Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 11.11.2004 - C-467/02   

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https://dejure.org/2004,186
EuGH, 11.11.2004 - C-467/02 (https://dejure.org/2004,186)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2004 - C-467/02 (https://dejure.org/2004,186)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2004 - C-467/02 (https://dejure.org/2004,186)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Cetinkaya

  • EU-Kommission PDF

    Inan Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine ...

  • EU-Kommission

    Inan Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen der Klage eines türkischen Staatsangehörigen gegen das Land Baden-Württemberg wegen eines Verfahrens zur Ausweisung aus Deutschland - Anwendbarkeit des Art. 7 S. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation auf ein volljähriges Kind ...

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. Septemb... er 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 6; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 7; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 14 Abs. 1; ; AuslG § 47 Abs. 1; ; AuslG § 47 Abs. 2; ; AuslG § 48 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Cetinkaya

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine ...

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    "volljährige Kinder türkischer Arbeitnehmer"

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    Assoziation und Kooperation

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Assoziation und Kooperation

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.11.2004)

    Ausweisung türkischer Straftäter // Wie bei EU-Bürgern ist "gegenwärtige Gefahr" erforderlich

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Auslegung der Artikel 6, 7 und 14 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine Ausweisung - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 198
  • EuZW 2005, 122
  • DVBl 2005, 103
 
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Wird zitiert von ... (259)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    30 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf des in Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Dreijahreszeitraums, in dem der Betroffene grundsätzlich eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führen muss, von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnrn.

    31 Was die in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen angeht, die, wie Herr Cetinkaya, nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz bei dem Arbeitnehmer gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, folgt daher aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. u. a. Urteil Ergat, Randnr. 40).

    Zum anderen verliert der Familienangehörige, der die Genehmigung erhalten hat, zu einem türkischen Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat zu ziehen, der jedoch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt, grundsätzlich die Rechtsstellung, die er aufgrund von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hatte (Urteil Ergat, Randnrn.

    37 Wie der Generalanwalt in Nummer 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss die im Urteil Ergat vorgenommene Auslegung von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 angesichts dessen, dass die Rechtssache Ergat die Situation eines Familienangehörigen betraf, der zu dem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat gezogen war, erst recht für die Situation gelten, in der, wie im Ausgangsverfahren, der betreffende Familienangehörige im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und dort stets gewohnt hat.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    Weder der Wortlaut von Artikel 3 der Richtlinie 64/221 noch die Rechtsprechung des Gerichtshofes enthalten Genaueres zu dem Zeitpunkt, auf den für die Feststellung der Gegenwärtigkeit der Gefährdung abzustellen ist (Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 77).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    25 Allein diese Auslegung gewährleistet die Kohärenz der eingeführten Regelung und ermöglicht die vollständige Verwirklichung des mit Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgten Zweckes, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung nach einer gewissen Zeit durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (u. a. Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnrn.
  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    22 Die Voraussetzung, dass die Familienangehörigen die Genehmigung erhalten haben, zum türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, erklärt sich daraus, dass die Vorschriften über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei (im Folgenden: Assoziation EWG-Türkei) die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, so dass die erstmalige Zulassung der Einreise solcher Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 30. September 2004 in der Rechtssache C-275/02, Ayaz, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    Eine solche Auslegung ist umso mehr gerechtfertigt, als die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag hat (Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 56).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die zuständige nationale Behörde jedenfalls verpflichtet, in dem Moment, in dem sie den Antrag des Drittstaatsangehörigen auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung zurückweisen möchte, zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Umstände seit dem Erlass der Rückkehrentscheidung nicht geändert haben, so dass ihm nunmehr ein Aufenthaltsrecht nicht mehr verweigert werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 79 und 82, sowie vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 45 und 47).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04

    Ermessensausweisung eines supranationalen, aufenthaltsberechtigten türkischen

    Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts auf freien Beschäftigungszugang setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (st. Rechtspr. des EuGH, grundlegend Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 -, InfAuslR 2000 S. 217 f.; ferner z.B. Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, DVBl 2005, S. 103 f.).

    Sie kann daher nicht einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers entgegengehalten werden, der keine Erlaubnis benötigte, um zu demselben zu ziehen, weil er im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und sich dort genehmigungsfrei aufgehalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; so auch zuvor schon die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 25. November 2001 - 10 B 00.1873 -, InfAuslR 2001, S. 494 f.; GK AuslR, Stand: September 2004, Rdnr. 29 zu Art. 7 ARB 1/80; Hailbronner, AuslR, Stand; September 2004, Rdnr. 12 zu Art. 7 ARB 1/80; zweifelnd VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, S. 375 f.).

    Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) festgestellt hat, können die Rechte, die dem Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers einmal durch Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verliehen sind, nicht mehr dadurch genommen werden, dass der türkische Arbeitnehmer nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, etwa weil er seinen Rentenanspruch geltend gemacht hat.

    Auch das ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.), das einen ganz ähnlich gelagerten Fall eines nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 berechtigten Familienangehörigen betrifft.

    Die Frage lässt sich im Übrigen aber auch nach der oben beschriebenen Klarstellung des EuGH in seinem Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) verneinen.

    Dass eine Strafhaft das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht beendet, hat der EuGH in der Entscheidung vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) auch ausdrücklich hervorgehoben.

    Hierzu ist lediglich ergänzend hervorzuheben, dass inzwischen auch der EuGH selbst in seinem Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) jedenfalls mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Ausweisung auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 klargestellt hat, dass insoweit dasselbe gelte wie gemäß seiner Entscheidung vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 - (a.a.O.) im Falle der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers.

    Der Kläger, der aufgrund seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen den Tatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG bzw. des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, kann unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 - nur - ausgewiesen werden, wenn - gegenwärtig - von ihm persönlich eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 -, a.a.O.; Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.), wenn mit anderen Worten - gegenwärtig - die konkrete Gefahr neuer erheblicher Straftaten des Klägers droht.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Um auf die erste Vorlagefrage eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst festzustellen, dass, zum einen, Art. 7 Satz 1 ebenso wie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 unstreitig in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (vgl. u. a. Urteil Torun, Randnr. 19), und dass, zum anderen, die Rechte, die Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 31).

    28 und 29, sowie Cetinkaya, Randnr. 30), doch sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt (vgl. Urteile Ergat, Randnrn.

    37 bis 39, Cetinkaya, Randnr. 30, und Aydinli, Randnr. 24).

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 sowie 120 bis 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof insoweit bezüglich der in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen, die wie Herr Derin nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. insbesondere Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, und Aydinli, Randnr. 25).

    45, 46 und 48, Cetinkaya, Randnrn.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02   

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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02
    Die Rechtssache betrifft somit die Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (2) , der von dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (3) eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde.

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) legt mehrere Fragen nach dem Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80, nach den Voraussetzungen, unter denen die durch diesen verliehenen Rechte aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wieder entzogen werden können, und danach, ob das mit der Klage gegen eine Ausweisungsverfügung befasste Gericht die nach Erlass der Ausweisungsverfügung eingetretene positive Entwicklung des Betroffenen berücksichtigen kann, zur Vorabentscheidung vor.

    Danach erließ der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 1/80, der seiner dritten Begründungserwägung zufolge im sozialen Bereich die Verbesserung der rechtlichen Stellung der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit dem Beschluss Nr. 2/76 eingeführten Regelung bezweckt.

    Die auf türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen anwendbaren Bestimmungen stehen in den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80.

    Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:.

    Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:.

    Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 legt Beschränkungen für die Ausübung dieser Rechte fest.

    Herr Cetinkaya könne sich auch nicht auf das Aufenthaltsrecht aus Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen, da er wegen seiner Haft und der Drogentherapie, der er sich anschließend unterziehen müsse, nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.

    In seinem Vorlagebeschluss legt das Verwaltungsgericht dar, wenn Herr Cetinkaya nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 fiele, müsste seine Klage gegen die Verfügung vom 3. November 2000 in deren Fassung vom 3. September 2002 nach dem nationalen Ausländerrecht abgewiesen werden.

    Wenn hingegen Herr Cetinkaya in den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 fiele und wenn dessen Artikel 14 dahin auszulegen wäre, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Tag der mündlichen Verhandlung abzustellen sei, müsste der Klage aller Voraussicht nach stattgegeben werden.

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart neigt der Auffassung zu, dass Herr Cetinkaya entgegen der Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde sehr wohl in den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 falle und dass seine positive Entwicklung berücksichtigt werden könne.

    Es hat jedoch Zweifel hinsichtlich der zutreffenden Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80.

    Fällt das im Bundesgebiet geborene Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, wenn seit seiner Geburt - jedenfalls bis zum Eintritt der Volljährigkeit - dessen Aufenthalt (zunächst) nur aus Gründen der Erhaltung der Familieneinheit erlaubt oder im Fall einer Erlaubnisfreiheit nur aus diesen Gründen nicht beendet wurde?.

    Kann das Recht des Familienangehörigen auf Zugang zum Arbeitsmarkt sowie auf Gewährung des weiteren Aufenthalts nach Artikel 7 Satz 1 (zweiter Gedankenstrich) nur nach Maßgabe des Artikels 14 des Beschlusses Nr. 1/80 beschränkt werden?.

    Führt der durch die Verurteilung zu einer zeitigen (nicht zur Bewährung ausgesetzten) Freiheitsstrafe bedingte Verlust des Arbeitsplatzes bzw. die Unmöglichkeit, sich im Fall einer aktuellen Arbeitslosigkeit um eine Beschäftigungsstelle zu bewerben, eo ipso zu einer verschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, die den Verlust der Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht verhindert?.

    Ist Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 in der Weise auszulegen, dass eine nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Veränderung zugunsten des oder der Betroffenen, die eine Beschränkung nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht mehr zuließe, im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen ist?.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Herr Cetinkaya in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt.

    Das vorlegende Gericht fragt deshalb im Kern, ob Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, ob das im Aufnahmemitgliedstaat geborene volljährige Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

    Vor einer konkreten Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die ihnen von dieser verliehenen Rechte berufen können (11) .

    Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verleiht, wie wir gesehen haben, allen Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, das Recht auf Zugang zu einer Beschäftigung ihrer Wahl in diesem Staat, sofern sie dort seit drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben, allerdings unter Vorbehalt des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs, der entfällt, wenn dieser ordnungsgemäße Wohnsitz schon fünf Jahre besteht.

    Daraus folgt, dass das Recht auf Zugang zur Beschäftigung und das Aufenthaltsrecht nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vier Voraussetzungen unterliegen: Erstens muss der Betreffende Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers sein, zweitens muss Letzterer dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaat angehören, drittens muss der Familienangehörige die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen, und viertens muss er in diesem Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

    Was die erste Voraussetzung angeht, so ist das Kind eines türkischen Arbeitnehmers unstreitig und unbestreitbar dessen Familienangehöriger im Sinne von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80.

    Herr Cetinkaya ist somit als Kind eines türkischen Arbeitnehmers eindeutig dessen Familienangehöriger im Sinne von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80.

    Dann könnte sein Sohn seit dem Tag des Erlasses dieser Verfügung nicht mehr als in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 fallend angesehen werden.

    Der vom Gerichtshof im Urteil Akman vom 19. November 1998 (14) vertretene Standpunkt, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das im Aufnahmestaat eine Berufsausbildung abgeschlossen habe, seine Rechte aus Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 auch dann geltend machen könne, wenn der Arbeitnehmer, von dem er diese Rechte ableite, nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehöre, sei auf Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses nicht übertragbar.

    Zwar bezieht sich der Ausdruck "dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörend" in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf eine gegenwärtige Situation, wie sich aus dem Gebrauch des Partizips Präsens "appartenant" in der französischen Fassung ergibt.

    Eine entsprechende Formulierung enthalten auch die meisten anderen Sprachfassungen, in denen der Beschluss Nr. 1/80 ausgefertigt worden ist (15) .

    Ebenso steht fest, dass die vom Gerichtshof im Urteil Akman ausgelegte Voraussetzung der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt in 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 im Imperfekt steht (16) .

    Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Auslegung einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und ihre Zwecke zu berücksichtigen (17) .

    So hat der Gerichtshof im Urteil Kadiman darauf hingewiesen, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einem doppelten Zweck diene.

    Er hat ausgeführt, nicht nur führe die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung von dem Zeitpunkt an, zu dem der in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bezeichnete türkische Staatsangehörige nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz nach dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben habe, dazu, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluß Nr. 1/80 herleiten könne, sondern die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setze darüber hinaus zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruhe und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig sei (23) .

    Der Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 würde nicht erreicht, wenn von einem Mitgliedstaat erlassene Beschränkungen den Familienangehörigen die Rechte, die ihnen Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses gewähre, genau in dem Augenblick nehmen würden, in dem sie aufgrund des freien Zugangs zu einer von ihnen gewählten Beschäftigung die Möglichkeit hätten, sich dauerhaft in den Aufnahmemitgliedstaat zu integrieren (24) .

    Daraus hat er geschlossen, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt seien, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieser drei Jahre in dieser Weise von Voraussetzungen abhängig zu machen (25) , was erst recht gelte, wenn der ordnungsgemäße Wohnsitz schon fünf Jahre bestanden habe, da dann Arbeitnehmer aus den anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 1/80 kein Vorrecht mehr gegenüber dem Betroffenen geltend machen könnten.

    Hieraus folgt meiner Ansicht nach, dass dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung und dem Recht auf Aufenthalt, die den Familienangehörigen nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zur Stärkung ihrer eigenen Integration in den Aufnahmemitgliedstaat verliehen werden, ein autonomer Charakter im Verhältnis zur Situation des türkischen Arbeitnehmers, von dem sie ihre Rechte ursprünglich ableiten, zuerkannt werden muss.

    Meiner Ansicht nach kann die Voraussetzung der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats angesichts des Regelungszwecks von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nur während des Zeitraums von drei Jahren gelten, in dem der Familienangehörige ununterbrochen bei dem türkischen Arbeitnehmer wohnen muss und vor dessen Ende er die durch diese Bestimmung unmittelbar verliehenen Rechte noch nicht erlangt hat.

    Ich folgere daraus, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 für den Fall, dass der Familienangehörige nach drei Jahren des ordnungsgemäßen Wohnsitzes in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten will und ein Aufenthaltsrecht beansprucht, nicht verlangt, dass der türkische Arbeitnehmer immer noch dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört.

    Ein türkischer Staatsangehöriger, der, wie Herr Cetinkaya, in Deutschland geboren wurde und stets dort gelebt hat, dem Land, in dem sein Vater in der Vergangenheit länger als drei Jahre eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, ist meines Erachtens als Kind eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 anzusehen, auch wenn sein Vater bereits vor dem 3. November 2000, als die Ausweisungsverfügung erlassen wurde, eine Altersrente beantragt hatte.

    Mit dem vorlegenden Gericht und allen Beteiligten, die sich geäußert haben, meine auch ich, dass diese Voraussetzung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Familienangehörigen dieses Arbeitnehmers, die im Hoheitsgebiet dieses Staates geboren wurden, vom Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausschließen wollte.

    Zum anderen wäre eine derart einschränkende Auslegung dieser Voraussetzung weder mit dem rechtlichen Rahmen, in den sie sich einfügt, noch - vor allem - mit dem Zweck des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vereinbar.

    Den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 ist nämlich zu entnehmen, dass dieser das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lässt, den Zugang der türkischen Staatsangehörigen und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu ihrem Hoheitsgebiet zu regeln (26) .

    So sieht Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 für die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers von einer bestimmten Dauer des Wohnsitzes an ein Recht auf Zugang zur Beschäftigung vor, ohne dass dadurch die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates berührt wird, darüber zu unterscheiden, ob den Betroffenen die Genehmigung erteilt wird, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (27) .

    Somit ist meines Erachtens die Voraussetzung, dass die Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers "die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen", so zu verstehen, dass damit diejenigen vom Anwendungsbereich des Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeschlossen werden sollen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in diesen eingereist sind.

    Zudem verstieße der Ausschluss der im Aufnahmemitgliedstaat geborenen Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, insbesondere wenn es sich dabei um seine Kinder handelt, vom Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 offensichtlich gegen dessen Zweck.

    Folglich schließt es der Umstand, dass der in Deutschland geborene Herr Cetinkaya nicht die förmliche Genehmigung erhalten hat, dorthin zu seinem Vater zu ziehen, nicht aus, dass er in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt.

    Damit fällt er also in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, wonach er freien Zugang zu jeder von ihm in Deutschland gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat.

    Folglich fällt ein türkischer Staatsangehöriger, der sich in der Lage von Herr Cetinkaya befindet, sehr wohl unter Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80.

    Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass ein im Aufnahmemitgliedstaat geborenes volljähriges Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört oder angehört hat, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Herr Cetinkaya seine Rechte aus Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgrund seiner Haft und seiner Drogentherapie wieder verloren hat.

    Dazu führt es aus, nach der innerstaatlichen Rechtsprechung gälten die im Rahmen des Artikels 6 des Beschlusses Nr. 1/80 entwickelten Grundsätze, nach denen eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zum Verlust der durch diese Bestimmung verliehenen Rechte führen könne, auch für Artikel 7 dieses Beschlusses.

    Diese Auffassung entspreche jedoch nicht dem Regelungszweck des Artikels 7. Sie stehe auch nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Einklang, die mit dem Urteil Ergat ein Verständnis dahin gehend nahe lege, dass die durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nur nach Maßgabe des Artikels 14 dieses Beschlusses beendet werden könnten.

    Das vorlegende Gericht fragt also im Wesentlichen, ob Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass die Rechte, die dieser Artikel einem türkischen Staatsangehörigen in der Situation von Herr Cetinkaya verleiht, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich eine Drogentherapie anschließt, nur nach Maßgabe des Artikels 14 des Beschlusses Nr. 1/80 oder ob sie auch wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschränkt werden können.

    Zum Verständnis der Bedeutung dieser Frage ist daran zu erinnern, unter welchen Umständen in der Rechtsprechung angenommen worden ist, dass ein türkischer Staatsangehöriger seine Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 im Fall längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wieder verliert.

    Diese Rechtsprechung ist im Rahmen der Auslegung des Artikels 6 des Beschlusses Nr. 1/80 entwickelt worden.

    Der Gerichtshof hat daraus im Urteil Bozkurt abgeleitet, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger dann nicht mehr auf ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne, wenn er das Rentenalter erreicht oder einen Arbeitsunfall erlitten habe, durch den er dauerhaft und gänzlich unfähig geworden sei, weiter eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.

    Mit der Vorlagefrage will das vorlegende Gericht also Aufschluss darüber erhalten, ob sich diese Rechtsprechung auf den Fall eines türkischen Staatsangehörigen übertragen lässt, der in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt und sich in der Situation von Herr Cetinkaya befindet.

    Wie wir gesehen haben, hat der Gerichtshof den Umfang der Rechte präzisiert, den Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbar den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers verleiht.

    Wie ich betont habe, hat der Gerichtshof ganz klar gesagt, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr berechtigt seien, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers über den in dieser Bestimmung vorgesehenen Zeitraum von drei Jahren hinaus, geschweige denn nach fünf Jahren des ordnungsgemäßen Wohnsitzes - wenn der Betreffende in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 fällt -, Voraussetzungen zu unterwerfen (35) .

    Zwar seien die Mitgliedstaaten nach wie vor befugt, sowohl Vorschriften über die Einreise von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen als auch die Bedingungen des Aufenthalts dieser Personen während der ersten drei Jahre zu regeln, doch seien sie nicht mehr berechtigt, Bestimmungen über den Aufenthalt zu erlassen, die geeignet wären, die Ausübung der Rechte zu beeinträchtigen, die den Personen, die die in dem Beschluss Nr. 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllten und sich somit bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hätten , durch diesen Beschluß ausdrücklich verliehen würden.

    Des Weiteren hat der Gerichtshof im selben Urteil dargelegt, unter welchen Umständen ein Familienangehöriger eines in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 fallenden türkischen Arbeitnehmers die ihm durch diese Bestimmung verliehenen Rechte wieder verlieren kann.

    Ich hatte in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Akman einen vergleichbaren Standpunkt zu einem Kind eingenommen, das im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und seine Rechte aus Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 herleitete.

    Außerdem hat er im Urteil Ergat darauf hingewiesen, dass die den Familienangehörigen durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nur in zwei Fällen beschränkt werden könnten: erstens, wenn Artikel 14 des Beschlusses anwendbar sei, und zweitens, wenn der betreffende Familienangehörige das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe (39) .

    Mithin lässt sich aus dem Urteil Ergat ableiten, dass der Betroffene, sofern nicht eine Ausweisungsverfügung des Mitgliedstaats nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorliegt, nur dann seine Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und auf Aufenthalt aus Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses wieder verliert, wenn er selbst entschieden hat, seine Verbindungen zu diesem Staat abzubrechen, indem er ihn während eines längeren Zeitraums ohne berechtigte Gründe verlässt.

    Dagegen kann der Familienangehörige, wenn er seine Verbindungen zum Aufnahmemitgliedstaat nicht abgebrochen hat, diese Rechte nur nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 verlieren.

    Wie wir nämlich gesehen haben, wird mit Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der zweifache Zweck verfolgt, die Integration des türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat dadurch zu ermöglichen, dass die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande gefördert wird, und die eigene Stellung seiner Familienangehörigen zu stärken, indem diesen nach bestimmter Zeit selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt erlaubt wird.

    Wie ich bereits hervorgehoben habe, hat der Gerichtshof im Urteil Ergat die Auffassung vertreten, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt seien, Maßnahmen zu treffen, die geeignet seien, das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, die die Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllten, zu beschränken, weil diese Familienangehörigen bereits wegen der Erfüllung dieser Voraussetzungen ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert seien.

    Daher können die ihm nach Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 zustehenden Rechte nicht beschränkter sein als die Rechte eines Familienangehörigen, der im Laufe seines Lebens zum Arbeitnehmer in den Aufnahmestaat gezogen ist.

    Aus den vorstehenden Erwägungen könnte mithin gefolgert werden, dass ein im Aufnahmemitgliedstaat geborener türkischer Staatsangehöriger, der nie seine Verbindungen zu diesem Staat abgebrochen hat, die ihm durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbar verliehenen Rechte nur nach Artikel 14 Absatz 1 dieses Beschlusses, d. h. aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, verlieren kann.

    Dieses Ergebnis würde mit den von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgten Integrationszielen in Einklang stehen.

    Umgekehrt könnte aber eine Übertragung der Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 innewohnenden Beschränkungen auf diese Kinder zur Folge haben, dass sie aufgrund eines ihre endgültige Arbeitsunfähigkeit verursachenden Arbeitsunfalls oder nach Beantragung ihrer Rente kein Aufenthaltsrecht nach diesem Beschluss mehr in diesem Mitgliedstaat hätten, auch wenn sie immer dort gelebt haben.

    Zwar sind diese Bestimmungen nicht auf unter den Beschluss Nr. 1/80 fallende türkische Staatsangehörige anwendbar, und beim gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung gilt für das Recht eines Gemeinschaftsangehörigen auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat nach den Artikeln 39 EG und 41 EG - von denen sich die Parteien des Assoziierungsabkommens im Rahmen von Vereinbarungen leiten lassen wollten, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei herzustellen - weiterhin, dass der türkische Staatsangehörige die Eigenschaft als Arbeitnehmer oder gegebenenfalls als Arbeitssuchender haben muss (43) .

    Gleichwohl halte ich es für kaum möglich, dieser Entwicklung bei der Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 überhaupt nicht Rechnung zu tragen.

    Auch ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die den türkischen Staatsangehörigen durch den Beschluss Nr. 1/80 verliehenen Rechte beim gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung nicht das Recht umfassen, sich innerhalb der Gemeinschaft frei zu bewegen, und auf das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats beschränkt sind, in den diese Migranten rechtmäßig eingereist sind oder in dem sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben (49) .

    Würde man akzeptieren, dass die den im Aufnahmemitgliedstaat geborenen türkischen Kindern, die ihre Verbindungen zu diesem Staat nie abgebrochen haben, durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbar verliehenen Rechte nur nach Maßgabe des Artikels 14 dieses Beschlusses beschränkt werden können, so würden diese Migranten eine dem Sinn und Zweck des Assoziierungsübereinkommens entsprechende Zwischenstellung zwischen den Unionsbürgern und den Angehörigen aller Drittländer behalten.

    Ein türkischer Staatsangehöriger, der, wie Herr Cetinkaya, Verstöße gegen die Betäubungsmittelvorschriften begangen hat, die, wie im vorliegenden Fall, seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtfertigen, dürfte daher nicht vom Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeschlossen werden und nicht die ihm durch dessen Artikel 7 Satz 1 verliehenen Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und Aufenthalt automatisch verlieren.

    Ich möchte nur sagen, dass die rechtliche Grundlage, auf der die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen gegen in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 fallende türkische Staatsangehörige treffen können, Artikel 14 dieses Beschlusses ist, mit dem der Assoziationsrat den Vertragsstaaten des Assoziierungsabkommens das Recht, ihre berechtigten Interessen im Bereich der öffentlichen Ordnung zu wahren, in der Weise vorbehalten wollte, dass er es ihnen erlaubt, die durch diesen Beschluss verliehenen Rechte zu beschränken.

    In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil Nazli u. a. hinzuweisen, wonach bei der Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, vom Gerichtshof ausgelegt worden ist (51) .

    Dieses Erfordernis, dessen Berücksichtigung der Gerichtshof im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und ihrer Familienangehörigen vorgeschrieben hat (58) , muss auch für die Beurteilung der Frage gelten, welche Grenzen den Rechten gesetzt werden können, die den türkischen Migranten durch den Beschluss Nr. 1/80 verliehen werden.

    Würde man es zulassen, dass ein türkischer Staatsangehöriger aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne weiteres vom Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeschlossen würde, weil er vorübergehend an der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gehindert ist, würde man es damit möglicherweise zugleich zulassen, dass die nationalen Verwaltungen die den Befugnissen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der öffentlichen Ordnung gesetzten Grenzen umgehen, und somit Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 einen Teil seiner praktischen Wirksamkeit nehmen.

    Nach alledem schlage ich deshalb dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass die Rechte, die er einem türkischen Staatsangehörigen in der Situation von Herrn Cetinkaya verleiht, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und stets dort gelebt hat, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich gegebenenfalls eine Drogentherapie anschließt, nur nach Maßgabe des Artikels 14 des Beschlusses Nr. 1/80 beschränkt werden können.

    Für den Fall, dass die zweite Frage verneint und angenommen wird, dass der Betroffene, wenn er aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden ist, die durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte wieder verlieren kann, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein solcher Verlust dann eintritt, wenn der Betroffene, wie im vorliegenden Fall, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist.

    Hierzu fragt es sich, welche Tragweite dem Urteil Nazli u. a. beizumessen ist, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehöre, die ihm durch Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nicht dadurch verloren habe, dass er dreizehn Monate lang in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

    Das vorlegende Gericht fragt also im Wesentlichen, ob der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers das ihm durch Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat verliehene Recht auf Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis verliert, wenn er zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, deren Dauer zwar verkürzt werden kann, der sich jedoch eine Drogentherapie anzuschließen hat, während deren er dem Arbeitsmarkt ebenso wenig zur Verfügung steht.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, die vorübergehende Unterbrechung des Beschäftigungszeitraums eines türkischen Arbeitnehmers während seiner Untersuchungshaft sei als solche nicht geeignet, diesem seine unmittelbar aus Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleiteten Rechte zu nehmen, sofern er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung finde (62) .

    Die Tatsachen, auf denen die Verurteilung beruht, können hingegen im Rahmen von Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob von Herrn Cetinkaya im Sinne der Rechtsprechung eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht.

    Ich folgere daraus, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers die ihm durch Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und auf Aufenthalt nicht verliert, wenn er zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, deren Dauer zwar verkürzt werden kann, der sich jedoch eine Drogentherapie anzuschließen hat, während deren er dem Arbeitsmarkt ebenso wenig zur Verfügung steht.

    Mit der vierten und der fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Unmöglichkeit, sich im Fall der Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe um eine Beschäftigung zu bewerben, zu einer verschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 führt, die den Verlust der Rechte aus den Artikeln 6 Absatz 1 und 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht verhindern würde.

    Auch diese beiden Fragen prüfe ich nur hilfsweise, habe ich doch vorgeschlagen, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass ein türkischer Staatsangehöriger in der Situation von Herrn Cetinkaya die ihm unmittelbar durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nur nach Maßgabe des Artikels 14 dieses Beschlusses verlieren kann.

    Die vierte und die fünfte Frage gehen von der Prämisse aus, dass die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 als solche im Rahmen von Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses entsprechend anwendbar sind.

    Wir haben gesehen, dass Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 die Situation türkischer Arbeitnehmer betrifft.

    Weiter sieht er in einem zweiten Schritt vor, dass die von einem türkischen Arbeitnehmer nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bereits erworbenen Rechte durch die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit und durch Abwesenheiten wegen langer Krankheit nicht in Frage gestellt werden.

    Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 sind daher im Rahmen von Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses, der ihren Wortlaut nicht übernimmt und einer ganz anderen Systematik folgt, nicht anwendbar, da die Begründung von Rechten nach Artikel 7 Satz 1 nicht davon abhängt, dass der Familienangehörige während einer bestimmten Zeitspanne eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, sondern vom tatsächlichen Zusammenwohnen mit dem Arbeitnehmer während drei Jahren.

    Diese Rechtsprechung sei auch auf die Anwendung des Artikels 14 des Beschlusses Nr. 1/80 übertragbar.

    Das vorlegende Gericht fragt somit im Wesentlichen, ob Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der das mit einer Klage gegen eine Ausweisungsentscheidung befasste Gericht eine nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Änderung der Verhältnisse des Betroffenen nicht berücksichtigen kann, aufgrund deren eine Beschränkung seiner Rechte nach diesem Artikel nicht mehr zulässig wäre.

    Diese Antwort lässt sich auf Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 übertragen.

    Außerdem wissen wir, dass die Grundsätze, die im Rahmen der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags gelten, so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer übertragen werden sollen, die die durch den Beschluss Nr. 1/80 zuerkannten Rechte erworben haben, und dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14 dieses Beschlusses vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, ausgelegt wird (72) .

    Daraus folgt, dass der Begriff "gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung", die von dem persönlichen Verhalten der Person ausgehen muss, gegen die die Ausweisungsmaßnahme getroffen wurde, im Rahmen von Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 genauso auszulegen ist wie der gleiche Begriff, der vom Gerichtshof zu dem auf Angehörige der Mitgliedstaaten anwendbaren Artikel 3 der Richtlinie 64/221 entwickelt worden ist.

    Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, auf die sechste Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der das mit einer Klage gegen eine Ausweisungsentscheidung befasste Gericht eine nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Änderung der Verhältnisse des Betroffenen, aufgrund deren eine Beschränkung seiner Rechte nach diesem Artikel nicht mehr zulässig wäre, nicht berücksichtigen kann.

    Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass ein im Aufnahmemitgliedstaat geborenes volljähriges Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört oder angehört hat, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

    Diese Bestimmung ist außerdem dahin auszulegen, dass die Rechte, die sie einem türkischen Staatsangehörigen in der Situation von Herrn Cetinkaya verleiht, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und stets dort gelebt hat, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich gegebenenfalls eine Drogentherapie anschließt, nur nach Maßgabe des Artikels 14 des Beschlusses Nr. 1/80 beschränkt werden können.

    Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der das mit einer Klage gegen eine Ausweisungsentscheidung befasste Gericht eine nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Änderung der Verhältnisse des Betroffenen, aufgrund deren eine Beschränkung seiner Rechte nach diesem Artikel nicht mehr zulässig wäre, nicht berücksichtigen kann.

    2 - Der Beschluss Nr. 1/80, der am 1. Juli 1980 in Kraft trat, ist in Assoziierungsabkommen und Protokolle EWG-Türkei sowie andere Basisdokumente , Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, 1992, abgedruckt.

    Nach Ansicht des Gerichtshofes erfüllte Herr Akman gleichwohl die beiden Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, da er in Deutschland sein Studium abgeschlossen habe und da sein Vater dort länger als drei Jahre einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen sei.

    Der Gerichtshof wurde gefragt, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der die Genehmigung erhalten hat, im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer in diesen Mitgliedstaat einzureisen, und der dort über fünf Jahre rechtmäßig gewohnt und mit Unterbrechungen verschiedene Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihm in Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte und insbesondere das Recht auf Verlängerung der Genehmigung seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat verliert, wenn seine Aufenthaltsgenehmigung bereits abgelaufen war, als er ihre Verlängerung beantragte, die ihm von den zuständigen nationalen Behörden versagt wurde.

    Zu Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 siehe Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 25) und vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 21).

    Im Urteil Nazli u. a. hat der Gerichtshof aus der Rechtsprechung zu gegen Gemeinschaftsangehörige getroffenen Ausweisungsmaßnahmen abgeleitet, dass Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, nach denen ein Ausländer, der gegen das innerstaatliche Betäubungsmittelrecht verstößt, grundsätzlich ausgewiesen wird, ohne dass den zuständigen Behörden irgendein Ermessen zusteht.

    61 - Im Urteil Nazli u. a. hatte sich der Gerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der vier Jahre ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, deshalb nicht mehr dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und die ihm durch Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte verloren hat, weil er länger als ein Jahr in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

    65 - Nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 hat der türkische Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber.

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02
    Der Gerichtshof hat im Urteil Ergat überdies festgestellt, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers diese Eigenschaft nach Artikel 7 Satz 1 nach Erreichung seiner Volljährigkeit behält, auch wenn es im Aufnahmemitgliedstaat ein von dem seiner Eltern unabhängiges Leben führt (13) .

    Im Urteil Ergat hat der Gerichtshof den Umfang dieser den Familienangehörigen verliehenen Rechte präzisiert (22) .

    Diese Auffassung entspreche jedoch nicht dem Regelungszweck des Artikels 7. Sie stehe auch nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Einklang, die mit dem Urteil Ergat ein Verständnis dahin gehend nahe lege, dass die durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nur nach Maßgabe des Artikels 14 dieses Beschlusses beendet werden könnten.

    Mit der Kommission meine ich, dass die Antwort auf diese Frage dem Urteil Ergat zu entnehmen ist.

    Außerdem hat er im Urteil Ergat darauf hingewiesen, dass die den Familienangehörigen durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nur in zwei Fällen beschränkt werden könnten: erstens, wenn Artikel 14 des Beschlusses anwendbar sei, und zweitens, wenn der betreffende Familienangehörige das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe (39) .

    Mithin lässt sich aus dem Urteil Ergat ableiten, dass der Betroffene, sofern nicht eine Ausweisungsverfügung des Mitgliedstaats nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorliegt, nur dann seine Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und auf Aufenthalt aus Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses wieder verliert, wenn er selbst entschieden hat, seine Verbindungen zu diesem Staat abzubrechen, indem er ihn während eines längeren Zeitraums ohne berechtigte Gründe verlässt.

    Wie ich bereits hervorgehoben habe, hat der Gerichtshof im Urteil Ergat die Auffassung vertreten, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt seien, Maßnahmen zu treffen, die geeignet seien, das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, die die Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllten, zu beschränken, weil diese Familienangehörigen bereits wegen der Erfüllung dieser Voraussetzungen ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert seien.

    Außerdem hat Herr Cetinkaya, wie Herr Ergat, von seinem Recht auf Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat Gebrauch gemacht, da er dort zwischen 1996 und Dezember 1999, d. h. praktisch bis zum Antritt seiner Freiheitsstrafe, verschiedene Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, was es umso mehr rechtfertigt, die vom Gerichtshof im Urteil Ergat vertretene Auffassung auf die vorliegende Rechtssache zu übertragen.

    11 - Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28), vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97 (Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 34) und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98 (Eyüp, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 25).

    12 - Urteil Ergat (Randnr. 40).

    25 - Urteil Ergat (Randnr. 38).

    35 - Urteil Ergat (Randnrn. 39 und 40).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02
    Er hat diese Auffassung im Urteil Nazli u. a. bestätigt (34) .

    In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil Nazli u. a. hinzuweisen, wonach bei der Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, vom Gerichtshof ausgelegt worden ist (51) .

    Hierzu fragt es sich, welche Tragweite dem Urteil Nazli u. a. beizumessen ist, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehöre, die ihm durch Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nicht dadurch verloren habe, dass er dreizehn Monate lang in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

    Meiner Ansicht nach ist diese Frage auf der Grundlage des Standpunktes des Gerichtshofes im Urteil Nazli u. a. zu verneinen (61) .

    Diese Bewertung im Urteil Nazli u. a. ist im Urteil Orfanopoulos u. a. bestätigt worden (64) .

    Siehe auch Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli u. a., Slg. 2000, I-957, Randnr. 28).

    22 bis 24) sowie Urteile Nazli u. a. (Randnr. 58) und Orfanopoulos u. a. (Randnr. 65).

    52 - Urteil vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75 (Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27) und Urteil Nazli u. a. (Randnr. 58).

    Im Urteil Nazli u. a. hat der Gerichtshof aus der Rechtsprechung zu gegen Gemeinschaftsangehörige getroffenen Ausweisungsmaßnahmen abgeleitet, dass Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, nach denen ein Ausländer, der gegen das innerstaatliche Betäubungsmittelrecht verstößt, grundsätzlich ausgewiesen wird, ohne dass den zuständigen Behörden irgendein Ermessen zusteht.

    61 - Im Urteil Nazli u. a. hatte sich der Gerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der vier Jahre ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, deshalb nicht mehr dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und die ihm durch Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte verloren hat, weil er länger als ein Jahr in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

    72 - Urteil Nazli u. a. (Randnrn. 55 und 56).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02
    So hat der Gerichtshof im Urteil Kadiman darauf hingewiesen, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einem doppelten Zweck diene.

    Unter Berücksichtigung dieses Zweckes hat der Gerichtshof im Urteil Kadiman befunden, dass die Familienangehörigen während des in Artikel 7 Satz 1 genannten Zeitraums von drei Jahren mit dem betreffenden Arbeitnehmer zusammenleben müssten.

    11 - Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28), vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97 (Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 34) und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98 (Eyüp, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 25).

    17 - Urteile Kadiman (Randnr. 37) und Akman (Randnr. 32); Urteile vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01 (Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301, Randnr. 78) und vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-317/01 und C-369/01 (Abatay u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 90).

    27 - Urteil Kadiman (Randnrn. 32 und 51).

    29 - Urteil Kadiman (Randnr. 34).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02
    Sodann hat der Gerichtshof im Urteil Tetik ausgeführt, dass ein türkischer Arbeitnehmer seine Rechte aus Artikel 6 verliere, wenn er beschließe, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, und nicht die für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses notwendigen Schritte unternehme (33) .

    Wie der Gerichtshof im Urteil Tetik (67) ausgeführt hat, soll diese Bestimmung nur verhindern, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der wieder zu arbeiten beginnt, nachdem er wegen Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht arbeiten konnte, wieder von neuem - wie ein türkischer Arbeitnehmer, der im Aufnahmemitgliedstaat noch nie eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat - die in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zurücklegen muss.

    Zu Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 siehe Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 25) und vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 21).

    49 - Urteile Tetik (Randnr. 29) und Kadiman (Randnr. 30).

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02
    50 - Urteil vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96 (Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnrn.

    54 - Urteil Calfa (Randnr. 24).

    56 - So hat der Gerichtshof im Urteil Calfa festgestellt, dass die in den Artikeln 39 EG, 52 EG und 59 EG sowie im Artikel 3 der Richtlinie 64/221 genannten Grundfreiheiten einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Gerichten vorschreibt, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die für schuldig befunden wurden, Straftaten gegen die Betäubungsmittelvorschriften begangen zu haben, ohne weiteres auf Lebenszeit aus dem nationalen Hoheitsgebiet auszuweisen.

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02
    53 - Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35).

    68 - Unter Verweisung auf die Urteile Bouchereau und Calfa.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02
    43 - Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 (Orfanopoulos u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

    69 - Die Frage stellte sich in der Rechtssache C-493/01, die eine Klage des italienischen Staatsangehörigen Oliveri gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom August 2000 zum Gegenstand hatte, mit der die Ausweisung des Klägers angeordnet wurde, nachdem er mehrmals wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelrecht verurteilt worden war.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30), Kus (Randnrn. 12 und 22), vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1990, I-1475, Randnr. 26) und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97 (Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnrn.

    31 - Urteile Sevince (Randnrn. 29 und 31), Kus (Randnr. 33) und Tetik (Randnrn. 26, 30 und 31).

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02
    52 - Urteil vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75 (Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27) und Urteil Nazli u. a. (Randnr. 58).
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

  • EuGH, 18.05.1989 - 249/86

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

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