Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 30.09.2003 - C-47/02   

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https://dejure.org/2003,3270
EuGH, 30.09.2003 - C-47/02 (https://dejure.org/2003,3270)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2003 - C-47/02 (https://dejure.org/2003,3270)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2003 - C-47/02 (https://dejure.org/2003,3270)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 39 Absatz 4 EG - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Schiffsführer von Seefischereischiffen - Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord - Den Staatsangehörigen des Flaggenstaats vorbehaltene Stellen

  • Europäischer Gerichtshof

    Anker u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Albert Anker, Klaas Ras und Albertus Snoek gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Artikel 39 Absatz 4 EG
    1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Begriff - Kapitän eines Seefischereischiffes - Einbeziehung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Albert Anker, Klaas Ras und Albertus Snoek gegen Bundesrepublik Deutschland

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 39 Absatz 4
    Staatsangehörigkeitsvorbehalt bei hoheitlichen Befugnissen II

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit wegen des Zugangs niederländischer Staatsangehöriger zur Beschäftigung als Schiffsführer eines Seefischereischiffes unter deutscher Flagge; Berechtigung eines Mitgliedstaates, seinen Staatsangehörigen die Beschäftigung als Schiffsführer ...

  • Judicialis

    EGV Art. 39 Abs. 4; ; Seerecht-Übereinkommen Art. 91 Abs. 1; ; Seerecht-Übereinkommen Art. 92 Abs. 1; ; Seerechs-Übereinkommen Art. 94; ; Seerecht-Übereinkommen Art. 97; ; SchBesV ... § 2 Abs. 2; ; SchOffzAusbV § 21a; ; SeemannsG § 106; ; SeemannsG § 115

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 39 Absatz 4 EG - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Schiffsführer von Seefischereischiffen - Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord - Den Staatsangehörigen des Flaggenstaats vorbehaltene Stellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts - Auslegung des Artikels 39 EG im Hinlick auf die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Beschäftigung als Kapitän in der Handelsmarine den Angehörigen dieses Staats vorbehält - Lage der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 182
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-47/02
    Es stellt fest, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung beim Stelleninhaber voraussetze, dass ein besonderes Verhältnis der Verbundenheit mit dem Mitgliedstaat bestehe, die das Staatsangehörigkeitsband zu gewährleisten suche (Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881).

    Er sei funktional zu verstehen: Es komme darauf an, dass die Tätigkeit typischerweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sei; gleichzeitig müsse der Stelleninhaber mit der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates betraut sein (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei diese Bestimmung nämlich nur anwendbar auf "Stellen ..., die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind" (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 10).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 39 Absatz 4 EG in der gesamten Gemeinschaft einheitlich auszulegen und anzuwenden; seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, und Urteil Kommission/Belgien, Randnrn.

    Er betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 10, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 11, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2), und erst recht nicht für Stellen im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 33, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, Randnr. 25).

  • EuGH, 16.06.1987 - 225/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-47/02
    Der gemeinschaftliche Begriff der öffentlichen Verwaltung sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als Ausnahme von einem Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts eng auszulegen und auf das zu beschränken, was zur Wahrung der Interessen, zu deren Schutz Artikel 39 Absatz 4 EG die Mitgliedstaaten ermächtige, unbedingt erforderlich sei (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, Randnr. 7).

    Das Urteil vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 25), das vereidigte private Wachleute betroffen habe, könne diese Beurteilung nicht in Frage stellen, da hoheitliche Befugnisse den Schiffsführern gerade deshalb übertragen würden, um die allgemeinen Belange des Staates zu wahren.

    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 11, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2), und erst recht nicht für Stellen im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 33, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich auch, dass Artikel 39 Absatz 4 EG als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit und der Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft so auszulegen ist, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, Randnr. 7).

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-47/02
    Er könne daher nicht herangezogen werden, um einen Beruf mit der Begründung vollständig von der Anwendung des Grundsatzes der Freizügigkeit auszuschließen, dass die Angehörigen dieses Berufes die Aufgabe hätten, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit an Bord zu gewährleisten (in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 42).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 11, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2), und erst recht nicht für Stellen im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 33, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken, nicht bezweckt, Wirtschaftsbereiche wie den der Fischerei oder Berufe wie den des Kapitäns eines Seefischereischiffes hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen soll, Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde (vgl. in Bezug auf die öffentliche Gesundheit Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 17, und in Bezug auf die private Sicherheit Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 42).

  • EuGH, 02.07.1996 - C-290/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-47/02
    Schließlich habe der Gerichtshof in den Randnummern 34 und 35 des Urteils vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285) festgestellt, dass der See- und der Luftverkehr nicht zu den Bereichen gehörten, in denen eine spezifische Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ausgeübt werde.

    Er betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 10, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 11, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2), und erst recht nicht für Stellen im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 33, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, Randnr. 25).

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-47/02
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 39 Absatz 4 EG in der gesamten Gemeinschaft einheitlich auszulegen und anzuwenden; seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, und Urteil Kommission/Belgien, Randnrn.
  • EuGH, 07.05.1986 - 131/85

    Gül / Regierungspräsident Düsseldorf

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-47/02
    Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken, nicht bezweckt, Wirtschaftsbereiche wie den der Fischerei oder Berufe wie den des Kapitäns eines Seefischereischiffes hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen soll, Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde (vgl. in Bezug auf die öffentliche Gesundheit Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 17, und in Bezug auf die private Sicherheit Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 42).
  • EuGH, 31.05.2001 - C-283/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-47/02
    Das Urteil vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 25), das vereidigte private Wachleute betroffen habe, könne diese Beurteilung nicht in Frage stellen, da hoheitliche Befugnisse den Schiffsführern gerade deshalb übertragen würden, um die allgemeinen Belange des Staates zu wahren.
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-47/02
    Es reiche nicht aus, dass der Stelleninhaber gelegentlich hoheitliche Befugnisse ausübe; die Ausübung dieser Befugnisse müsse das Wesen der Tätigkeit ausmachen (in diesem Sinne auch Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn.
  • EuGH, 02.07.1996 - C-473/93

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-47/02
    Dies bedeute, dass diese Bereiche a priori unter die Freizügigkeit der Arbeitnehmer fielen und dass es Aufgabe der nationalen Behörden sei, für bestimmte Stellen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 39 Absatz 4 EG tatsächlich erfüllt seien (vgl. Nrn. 110 bis 112 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Kommission/Luxemburg [Urteil vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-473/93, Slg. 1996, I-3207]).
  • EuGH, 27.11.1991 - C-4/91

    Bleis / Ministère de l'Éducation nationale

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-47/02
    26 bis 28, und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91, Bleis, Slg. 1991, I-5627, Randnr. 7).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 61, sowie Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44) umfassen.
  • EuGH, 24.05.2011 - C-47/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum Beruf des Notars nicht ihren eigenen

    36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 61, sowie Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44) umfassen.
  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Daher fällt die Tätigkeit eines Rechtsreferendars nicht unter die Ausnahme des Art. 39 Abs. 4 EG, da diese nicht für Stellen gilt, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1980, Kommission/Belgien, 149/79, Slg. 1980, 3881, Randnr. 11, und vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 59).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art.

    Wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen wurde, ist diese Ausnahme nämlich in einer Weise auszulegen, die ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist; diese würden nicht gefährdet, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt würden (vgl. Urteile Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 44, Anker u. a., C-47/02, EU:C:2003:516, Rn. 63, sowie Kommission/Frankreich, C-89/07, EU:C:2008:154, Rn. 14).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    Auch wenn die dienstliche Stellung, die Herr Alevizos bei der griechischen Luftwaffe vor seiner vorübergehenden Verwendung auf einer Stelle bei der NATO innehatte, unter den Begriff der "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" im Sinne von Art. 39 Abs. 4 EG fallen kann, soweit sie eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. dazu Urteile vom 17. Dezember 1980, Kommission/Belgien, 149/79, Slg. 1980, 3881, Randnr. 10, vom 2. Juli 1996, Kommission/Griechenland, C-290/94, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2, und vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 58), können die in dieser Bestimmung zugelassenen Ausnahmen wegen der grundlegenden Bedeutung, die der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft im System des EG-Vertrags hat, doch nicht weiter reichen, als der Zweck, um dessentwillen sie vorgesehen sind, es erfordert (Urteil Sotgiu, Randnr. 4).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-293/14

    Hiebler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher

    34 Ferner sind, wie ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, helfende und vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt als von einer solchen Ausnahme ausgeschlossen anzusehen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, C-404/05, EU:C:2007:723, Rn. 44), da sie nicht die Wahrnehmung autonomer Entscheidungsbefugnisse umfassen, im Rahmen einer unmittelbaren staatlichen Aufsicht ergehen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36 und 41, sowie SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 53) und nicht mit Zwangsbefugnissen einhergehen (vgl. entsprechend Urteile Anker u. a., C-47/02, EU:C:2003:516, Rn. 61, und Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Aufgaben des Präsidenten einer

    27 - Vgl. Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a. (C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 - Vgl. Urteile Anker u. a. (Rn. 63 und 64) und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española (Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-53/08

    Commission v Austria

    36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 61, sowie Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44) umfassen.
  • EuGH, 01.02.2017 - C-392/15

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Ausnahme bestimmte Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, EU:C:1993:304, Rn. 22, vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, EU:C:1998:519, Rn. 38, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, EU:C:2006:208, Rn. 47, vom 29. November 2007, Kommission/Deutschland, C-404/05, EU:C:2007:723, Rn. 38, und vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36), sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig und organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, EU:C:1974:68, Rn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, EU:C:1993:304, Rn. 21 und 22, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, EU:C:2007:722, Rn. 36 und 42, vom 29. November 2007, Kommission/Deutschland, C-404/05, EU:C:2007:723, Rn. 38 und 44, sowie vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, EU:C:1998:519, Rn. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, EU:C:2003:516, Rn. 61, sowie vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 44) umfassen.
  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

    Auch spricht vieles dafür, dass die dienstliche Stellung, die der Kläger als Berufssoldat innehatte, unter den Begriff der "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" i.S.v. Art. 45 Abs. 4 EG fällt, da sie eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. dazu EuGH, U.v. 17.12.1980 - Rs. 149/79 - Kommission/Belgien - Rn. 10; U.v. 2.7.1996 - Rs. C-290/94 - Kommission/Griechenland - Rn. 2; U.v. 30.9.2003, Rs. C-47/02 - Anker u.a. - Rn. 58).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-51/08

    Kommission / Luxemburg

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

  • EuGH, 24.05.2011 - C-50/08

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 24.05.2011 - C-61/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14

    Hiebler - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassungsfreiheit - Rein innerstaatliche

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2009 - 6 K 2260/09

    Europarechtswidrigkeit des § 3 Nr. 64 EStG

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05

    Alevizos - Richtlinie 83/183/EWG - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr

  • EuGH, 29.11.2016 - C-293/14

    Hiebler - Urteilsberichtigung

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.02.2004 - 4 LB 35/03
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Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02 (https://dejure.org/2003,25786)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.06.2003 - C-47/02 (https://dejure.org/2003,25786)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - C-47/02 (https://dejure.org/2003,25786)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02
    3: - Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 26 bis 28).

    15: - Siehe beispielsweise Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen vom 5. März 1996 in der Rechtssache C-290/94 (Urteil zitiert in Fußnote 6), Nr. 23, und Generalanwalt Lenz in seinen Schlussanträgen vom 29. April 1986 in der Rechtssache 66/85 (Urteil zitiert in Fußnote 3), 2135.16: - Vgl. etwa auch die nationalen Bestimmungen in der Rechtssache C-405/01 (zitiert in Fußnote 2).

    18: - Urteil in der Rechtssache 66/85 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 28.19: - Urteil in der Rechtssache 66/85 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 28. .

  • EuGH, 02.07.1996 - C-290/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02
    Die Kläger führen weiters aus, dass der Gerichtshof bereits in seinem Urteil in der Rechtssache C-290/94(6) festgestellt habe, dass der Bereich des See- und Luftverkehrs nicht zu den Bereichen gehöre, in denen eine spezifische Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ausgeübt werde und dass daher die nationalen Behörden zu beweisen hätten, dass dennoch die Voraussetzungen des Artikels 39 Absatz 4 EG erfüllt seien(7).

    ..." 6: - Urteil vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285, Randnrn.

    15: - Siehe beispielsweise Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen vom 5. März 1996 in der Rechtssache C-290/94 (Urteil zitiert in Fußnote 6), Nr. 23, und Generalanwalt Lenz in seinen Schlussanträgen vom 29. April 1986 in der Rechtssache 66/85 (Urteil zitiert in Fußnote 3), 2135.16: - Vgl. etwa auch die nationalen Bestimmungen in der Rechtssache C-405/01 (zitiert in Fußnote 2).

  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02
    10: - Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881).

    13: - Vgl. das Urteil in der Rechtssache 149/79 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 10.14: - Vgl. dahin gehend die Definition des Begriffes der öffentlichen Gewalt in den Schlussanträgen vom 28. Mai 1974 von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 2/74 (Urteil zitiert in Fußnote 11), 665; siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Mancini vom 15. April 1986 in der Rechtssache C-307/84 (Kommission/Frankreich, Urteil vom 3. Juni 1986, Slg. 1986, 1725, 1729 f.).

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02
    11: - Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 1974, 631).

    13: - Vgl. das Urteil in der Rechtssache 149/79 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 10.14: - Vgl. dahin gehend die Definition des Begriffes der öffentlichen Gewalt in den Schlussanträgen vom 28. Mai 1974 von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 2/74 (Urteil zitiert in Fußnote 11), 665; siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Mancini vom 15. April 1986 in der Rechtssache C-307/84 (Kommission/Frankreich, Urteil vom 3. Juni 1986, Slg. 1986, 1725, 1729 f.).

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02
    Die Urteile in den Rechtssachen C-114/97(8) und C-283/99(9) stünden nicht im Einklang mit der funktionalen Bedeutung des Begriffes der "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes.

    8: - Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717).

  • EuGH, 03.06.1986 - 307/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02
    13: - Vgl. das Urteil in der Rechtssache 149/79 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 10.14: - Vgl. dahin gehend die Definition des Begriffes der öffentlichen Gewalt in den Schlussanträgen vom 28. Mai 1974 von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 2/74 (Urteil zitiert in Fußnote 11), 665; siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Mancini vom 15. April 1986 in der Rechtssache C-307/84 (Kommission/Frankreich, Urteil vom 3. Juni 1986, Slg. 1986, 1725, 1729 f.).
  • EuGH, 19.03.1964 - 75/63

    M.K.H. Unger, Ehefrau von R. Hoekstra gegen Bestuur der Bedrijfsvereniging voor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02
    12: - Unter Hinweis auf das Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63 (Unger, Slg. 1964, 347, Randnr. 2).
  • EuGH, 31.05.2001 - C-283/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02
    9: - Urteil vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 95).
  • EuGH, 27.11.1991 - C-4/91

    Bleis / Ministère de l'Éducation nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02
    4: - Urteil vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91 (Bleis, Slg. 1991, I-5627, Randnr. 7).
  • EuGH, 02.07.1996 - C-473/93

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02
    7: - Unter Hinweis auf die Schlussanträge vom 5. März 1996 von Generalanwalt Léger in der Rechtssache C-473/93 (Kommission/Luxemburg, Urteil vom 2. Juli 1996, Slg. 1996, I-3207, Nrn. 110 bis 112).
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