Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 14.12.2004 - C-463/01   

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https://dejure.org/2004,900
EuGH, 14.12.2004 - C-463/01 (https://dejure.org/2004,900)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2004 - C-463/01 (https://dejure.org/2004,900)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - C-463/01 (https://dejure.org/2004,900)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern - Richtlinie 80/777/EWG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern - Richtlinie 80/777/EWG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt , Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • nomos.de PDF, S. 31 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Vereinbarkeit des Pflichtpfands auf Einweggetränkeverpackungen mit dem Gemeinschaftsrecht

  • Wolters Kluwer

    Schaffung einer Gelegenheit im Vorverfahren für den Betroffenen Mitgliedstaat, den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen; Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen; Auslegung der Wendung "im Einklang mit dem Vertrag"; Erschwerung des Vertriebs ...

  • Judicialis

    Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom... 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle Art. 5; ; EG Art. 28; ; Richtlinie 80/777/EWG vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern; ; VerpackV § 8 Abs. 1; ; VerpackV § 9 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern - Richtlinie 80/777/EWG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - DIE IN DEUTSCHLAND FÜR GETRÄNKE-EINWEGVERPACKUNGEN EINGEFÜHRTEN PFAND- UND RÜCKNAHMEPFLICHTEN TRAGEN ZWAR ZUR ERREICHUNG EINES DER ALLGEMEINEN ZIELE DER POLITIK ZUM SCHUTZ DER UMWELT BEI, SIE BEHINDERN ABER DIE WARENVERKEHRSFREIHEIT, WENN DIE ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Deutschland

    Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern - Richtlinie 80/777/EWG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 31 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Vereinbarkeit des Pflichtpfands auf Einweggetränkeverpackungen mit dem Gemeinschaftsrecht

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 5 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) - Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG in Verbindung mit Anhang II Absatz 2 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 194
  • EuZW 2005, 49
  • DVBl 2005, 196 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-463/01
    36 Da eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Gemeinschaftsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des Primärrechts zu beurteilen ist (Urteile vom 12. Oktober 1993 in der Rechtssache C-37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9, vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, und vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-322/01, Deutscher Apothekerverband, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64), ist zu untersuchen, ob die von der Richtlinie 94/62 bewirkte Harmonisierung es ausschließt, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung mit Artikel 28 EG zu prüfen.

    47 Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung ergibt sich aus dem Urteil DaimlerChrysler nichts anderes.

    Diese schafft auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung für die Verbringung von Abfällen, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen (Urteil DaimlerChrysler, Randnr. 42).

    50 Die Auslegung, die der Gerichtshof im Urteil DaimlerChrysler der Wendung "im Einklang mit dem Vertrag" gegeben hat, kann nicht auf den vorliegenden Zusammenhang übertragen werden, in dem die den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermächtigung zur Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen allgemein gefasst ist, ohne dass die Kriterien präzisiert werden, die die Mitgliedstaaten, die von ihr Gebrauch machen, zu berücksichtigen haben.

  • EuGH, 20.09.1988 - 302/86

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-463/01
    62 Daraus folgt, dass in Bezug auf Einwegverpackungen die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem geeignet ist, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem deutschen Markt zu behindern (vgl. in diesem Sinne zu Getränkemehrwegverpackungen Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 302/86, Kommission/Dänemark, Slg. 1988, 4607, Randnr. 13).

    75 Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel in der Gemeinschaft zu behindern, durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, sofern die fraglichen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (Urteile Kommission/Dänemark vom 20. September 1988, Randnrn. 6 und 9, und vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-389/96, Aher-Waggon, Slg. 1998, I-4473, Randnr. 20).

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-463/01
    66 Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung sind schließlich die §§ 8 und 9 VerpackV dem Anwendungsbereich des Artikels 28 EG nicht etwa deshalb entzogen, weil sie nicht die Verpackungsart der natürlichen Mineralwässer, sondern lediglich deren Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnrn.

    69 Da die Vorschriften der Verpackungsverordnung das Inverkehrbringen der in Deutschland hergestellten Getränke und das Inverkehrbringen der Getränke aus anderen Mitgliedstaaten jedenfalls nicht in der gleichen Weise berühren, fallen sie in den Anwendungsbereich des Artikels 28 EG (vgl. Urteil Keck und Mithouard, Randnrn.

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-463/01
    24 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 16).

    Daraus folgt, dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen wie die mit Gründen versehene Stellungnahme gestützt sein muss (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien vom 15. Januar 2002, Randnr. 11).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-463/01
    24 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 16).

    25 Der ordnungsgemäße Ablauf des Vorverfahrens ist nicht nur eine wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteil Kommission/Deutschland vom 20. Juni 2002, Randnr. 17).

  • EuGH, 05.04.1984 - 177/82

    Van de Haar

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-463/01
    Eine Maßnahme, die geeignet ist, die Einfuhren zu behindern, ist nämlich als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung zu qualifizieren, selbst wenn die Behinderung geringfügig ist und noch andere Möglichkeiten für den Vertrieb der Erzeugnisse bestehen (Urteil vom 5. April 1984 in den Rechtssachen 177/82 und 178/82, Van de Haar und Kaveka de Meern, Slg. 1984, 1797, Randnr. 14).
  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-463/01
    55 Hierzu genügt der Hinweis darauf, dass zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine nationale Vorschrift, mit der ein Mitgliedstaat den sich für ihn aus einer Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nachkommt, nicht als Handelshemmnis qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnrn.
  • EuGH, 23.03.2000 - C-246/98

    Berendse-Koenen

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-463/01
    28 bis 30, vom 23. März 2000 in der Rechtssache C-246/98, Berendse-Koenen, Slg. 2000, I-1777, Randnrn.
  • EuGH, 14.07.1998 - C-389/96

    Aher-Waggon

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-463/01
    75 Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel in der Gemeinschaft zu behindern, durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, sofern die fraglichen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (Urteile Kommission/Dänemark vom 20. September 1988, Randnrn. 6 und 9, und vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-389/96, Aher-Waggon, Slg. 1998, I-4473, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.07.1998 - C-284/95

    Safety Hi-Tech

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-463/01
    78 Eine Regelung entspricht jedoch nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die gewählten Mittel nicht nur zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind, sondern auch das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-284/95, Safety Hi-Tech, Slg. 1998, I-4301, Randnr. 57).
  • EuGH, 03.06.1999 - C-33/97

    Colim

  • EuGH, 18.09.2003 - C-416/00

    Morellato

  • EuGH, 16.01.2003 - C-12/00

    SPANIEN UND ITALIEN WERDEN VERURTEILT, WEIL SIE DIE VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN,

  • EuGH, 19.06.2003 - C-444/00

    Mayer Parry Recycling

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

    Was die Ziele des Erhalts der Baukultur und des ökologischen Bauens anbelangt, können diese mit den allgemeineren Zielen der Erhaltung des kulturellen und historischen Erbes und des Umweltschutzes verknüpft werden, die ebenfalls zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1991, Kommission/Frankreich, C-154/89, EU:C:1991:76, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland, C-463/01, EU:C:2004:797, Rn. 75).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05

    Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos

    Der Verstoß gegen die Verpackungsrichtlinie und gegen Art. 28 EG ergebe sich aus den Urteilen des EuGH vom 14. Dezember 2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02.

    Im Übrigen sah sich der Bundesrat zu der Änderung veranlasst wegen der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-463/01 vom 14. Dezember 2004 und der dort als zu kurz gerügten Übergangsfrist von sechs Monaten für Importeure von Mineralwässern (vgl. BR Prot. der 807. Sitzung, a.a.O.) Gemäß Art. 10 Abs. 1 5. Anstrich der Informationsrichtlinie gelten die Art. 8 und 9 nicht für Vorschriften der Mitgliedstaaten, durch die diese lediglich einem Urteil des EuGH nachkommen.

    Bei der Prüfung einer Verletzung dieser Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ist maßgeblich auf die Rechtsprechung des EuGH abzustellen, der in zwei Urteilen vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-463/01, Mineralwässer; Rs. C-309/02, Radlberger) die wesentlichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem deutschen Pfand- und Rücknahmesystems für Einweggetränkeverpackungen wie folgt geklärt hat:.

    Mit Blick auf Art. 28 EG hat der EuGH festgestellt, dass in Bezug auf Einwegverpackungen die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem geeignet ist, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem deutschen Markt zu behindern, dass dieses Handelshemmnis aber unter bestimmten Voraussetzungen aus zwingenden Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt werden kann (Rs. C-463/01, Rdn. 62, 78 ff.; Rs. C-309/02, Rdn. 67, 74 ff.).

    Da die Erhebung eines Pfandes einen Anreiz für den Verbraucher darstellt, die Leerverpackungen zu den Verkaufsstellen zurückzubringen, leistet sie außerdem einen Beitrag zur Verringerung von Abfällen in der Natur (Rs. C-463/01, Rdn. 76; Rs. C-309/02, Rdn. 77).

    Indem die betroffenen Hersteller und Vertreiber durch eine Mehrwegquote dazu angehalten werden, Mehrwegverpackungen zu benutzen, trägt die Regelung zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle bei, die eines der allgemeinen Ziele der Umweltschutzpolitik ist (Rs. C-463/01, Rdn. 77; Rs. C-309/02, Rdn. 78).

    Die Verhältnismäßigkeit ist aber nur gewahrt, wenn den betroffenen Herstellern und Vertreibern eine ausreichende Übergangsfrist zur Verfügung steht, damit sie sich vor dem Inkrafttreten der Pfand- und Rücknahmepflichten den Anforderungen des neuen Systems anpassen können, und wenn sichergestellt ist, dass sie sich im Zeitpunkt der Umstellung der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können (Rs. C-463/01, Rdn. 79; Rs. C-309/02, Tenor Ziffer 3 und Rdn. 79 ff.).

    Die seinerzeit in § 9 Abs. 2 VerpackV a.F. normierte Übergangsfrist von sechs Monaten war für ausländische Hersteller natürlicher Mineralwässer, die an der Quelle abzufüllen sind, zu kurz bemessen und verstieß gegen Art. 28 EG und Art. 5 der Verpackungsrichtlinie (Rs. C-463/01, Tenor und Rdn. 80 ff.).

    Dabei mag dahinstehen, ob eine Frist von sechs Monaten für die Umstellung eines Abfallbewirtschaftungssystems generell zu kurz bemessen ist oder ob dies nur in Bezug auf ausländische Hersteller von natürlichen Mineralwässern gilt, deren Besonderheiten - Abfüllung an der Quelle und damit verbundene längere Transportwege - der EuGH eigens hervorgehoben hat (Rs. C-463/01, Rdn. 60, 61).

    Der Berücksichtung des vor der förmlichen Bekanntgabe liegenden Zeitraums steht nicht entgegen, dass der EuGH in der Rechtssache C-463/01 ausgeführt hat, ein Zeitraum, der der Frist von sechs Monaten vorausgehe, sei nicht zu berücksichtigen (a.a.O., Rdn. 81).

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

    Daneben kommt die dem Einzelnen Rechte verleihende Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 EG) als verletzt in Betracht, die als Prüfungsmaßstab herangezogen werden kann, weil die Verpackungsrichtlinie die Organisation der nationalen Systeme, mit denen die Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden soll, nicht abschließend harmonisiert hat (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 - aaO S. 1-11814 Rn. 56; Rs. C-463/01 - Kommission/Deutschland - Slg. 2004, I-11734, 11750 Rn. 44 f = NVwZ 2005, 194, 196) .

    Zugleich ist es erforderlich, dass den betroffenen Herstellern und Vertreibern eine angemessene Übergangsfrist geboten wird, um ihre Produktionsmethoden und Arbeitsabläufe hierauf einzustellen, und dass im Zeitpunkt der Umstellung ein arbeitsfähiges System zur Verfügung steht, an dem sie sich beteiligen können (vgl. EuGH - Rs. C-309/02 - aaO S. 1-11812 Rn. 48 f; Rs. C-463/01 aaO S. 1-11760 Rn. 79 bis 81).

    Der Gerichtshof sieht den Anwendungsbereich des Art. 28 EG durch die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten als berührt an, weil außerhalb Deutschlands ansässige Hersteller erheblich mehr Einwegverpackungen als deutsche Hersteller verwendeten und die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation des Pfandsystems und der Beförderung mit der Entfernung des Herstellers von den Verkaufsstellen stiegen (Rs. C-309/02 aaO S. 1-11817, 11819 Rn. 65 f und 73; Rs. C-463/01 aaO S. 1-11754 Rn. 58 ff), das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem deutschen Markt damit behindert werde.

    Sie sind grundsätzlich auch durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes zu rechtfertigen und erscheinen geeignet, das allgemeine umweltpolitische Ziel der Abfallvermeidung zu fördern (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 aaO S. 1-11816, 11820 ff Rn. 61, 75 ff; Rs. C-463/01 aaO S. 1-11759 Rn. 76 f).

    Ungeachtet der näheren Beschreibung des Schutzbereichs von Art. 28 EG in seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02 aaO S. 1-11815 ff Rn. 60 bis 73; Rs. C-463/01 aaO S. 1-11752 ff Rn. 52 bis 69) und der Feststellung einer Vertragsverletzung in der Rs. C-463/01 hat der Gerichtshof anerkannt, dass Art. 1 Abs. 2 der Verpackungsrichtlinie den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Maßnahmen einzuführen, mit denen die Systeme zur Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden sollen (Rs. C-309/02 aaO S. 1-11809 Rn. 37), und ausgesprochen, den betroffenen Herstellern und Vertreibern werde in Art. 7 der Richtlinie kein Anspruch darauf verliehen, weiterhin an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teilzunehmen (Rs. C-309/02 S. 1-11811 Rn. 43).

    Auch der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen zum Vertragsverletzungsverfahren befunden, dass sich die Beklagte insbesondere zu Art. 28 EG gründlich verteidigt habe (Rs. C-463/01 - Slg. 2004, I-11708, 11717 Rn. 29).

  • BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09

    Zu den Voraussetzungen einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch

    Der Europäische Gerichtshof stellte - ebenfalls durch Urteil vom 14. Dezember 2004 - fest, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen Art. 5 der Verpackungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 28 EGV und Art. 3 in Verbindung mit Anhang II Nr. 2 Buchstabe d der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl Nr. L 229/1) verstoßen habe, dass sie mit den § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 VerpackV 1998 ein System zur Wiederverwendung von Verpackungen für Produkte eingeführt habe, die nach der Richtlinie 80/777/EWG an der Quelle abzuführen seien (Rs. C-463/01, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, S. 1-11705 Rn. 84).

    Die in § 9 Abs. 2 VerpackV 1998 vorgesehene Frist von sechs Monaten zwischen der Bekanntmachung, dass ein Pfand- und Rücknahmesystem einzuführen sei, und dem Inkrafttreten dieses Systems reiche nicht aus, um es den Herstellern natürlicher Mineralwässer zu ermöglichen, ihre Produktion und ihre Bewirtschaftung der Einwegverpackungsabfälle an das neue System anzupassen, da dieses System sofort einzuführen sei (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004, Rs. C-463/01, a.a.O., Rn. 78 ff.).

    (2) Soweit beide Beschwerdeführerinnen darauf abstellen, dass Art. 7 der Verpackungsrichtlinie hinsichtlich der zeitlichen Komponente klar und eindeutig gewesen sei und für die Frage der zeitgleichen Einrichtung eines arbeitsfähigen Rücknahmesystems mit der Pfandpflicht und der Gewährung einer ausreichenden Übergangsfrist eine Ermessensreduzierung auf Null bestanden habe, verkennen sie, dass die Vereinbarkeit der in der VerpackV 1998 normierten Pfandpflicht auf Einwegverpackungen mit dem Unionsrecht vor Erlass der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02, a.a.O.; Rs. C-463/01, a.a.O.) in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wurde (vgl. Fischer/ Arndt, Kommentar zur Verpackungsverordnung, 2. Aufl. 2007, § 8 Rn. 121 m.w.N.).

    Erst mit Erlass des Urteils vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-463/01 stand fest, dass sechs Monate nicht genügen, damit sich die betroffenen Hersteller und Vertreiber auf ein neues Pfand- und Rücknahmesystem einstellen und dieses errichten können (a.a.O., Rn. 78 ff.).

    (3) Soweit beide Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass der Bundesgerichtshof insoweit von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen sei, indem er den Verstoß gegen Unionsrecht selbst ab dem Zeitpunkt der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02, a.a.O.; Rs. C-463/01, a.a.O.) nicht als hinreichend qualifiziert angesehen habe, setzen sie sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Bundesgerichtshofs auseinander.

    Der nicht von vornherein willkürlichen Argumentation des Bundesgerichtshofs, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02, a.a.O.; Rs. C-463/01, a.a.O.) hätten keine Feststellungen über die Unionsrechtskonformität der im Zeitpunkt ihres Erlasses etablierten, parallel operierenden offenen Rücknahmesysteme getroffen, setzen die Beschwerdeführerinnen nichts entgegen.

  • OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06

    Vereinbarkeit der deutschen Pfanderhebungspflicht und Rücknahmepflicht mit

    Neben einem von der Kommission gegenüber der Beklagten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, welches wegen einer späteren Änderung der Verpackungsverordnung allerdings nicht in ein Klageverfahren einmündete, ergingen auch zwei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur VerpackV a.F., und zwar am 14.12.2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02, in dem letztgenannten Verfahren auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.08.2002 in einem Rechtsstreit, der von den beiden Klägerinnen betrieben wurde.

    Dahingehende Erwägungen liegen jedenfalls nahe angesichts der beiden Entscheidungen des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02, mit denen er zur VerpackV a.F. Stellung genommen hat.

    Rechtssache C-463/01.

    Die Aussage des EuGH zur Dauer der Übergangsfrist in der Rechtssache C-463/01 betrifft zwar - da dort allein Verfahrensgegenstand - nur natürliche Mineralwässer, für die die Besonderheit gilt, dass sie an der Quelle abzufüllen sind.

  • EuGH, 15.11.2005 - C-320/03

    DAS FAHRVERBOT FÜR BESTIMMTE LASTKRAFTWAGEN AUF DER INNTALAUTOBAHN IST MIT DEM

    70 Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-463/01, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-11705, Randnr. 75, sowie in der Rechtssache C-309/02, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, Slg. 2004, I-11763, Randnr. 75).

    90 Außerdem war ein Übergangszeitraum von nur zwei Monaten zwischen der Erlassung der streitigen Verordnung und dem von den österreichischen Behörden für die Vollziehung des sektoralen Fahrverbots vorgesehenen Zeitpunkt offensichtlich unzureichend, um es den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in zumutbarer Weise zu ermöglichen, sich den neuen Gegebenheiten anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • VG Berlin, 21.04.2017 - 14 K 172.16

    EuGH soll die Vereinbarkeit der Tabakrichtlinie mit höherrangigem EU-Recht

    Dies gilt unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt für die betroffenen Hersteller und Lieferanten Rechtssicherheit oder zumindest Planungssicherheit betreffend die an ihren Produkten und Produktionsmitteln konkret vorzunehmenden Anpassungen bestand (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, C-463/01, EU:C:2004:797, Rn. 81).

    3) "Impact Assessment" der Kommission, SWD(2012) 452 final, unter: http://ec.europa.eu/health/ 4) EuGH, Urteile Luxemburg / Parlament und Rat, C 176/09, EU:C:2011:290, Rn. 31 f. m.w.N.; Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 35.5) Urteile Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165; Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78, jeweils m.w.N. 6) Urteile Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 166; Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79; British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123.7) vgl. Urteil Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 57 ff.; allgemein hierzu: Urteil Juvelta, C-481/12, EU:C:2014:11, Rn. 16 m.w.N. 8) u.a.: Urteil Alliance für Natural Health u.a., C-154/04, EU:C:2005:449, Rn. 51 f. im Vergleich zu den oben zitierten Urteilen Polen/Parlament und Rat und Philip Morris Brands u.a. 9) vgl. z.B.: Urteil Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 59.10) EuGH, Urteile Kommission/Österreich, C-320/03, EU:C:2005:684, Rn. 90; Kommission/Deutschland, C-463/01, EU:C:2004:797, Rn. 78 ff.; Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, EU:C:2004:799, Rn. 79 ff. 11) vgl. u.a.: EuGH, Urteile vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 37 und vom 9. März 1978, Simmenthal, Rs. 106/77, EU:C:1978:49, S. 643 (Rn. 14/16).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-28/09

    Das Fahrverbot für Lastkraftwagen, die bestimmte Güter befördern, auf der

    Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, durch einen der in Art. 30 EG aufgezählten Gründe des Gemeinwohls, wie etwa den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, oder durch ein zwingendes Erfordernis u. a. des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (vgl. u. a Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, vom 20. September 1988, Kommission/Dänemark, 302/86, Slg. 1988, 4607, Randnr. 9, vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien, C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 21, vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland, C-463/01, Slg. 2004, I-11705, Randnr. 75, und Kommission/Österreich, Randnr. 70).

    19 und 20, vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland, Randnr. 75, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Österreich, Randnr. 57).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 10 S 2389/07

    Pfand- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen - Dosenpfand -;

    Der Senat kann unentschieden lassen, ob die vom EuGH in der Parallelentscheidung vom 14.12.2004 für den Handel mit natürlichen Mineralwässern, die an der Quelle abzufüllen sind, getroffene Feststellung, dass eine Frist von sechs Monaten für die Hersteller natürlicher Mineralwässer zur Systemumstellung (von der Produktion und Bewirtschaftung der Einwegverpackungsabfälle auf ein Pfand- und Rücknahmesystem) nicht ausreiche (EuGH, Urt. v. 14.12.2004 - Rs. C-463/01 - Slg. 2004, I-11705 = NVwZ 2005, 194 = EuZW 2005, 49 Tz. 80), auf die hier in Rede stehenden Getränke(verpackungen) zu übertragen ist (so OLG Köln, aaO.).

    Diese Einschätzung deckt sich nahtlos mit den Erkenntnissen des EuGH, die diesen veranlasst haben, eine Behinderung des Inverkehrbringens von aus anderen EG-Mitgliedstaaten auf dem deutschen Markt eingeführten Getränken durch Gründe des Umweltschutzes als gerechtfertigt anzusehen (EuGH, Rs. C-309/02, aaO., Tz. 77 f.; ebenso EuGH, Rs. C-463/01, aaO., Tz. 76 f.).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-158/04

    Alfa Vita Vassilopoulos - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Mengenmäßige

    22 Eine nationale Regelung entspricht jedoch nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die gewählten Mittel nicht nur zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind, sondern auch das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen (Urteile vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-463/01, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-11705, Randnr. 78, und in der Rechtssache C-309/02, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, Slg. 2004, I-11763, Randnr. 79).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

  • BGH, 13.11.2009 - V ZR 255/08

    Vertraglicher Anspruch auf Pfanderstattung im Hinblick auf das Gebot der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-142/05

    Mickelsson und Roos - Angleichung der Rechtsvorschriften - Sportboote -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-543/21

    Verband Sozialer Wettbewerb (Contenants consignés) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV -

  • OVG Hamburg, 01.09.2006 - 1 Bf 171/05

    Dosenpfand - Rechtsnatur der Bekanntgabe der wiederholten

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2008 - C-110/05

    Kommission / Italien - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung -

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 2 S 69.04

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einführung einer

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 2 S 71.04

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einführung einer

  • EuGH, 11.12.2008 - C-524/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 2 S 70.04

    Wirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum Getränkepfand auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/34/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-28/09

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2014 - C-133/13

    Q - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale

  • EuGH, 14.03.2013 - C-216/11

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 10.09.2014 - C-423/13

    Vilniaus energija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2012 - C-216/11

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsklage - Richtlinie 92/12/EWG - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-313/15

    Eco-Emballages - Umwelt - Richtlinie 94/62/EG - Verpackungen und

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-463/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6489
Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-463/01 (https://dejure.org/2004,6489)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.05.2004 - C-463/01 (https://dejure.org/2004,6489)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - C-463/01 (https://dejure.org/2004,6489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern - Richtlinie 80/777/EWG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt , Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Einbeziehung von natürlichen Mineralwässern in Verpackungsverordnung

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.5.2004)

    Pflichtpfand // Benachteiligung ausländischer Hersteller

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Einbeziehung von natürlichen Mineralwässern in Verpackungsverordnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (43)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2015 - C-207/14

    Hotel Sava Rogaska - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/54/EG - Art. 8 Abs. 2 -

    Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-463/01, EU:C:2004:290, Nr. 56).
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