Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 22.05.2003 - C-462/99   

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https://dejure.org/2003,1100
EuGH, 22.05.2003 - C-462/99 (https://dejure.org/2003,1100)
EuGH, Entscheidung vom 22.05.2003 - C-462/99 (https://dejure.org/2003,1100)
EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - C-462/99 (https://dejure.org/2003,1100)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Telekommunikation - Mobilfunkdienste - Artikel 5a Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde bei einer unabhängigen Stelle - Artikel 82 EG und 86 Absatz 1 EG - Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 96/2/EG ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Connect Austria

  • EU-Kommission PDF

    Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH gegen Telekom-Control-Kommission, Beteiligte: Mobilkom Austria AG.

    Artikel 10 EG; Richtlinie 90/387 des Rates, Artikel 5a Absatz 3
    1. Rechtsangleichung - Telekommunikationssektor - Offener Netzzugang - Richtlinie 90/387 - Vorschrift, die die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Nachprüfungsinstanzen verpflichtet - Nichtumsetzung - Folgen - Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Prüfung, ob nach ...

  • EU-Kommission

    Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH gegen Telekom-Control-Kommission, Betei

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde bei einer unabhängigen Stelle; Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich ohne gesonderte Gebühr an ein öffentliches Unternehmen; Marktbeherrschende Stellung ...

  • Judicialis

    EG Art. 10; ; EG Art. ... 82; ; EG Art. 86 Abs. 1; ; Richtlinie 90/387/EWG Art. 5a Abs. 3; ; Richtlinie 96/2/EG Art. 2 Abs. 3; ; Richtlinie 96/2/EG Art. 2 Abs. 4; ; Richtlinie 97/13/EG Art. 9 Abs. 2; ; Richtlinie 97/13/EG Art. 11 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsangleichung - Telekommunikationssektor - Offener Netzzugang - Richtlinie 90/387 - Vorschrift, die die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Nachprüfungsinstanzen verpflichtet - Nichtumsetzung - Folgen - Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Prüfung, ob nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • latyer.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendungsvorrang von Richtlinien (Dr. Hannes Lattenmayer-Latyer)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-462/99
    Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang Zweifel, ob Artikel 5a Absatz 3 der Richtlinie 90/387 in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofes vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnrn.

    Jedenfalls entspreche die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 144 B-VG Beschwerde zu erheben, sowohl den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und Effektivität des Rechtsschutzes (Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4559, Randnr. 12, Dorsch Consult, Randnr. 40, und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-120/97, Upjohn, Slg. 1999, I-223, Randnr. 32) als auch den Vorgaben des Artikels 5a Absatz 3 der Richtlinie 90/387.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil Dorsch Consult) sei es nicht dessen Aufgabe, in die Lösung des Zuständigkeitsproblems einzugreifen, das sich in der innerstaatlichen Gerichtsorganisation aufgrund von individuellen Rechten ergeben könne, die auf dem Gemeinschaftsrecht beruhten.

    Der Gerichtshof solle daher die erste Frage in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Nachprüfung der Verfahren im öffentlichen Auftragswesen (vgl. Urteile Dorsch Consult sowie vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-76/97, Tögel, Slg. 1998, I-5357, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-111/97, EvoBus Austria, Slg. 1998, I-5411) beantworten.

  • EuGH, 24.09.1998 - C-111/97

    EIN ÖSTERREICHISCHES PROBLEM VON ALLGEMEINEM INTERESSE

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-462/99
    Der Gerichtshof solle daher die erste Frage in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Nachprüfung der Verfahren im öffentlichen Auftragswesen (vgl. Urteile Dorsch Consult sowie vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-76/97, Tögel, Slg. 1998, I-5357, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-111/97, EvoBus Austria, Slg. 1998, I-5411) beantworten.

    Folglich muss ein nationales Gericht, soweit es das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei der Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26, EvoBus Austria, Randnr. 18, HI, Randnr. 25, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-262/97, Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321, Randnrn.

    Unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor dem Gericht geltend gemacht werden kann, das grundsätzlich für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Behörden zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil EvoBus Austria, Randnr. 19).

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-462/99
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat dann gegen die in Artikel 86 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 82 EG aufgestellten Verbote verstößt, wenn er im Bereich der Gesetzgebung oder Verwaltung eine Maßnahme trifft, mit der er eine Situation schafft, in der ein Unternehmen, dem er besondere oder ausschließliche Rechte verliehen hat, zur missbräuchlichen Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung veranlasst wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88, GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 20, vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/95, GT Link, Slg. 1997, I-4449, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist (vgl. Urteile vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 51, und GB-Inno-BM, Randnr. 25).

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-462/99
    Insoweit sind nicht nur die objektiven Merkmale der fraglichen Dienstleistungen, sondern auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37).

    Praktiken eines marktbeherrschenden Unternehmens, die darauf abzielen, seine beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken, stellen jedoch eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 90, und Michelin/Kommission, Randnr. 73).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-462/99
    Unter diesen Umständen könne in der Möglichkeit, einem öffentlichen Unternehmen zusätzliche Frequenzen zuzuteilen, für sich allein noch kein Verstoß gegen Artikel 86 EG in Verbindung mit Artikel 82 EG gesehen werden (vgl. Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 91).

    Praktiken eines marktbeherrschenden Unternehmens, die darauf abzielen, seine beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken, stellen jedoch eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 90, und Michelin/Kommission, Randnr. 73).

  • EuGH, 16.10.2001 - C-396/99

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-462/99
    Dazu sieht sie vor, dass möglichst bald alle ausschließlichen und besonderen Rechte aufgehoben werden, indem für die Mobilnetzbetreiber sowohl die Beschränkungen der Freiheit des Betriebes und des Ausbaus ihrer Netze für die in der entsprechenden Genehmigung oder Berechtigung vorgesehenen Zwecke als auch die Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden und ihnen die Kontrolle über ihre Kosten ermöglicht wird (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-396/99 und C-397/99, Kommission/Griechenland, Slg. 2001, I-7577, Randnr. 25).

    Entsprechend dieser Zielsetzung verbietet es Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/2 den Mitgliedstaaten für die Zeit ab dem 1. Januar 1998, Genehmigungen für den Betrieb von Mobilsystemen nach dem DCS 1800-Standard zu verweigern (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 26).

  • EuGH, 26.09.2000 - C-262/97

    Engelbrecht

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-462/99
    Folglich muss ein nationales Gericht, soweit es das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei der Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26, EvoBus Austria, Randnr. 18, HI, Randnr. 25, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-262/97, Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321, Randnrn.

    Ist eine den Anforderungen von Artikel 5a Absatz 3 der Richtlinie 90/387 genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewandt lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gegen diese Richtlinie verstoßenden Ergebnis führen würde, während die Nichtanwendung dieser Bestimmung das nationale Recht mit der Richtlinie in Einklang bringen würde (vgl. in diesem Sinne, Urteil Engelbrecht, Randnr. 40).

  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-462/99
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist (vgl. Urteile vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 51, und GB-Inno-BM, Randnr. 25).
  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-462/99
    11 und 12, und vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803, Randnr. 40).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-462/99
    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Artikel 9 Absatz 2 und 11 Absätze 2 der Richtlinie 97/13 entgegen dem Vorbringen der Telekom-Control-Kommission inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und sich der Einzelne daher nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, und vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 51) in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften auf sie berufen kann; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann.
  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 13.07.1962 - 17/61

    Klöckner-Werke AG und Hoesch AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

  • EuGH, 25.06.1998 - C-203/96

    Dusseldorp u.a.

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

  • EuGH, 21.01.1999 - C-120/97

    Upjohn

  • EuGH, 04.03.1999 - C-258/97

    HI

  • EuGH, 24.09.1998 - C-76/97

    Tögel

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Drittens ist, soweit die vorliegende Rüge gegen die Feststellungen des Gerichts zur Chancengleichheit gerichtet ist, daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein System nicht verfälschten Wettbewerbs nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 25, vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 83, vom 20. Oktober 2005, 1SIS Multimedia Net und Firma O2, C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-8877, Randnr. 39, sowie vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 51).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Das ist in der Regel das Gericht, das nach den Rechtsvorschriften zuständig war, die galten, bevor die Gesetzesänderung erfolgte, mit der die Zuständigkeit der diesen Anforderungen nicht genügenden Einrichtung zugewiesen wurde (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, EU:C:2003:297, Rn. 42, und vom 2. Juni 2005, Koppensteiner, C-15/04, EU:C:2005:345, Rn. 32 bis 39).
  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Die Übertragung der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ) auf Richtlinien und das hierzu ergangene innerstaatliche Umsetzungsrecht hängt auch nicht davon ab, dass eine Richtlinie ausnahmsweise wie eine Verordnung unmittelbare Wirkung entfaltet und ihr damit Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden mitgliedstaatlichen Normen zukommt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22. Mai 2003, Rs. C-462/99 - Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH/Telekom-Control-Kommission -, Slg. 2003, I-5197).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-553/12

    Kommission / DEI - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG -

    In Rn. 105 dieses Urteils befand das Gericht, dass den Urteilen, auf die sich die Kommission gestützt habe, nämlich den Urteilen Frankreich/Kommission (C-202/88, EU:C:1991:120), GB-Inno-BM (C-18/88, EU:C:1991:474) und Connect Austria (C-462/99, EU:C:2003:297), nicht zu entnehmen sei, dass für die Annahme der Verwirklichung eines Verstoßes gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG nur dargetan werden müsse, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb dadurch verfälsche, dass sie die Chancen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern ungleich verteile, und es nicht erforderlich sei, einen Missbrauch der beherrschenden Stellung des Unternehmens festzustellen.

    Nach der Rechtsprechung verstößt ein Mitgliedstaat dann gegen die in Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG aufgestellten Verbote, wenn er im Bereich der Gesetzgebung oder Verwaltung eine Maßnahme trifft, mit der er eine Situation schafft, in der ein Unternehmen, dem er besondere oder ausschließliche Rechte verliehen hat, durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen Vorzugsrechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Connect Austria, EU:C:2003:297, Rn. 80, und MOTOE, EU:C:2008:376, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (vgl. Urteile GB-Inno-BM, EU:C:1991:474, Rn. 25, MOTOE, EU:C:2008:376, Rn. 51, und Connect Austria, EU:C:2003:297, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass, wenn die Ungleichheit der Chancen von Wirtschaftsteilnehmern, also der verfälschte Wettbewerb, auf einer staatlichen Maßnahme beruht, diese Maßnahme gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG verstößt (vgl. Urteil Connect Austria, EU:C:2003:297, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt nämlich, dass durch die betreffende Maßnahme eine Situation geschaffen worden ist, in der das öffentliche Unternehmen oder das Unternehmen, dem der Staat besondere oder ausschließliche Rechte verliehen hat, zur missbräuchlichen Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung veranlasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Connect Austria, EU:C:2003:297, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu beachten ist nämlich, dass nach ständiger Rechtsprechung Praktiken eines marktbeherrschenden Unternehmens, die auf eine Ausdehnung dieser beherrschenden Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb auf einen benachbarten, aber getrennten Markt abzielen, eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Connect Austria, EU:C:2003:297, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs zwischen der Klägerin und ihren Wettbewerbern kann aber nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 83, und vom 20. Oktober 2005, 1SIS Multimedia und Firma O2, C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-8877, Randnr. 39).
  • EuG, 04.07.2007 - T-475/04

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mobilfunk -

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 22. Mai 2003, Connect Austria (C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 93), in dem es um Abgaben von Betreibern ging, die auf verschiedenen Märkten für mobile Telekommunikationsdienste tätig waren, entschieden, dass die Lizenzen einen wirtschaftlichen Wert haben.

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof bei der Auslegung der in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 enthaltenen Abgabenregelung im oben genannten Urteil Connect Austria (Randnr. 90) dargelegt, dass die von verschiedenen Betreibern zu zahlenden Abgaben wirtschaftlich gesehen gleichwertig sein müssen.

    Somit kann, selbst wenn das den Betreibern eingeräumte Recht zur Nutzung des Radiowellenspektrums einen wirtschaftlichen Wert hat, der zu entrichtende Abgabenbetrag nur dann eine staatliche Beihilfe bilden, wenn bei Vorliegen ansonsten gleicher Umstände ein Unterschied zwischen den von jedem der betroffenen Betreiber gezahlten Preisen besteht, wobei daran zu erinnern ist, dass dabei der Zeitpunkt des Markteintritts des jeweiligen Betreibers zu berücksichtigen ist (Urteil Connect Austria, Randnr. 93).

    Zudem hätte es nicht den vom Gerichtshof im Urteil Connect Austria (siehe oben, Randnr. 109) dargelegten Kriterien für die Festsetzung der Abgaben entsprochen.

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Nach der Rechtsprechung kann dem Gemeinschaftsgesetzgeber die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur dann vorgeworfen werden, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Personen gegenüber anderen benachteiligt werden (vgl. Urteile vom 13. Juli 1962, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, 17/61 und 20/61, Slg. 1972, 655, 692, vom 15. Januar 1985, Finsider/Kommission, 250/83, Slg. 1985, 131, Randnr. 8, sowie vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 115).
  • EuG, 20.09.2012 - T-169/08

    DEI / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Dies habe im Übrigen der Gerichtshof im Urteil vom 22. Mai 2003, Connect Austria (C-462/99, Slg. 2003, I-5197), festgestellt.

    Gestützt auf das Urteil Connect Austria vertritt sie die Ansicht, dass es für eine Anwendung der Theorie der Ausdehnung der beherrschenden Stellung nicht erforderlich sei, dass das beherrschende Unternehmen eine regulierende Funktion auf einem benachbarten Markt ausübe.

    Entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik sind nach Ansicht der Kommission die Bezugnahme im Urteil Connect Austria auf die Chancenungleichheit und die vom Gerichtshof im Urteil Höfner und Elser herausgearbeiteten Kriterien keine kumulativ aufgestellten Voraussetzungen.

    Im Urteil Connect Austria waren einem öffentlichen Unternehmen, das über das ausschließliche Recht zum Betrieb eines analogen Mobiltelefonnetzes verfügte, entgeltfrei DCS-1800-Frequenzen zugeteilt worden, wodurch es als einziger Anbieter die Möglichkeit erhielt, alle technisch verfügbaren Mobilfunkdienste aus einer Hand anbieten zu können, während einem seiner Wettbewerber, der Connect Austria, eine Lizenz zur Erbringung von Mobilfunkdiensten im DCS-1800-Frequenzbereich gegen eine Gebühr erteilt wurde (Randnrn. 43 bis 45).

    Da in diesem Fall der verfälschte Wettbewerb auf einer staatlichen Maßnahme beruhen würde, die eine Situation schafft, in der die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer nicht sichergestellt wäre, verstieß diese Maßnahme gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG (Urteil Connect Austria, Randnr. 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03

    ISIS Multimedia Net - Telekommunikation - Allgemein- und Einzelgenehmigungen -

    Nach dem Urteil Connect Austria (Randnr. 94) ist für die Prüfung, ob die kostenfreie Lizenzvergabe an ein öffentliches Unternehmen vor der Liberalisierung dem rechtlichen Gebot der Gleichheit zwischen den beteiligten Betreibern genügt, darauf abzustellen, wann die Lizenz erteilt wurde, welche Regelung damals galt, ob etwa eine Betriebspflicht bestand und gegebenenfalls welchen wirtschaftlichen Wert die Lizenz hatte(24).

    Die Liberalisierung der Telekommunikation verlangt die Öffnung des Marktes, deren Verwirklichung nicht vereitelt werden darf durch Abgaben, die den Wettbewerb einschränken, indem sie Betreibern in vergleichbarer Lage unterschiedliche Belastungen auferlegen und dadurch bestimmte von ihnen gegenüber anderen bevorzugen, denn freier Wettbewerb setzt, wie im Urteil Connect Austria (Randnr. 83) hervorgehoben wurde, Chancengleichheit unter den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern voraus.

    Zu den jüngeren einschlägigen Entscheidungen gehören etwa die Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 57) und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-462/99 (Connect Austria, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 115), auf die ich unten zurückkommen werde.

    24 - Auf der Grundlage dieser Kriterien stehen nach dem Urteil Connect Austria (Randnr. 118) die Artikel 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich an Betreiber, die bereits eine GSM-900-Lizenz besitzen, ohne gesonderte Gebühr gestattet, während vom Betreiber, dem eine DCS-1800-Lizenz erteilt wurde, eine Gebühr erhoben wurde, wenn die Gebühr, die von den bestehenden Betreibern für ihre GSM-900-Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem Betreiber im Besitz der DCS-1800-Lizenz erhoben wurde, gleichwertig ist.

    27 - Im Urteil Connect Austria (Randnrn. 85 und 86) wurde festgestellt, dass die einem neu tätig werdenden Unternehmen obliegende Verpflichtung, für eine Lizenzerteilung eine Gebühr zu entrichten, für ein öffentliches Unternehmen mit beherrschender Stellung, das keinerlei entsprechende Gebühr zu zahlen hat, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten darstellt, der ihm eine Ausweitung seiner beherrschenden Stellung durch niedrigere Tarifangebote ermöglicht.

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Nach dem Vorstehenden muss das vorlegende Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden und deren volle Wirksamkeit zu gewährleisten hat, jede dem Resultat der Richtlinie 2008/115 zuwiderlaufende Bestimmung des Decreto legislativo Nr. 286/1998 und insbesondere dessen Art. 14 Abs. 5-ter unangewendet lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 24, vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnrn.
  • EuGH, 20.10.2005 - C-327/03

    ISIS Multimedia Net - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel

  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-49/07

    MOTOE - Wettbewerb - Sport - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff des Unternehmens -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

  • EuG, 25.03.2015 - T-556/08

    Slovenská posta / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11

    Vodafone España - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste -

  • EuGH, 11.12.2008 - C-52/07

    Kanal 5 und TV 4 - Urheberrecht - Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten,

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Zugang zum Teilnehmeranschluss

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11

    Belgacom u.a. - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Rechte zur

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

  • VG Köln, 17.03.2010 - 21 K 7769/09

    Klagen gegen Frequenzversteigerung abgewiesen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-105/03

    Pupino

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06

    Impact - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

  • FG Köln, 14.08.2008 - 13 K 3592/04

    Steuerliche Behandlung der Spaltung einer Gesellschaft nach deutschem Recht;

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-101/12

    Schaible - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 21/2004 - Kennzeichnung und

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-141/02

    Kommission / max.mobil

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-134/03

    Viacom Outdoor

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

  • EuGH, 16.07.2020 - C-771/18

    Kommission/ Ungarn () und de gaz naturel) - Vertragsverletzung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-432/05

    Unibet - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz der Rechte aus dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Allgemein- und Einzelgenehmigungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-102/02

    Beuttenmüller

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-176/09

    Luxemburg / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verkehr - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2013 - C-553/12

    Kommission / DEI - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG -

  • VG Köln, 30.04.2015 - 9 L 538/15

    Frequenzen für mobile Telekommunikationsdienste dürfen im Rahmen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-350/08

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzungsklage - Humanarzneimittel - Beitritt

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-462/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,22062
Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-462/99 (https://dejure.org/2001,22062)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.12.2001 - C-462/99 (https://dejure.org/2001,22062)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - C-462/99 (https://dejure.org/2001,22062)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Connect Austria

  • EU-Kommission PDF

    Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH gegen Telekom-Control-Kommission, Beteiligte: Mobilkom Austria AG.

  • EU-Kommission

    Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH gegen Telekom-Control-Kommission, Beteiligte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.10.2001 - C-441/99

    Gharehveran

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-462/99
    19: - Urteil vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache C-441/99 (Slg. 2001, I-0000).
  • EuGH, 24.09.1998 - C-111/97

    EIN ÖSTERREICHISCHES PROBLEM VON ALLGEMEINEM INTERESSE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-462/99
    L 209, S. 1.14: - Siehe Urteil vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-111/97 (EvoBus Austria, Slg. 1998, I-5311).
  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-462/99
    11: - Die Fußnote betrifft nur die niederländische Originalfassung (Anm. d. Übers.) 12: - Urteils des Gerichtshofes vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Slg. 1997, I-4961).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-462/99
    20: - Siehe z. B. Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-462/99
    9: - BGBl I 1998/98.10: - Der Verfassungsgerichtshof verweist auf das Urteil vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich, Slg. 1991, I-5357).
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