Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 24.11.2016 - C-464/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,42045
EuGH, 24.11.2016 - C-464/14 (https://dejure.org/2016,42045)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2016 - C-464/14 (https://dejure.org/2016,42045)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2016 - C-464/14 (https://dejure.org/2016,42045)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    SECIL

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65 AEUV - Assoziationsabkommen EG-Tunesien - Art. 31, 34 und 89 - Assoziationsabkommen EG-Libanon - Art. 31, 33 und 85 - Besteuerung des Einkommens juristischer Personen - Dividenden, die eine Gesellschaft ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SECIL

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65 AEUV - Assoziationsabkommen EG-Tunesien - Art. 31, 34 und 89 - Assoziationsabkommen EG-Libanon - Art. 31, 33 und 85 - Besteuerung des Einkommens juristischer Personen - Dividenden, die eine Gesellschaft ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65 AEUV - Assoziationsabkommen EG-Tunesien - Art. 31, 34 und 89 - Assoziationsabkommen EG-Libanon - Art. 31, 33 und 85 - Besteuerung des Einkommens juristischer Personen - Dividenden, die eine Gesellschaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    SECIL

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGAbk TUN Art 31, EGAbk TUN Art 34, EGAbk TUN Art 89, EWGRL 799/77, EGAbk TUN Art 33 Abs 2, EG Art 56, AEUV Art 63, EG Art 57 Abs 1, AEUV Art 64, EGAbk LBN Art 85
    Tunesien, Niederlassungsrecht, Dividenden, Tochterunternehmen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    SECIL - Companhia Geral de Cal e Cimento SA gegen Fazenda Pública

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 399
  • NZG 2017, 196
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
    45 Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 10. Februar 2011 , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08 , EU:C:2011:61 , Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nämlich Kapitaleinkünfte aus Drittstaaten in Portugal steuerlich ungünstiger behandelt werden als Dividenden von in Portugal ansässigen Gesellschaften, sind Aktien von in Drittstaaten ansässigen Gesellschaften für in Portugal ansässige Anleger weniger attraktiv als Aktien von in Portugal ansässigen Gesellschaften (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 64, und vom 10. Februar 2011 , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08 , EU:C:2011:61 , Rn. 80).

    55 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus einem Drittstaat erhält, in Bezug auf eine Steuervorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne ganz oder teilweise verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2011 , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08 , EU:C:2011:61 , Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    63 Was als Zweites das Gebot der wirksamen steuerlichen Überwachung angeht, ist festzustellen, dass sich der Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten in einen anderen rechtlichen Rahmen als den, der in der Union gilt, einfügt und dass der Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der durch die Richtlinie 77/799 in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. 2006, L 363, S. 129) geänderten Fassung, wie sie zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens galt, und durch die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. 2011, L 64, S. 1) geschaffen wurde, zwischen diesen Behörden und den zuständigen Behörden eines Drittstaats nicht besteht, wenn Letzterer keine Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe eingegangen ist (Urteil vom 10. Februar 2011 , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08 , EU:C:2011:61 , Rn. 65 und 66).

    Sofern nämlich Kapitaleinkünfte aus diesem Drittstaat steuerlich ungünstiger behandelt werden als von in Portugal ansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, sind Aktien der in Tunesien ansässigen Gesellschaften für in Portugal ansässige Anleger weniger attraktiv als Aktien von Gesellschaften mit Sitz in Portugal (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 64, und vom 10. Februar 2011 , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08 , EU:C:2011:61 , Rn. 80).

    Sofern nämlich Kapitaleinkünfte aus diesem Drittstaat steuerlich ungünstiger behandelt werden als von in Portugal ansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, sind Aktien der in Libanon ansässigen Gesellschaften für in Portugal ansässige Anleger weniger attraktiv als Aktien von in Portugal ansässigen Gesellschaften (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 64, und vom 10. Februar 2011 , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08 , EU:C:2011:61 , Rn. 80).

    141 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus einem Drittstaat erhält, in Bezug auf eine Steuervorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne ganz oder teilweise verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 62, und vom 10. Februar 2011 , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08 , EU:C:2011:61 , Rn. 84).

    163 Nach der Rechtsprechung verpflichtet Art. 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an gebietsansässige Personen zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, für Dividenden, die gebietsfremde Gesellschaften an gebietsansässige Personen zahlen, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. Urteile vom 10. Februar 2011 , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08 , EU:C:2011:61 , Rn. 60, und vom 13. November 2012 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11 , EU:C:2012:707 , Rn. 38).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
    Da nämlich Kapitaleinkünfte aus Drittstaaten in Portugal steuerlich ungünstiger behandelt werden als Dividenden von in Portugal ansässigen Gesellschaften, sind Aktien von in Drittstaaten ansässigen Gesellschaften für in Portugal ansässige Anleger weniger attraktiv als Aktien von in Portugal ansässigen Gesellschaften (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 64, und vom 10. Februar 2011 , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08 , EU:C:2011:61 , Rn. 80).

    78 Eine Beschränkung des Kapitalverkehrs in Form einer ungünstigeren steuerlichen Behandlung von Dividenden aus ausländischen Quellen fällt somit unter Art. 64 Abs. 1 AEUV , wenn sie sich auf Beteiligungen bezieht, die zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und unmittelbarer Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Anteilseigner und der betroffenen Gesellschaft erworben wurden und die es dem Anteilseigner ermöglichen, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (Urteil vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 185, und vom 24. Mai 2007 , Holböck, C-157/05 , EU:C:2007:297 , Rn. 37).

    82 Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass zwar grundsätzlich das nationale Gericht den Inhalt der Rechtsvorschriften festzustellen hat, die zu einem in einem Unionsrechtsakt festgelegten Zeitpunkt bestehen, es aber dem Gerichtshof zukommt, die Kriterien für die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs zu liefern, der den Bezugspunkt für die Anwendung einer unionsrechtlichen Ausnahmeregelung auf zu einem festgelegten Zeitpunkt "bestehende" nationale Rechtsvorschriften darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 191, und vom 10. April 2014 , Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12 , EU:C:2014:249 , Rn. 47).

    86 Insoweit ist festzustellen, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 64 Abs. 1 AEUV in seinen Beziehungen zu Drittländern die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung fallenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs weiter anwenden kann, auch wenn sie gegen den in Art. 63 Abs. 1 AEUV niedergelegten Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstoßen, sofern sie bereits am 31. Dezember 1993 bestanden (Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 187, und vom 24. Mai 2007 , Holböck, C-157/05 , EU:C:2007:297 , Rn. 39).

    Unter die Ausnahmeregelung fallen nämlich Vorschriften, die im Wesentlichen mit einer früheren Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen, nicht hingegen Vorschriften, die auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht beruhen und neue Verfahren einführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 192, und vom 24. Mai 2007 , Holböck, C-157/05 , EU:C:2007:297 , Rn. 41).

    Sofern nämlich Kapitaleinkünfte aus diesem Drittstaat steuerlich ungünstiger behandelt werden als von in Portugal ansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, sind Aktien der in Tunesien ansässigen Gesellschaften für in Portugal ansässige Anleger weniger attraktiv als Aktien von Gesellschaften mit Sitz in Portugal (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 64, und vom 10. Februar 2011 , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08 , EU:C:2011:61 , Rn. 80).

    Sofern nämlich Kapitaleinkünfte aus diesem Drittstaat steuerlich ungünstiger behandelt werden als von in Portugal ansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, sind Aktien der in Libanon ansässigen Gesellschaften für in Portugal ansässige Anleger weniger attraktiv als Aktien von in Portugal ansässigen Gesellschaften (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 64, und vom 10. Februar 2011 , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08 , EU:C:2011:61 , Rn. 80).

    141 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus einem Drittstaat erhält, in Bezug auf eine Steuervorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne ganz oder teilweise verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 62, und vom 10. Februar 2011 , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08 , EU:C:2011:61 , Rn. 84).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
    24 Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf Kapitalbewegungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern entschieden, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV ein eindeutiges, nicht an Bedingungen geknüpftes Verbot enthält, das keiner Durchführungsmaßnahmen bedarf und das den Einzelnen Rechte verleiht, die sie gerichtlich geltend machen können (Urteile vom 14. Dezember 1995 , Sanz de Lera u. a., C-163/94 , C-165/94 und C-250/94 , EU:C:1995:451 , Rn. 41 und 47, und vom 18. Dezember 2007 , A, C-101/05 , EU:C:2007:804 , Rn. 21).

    Die Bestimmung kann in Verbindung mit den Art. 64 und 65 AEUV also unabhängig von der Kategorie der betroffenen Kapitalbewegungen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden und zur Unanwendbarkeit der ihr zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften führen (Urteil vom 18. Dezember 2007 , A, C-101/05 , EU:C:2007:804 , Rn. 27, und Beschluss vom 4. Juni 2009 , KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07 , EU:C:2009:339 , Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können, sowohl die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (vgl. u. a. Urteil vom 11. Oktober 2007 , ELISA, C-451/05 , EU:C:2007:594 , Rn. 81) als auch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007 , A, C-101/05 , EU:C:2007:804 , Rn. 55, und vom 5. Juli 2012 , SIAT, C-318/10 , EU:C:2012:415 , Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wäre dies anders, könnte ein Mitgliedstaat nämlich jederzeit Beschränkungen für Kapitalbewegungen nach oder aus Drittstaaten wieder einführen, die in der nationalen Rechtsordnung am 31. Dezember 1993 bestanden, die aber nicht aufrechterhalten worden sind (Urteil vom 18. Dezember 2007 , A, C-101/05 , EU:C:2007:804 , Rn. 48).

    84 Die Einführung dieser beiden Regelungen hat am Rechtsrahmen der steuerlichen Behandlung von Dividenden aus Tunesien und Libanon jedoch nichts geändert, und damit auch nichts an der Einstufung des Ausschlusses der von den in diesen Drittstaaten ansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden von der Möglichkeit eines vollen oder teilweisen Abzugs von der Steuer als bestehende Beschränkung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007 , A, C-101/05 , EU:C:2007:804 , Rn. 51).

    Art. 64 Abs. 1 AEUV erfasst nämlich nicht die Vorschriften, die zwar im Wesentlichen mit einer Regelung übereinstimmen, die am 31. Dezember 1993 bestand, durch die aber ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr wieder eingeführt worden ist, das nach der Aufhebung der früheren Regelung nicht mehr bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007 , A, C-101/05 , EU:C:2007:804 , Rn. 49).

    Eine solche Ausnahme kann aber dem nicht entgegenstehen, dass Art. 31 des EG-Libanon-Abkommens den Einzelnen Rechte verleiht, die sie gerichtlich geltend machen können (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2007 , A, C-101/05 , EU:C:2007:804 , Rn. 26).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
    Bei der Antwort auf die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2012 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11 , EU:C:2012:707 , Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. April 2014 , Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12 , EU:C:2014:249 , Rn. 25).

    34 Im Kontext der steuerlichen Behandlung von Dividenden mit Herkunft aus einem Drittstaat hat der Gerichtshof entschieden, dass die Prüfung des Gegenstands einer nationalen Regelung für die Beurteilung ausreicht, ob die steuerliche Behandlung solcher Dividenden unter die Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014 , Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12 , EU:C:2014:249 , Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich folglich unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung an der in einem Drittstaat ansässigen Dividenden ausschüttenden Gesellschaft auf diese Bestimmung berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014 , Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12 , EU:C:2014:249 , Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Da der Vertrag die Niederlassungsfreiheit nicht auf Drittstaaten ausdehnt, muss verhindert werden, dass die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Beziehungen zu Drittstaaten es Wirtschaftsteilnehmern, die sich außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs der Niederlassungsfreiheit befinden, erlaubt, in den Genuss dieser Freiheit zu gelangen (Urteile vom 11. September 2014 , Kronos International, C-47/12 , EU:C:2014:2200 , Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. April 2014 , Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12 , EU:C:2014:249 , Rn. 31).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [ AEUV ] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 10. April 2014 , Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12 , EU:C:2014:249 , Rn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    82 Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass zwar grundsätzlich das nationale Gericht den Inhalt der Rechtsvorschriften festzustellen hat, die zu einem in einem Unionsrechtsakt festgelegten Zeitpunkt bestehen, es aber dem Gerichtshof zukommt, die Kriterien für die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs zu liefern, der den Bezugspunkt für die Anwendung einer unionsrechtlichen Ausnahmeregelung auf zu einem festgelegten Zeitpunkt "bestehende" nationale Rechtsvorschriften darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 191, und vom 10. April 2014 , Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12 , EU:C:2014:249 , Rn. 47).

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
    Aus der Auflistung der "Direktinvestitionen" in der ersten Rubrik dieser Nomenklatur und den zugehörigen Begriffsbestimmungen ergibt sich, dass er sich auf Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind, bezieht (Urteil vom 24. Mai 2007 , Holböck, C-157/05 , EU:C:2007:297 , Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    76 Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen in Form von Aktiengesellschaften setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (Urteil vom 24. Mai 2007 , Holböck, C-157/05 , EU:C:2007:297 , Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 Eine Beschränkung des Kapitalverkehrs in Form einer ungünstigeren steuerlichen Behandlung von Dividenden aus ausländischen Quellen fällt somit unter Art. 64 Abs. 1 AEUV , wenn sie sich auf Beteiligungen bezieht, die zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und unmittelbarer Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Anteilseigner und der betroffenen Gesellschaft erworben wurden und die es dem Anteilseigner ermöglichen, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (Urteil vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 185, und vom 24. Mai 2007 , Holböck, C-157/05 , EU:C:2007:297 , Rn. 37).

    86 Insoweit ist festzustellen, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 64 Abs. 1 AEUV in seinen Beziehungen zu Drittländern die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung fallenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs weiter anwenden kann, auch wenn sie gegen den in Art. 63 Abs. 1 AEUV niedergelegten Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstoßen, sofern sie bereits am 31. Dezember 1993 bestanden (Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 187, und vom 24. Mai 2007 , Holböck, C-157/05 , EU:C:2007:297 , Rn. 39).

    Unter die Ausnahmeregelung fallen nämlich Vorschriften, die im Wesentlichen mit einer früheren Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen, nicht hingegen Vorschriften, die auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht beruhen und neue Verfahren einführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 192, und vom 24. Mai 2007 , Holböck, C-157/05 , EU:C:2007:297 , Rn. 41).

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
    Bei der Antwort auf die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2012 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11 , EU:C:2012:707 , Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. April 2014 , Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12 , EU:C:2014:249 , Rn. 25).

    32 Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 (Niederlassungsfreiheit) (Urteil vom 13. November 2012 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11 , EU:C:2012:707 , Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 13. November 2012 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11 , EU:C:2012:707 , Rn. 92).

    77 Nach der Rechtsprechung erfassen die Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit einer Niederlassung oder Direktinvestitionen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV nicht nur nationale Maßnahmen, die bei ihrer Anwendung auf den Kapitalverkehr mit Drittstaaten die Niederlassung oder Investitionen beschränken, sondern auch solche, die die sich daraus ergebenden Dividendenzahlungen beschränken (Urteil vom 13. November 2012 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11 , EU:C:2012:707 , Rn. 103 und dort angeführte Rechtsprechung).

    163 Nach der Rechtsprechung verpflichtet Art. 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an gebietsansässige Personen zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, für Dividenden, die gebietsfremde Gesellschaften an gebietsansässige Personen zahlen, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. Urteile vom 10. Februar 2011 , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08 , EU:C:2011:61 , Rn. 60, und vom 13. November 2012 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11 , EU:C:2012:707 , Rn. 38).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
    40 Speziell zu den Voraussetzungen eines vollen Abzugs hat der Gerichtshof entschieden, dass eine 10 %-Schwelle es zwar ermöglicht, diejenigen Investitionen vom Geltungsbereich der Steuervergünstigung auszuschließen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, jedoch für sich allein nicht bewirkt, dass der Abzug nur auf Beteiligungen anwendbar wäre, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (Urteil vom 11. September 2014 , Kronos International, C-47/12 , EU:C:2014:2200 , Rn. 34 und 35).

    Eine Beteiligung derartigen Umfangs bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass der Inhaber der Beteiligung einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt, bei der er Anteilseigner ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013 , Itelcar, C-282/12 , EU:C:2013:629 , Rn. 22, und vom 11. September 2014 , Kronos International, C-47/12 , EU:C:2014:2200 , Rn. 35).

    42 Da der Vertrag die Niederlassungsfreiheit nicht auf Drittstaaten ausdehnt, muss verhindert werden, dass die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Beziehungen zu Drittstaaten es Wirtschaftsteilnehmern, die sich außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs der Niederlassungsfreiheit befinden, erlaubt, in den Genuss dieser Freiheit zu gelangen (Urteile vom 11. September 2014 , Kronos International, C-47/12 , EU:C:2014:2200 , Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. April 2014 , Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12 , EU:C:2014:249 , Rn. 31).

  • EuGH, 27.09.2001 - C-257/99

    Barkoci und Malik

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
    100 Die Vorschrift begründet eine Verpflichtung zur Erreichung eines ganz bestimmten Ergebnisses, die ihrem Wesen nach geeignet ist, vom Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, Vorschriften, die ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr darstellen, unangewendet zu lassen oder in seinem Fall die Regelung anzuwenden, deren Nichtanwendung ein solches Hindernis des freien Kapitalverkehrs darstellt; ergänzende Durchführungsvorschriften sind hierfür nicht nötig (vgl. entsprechend Urteile vom 27. September 2001 , Kondova, C-235/99 , EU:C:2001:489 , Rn. 34, und vom 27. September 2001 , Barkoci und Malik, C-257/99 , EU:C:2001:491 , Rn. 34).

    131 Insoweit ist festzustellen, dass Art. 31 des EG-Libanon-Abkommens, indem er festlegt, dass im Rahmen des Abkommens vorbehaltlich der Art. 33 und 34 eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft einerseits und Libanon andererseits oder eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes ihrer Staatsangehörigen oder des Ortes, an dem das Kapital investiert ist, unzulässig ist, eindeutig und unbedingt eine Verpflichtung zur Erreichung eines ganz bestimmten Ergebnisses begründet, die geeignet ist, vom Einzelnen vor einem Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, Vorschriften, die eine Beschränkung oder eine Diskriminierung begründen, unangewendet zu lassen oder in seinem Fall die Regelung anzuwenden, deren Nichtanwendung eine solche Beschränkung oder Diskriminierung begründet; ergänzende Durchführungsvorschriften sind hierfür nicht nötig (vgl. entsprechend Urteile vom 27. September 2001 , Kondova, C-235/99 , EU:C:2001:489 , Rn. 34, und Barkoci und Malik, C-257/99 , EU:C:2001:491 , Rn. 34).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
    164 Das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, stellt eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen, so dass der Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (vgl. Urteil vom 15. September 2011 , Accor, C-310/09 , EU:C:2011:581 , Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    165 Die einzige Ausnahme vom Recht auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben betrifft den Fall, in dem eine zu Unrecht erhobene Abgabe unmittelbar vom Abgabenpflichtigen auf eine andere Person abgewälzt wurde (vgl. Urteile vom 6. September 2011 , Lady & Kid u. a., C-398/09 , EU:C:2011:540 , Rn. 18, und vom 15. September 2011 , Accor, C-310/09 , EU:C:2011:581 , Rn. 72 und 74).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-97/05

    Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
    95 Über die Frage der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen eines Abkommens in der Rechtsordnung der Parteien hat der Gerichtshof, sofern sie in dem betreffenden Abkommen nicht geregelt worden ist, ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage zu entscheiden, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung von Abkommen in der Union stellt (Urteil vom 14. Dezember 2006 , Gattoussi, C-97/05 , EU:C:2006:780 , Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    96 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung eines von der Union mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur des Abkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. September 2001 , Gloszczuk, C-63/99 , EU:C:2001:488 , Rn. 30, vom 8. Mai 2003 , Wählergruppe Gemeinsam, C-171/01 , EU:C:2003:260 , Rn. 54, vom 12. April 2005 , Simutenkov, C-265/03 , EU:C:2005:213 , Rn. 21, und vom 14. Dezember 2006 , Gattoussi, C-97/05 , EU:C:2006:780 , Rn. 25).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-282/12

    Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die

  • EuGH, 27.09.2001 - C-235/99

    Kondova

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

  • EuGH, 19.07.2012 - C-48/11

    A - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

  • EuGH, 12.04.2005 - C-265/03

    ERSTES URTEIL ZU DEN WIRKUNGEN EINES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS: GLEICHE

  • EuGH, 15.10.2014 - C-331/13

    Nicula - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung der von einem Mitgliedstaat

  • EuGH, 10.05.2012 - C-347/11

    AMB Generali Aktien Euroland

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • EuGH, 27.09.2001 - C-63/99

    DREI URTEILE DES GERICHTSHOFES BETREFFEN DAS RECHT POLNISCHER, TSCHECHISCHER UND

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Eine Beteiligung an einem als Aktiengesellschaft gegründeten Unternehmen ist eine Direktinvestition, wenn die Aktien ihrem Inhaber die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 181 und 182, vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, EU:C:2009:193, Rn. 35, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 75 und 76).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Bei der Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) fällt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Kontext der steuerlichen Behandlung von Dividenden mit Herkunft aus einem Drittstaat hat der Gerichtshof entschieden, dass die Prüfung des Gegenstands einer nationalen Regelung für die Beurteilung ausreicht, ob die steuerliche Behandlung solcher Dividenden unter die Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr fällt (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich folglich unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung an der in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, auf diese Bestimmung berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung in Frage zu stellen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nämlich Kapitaleinkünfte aus Drittstaaten steuerlich ungünstiger behandelt werden als Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, sind Aktien von Gesellschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, für die gebietsansässigen Anleger weniger attraktiv als Aktien gebietsansässiger Gesellschaften (vgl. entsprechend Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Aufzählung der "Direktinvestitionen" in der ersten Rubrik dieser Nomenklatur und den zugehörigen Begriffsbestimmungen ergibt sich, dass er sich auf Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen bezieht, für die die Mittel zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen in Form von Aktiengesellschaften setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfassen die Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit einer Niederlassung oder Direktinvestitionen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV nicht nur nationale Maßnahmen, die bei ihrer Anwendung auf den Kapitalverkehr mit Drittstaaten die Niederlassung oder Investitionen beschränken, sondern auch solche, die die sich daraus ergebenden Dividendenzahlungen beschränken (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Beschränkung des Kapitalverkehrs wie die ungünstigere steuerliche Behandlung von Dividenden aus ausländischen Quellen fällt somit unter Art. 64 Abs. 1 AEUV, wenn sie sich auf Beteiligungen bezieht, die zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und unmittelbarer Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Anteilseigner und der betroffenen Gesellschaft erworben wurden und die es dem Anteilseigner ermöglichen, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Ein Mitgliedstaat kann jedoch nach Art. 64 Abs. 1 AEUV in seinen Beziehungen zu dritten Ländern Beschränkungen des Kapitalverkehrs, die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen, auch dann anwenden, wenn sie gegen den in Art. 63 Abs. 1 AEUV niedergelegten Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstoßen, sofern sie bereits am 31. Dezember 1993 bestanden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 187, vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 39, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 86).

    Zwar berechtigt die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV somit die Mitgliedstaaten, Beschränkungen, die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Klausel fallen, ohne zeitliche Begrenzung weiter anzuwenden, sofern diese Beschränkungen in ihrem Wesen erhalten bleiben, doch setzt der Begriff "am 31. Dezember 1993 bestehende Beschränkung" nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass der rechtliche Rahmen, in den sich die betreffende Beschränkung einfügt, seit diesem Datum ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung war (Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 48, vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 34, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 81).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Ausnahmeregelung, die durch die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV geschaffen wurde, keine Anwendung auf die von einem Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften finden kann, die zwar im Wesentlichen mit einer am 31. Dezember 1993 bestehenden Regelung übereinstimmen, durch die aber ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr wieder eingeführt wurde, das nicht mehr bestand, nachdem die frühere Regelung aufgehoben wurde oder Vorschriften erlassen wurden, mit denen der Grundgedanke, auf dem diese Regelung beruhte, geändert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 192, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 87 und 88).

    Nimmt der betreffende Mitgliedstaat eine solche Aufhebung oder Änderung vor, begibt er sich nämlich der für ihn nach Art. 64 Abs. 1 AEUV bestehenden Möglichkeit, im Verhältnis zu Drittländern bestimmte Beschränkungen des Kapitalverkehrs, die am 31. Dezember 1993 bestanden, weiter anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 86 bis 88).

    Würde nicht verlangt, dass die nach der Standstill-Klausel in dieser Bestimmung erlaubten Beschränkungen seit dem 31. Dezember 1993 ununterbrochen Teil der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats waren, könnte ein Mitgliedstaat nämlich jederzeit Beschränkungen für den Kapitalverkehr nach oder aus Drittländern wieder einführen, die in der nationalen Rechtsordnung am 31. Dezember 1993 bestanden, aber nicht aufrechterhalten wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 48, vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 34, sowie vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 81).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Da das FZA ein völkerrechtlicher Vertrag ist, ist es nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331) nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (Urteile vom 2. März 1999, Eddline El-Yassini, C-416/96, EU:C:1999:107, Rn. 47, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    Er steht auch nicht im Widerspruch zu den Urteilen vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 87), in denen der Gerichtshof ausgeführt hat: "Art. 64 Abs. 1 AEUV [(zuvor Art. 57 Abs. 1 EG)] erfasst nicht die Vorschriften, die zwar im Wesentlichen mit einer Regelung übereinstimmen, die am 31. Dezember 1993 bestand, durch die aber ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr wieder eingeführt worden ist, das nach der Aufhebung der früheren Regelung nicht mehr bestand.

    Zum letztgenannten Aspekt weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59 bis 62), geprüft hat, ob eine - als Beschränkung des freien Kapitalverkehrs qualifizierte - unterschiedliche steuerliche Behandlung in Portugal ansässiger Gesellschaften je nachdem, ob sie Dividenden von ebenfalls in Portugal oder von in Drittländern (Tunesien und Libanon) ansässigen Gesellschaften erhielten, gleichwohl zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht gerechtfertigt sein konnte.

    Jedenfalls geht aus den Urteilen vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59), klar hervor, dass auch im Verhältnis zu Drittländern ein geschäftlicher Vorgang eine rein künstliche Gestaltung darstellt, wenn sein einziger Zweck darin besteht, die normalerweise zu zahlende Steuer zu umgehen oder eine Steuervergünstigung zu erhalten.

    7 Vgl. auch Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 27 bis 32), vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 38, 41 und 54), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34, 35 und 41 bis 43).

    8 Vgl. entsprechend, zur steuerlichen Behandlung von Dividenden aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, u. a. Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 29), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34).

    Zu beachten ist, dass der Gerichtshof im Urteil vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 89 bis 92), auch entschieden hat, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 57 Abs. 1 EG berufen kann, wenn er, ohne die bestehende Regelung förmlich aufzuheben oder zu ändern, eine internationale Übereinkunft wie ein Assoziierungsabkommen mit einem Drittland schließt, die in einer Vorschrift mit unmittelbarer Wirkung die Liberalisierung von Direktinvestitionen vorsieht.

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 41), vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 88).

    22 Vgl. u. a. Urteile vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund (C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 100 bis 102), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 75 und 76).

    23 Vgl., zu Dividendenzahlungen, die sich aus Direktinvestitionen ergeben, u. a. Urteil vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Zur Anerkennung eines Allgemeininteresses an der Verhinderung von Steuerumgehung auch in den Beziehungen zu Drittländern vgl. insbesondere Urteile vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark (C-150/04, EU:C:2007:69, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 65), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 62).

    37 Zur Anerkennung eines Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung auch in den Beziehungen zu Drittländern vgl. insbesondere Urteile vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 55), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 58).

    40 Vgl. zur Verknüpfung dieses Grundes mit der Verhinderung von Steuerhinterziehung insbesondere Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien (C-540/07, EU:C:2009:717, Rn. 57), vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 34), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59).

    44 Vgl. Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59 bis 62).

    45 Urteil vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 61) (Hervorhebung nur hier).

    47 Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 34), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 61).

    Vgl. Urteile vom 4. Dezember 2008, Jobra (C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 35), vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 89 und 92), vom 22. Dezember 2010, Tankreederei I (C-287/10, EU:C:2010:827, Rn. 28), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 41), vom 3. Oktober 2013, 1telcar (C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 34), vom 13. November 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-112/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2369, Rn. 25), vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59), und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 34).

  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte

    Für die Abgrenzung der objektiven Anwendungsbereiche ist unabhängig davon, ob (wie hier) tatsächlich ein "sicherer Einfluss" auf die Unternehmensleitung bestanden hat (s.a. Kraft, IStR 2017, 327, 328 - mit Hinweis auf EuGH-Urteil SECIL vom 24. November 2016 C-464/14, EU:C:2016:896 [Prüfung der Kapitalverkehrsfreiheit bei einer tatsächlichen Beteiligung von 98, 72 %]), auf den Tatbestand der betreffenden nationalen Regelung abzustellen; die Hinzurechnungsbesteuerung des § 7 Abs. 1 AStG setzt zwar eine "Inländerbeherrschung" voraus, zieht die Rechtsfolge aber unabhängig von der konkreten Beteiligungshöhe bei jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligten.
  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Dass der Steuerpflichtige bestrebt ist, das Steuersystem zu finden, das für ihn am vorteilhaftesten ist, kann nicht bereits generell die Vermutung eines Betrugs oder Missbrauchs begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 50, vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 84, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

    4 Urteil vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 75).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 29), vom 10. Juni 2015, X (C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 17 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34 und 35).

    22 Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 174 bis 196), vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 39 bis 45), vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium (C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 27 bis 37), vom 31. Mai 2015, Wagner-Raith (C-560/13, EU:C:2015:347, Rn. 41), und insbesondere die ungünstigere Behandlung von Dividenden aus dem Ausland (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 81 ff.).

    24 Urteil vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 40), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 82).

    30 Vgl. Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien (C-478/98, EU:C:2000:497, Rn. 45), vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 50), vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 34), vom 5. Mai 2011, Kommission/Portugal (C-267/09, EU:C:2011:273, Rn. 42), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    Dass der Steuerpflichtige bestrebt ist, das Steuersystem zu finden, das für ihn am Vorteilhaftesten ist, kann nicht bereits generell die Vermutung eines Betrugs oder Missbrauchs begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 50, vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 84, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 60).
  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Sollte das vorlegende Gericht zu der Feststellung gelangen, dass sich der gebietsfremde Pensionsfonds unter dem Gesichtspunkt der Zuweisung der Dividenden zu den Rückstellungen für die Altersversorgung in einer Situation befindet, die mit der eines gebietsansässigen Pensionsfonds vergleichbar ist, müsste außerdem geprüft werden, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unterschiedliche Behandlung gegebenenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896" Rn. 54 und 56).
  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

  • BFH, 24.07.2018 - I R 75/16

    Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18

    Brexit: Einseitige Rücknahme möglich

  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18

    Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-106/22

    Generalanwältin Capeta: Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-391/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet sind die Bestimmungen der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

  • EuGH, 16.02.2023 - C-707/20

    Gallaher

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15

    Österreich / Deutschland - Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten,

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • FG Münster, 22.11.2017 - 9 K 1877/10

    Prüfung des Entstehens eines Liquidationsgewinns bei erfolgte Liquidation der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

  • EuGH, 09.09.2021 - C-449/20

    Real Vida Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV -

  • EuGH, 15.02.2017 - C-317/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV -

  • EuG, 18.05.2022 - T-245/19

    Uzina Metalurgica Moldoveneasca/ Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14   

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https://dejure.org/2016,487
Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14 (https://dejure.org/2016,487)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.01.2016 - C-464/14 (https://dejure.org/2016,487)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2016 - C-464/14 (https://dejure.org/2016,487)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    SECIL

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen - Abkommen EG-Tunesien - Abkommen EG-Libanon - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (70)

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14
    Der Gerichtshof hat in Rn. 47 des Urteils Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249) ausgeführt: "Was das in Art. 64 Abs. 1 AEUV aufgestellte zeitliche Kriterium betrifft, ist es gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwar grundsätzlich das nationale Gericht den Inhalt der Rechtsvorschriften festzustellen hat, die zu einem in einem Unionsrechtsakt festgelegten Zeitpunkt bestehen, es aber dem Gerichtshof zukommt, die Kriterien für die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs zu liefern, der den Bezugspunkt für die Anwendung einer unionsrechtlichen Ausnahmeregelung auf zu einem festgelegten Zeitpunkt "bestehende" nationale Rechtsvorschriften darstellt.".

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 27 bis 30).

    45 - Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 39).

    56 - Vgl. Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 84).

    58 - Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 84).

    59 - Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 84).

    66 - Vgl. Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 40

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14
    Diese Auslegung steht in Einklang mit der Auffassung, die Generalanwalt Jääskinen in Nr. 28 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:235) vertreten hat, wonach in einer Rechtssache wie der hier vorliegenden, in der es um den freien Kapitalverkehr geht, "die Grundsätze lex posterior derogat legi priori und lex specialis derogat legi generali jegliche Anwendung von Art. [64] Abs. 1 [AEUV] auf die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Fürstentum Liechtenstein ausschließen [dürften]".

    5 - Vgl. Urteile Haegeman (181/73, EU:C:1974:41, Rn. 3 bis 6) betreffend das am 9. Juli 1961 in Athen unterzeichnete und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 63/106/EWG des Rates vom 25. September 1961 geschlossene Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland (ABl. 1963, Nr. 26, S. 293, im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG-Griechenland); Demirel (12/86, EU:C:1987:400, Rn. 7) betreffend das am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 geschlossene Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG-Türkei); Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 26 und 27); Ospelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 27) sowie Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 19) betreffend das am 2. Mai 1992 unterzeichnete und durch den Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigte Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 1, im Folgenden: EWR-Abkommen).

    16 - Vgl. u. a. Urteile Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307), Salzmann (C-300/01, EU:C:2003:283), Ospelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493), Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588), Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645) sowie Beschluss Projektart u. a. (C-476/10, EU:C:2011:422).

    18 - Urteil Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 21).

    28 - Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Kommission/Rat (C-110/02, EU:C:2003:667, Nr. 33), des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache St. Paul Dairy (C-104/03, EU:C:2004:509, Nr. 61), des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:235, Nr. 28), des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Kommission/Italien (C-565/08, EU:C:2010:403, Nr. 30); Stellungnahme der Generalanwältin Kokott, Überprüfung des Urteils Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:573, Nr. 48); Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:246, Nr. 59) sowie des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-507/13, EU:C:2014:2394, Nr. 59).

    Folglich hat der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung nicht nach dieser Bestimmung zu prüfen, ob die sich aus dem VGVG ergebenden Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen Österreich und Liechtenstein am 31. Dezember 1993 im Wesentlichen bereits in Kraft waren und deshalb nach diesem Artikel beibehalten werden durften." Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 19 bis 22), in dem der Gerichtshof nur die Bestimmungen des EWR-Abkommens angewandt hat.

    51 - Vgl. u. a. Urteile ELISA (C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 91 bis 100) und Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 33 bis 51).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 36); Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 33) sowie Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 30).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 180 und 181) und Orange European Smallcap Fund (C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 102).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62) sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 59).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72) sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile San Giorgio (199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12), Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84), Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 202), Littlewoods Retail u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24) sowie Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation (C-362/12, EU:C:2013:834, Rn. 30).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 192), Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 41) sowie A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 36); Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 33) sowie Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 30).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62) sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 59).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 40), Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 50) sowie Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn.15).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72) sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 67).

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14
    5 - Vgl. Urteile Haegeman (181/73, EU:C:1974:41, Rn. 3 bis 6) betreffend das am 9. Juli 1961 in Athen unterzeichnete und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 63/106/EWG des Rates vom 25. September 1961 geschlossene Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland (ABl. 1963, Nr. 26, S. 293, im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG-Griechenland); Demirel (12/86, EU:C:1987:400, Rn. 7) betreffend das am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 geschlossene Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG-Türkei); Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 26 und 27); Ospelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 27) sowie Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 19) betreffend das am 2. Mai 1992 unterzeichnete und durch den Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigte Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 1, im Folgenden: EWR-Abkommen).

    16 - Vgl. u. a. Urteile Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307), Salzmann (C-300/01, EU:C:2003:283), Ospelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493), Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588), Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645) sowie Beschluss Projektart u. a. (C-476/10, EU:C:2011:422).

    18 - Urteil Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 21).

    Folglich hat der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung nicht nach dieser Bestimmung zu prüfen, ob die sich aus dem VGVG ergebenden Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen Österreich und Liechtenstein am 31. Dezember 1993 im Wesentlichen bereits in Kraft waren und deshalb nach diesem Artikel beibehalten werden durften." Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 19 bis 22), in dem der Gerichtshof nur die Bestimmungen des EWR-Abkommens angewandt hat.

    51 - Vgl. u. a. Urteile ELISA (C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 91 bis 100) und Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 33 bis 51).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14
    5 - Vgl. Urteile Haegeman (181/73, EU:C:1974:41, Rn. 3 bis 6) betreffend das am 9. Juli 1961 in Athen unterzeichnete und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 63/106/EWG des Rates vom 25. September 1961 geschlossene Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland (ABl. 1963, Nr. 26, S. 293, im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG-Griechenland); Demirel (12/86, EU:C:1987:400, Rn. 7) betreffend das am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 geschlossene Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG-Türkei); Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 26 und 27); Ospelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 27) sowie Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 19) betreffend das am 2. Mai 1992 unterzeichnete und durch den Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigte Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 1, im Folgenden: EWR-Abkommen).

    16 - Vgl. u. a. Urteile Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307), Salzmann (C-300/01, EU:C:2003:283), Ospelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493), Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588), Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645) sowie Beschluss Projektart u. a. (C-476/10, EU:C:2011:422).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Ospelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 28 und 32), Kommission/Belgien (C-522/04, EU:C:2007:405, Rn. 44) und Kommission/Niederlande (C-521/07, EU:C:2009:360, Rn. 33) sowie Beschluss Projektart u. a. (C-476/10, EU:C:2011:422, Rn. 34 und 35).

    33 - Vgl. Rn. 31 des Urteils Ospelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat: "Daher können sich die Mitgliedstaaten seit dem 1. Mai 1995, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein, in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein nicht mehr auf Artikel [64 AEUV] berufen.

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14
    35 - Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 89).

    36 - Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 99).

    44 - Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 37).

    46 - Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-97/05

    Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14
    Wie der Gerichtshof in Rn. 25 des Urteils Gattoussi (C-97/05, EU:C:2006:780) zu Art. 64 Abs. 1 des Abkommens EG-Tunesien ausgeführt hat, ist "[n]ach ständiger Rechtsprechung ... eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur des Abkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen"(40).

    Was zweitens den Zweck und die Natur der Abkommen EG-Tunesien und EG-Libanon angeht, bildet, wenn man die Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 27 des Urteils Gattoussi (C-97/05, EU:C:2006:780) auf die hier relevanten Bestimmungen dieser Abkommen überträgt, die Gründung einer Assoziation zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie der Tunesischen Republik und der Libanesischen Republik andererseits durch diese Bestimmungen einen zusätzlichen Grund, die Vereinbarkeit ihres Zwecks und ihrer Natur mit der unmittelbaren Wirkung von Art. 34 des Abkommens EG-Tunesien und Art. 31 des Abkommens EG-Libanon zu bejahen.

    11 - Das Abkommen EG-Tunesien war bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache, in der das Urteil Gattoussi (C-97/05, EU:C:2006:780) ergangen ist, und einer Prüfung durch das Gericht in den Rechtssachen, in denen die Urteile Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia/Rat und Kommission (T-162/07, EU:T:2009:333) und ICF/Kommission (T-406/08, EU:T:2013:322, Rn. 208 bis 214) ergangen sind.

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kziber (C-18/90, EU:C:1991:36, Rn. 21) und Gattoussi (C-97/05, EU:C:2006:780, Rn. 27).

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14
    Diese Abkommen waren Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Eddline El-Yassini (C-416/96, EU:C:1999:107) und Mesbah (C-179/98, EU:C:1999:549) sowie die Beschlüsse Echouikh (C-336/05, EU:C:2006:394) und El Youssfi (C-276/06, EU:C:2007:215) ergangen sind.

    26 - Urteil Eddline El-Yassini (C-416/96, EU:C:1999:107, Rn. 29).

    52 - Vgl. in diesem Sinne auch Art. 26 des am 21. März 1986 in Wien geschlossenen Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen, sowie die Urteile Eddline El-Yassini (C-416/96, EU:C:1999:107, Rn. 47) und Brita (C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 43).

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14
    37 - Urteil Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 34).

    38 - Urteil Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 35).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 192), Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 41) sowie A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 06.02.2014 - C-613/12

    Helm Düngemittel - Vorabentscheidungsersuchen - Zollunion und Gemeinsamer

  • EuGH, 24.06.2011 - C-476/10

    projektart u.a.

  • EuGH, 15.06.1999 - C-321/97

    Andersson und Wåkerås-Andersson

  • EuGH, 12.04.2005 - C-265/03

    ERSTES URTEIL ZU DEN WIRKUNGEN EINES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS: GLEICHE

  • EuGH, 11.06.2009 - C-521/07

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Abkommen über den Europäischen

  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuGH, 05.07.2007 - C-522/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • EuGH, 15.10.2014 - C-331/13

    Nicula - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung der von einem Mitgliedstaat

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

  • EGMR, 22.05.1984 - 8805/79

    DE JONG, BALJET ET VAN DEN BRINK c. PAYS-BAS

  • EuGH, 18.10.2007 - C-173/06

    Agrover - Zollkodex der Gemeinschaft - Aktiver Veredelungsverkehr -

  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

  • EuGH, 11.11.1999 - C-179/98

    Mesbah

  • EuGH, 09.02.2006 - C-23/04

    Sfakianakis - Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden,

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-104/03

    St. Paul Dairy - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für den Erlass

  • EuG, 16.09.2009 - T-162/07

    Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia / Rat und Kommission

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

  • EuGH, 15.01.1998 - C-113/97

    Babahenini

  • EuGH, 27.09.2001 - C-63/99

    DREI URTEILE DES GERICHTSHOFES BETREFFEN DAS RECHT POLNISCHER, TSCHECHISCHER UND

  • EuGH, 07.12.2007 - C-505/06

    Agenzia Dogane Circoscrizione Doganale di Genova

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-579/12

    Réexamen Commission / Strack - Überprüfung - Öffentlicher Dienst - Beamte -

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2003 - C-110/02

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2014 - C-377/13

    Ascendi - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" im

  • EuG, 06.09.2011 - T-292/09

    Mugraby / Rat und Kommission

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • EuGH, 12.07.2012 - C-581/11

    Mugraby / Rat und Kommission

  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-507/13

    Generalanwalt Jääskinen ist der Auffassung, dass die Unionsvorschriften, die den

  • EuGH, 13.06.2006 - C-336/05

    Echouikh - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

  • EuGH, 17.04.2007 - C-276/06

    El Youssfi - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

  • EuGH, 12.12.2013 - C-362/12

    Das Unionsrecht steht der englischen Regelung entgegen, durch die den

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

  • EuGH, 12.01.2006 - C-311/04

    Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen -

  • EuGH, 05.05.2011 - C-267/09

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-565/08

    Kommission / Italien - Rechtsanwälte - Gebühren - Verpflichtung, zwingende

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

  • EuGH, 12.05.2005 - C-347/03

    DAS SICH AUS EINEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

    Aus den in den Nrn. 123 bis 125 meiner Schlussanträge in der Rechtssache SECIL (C-464/14, EU:C:2016:52)(73) dargelegten Gründen können Beschränkungen des durch Art. 52 des Partnerschaftsabkommens garantierten freien Kapitalverkehrs meines Erachtens durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.

    Vgl. auch Nrn. 32 bis 35 meiner Schlussanträge in der Rechtssache SECIL (C-464/14, EU:C:2016:52).

    64 - Vgl. Nr. 79 meiner Schlussanträge in der Rechtssache SECIL (C-464/14, EU:C:2016:52).

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