

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuGH, 29.04.2004 - C-102/02

    Beuttenmüller

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • EuGH, 17.09.2002 - C-498/99

    Town & County Factors

  • BFH, 09.02.2006 - V R 49/04

    Umsatzsteuersatz für sog. Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs

    Damit übereinstimmend hat die Generalanwältin in der Rs. C-453/02, C-462/02 (Linneweber/Akritidis, Schlussanträge vom 8. Juli 2004, Slg. 2005, I-1131 RandNr.
  • FG Hamburg, 07.08.2007 - 7 V 78/07

    Umsatzsteuer: Gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen

    Die Antragstellerin kann sich auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL unmittelbar berufen, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern (vgl. auch EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 - Edith Linneweber - und C-462/02 - Savvas Akritidis -, EuGHE I 2005, 1131, DStR 2005, 371).

    Zweifelhaft ist jedoch, ob ein Mitgliedstaat berechtigt wäre, auf alle "Formen" des Glücksspiels Umsatzsteuer zu erheben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobsvom 3. März 1994, Rs. C-38/93 - Glawe -, EuGHE I 1994, 1679 Rn. 10; Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hacklvom 27. September 2001, Rs. C-498/99 - Town and County Factors Ltd -, EuGHE I 2002, 7173 Rn. 69; Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hacklvom 8. Juli 2004, Rs. C-453/02 und C-462/02 - Linneweber und Akritides -, EuGHE I 2005, 1131 Rn. 42f.).

    Zum anderen spräche dafür, dass nach Auffassung der Generalanwältin Stix-Hackl "Glücksspiele" vor allem der Reiz der Gewährung einer Gewinnchance kennzeichne (Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hacklvom 8. Juli 2004, Rs. C-453/02 und C-462/02 - Linneweber und Akritides -, EuGHE I 2005, 1131 Rn. 56; Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hacklvom 27. September 2001, Rs. C-498/99 - Town and County Factors Ltd -, EuGHE I 2002, 7173 Rn. 70ff.; vgl. auch EuGH-Urteil vom 12. Mai 2005, Rs. C-452/03 - RAL -, EuGHE I 2005, 3947 Rn. 31, wobei dort die Ungewissheit des Geldgewinns herausgestellt wird).

    Für die Prüfung der Gleichartigkeit der Dienstleistungen sind die Identität des Dienstleistungserbringers und die Rechtsform, in der dieser seine Tätigkeit ausübt, grundsätzlich nicht von Bedeutung (EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 - Edith Linneweber - und C-462/02 - Savvas Akritidis -, EuGHE I 2005, 1131 Rn. 24 f.).

  • FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04

    Unterhaltungsspiele (Fun-Games) als Glücksspiele; Steuerbefreiung für Spiele bei

    aa) Die besonderen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Mehrwertsteuer auf Glücksspiele gegenüber ihrer Anwendung auf andere Umsätze ergeben sich aus dem Wesen des Glücksspiels, das nicht primär auf den entgeltlichen (End)verbrauch von Gegenständen oder Dienstleistungen, auf den die Mehrwertsteuer abstellt, gerichtet ist, sondern auf die Auszahlung eines Gewinns, der mit der Gegenleistung des Spielers, dem Spieleinsatz, über ein Glückselement, nämlich die Gewinnchance, verbunden ist (Schlussanträge der GA Stix-Hackl vom 08.07.2004 - Rs. C- 453/02 - Linneweber, www.curia.eu.int/de Rdnr. 40 unter Bezugnahme auf ihre Schlussanträge vom 27.09.2001 - Rs C-498/99 - Town & County Factors Ltd, www.curia.eu.int/de Rdnr. 70).
  • BFH, 17.11.2009 - XI B 2/09

    Kein ermäßigter Steuersatz für Filmvorführungen mit Filmen pornographischen

    Ergänzend hat er die Auffassung der Generalanwältin in der Rs. C-453/02, C-462/02 --Linneweber-- (Schlussanträge vom 8. Juli 2004, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 43) dargestellt, wonach ein Mitgliedstaat durch den Grundsatz der Neutralität nicht zu einer "Alles-oder-nichts-Lösung" gezwungen werden könne.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    26 - Vgl. u. a. meine Schlussanträge vom 8. Juli 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-453/02 und C-462/02 (Linneweber und Akritidis, Nr. 60, sowie das Urteil vom 17. Februar 2005, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 41), ebenso die Urteile vom 11. August 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93 (Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42) und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00 (Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44).
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  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Generalanwalt hat zur Umsatzsteuerfreiheit bei Geldspielautomaten plädiert

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02
    3 - Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95 (Slg. 1998, I-3369).

    4 - Urteil in der Rechtssache C-283/95 (zitiert in Fußnote 3).

    5 - Urteil in der Rechtssache C-283/95 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 27.

    9 - Urteil in der Rechtssache C-283/95 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 28.

    10 - Urteil in der Rechtssache C-283/95 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 31.

    20 - Siehe das Urteil in der Rechtssache C-283/95 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02
    Die Kommission verweist dabei insbesondere auf das Urteil Kügler (22) und führt auf dieser Grundlage aus, dass Beschränkungen einer Befreiungsregel mit Eventualcharakter wie im vorliegenden Fall die unmittelbare Wirkung nicht auszuschließen vermögen.

    7 - Vgl. zu diesem Aspekt insbesondere die Urteile vom 3. April 2003 in der Rechtssache C-144/00 (Hoffmann, Slg. 2003, I-2921, Randnr. 27), vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00 (Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 30) und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97 (Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 20).

    22 - Urteil in der Rechtssache C-141/00 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 57.

    23 - Siehe u. a. die Urteile vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01 (Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 98), in der Rechtssache C-141/00 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 51, und vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88 (Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29).

    28 - Vgl. dazu das Urteil in der Rechtssache C-141/00 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 55.

    30 - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-141/00 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 60.

  • EuGH, 03.05.2001 - C-481/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02
    Demgemäß hat der Gerichtshof etwa in den Urteilen C-481/98 (15) und C-384/01 (16) die Gleichartigkeit von Umsätzen im Hinblick darauf beurteilt, ob die fraglichen Umsätze miteinander in einem Wettbewerb stehen und eine unterschiedliche steuerliche Behandlung daher die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung in sich birgt.

    6 - Unter anderem die Urteile vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-384/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-4395, Randnr. 25), vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-267/99 (Christiane Adam, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36) und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-481/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-3369, Randnr. 22).

    14 - So ausdrücklich im Urteil in der Rechtssache C-481/98 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 22; siehe auch oben, Nr. 27.

    15 - Urteil in der Rechtssache C-481/98 (zitiert in Fußnote 6), Randnrn.

    18 - Urteil in der Rechtssache C-481/98 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 27.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-498/99

    Town & County Factors

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02
    11 - Schlussanträge vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-498/99 (Town & County Factors, Urteil vom 17. September 2002, Slg. 2002, I-7173, Nr. 70).

    12 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache C-498/99 (zitiert in Fußnote 11), Nr. 69. Ebenso bereits Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-38/93 (Glawe, Urteil vom 5. Mai 1994, Slg. 1994, I-1679, Nr. 10).

    13 - Vgl. dazu auch meine Ausführungen in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-498/99 (zitiert in Fußnote 11), Nrn. 68 bis 74, sowie das Urteil in der Rechtssache C-38/93 (zitiert in Fußnote 12).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-384/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02
    6 - Unter anderem die Urteile vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-384/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-4395, Randnr. 25), vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-267/99 (Christiane Adam, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36) und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-481/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-3369, Randnr. 22).

    17 - Unter anderem die Urteile vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-302/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-2055, Randnr. 23) und vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93 (Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 27).

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02
    12 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache C-498/99 (zitiert in Fußnote 11), Nr. 69. Ebenso bereits Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-38/93 (Glawe, Urteil vom 5. Mai 1994, Slg. 1994, I-1679, Nr. 10).

    13 - Vgl. dazu auch meine Ausführungen in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-498/99 (zitiert in Fußnote 11), Nrn. 68 bis 74, sowie das Urteil in der Rechtssache C-38/93 (zitiert in Fußnote 12).

  • EuGH, 02.08.1993 - C-111/92

    Lange / Finanzamt Fürstenfeldbruck

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02
    So hat er unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache C-111/92 (8) festgestellt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität "bei der Erhebung der Mehrwertsteuer eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften" verbiete (9) .

    8 - Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92 (Lange, Slg. 1993, I-4677, Randnrn. 16 und 17).

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02
    25 - Vgl. in diesem Sinne bereits das Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62 (Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3, 26).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02
    27 - Vgl. entsprechend die Urteile vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-346/97 (Braathens, Slg. 1999, I-3419, Randnr. 30) sowie vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 30).
  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02
    23 - Siehe u. a. die Urteile vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01 (Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 98), in der Rechtssache C-141/00 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 51, und vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88 (Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 10.06.1999 - C-346/97

    Braathens

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam

  • EuGH, 27.02.2002 - C-302/00

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 17.09.2002 - C-498/99

    Town & County Factors

  • EuGH, 03.04.2003 - C-144/00

    DER GRUNDSATZ DER STEUERLICHEN NEUTRALITÄT VERBIETET ES, EINZELKÜNSTLER AUF DEM

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

  • EuGH, 29.04.2004 - C-102/02

    Beuttenmüller

  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Für die Frage, ob Gegenstände oder Dienstleistungen gleichartig sind, ist aber die Rechtsform, in der der Hersteller oder der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit ausübt, grundsätzlich unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Rn. 25, und vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, EU:C:2008:571, Rn. 31).
  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Bereits mit der Linneweber/Akritidis-Entscheidung (C-453/02, C-462/02) vom 17.02.2005 habe der EuGH festgelegt, dass die Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) einer Umsatzbesteuerung des Betriebs von Glücksspielen außerhalb öffentlicher Spielbanken entgegenstehe, wenn gleichzeitig der Betrieb solcher Glücksspiele durch öffentliche Spielbanken steuerfrei sei.

    Aufgrund des EuGH-Urteils vom 17.02.2005 (C-453/02 und C-462/02) sowie aufgrund des BFH-Folgeurteils vom 12.05.2005 (V R 7/02) stehe dem Kläger nur für den Zeitraum bis zum 05.05.2006 ein Wahlrecht bzgl. der steuerlichen Behandlung der betroffenen Umsätze zu.

    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbiete es, gleichartige und untereinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH-Urteil vom 17.02.2005 C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akriditis, DStR 2005, 371 [BFH 07.07.2004 - XI R 44/03] sowie nachfolgend BFH-Urteile vom 12.05.2005 V R 7/02, BStBl. II 2005, 617 und vom 19.05.2005 V R 50/01, BFH/NV 2005, 1881; Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 9 Rz. 80 sowie Heidner in Bunjes, § 4 Nr. 9 UStG Rdz. 17, jeweils m. w. N.).

    Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die "beabsichtigte Änderung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG Folge des Urteils des EuGH vom 17.02.2005 (verbundene Rechtssachen C-453/02 und C-462/02) und der Anschluss-Urteile des BFH vom 12.05.2005 V R 7/02 und vom 19.05.2005 V R 50/01 ist, wonach es unzulässig ist, Umsätze gewerblicher Glücksspielanbieter zu besteuern, während Umsätze zugelassener öffentlicher Spielbanken steuerbefreit sind.

  • FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21

    Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen ist zweifelhaft

    Maßgeblich ist die Frage der Gleichartigkeit der Tätigkeiten (s. dazu EuGH, Urteile vom 17.02.2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, juris; vom 10.06.2010, Leo-Libera, C-58/09, juris).

    Dass das virtuelle Spiel durch die Schaffung von Tatbeständen im Rennwett- und Lotteriegesetz im Falle einer Steuerbarkeit - anders als das terrestrische Angebot - nach § 4 Nummer 9 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit wird, ist mit der unionalen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar: Es erfolgt keine unterschiedliche Besteuerung eines vergleichbaren Spiels abhängig vom Veranstalter (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2005, C-453/02 und C-462/02).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-141/20

    Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. auch Urteil vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis (C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Rn. 25).
  • FG Düsseldorf, 08.07.2014 - 9 K 2384/10
    Die Umsatzsteuererstattungen auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2005 zu den Aktenzeichen Rs. C-453/02 und C-462/02 sind nach der Betriebsaufgabe im Jahre 2004 als nachträgliche Einkünfte in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips zu ermitteln.

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 17.02.2005 C-453/02 und C-462/02, BFH/NV 2005, Beilage 2, 94 - 98) und im Anschluss daran der BFH (Urteil vom 12.05.2005, V R 7/02, BStBl II 2005, 617) hätten festgestellt, dass die Praxis der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen mit Geldspielgeräten rechtswidrig gewesen sei.

    In diesem Urteil, das nachfolgend infolge seiner Veröffentlichung im BStBl für die Verwaltung verbindlich geworden sei, habe der V. Senat des BFH entschieden, dass sich Aufsteller von Geldautomaten auf die sich aus der Entscheidung des EuGH vom 17.02.2005 C-453/02 und C-462/02 ergebende Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. F der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen könnten, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung finde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-488/18

    Golfclub Schloss Igling - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis (C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Rn. 37), und vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 50).

    29 Vgl. dazu Urteil vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis (C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Rn. 35).

  • FG Hamburg, 15.02.2022 - 5 K 73/20

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

    - Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahin auszulegen, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die darin enthaltene Steuerbefreiung berufen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank nach der entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift infolge einer Gesetzesänderung, die nach dem Urteil vom 17. Februar 2005 in den verbundenen Rechtssachen "Linneweber und Akritidis" (Rs. C-453/02 und C-462/02) erfolgte, zwar nicht mehr steuerfrei ist, aber die Besteuerung der Spielbankenumsätze praktisch unmöglich ist, da diese keinen Beschränkungen durch zwingende gesetzliche Vorschriften unterliegen, weshalb die Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage nicht in Betracht kommen (Urteil Metropol Spielstätten, Rs.C-440/12), jedoch eine Besteuerung der gesamten Spieleinsätze aufgrund tatsächlich hoher Auszahlquoten wegen fehlender Abwälzungsmöglichkeiten nicht möglich ist?.

    - Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines Glücksspiels mit Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank nach der entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift infolge einer Gesetzesänderung, die nach dem Urteil vom 17. Februar 2005 in den verbundenen Rechtssachen "Linneweber und Akritidis" (Rs. C-453/02 und C-462/02) erfolgte, seit dem 6. Mai 2006 zwar nicht mehr steuerfrei ist, aber die Besteuerung der Spielbankenumsätze nicht in einer Weise erfolgt, wie sie für die Mehrwertsteuer charakteristisch ist, insbesondere deshalb, weil im Moment der Ausführung des Umsatzes (d. h. im Moment der Verbraucherversorgung) die Höhe der Steuer - wie dies bei der Mehrwertsteuer der Fall ist - nicht feststeht, da diese erst am Ende des Jahres berechnet werden kann und sie abhängig von der Höhe der Jahresumsätze ist und das leistende Spielbankunternehmen eine gegebenenfalls überzuwälzende Steuerbelastung im Moment der Leistungsausführung noch gar nicht kennt, jedenfalls nicht genau der Höhe nach, und insofern auch keine auf Überwälzung angelegte Steuer vorliegt?.

  • BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht

    a) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob "Artikel 135 Abs. 1 Buchstabe i) der Richtlinie 2006/112/EG [des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)] dahin auszulegen [ist], dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines Glücksspiels mit Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank nach der entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift infolge einer Gesetzesänderung, die nach dem Urteil vom 17.02.2005 in den verbundenen Rechtssachen Linneweber und Akritidis (Rs. C-453/02 und C-462/02) erfolgte, seit dem 06.05.2006 zwar einer als "Umsatzsteuer" bezeichneten Besteuerung unterliegt, aber die Besteuerung der Spielbankenumsätze nicht in einer Weise erfolgt, wie sie für die Mehrwertsteuer charakteristisch ist, insbesondere deshalb, weil erstens, im Moment der Ausführung des Umsatzes (d.h. im Moment der Verbraucherversorgung) die Höhe der Steuer - wie dies bei der Mehrwertsteuer der Fall ist - nicht feststeht, da diese erst am Ende des Jahres berechnet werden kann und sie abhängig von der Höhe der Jahresumsätze ist und das leistende Spielbankunternehmen eine gegebenenfalls überzuwälzende Steuerbelastung im Moment der Leistungsausführung noch gar nicht kennt, jedenfalls nicht genau der Höhe nach und insofern auch keine auf Überwälzung angelegte Steuer vorliegt und zweitens, bereits der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, dass die Steuer nicht in einer Weise auf Abwälzung auf den Endverbraucher angelegt ist, wie es gemäß Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL für die Mehrwertsteuer charakteristisch ist", ist nicht klärungsbedürftig.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    39 Vgl. z. B. Urteile vom 11. Juni 1998, Fischer (C-283/95, EU:C:1998:276, Rn. 21), und vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis (C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Rn. 29).
  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2005 V R 7/02 (BStBl II 2005, 617) im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Februar 2005 (C-453/02 "Edith Linneweber" und C-462/02 "Savvas Akritidis") entschieden hatte, dass sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten auf die Umsatzsteuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann, berichtigte das FA im Jahr 2008 die Steuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 und 1996 bis 2002 und behandelte die mit den Geldspielautomaten erzielten Umsätze als umsatzsteuerfrei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13

    Nicula

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 292/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

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