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Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.2007 - C-463/04, C-464/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2750
EuGH, 06.12.2007 - C-463/04, C-464/04 (https://dejure.org/2007,2750)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2007 - C-463/04, C-464/04 (https://dejure.org/2007,2750)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2007 - C-463/04, C-464/04 (https://dejure.org/2007,2750)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Art. 56 EG - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Privatisierte Gesellschaften - Nationale Vorschrift, nach der die Satzung einer Aktiengesellschaft dem an dieser beteiligten Staat oder einer an dieser beteiligten öffentlichen Einrichtung das Recht zur unmittelbaren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Federconsumatori u.a.

    Art. 56 EG - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Privatisierte Unternehmen - Nationale Vorschrift, nach der die Satzung einer Aktiengesellschaft dem an dieser beteiligten Staat oder einer an dieser beteiligten öffentlichen Einrichtung das Recht zur unmittelbaren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    'Associazione Azionariato Diffuso dell''AEM u.a.'

    Art. 56 EG - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Privatisierte Unternehmen - Nationale Vorschrift, nach der die Satzung einer Aktiengesellschaft dem an dieser beteiligten Staat oder einer an dieser beteiligten öffentlichen Einrichtung das Recht zur unmittelbaren ...

  • EU-Kommission PDF

    Federconsumatori u.a.

    Art. 56 EG - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Privatisierte Unternehmen - Nationale Vorschrift, nach der die Satzung einer Aktiengesellschaft dem an dieser beteiligten Staat oder einer an dieser beteiligten öffentlichen Einrichtung das Recht zur unmittelbaren ...

  • EU-Kommission

    Federconsumatori u.a

    Freier Kapitalverkehr

  • Wolters Kluwer

    Recht eines an einer Aktiengesellschaft beteiligten Staates zur unmittelbaren Bestellung eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrats

  • Judicialis

    EG Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56
    Freier Kapitalverkehr: Art. 56 EG - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Privatisierte Gesellschaften - Nationale Vorschrift, nach der die Satzung einer Aktiengesellschaft dem an dieser beteiligten Staat oder einer an dieser beteiligten öffentlichen Einrichtung das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Federconsumatori u.a.

    Art. 56 EG - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Privatisierte Unternehmen - Nationale Vorschrift, nach der die Satzung einer Aktiengesellschaft dem an dieser beteiligten Staat oder einer an dieser beteiligten öffentlichen Einrichtung das Recht zur unmittelbaren ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Einrichtungen dürfen keine gemessen an ihrer Beteiligung unverhältnismäßige Kontrolle über Aktiengesellschaften ausüben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beschränkung des freien Kapitalverkehrs durch direkte Bestellung von Verwaltungsmitgliedern einer AG durch öffentliche Einrichtungen - Privilegierte Stellung der Stadt verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia, Mailand (Italien), vom 29. September 2004 in dem Rechtsstreit Federconsumatori u. a. gegen Comune di Milano, AEM SpA u. a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia, Mailand (Italien) - Auslegung von Artikel 56 EG - Nationales Gesetz, das es den Behörden ermöglicht, bei privatisierten Gesellschaften Verwaltungsratsmitglieder und Rechnungsprüfer zu ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 21
  • EuZW 2008, 51
  • WM 2008, 634
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-463/04
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 17).

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus den genannten Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu dieser Investitionsform hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Maßnahmen als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Anleger aus anderen Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Artikel bietet den öffentlichen Anteilseignern nämlich die Möglichkeit, sich stärker an der Tätigkeit des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft zu beteiligen, als es ihr Aktionärsstatus normalerweise zuließe (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 62).

    Entsprechend kann der Einfluss der anderen Aktionäre hinter deren Investitionen zurückbleiben (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 64).

    Stellt eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren den öffentlichen Anteilseignern ein Instrument bereit, mit dem sie die Möglichkeit anderer Aktionäre einschränken können, sich an einer Gesellschaft zu beteiligen, um dauerhafte und direkte Wirtschaftsbeziehungen mit ihr zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, die es ermöglichen, effektiv an ihrer Verwaltung oder ihrer Kontrolle mitzuwirken, so ist diese Regelung geeignet, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen in das Kapital der Gesellschaft abzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 66).

    Der freie Kapitalverkehr kann jedoch durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsregelung vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie können dies jedoch nur in dem durch den EG-Vertrag vorgegebenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-463/04
    Ist Art. 2449 des Codice civile, wie er im Ausgangsverfahren angewandt worden ist, mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Art. 2449 des Codice civile in Verbindung mit Art. 4 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994 mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Art. 2449 des Codice civile mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen des Gerichtshofs vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, soweit er durch die Art seiner konkreten Anwendung Auswirkungen hat, die einer anderen nationalen Rechtsvorschrift (insbesondere Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994) zuwiderlaufen, die ihrerseits mit Art. 56 EG vereinbar ist und in Bezug auf die Bedingungen ihrer Ausübung und die Voraussetzungen ihrer Anwendung den Grundsätzen entspricht, die in den genannten Urteilen des Gerichtshofs für Sonderbefugnisse aufgestellt worden sind?.

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere daran zu erinnern, dass gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bedenken nicht von der Hand zu weisen sind, die es je nach den Umständen rechtfertigen können, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluss auf ursprünglich öffentliche und später privatisierte Unternehmen behalten, wenn diese Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von strategischer Bedeutung erbringen (Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2002 - C-503/99

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-463/04
    Ist Art. 2449 des Codice civile, wie er im Ausgangsverfahren angewandt worden ist, mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Art. 2449 des Codice civile in Verbindung mit Art. 4 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994 mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Art. 2449 des Codice civile mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen des Gerichtshofs vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, soweit er durch die Art seiner konkreten Anwendung Auswirkungen hat, die einer anderen nationalen Rechtsvorschrift (insbesondere Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994) zuwiderlaufen, die ihrerseits mit Art. 56 EG vereinbar ist und in Bezug auf die Bedingungen ihrer Ausübung und die Voraussetzungen ihrer Anwendung den Grundsätzen entspricht, die in den genannten Urteilen des Gerichtshofs für Sonderbefugnisse aufgestellt worden sind?.

  • EuGH, 23.05.2000 - C-58/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-463/04
    Ist Art. 2449 des Codice civile, wie er im Ausgangsverfahren angewandt worden ist, mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Art. 2449 des Codice civile in Verbindung mit Art. 4 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994 mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Art. 2449 des Codice civile mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen des Gerichtshofs vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, soweit er durch die Art seiner konkreten Anwendung Auswirkungen hat, die einer anderen nationalen Rechtsvorschrift (insbesondere Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994) zuwiderlaufen, die ihrerseits mit Art. 56 EG vereinbar ist und in Bezug auf die Bedingungen ihrer Ausübung und die Voraussetzungen ihrer Anwendung den Grundsätzen entspricht, die in den genannten Urteilen des Gerichtshofs für Sonderbefugnisse aufgestellt worden sind?.

  • EuGH, 13.05.2003 - C-98/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-463/04
    Ist Art. 2449 des Codice civile, wie er im Ausgangsverfahren angewandt worden ist, mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Art. 2449 des Codice civile in Verbindung mit Art. 4 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994 mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Art. 2449 des Codice civile mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen des Gerichtshofs vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, soweit er durch die Art seiner konkreten Anwendung Auswirkungen hat, die einer anderen nationalen Rechtsvorschrift (insbesondere Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994) zuwiderlaufen, die ihrerseits mit Art. 56 EG vereinbar ist und in Bezug auf die Bedingungen ihrer Ausübung und die Voraussetzungen ihrer Anwendung den Grundsätzen entspricht, die in den genannten Urteilen des Gerichtshofs für Sonderbefugnisse aufgestellt worden sind?.

  • EuGH, 28.09.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-463/04
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 17).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteil vom 6. Dezember 2007, Federconsumatori u. a., C-463/04 und C-464/04, Slg. 2007, I-10419, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    56 Abs. 1 EG verbietet ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteil vom 6. Dezember 2007, Federconsumatori u. a., C-463/04 und C-464/04, Slg. 2007, I-10419, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG im EG-Vertrag hat der Gerichtshof der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 bereits Hinweischarakter zuerkannt, auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) gestützt ist, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 41, Federconsumatori u. a., Randnr. 20, und vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).

    56 Abs. 1 EG verbietet ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteil vom 6. Dezember 2007, Federconsumatori u. a., C-463/04 und C-464/04, Slg. 2007, I-10419, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof die Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 als Hinweis verstanden, auch wenn die Richtlinie auf der Grundlage von Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), erlassen worden ist, wobei die in dieser Richtlinie enthaltene Liste gemäß deren Erwägungsgründen nicht erschöpfend ist (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 41, Federconsumatori u. a., Randnr. 20, und vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    In Bezug auf Art. 56 EG ist daran zu erinnern, dass nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den Erwerb von Beteiligungen an den betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Anleger aus anderen Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren, als Beschränkungen im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG einzustufen sind (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 19, und vom 6. Dezember 2007, Federconsumatori u. a., C-463/04 und C-464/04, Slg. 2007, I-10419, Randnr. 21).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

    56 Abs. 1 EG verbietet ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteil vom 6. Dezember 2007, Federconsumatori u. a., C-463/04 und C-464/04, Slg. 2007, I-10419, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt, auch wenn die Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 41, Federconsumatori u. a., Randnr. 20, und vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-152/07

    Arcor u.a. - Telekommunikation - Finanzierung von Verpflichtungen des

    46 - Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien (C-463/00, Slg. 2003, I-4581), und vom 6. Dezember 2007, Federconsumatori u. a. (C-463/04 und C-464/04, Slg. 2007, I-0000), betont, dass "die Bedenken nicht von der Hand zu weisen sind, die es je nach den Umständen rechtfertigen können, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluss auf ursprünglich öffentliche und später privatisierte Unternehmen behalten, wenn diese Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von strategischer Bedeutung erbringen".
  • LG Hannover, 27.11.2008 - 21 O 61/08

    Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Gesetz über die

    Die Golden-Share-Rechtsprechung geht dahin, einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dann anzunehmen, wenn dem Staat ein Sonderrecht eingeräumt wird, dass es ihm ermöglicht, einen über seine Investition hinausgehenden Einfluss auszuüben (vgl. Urteil vom 04.06.2002, C-376/98, Kommission gegen Portugal, behördliche Genehmigungserfordernisse; Urteil vom 28. September 2006, C-282/04 und C-283/04 Kommission gegen Niederlande, Kontrollbeteiligung, vorherige Zustimmung; Urteil vom 6. Dezember 2007, C-463/04 und C-646/04, Kommission gegen Italien, Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern).

    Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 06.12.2007 (C-463/04 und C-464/04) deutlich macht, sieht er einen ggf. rechtswidrigen Sondervorteil immer dann, wenn eine Einflussnahme auf die Entscheidung der Gesellschaft außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Investition, der Beteiligung an dem Unternehmen steht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf

    12 - Wie die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, hätte der Gerichtshof, wie er es u. a. im Urteil vom 6. Dezember 2007, Federconsumatori u. a. (C-463/04 und C-464/04, Slg. 2007, I-10419, Randnr. 43) getan hat, klarstellen können, dass die beanstandeten Bestimmungen sowohl jede für sich genommen als auch in Verbindung mit der anderen einschlägigen Bestimmung rechtswidrige Beschränkungen bewirken.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-222/07

    UTECA - Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" - Europäische Werke -

    21 bis 23), und vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark (C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 45); zur Niederlassungsfreiheit Urteile vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37), und vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11); zum freien Dienstleistungsverkehr Urteile vom 25. Juli 1991, Säger (C-76/90, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12), und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-490/04, Slg. 2007, I-6095, Randnr. 63); zum freien Kapitalverkehr die Urteile "Golden Shares" vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal (C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 44) und Kommission/Frankreich (C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 40), das Urteil vom 6. Dezember 2007, Federconsumatori u. a. (C-463/04 und C-464/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19), sowie meine Schlussanträge vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache Bouanich (C-265/04, Slg. 2006, I-923, Nr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Übertragung von Grundstücken

    8 - Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2007, Federconsumatori u. a. (C-463/04 und C-464/04, Slg. 2007, I-10419, Randnr. 20), und vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a. (C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2009 - C-171/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und

    11 - Nr. 25 der Schlussanträge in den Rechtssachen Federconsumatori u. a. (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2007, C-463/04 und C-464/04, Slg. 2007, I-10419).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Art. 43 EG und 56 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-153/07

    Communication Services TELE2 - Telekommunikation - Finanzierung von

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Rechtsprechung
   EuGH, 18.01.2005 - C-463/04, C-464/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,36436
EuGH, 18.01.2005 - C-463/04, C-464/04 (https://dejure.org/2005,36436)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2005 - C-463/04, C-464/04 (https://dejure.org/2005,36436)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - C-463/04, C-464/04 (https://dejure.org/2005,36436)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Federconsumatori, Adiconsum, ADOC, Ercole Pietro Zucca (C-463/04) und Associazione Azionariato Diffu

    (fremdsprachig)

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04, C-464/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,26920
Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04, C-464/04 (https://dejure.org/2006,26920)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.09.2006 - C-463/04, C-464/04 (https://dejure.org/2006,26920)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. September 2006 - C-463/04, C-464/04 (https://dejure.org/2006,26920)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Federconsumatori u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Federconsumatori u.a.

    Art. 56 EG - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Privatisierte Gesellschaften - Nationale Vorschrift, nach der die Satzung einer Aktiengesellschaft dem an dieser beteiligten Staat oder einer an dieser beteiligten öffentlichen Einrichtung das Recht zur unmittelbaren ...

  • EU-Kommission

    Federconsumatori u.a

    Freier Kapitalverkehr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 23.05.2000 - C-58/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04
    Ist Artikel 2449 des Codice civile, wie er im Ausgangsverfahren angewandt worden ist, mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Artikel 2449 des Codice civile in Verbindung mit Artikel 4 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994 mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Artikel 2449 des Codice civile mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen des Gerichtshofes vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, soweit er durch die Art seiner konkreten Anwendung Auswirkungen hat, die einer anderen nationalen Rechtsvorschrift (insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994) zuwiderlaufen, die ihrerseits mit Artikel 56 EG vereinbar ist und in Bezug auf die Bedingungen ihrer Ausübung und die Voraussetzungen ihrer Anwendung den Grundsätzen entspricht, die in den genannten Urteilen des Gerichtshofes für Sonderbefugnisse aufgestellt worden sind?.

    Artikel 2 des Gesetzes Nr. 474/1994 in seiner ursprünglichen Fassung wurde in der Rechtssache C-58/99, Kommission/Italien(5), erörtert.

    Wie das vorlegende Gericht richtig ausführt, reichen ihre Vollmachten sogar weiter als die, die durch das Gesetzesdekret verliehen wurden, von dem im Urteil in der Rechtssache C-58/99, Kommission/Italien(14), festgestellt worden ist, dass es gegen Artikel 56 EG verstößt.

    5 - Urteil vom 23. Mai 2000 (Slg. 2000, I-3811).

  • EuGH, 13.05.2003 - C-98/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04
    Ist Artikel 2449 des Codice civile, wie er im Ausgangsverfahren angewandt worden ist, mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Artikel 2449 des Codice civile in Verbindung mit Artikel 4 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994 mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Artikel 2449 des Codice civile mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen des Gerichtshofes vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, soweit er durch die Art seiner konkreten Anwendung Auswirkungen hat, die einer anderen nationalen Rechtsvorschrift (insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994) zuwiderlaufen, die ihrerseits mit Artikel 56 EG vereinbar ist und in Bezug auf die Bedingungen ihrer Ausübung und die Voraussetzungen ihrer Anwendung den Grundsätzen entspricht, die in den genannten Urteilen des Gerichtshofes für Sonderbefugnisse aufgestellt worden sind?.

    3 - Urteile vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-98/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 47) und in der Rechtssache C-463/00 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 61).

    4 - Vgl. hierfür Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-463/00 (Kommission/Spanien) und in der Rechtssache C-98/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Nr. 48).

    13 - Vgl. hierzu Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, angeführt in Fußnote 3, Randnr. 48.

  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04
    Ist Artikel 2449 des Codice civile, wie er im Ausgangsverfahren angewandt worden ist, mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Artikel 2449 des Codice civile in Verbindung mit Artikel 4 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994 mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Artikel 2449 des Codice civile mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen des Gerichtshofes vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, soweit er durch die Art seiner konkreten Anwendung Auswirkungen hat, die einer anderen nationalen Rechtsvorschrift (insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994) zuwiderlaufen, die ihrerseits mit Artikel 56 EG vereinbar ist und in Bezug auf die Bedingungen ihrer Ausübung und die Voraussetzungen ihrer Anwendung den Grundsätzen entspricht, die in den genannten Urteilen des Gerichtshofes für Sonderbefugnisse aufgestellt worden sind?.

    3 - Urteile vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-98/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 47) und in der Rechtssache C-463/00 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 61).

    4 - Vgl. hierfür Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-463/00 (Kommission/Spanien) und in der Rechtssache C-98/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Nr. 48).

  • EuGH, 04.06.2002 - C-503/99

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04
    Ist Artikel 2449 des Codice civile, wie er im Ausgangsverfahren angewandt worden ist, mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Artikel 2449 des Codice civile in Verbindung mit Artikel 4 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994 mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Artikel 2449 des Codice civile mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen des Gerichtshofes vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, soweit er durch die Art seiner konkreten Anwendung Auswirkungen hat, die einer anderen nationalen Rechtsvorschrift (insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994) zuwiderlaufen, die ihrerseits mit Artikel 56 EG vereinbar ist und in Bezug auf die Bedingungen ihrer Ausübung und die Voraussetzungen ihrer Anwendung den Grundsätzen entspricht, die in den genannten Urteilen des Gerichtshofes für Sonderbefugnisse aufgestellt worden sind?.

    10 - Urteile vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-367/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731), in der Rechtssache C-483/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781), Kommission/Spanien, angeführt in Fußnote 3, und in der Rechtssache C-503/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Freier Kapitalverkehr - Vom niederländischen Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04
    Vgl. auch meine Schlussanträge vom 6. April 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-282/04 und C-283/04 (Kommission/Niederlande, gegenwärtig beim Gerichtshof anhängig, Nr. 23).

    8 - Vgl. auch meine Schlussanträge vom 6. April 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-282/04 und C-283/04 (Kommission/Niederlande, gegenwärtig beim Gerichtshof anhängig, Nr. 24) und meine Schlussanträge vom 30. März 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-158/04 und C-159/04 (Trofo Super-Market, Slg. 2006, I-0000, Nrn. 40 und 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-158/04

    Alfa Vita Vassilopoulos - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04
    8 - Vgl. auch meine Schlussanträge vom 6. April 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-282/04 und C-283/04 (Kommission/Niederlande, gegenwärtig beim Gerichtshof anhängig, Nr. 24) und meine Schlussanträge vom 30. März 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-158/04 und C-159/04 (Trofo Super-Market, Slg. 2006, I-0000, Nrn. 40 und 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO BESCHRÄNKT DIE FESTLEGUNG VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04
    9 - Vgl. auch meine Schlussanträge vom 1. Februar 2006 in der Rechtssache C-94/04 (Cipolla, gegenwärtig beim Gerichtshof anhängig, Nr. 58.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04
    Wird eine private Einrichtung mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraut, so kann daraus geschlossen werden, dass der Staat durch diese Einrichtung handelt und dass sie infolgedessen die Bestimmungen über den freien Verkehr beachten muss: Vgl. z. B. Urteil vom 18. Mai 1989 in den verbundenen Rechtssachen 266/87 und 267/87 (Association of Pharmaceutical Importers, Slg. 1989, 1295, Randnrn. 13 bis 16), Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-16/94 (Dubois, Slg. 1995, I-2421, Randnr. 20), Urteil vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-157/02 (Rieser Internationale Transporte, Slg. 2004, I-1477, Randnr. 24) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. November 2005 in der Rechtssache C-470/03 (AGM-COS.MET, gegenwärtig beim Gerichtshof anhängig, Nr. 87).
  • EuGH, 13.12.1983 - 222/82

    Apple und Pear Development Council

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04
    7 - Vgl. hierzu Urteil vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 222/82 (Apple & Pear Development Council, Slg. 1983, 4083, Randnr. 17).
  • EuGH, 18.05.1989 - 266/87

    The Queen / Royal Pharmaceutical Society of Great Britain, ex parte Association

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04
    Wird eine private Einrichtung mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraut, so kann daraus geschlossen werden, dass der Staat durch diese Einrichtung handelt und dass sie infolgedessen die Bestimmungen über den freien Verkehr beachten muss: Vgl. z. B. Urteil vom 18. Mai 1989 in den verbundenen Rechtssachen 266/87 und 267/87 (Association of Pharmaceutical Importers, Slg. 1989, 1295, Randnrn. 13 bis 16), Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-16/94 (Dubois, Slg. 1995, I-2421, Randnr. 20), Urteil vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-157/02 (Rieser Internationale Transporte, Slg. 2004, I-1477, Randnr. 24) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. November 2005 in der Rechtssache C-470/03 (AGM-COS.MET, gegenwärtig beim Gerichtshof anhängig, Nr. 87).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 04.06.2002 - C-367/98

    Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien

  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine

  • EuGH, 11.08.1995 - C-16/94

    Dubois und Cargo / Garonor

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

  • EuGH, 05.02.2004 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • EuGH, 30.04.1986 - 209/84

    Ministère public / Asjes

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