Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 10.09.2015 - C-47/14   

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https://dejure.org/2015,24297
EuGH, 10.09.2015 - C-47/14 (https://dejure.org/2015,24297)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2015 - C-47/14 (https://dejure.org/2015,24297)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2015 - C-47/14 (https://dejure.org/2015,24297)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Holterman Ferho Exploitatie u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Art. 5 Nr. 3 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Holterman Ferho Exploitatie u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Art. 5 Nr. 3 - ...

  • IWW

    Art. 5 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 44/2001
    Gerichtsstand

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Verordnung (EG) Nr. 44/2001; Art. 5 Nr. 1; Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag; Art. 5 Nr. 3; ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Klage gegen eine Person in ihrer Eigenschaft als Direktor und Geschäftsführer wie auch wegen unerlaubter Handlung ("Holterman Ferho Exploitatie u. a.")

  • Betriebs-Berater

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzklage gegen Geschäftsführer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsstand für Schadensersatzklage einer niederländischen Gesellschaft gegen ehemaligen Geschäftsführer mit Wohnsitz in Deutschland; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • datenbank.nwb.de

    Anwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzvorschriften der EuGVVO auf Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Internationale Zuständigkeit bei Managerhaftungsfällen

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Holterman Ferho Exploitatie u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Art. 5 Nr. 3 - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2340
  • NZA 2016, 183
  • NZG 2015, 1199
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-47/14
    Insoweit ist festzustellen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses die Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 40).

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die in der in Rn. 72 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, ist demnach nur die Anrufung des Gerichts zulässig, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Ort, an dem sich der von der Gesellschaft behauptete Schaden konkret zeigt (in diesem Sinne Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 52).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-47/14
    Dies ist nur dann so, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die diesen Bestimmungen zu entnehmenden Verpflichtungen angesehen werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. entsprechend Urteil Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 24).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede Klage anwendbar, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung anknüpft (vgl. u. a. Urteil Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im umgekehrten Fall kommt die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung zur Anwendung (vgl. entsprechend Urteil Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 24 bis 27).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-47/14
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Vertrag, dessen charakteristische Verpflichtung eine Dienstleistung ist, als "Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 einzustufen sein wird (Urteil Car Trim, C-381/08, EU:C:2010:90, Rn. 32).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-47/14
    Mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 46).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-47/14
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Rangordnung zwischen Buchst. a und Buchst. b die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a nur alternativ und nur dann greift, wenn die Zuständigkeitsregeln in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b nicht einschlägig sind (Urteil Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 42).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-47/14
    Der Begriff "Dienstleistungen" bedeutet zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 29).
  • EuGH, 22.03.1983 - 34/82

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-47/14
    Insoweit schafft die Tätigkeit eines Geschäftsführers nämlich enge Verbindungen, die von derselben Art sind wie jene, die zwischen den Parteien eines Vertrags bestehen, so dass die Annahme berechtigt ist, dass die Klage der Gesellschaft gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer wegen der ihm zur Last gelegten Verletzung seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesellschaftsrechtlichen Aufgabe unter den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt (vgl. entsprechend Urteil Peters Bauunternehmung, 34/82, EU:C:1983:87, Rn. 13).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-47/14
    In Anbetracht des Wortlauts von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001, wonach maßgebend ist, an welchem Ort in einem Mitgliedstaat die Dienstleistungen "nach dem Vertrag" erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, ist der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (Urteil Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 38).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-47/14
    Um die volle Wirksamkeit der Verordnung Nr. 44/2001 und insbesondere ihres Art. 18 zu gewährleisten, sind nämlich die darin enthaltenen Rechtsbegriffe in autonomer, allen Mitgliedstaaten gemeinsamer Weise auszulegen (Urteil Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 42).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-47/14
    Das Vorliegen speziell des Unterordnungsverhältnisses muss in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden (Urteil Balkaya, C-229/14, EU:C:2015:455, Rn. 37).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

  • EuGH, 22.05.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    bb) Auszugehen ist dabei vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (vgl. zum Status von Geschäftsführern: zur gerichtlichen Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 EuGH 10. September 2015 - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.] Rn. 41 ff.; zur Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34; zur Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 51) .
  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - abhängige

    Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (ebenso für den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff EuGH Urteil vom 11.11.2020 - C-232/09 - Slg 2010, I-11405 Danosa - juris; EuGH Urteil vom 9.7.2015 - C-229/14 - NJW 2015, 2481 Balkaya; EuGH Urteil vom 10.9.2015 - C-47/14 - ABl EU 2015, Nr C 363, 8 (Leitsatz) - juris (Holterman Ferho); BGH Urteil vom 26.3.2019 - II ZR 244/17 - BGHZ 221, 325 RdNr 20 ff) .
  • BGH, 26.03.2019 - II ZR 244/17

    Rechtmäßigkeit der Kündigung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH; Ansehung des

    In diesem Kontext besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 39 - Danosa; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 34 - Balkaya, beide mwN; Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 41 - Holterman Ferho Exploitatie).

    Ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das gegen Entgelt Leistungen gegenüber der Gesellschaft erbringt, die es bestellt hat und in die es eingegliedert ist, das seine Tätigkeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und das jederzeit ohne Einschränkung von seinem Amt abberufen werden kann, erfüllt die Voraussetzungen, um als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts zu gelten (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 51, 56 - Danosa; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 39 - Balkaya; Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 45 ff. - Holterman Ferho Exploitatie).

    (b) Auf der Grundlage dieser durch den EuGH entwickelten Kriterien ist der Kläger als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen, was das nationale Gericht selbstständig zu prüfen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 33 ff. - Danosa; Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 46 f. - Holterman Ferho Exploitatie).

    Der Kläger war Mitglied der Unternehmensleitung der Beklagten und erbrachte gegen Entgelt Leistungen gegenüber der Gesellschaft (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 41 - Balkaya; Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 41, 45 - Holterman Ferho Exploitatie), die ihn bestellt hatte und in die er als Fremdgeschäftsführer eingegliedert war.

    Die Bestellung des Klägers konnte gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich jederzeit widerrufen werden (zu diesen Erwägungen vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 40 - Balkaya; Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 41, 45 - Holterman Ferho Exploitatie).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit,

    Zu dieser autonomen Definition ergibt sich aus dem Urteil Holterman, dass ein solcher "individueller Arbeitsvertrag" besteht, wenn jemand für bestimmte Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält(16).

    Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Holterman entschieden, dass für die Zwecke von Abschnitt 5 das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses "in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden" muss.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Holterman zwar einen Umstand angeführt, der eine Unterordnung jedenfalls ausschließt, sich aber nicht dazu geäußert, welche Merkmale für sie kennzeichnend sind.

    Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Holterman diese Rechtsprechung nicht expressis verbis angewendet hat, sondern sich darauf beschränkt hat, punktuell auf sie Bezug zu nehmen.

    Insbesondere hat der Gerichtshof im Urteil Holterman, in dem es wie gesagt ebenfalls um eine Situation ging, in der verschiedene Rechtsgrundlagen zur Stützung derselben Schadensersatzklage geltend gemacht wurden, entschieden, dass zur Klärung, ob bei einer solchen Klage "ein Vertrag oder vertragliche Ansprüche" oder "eine unerlaubte Handlung ... oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" den Gegenstand des Verfahrens bilden, nur zu prüfen ist, ob das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann (69) .

    Was speziell die den Fragen des vorlegenden Gerichts zugrunde liegende Problematik betrifft - eine Schadensersatzklage eines Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer -, bin ich der Ansicht, dass diese Klage unter Abschnitt 5 fällt, wenn sich der Arbeitgeber, wie der Gerichtshof im Urteil Holterman entschieden hat, auf angeblich vom Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben begangene Fehler beruft(82).

    15 Vgl. Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, im Folgenden: Urteil Holterman, EU:C:2015:574, Rn. 35 bis 37).

    16 Vgl. Urteil Holterman, Rn. 39 bis 45 und 49. Der Gerichtshof hat in den ersten beiden Randnummern auch darauf abgestellt, dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch eine dauerhafte Beziehung verbunden sind, durch die Ersterer in bestimmter Weise in den Betrieb des Letzteren eingegliedert wird, Dass der Gerichtshof diesen Gesichtspunkt in seiner Antwort in Rn. 49 dieses Urteils und im Tenor nicht wieder aufgegriffen hat, deutet meines Erachtens aber darauf hin, dass er ihn nicht als Voraussetzung für die Einstufung als "individueller Arbeitsvertrag" im Sinne des Abschnitts 5 erachtet, sondern als bloße Beschreibung derartiger Verträge.

    23 Vgl. Urteil Holterman, Rn. 53 und 54. Vgl. auch, zum Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung, Urteile vom 17. Juni 1992, Handte (C-26/91, EU:C:1992:268, Rn.15), und vom 17. September 2002, Tacconi (C-334/00, EU:C:2002:499, Rn. 23).

    24 Vgl. Urteil Holterman, Rn. 46 und 47.

    26 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2010, Danosa (C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 47), und in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:309, Nr. 32).

    34 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:309, Nr. 25).

    39 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:309, Fn. 28).

    67 Zu einem ähnlichen Verständnis vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:309, Nr. 48) sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Granarolo (C-196/15, EU:C:2015:851, Nrn. 14 und 18).

    69 Urteil Holterman, Rn. 32 und 71, unter Bezugnahme auf die Rn. 24 bis 27 des Urteils vom 13. März 2014, Brogsitter (C-548/12, EU:C:2014:148).

    82 Urteil Holterman, Rn. 49. Da dieselbe Person in einem Unternehmen mehrere Aufgaben haben kann, ist auf die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgeführten Aufgaben abzustellen.

  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor

    Dies ist u. a. der Fall bei einer Klage, die auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 53, sowie vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 30 bis 33).
  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 430/15

    Ordentliche Kündigung eines durch "CRO-Vertrag" begründeten Rechtsverhältnisses

    (1) Der Arbeitnehmerbegriff des Art. 8 Rom I-VO ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 45 AEUV autonom auszulegen (vgl. zu der Verordnung [EG] Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. EG L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1] EuGH 10. September 2015 - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie] Rn. 41; zu Art. 8 Rom I-VO ErfK/Schlachter 17. Aufl. Art. 9 Rom I-VO Rn. 4 mwN; zum nötigen Gleichlauf von materiellem Recht und Prozessrecht bei der Auslegung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs Schlachter ZVglRWiss 115 [2016], 610, 615 f.) .

    Danach besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH 10. September 2015 - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie] aaO) .

    Das Unterordnungsverhältnis muss durch das nationale Gericht in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen der Parteien kennzeichnen, geprüft werden (vgl. EuGH 10. September 2015 - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie] Rn. 46; 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 37 mwN) .

    Bei einem Geschäftsführer und Anteilseigner der Gesellschaft ist insbesondere zu untersuchen, ob er in der Lage war, auf die Willensbildung des Verwaltungsorgans der Gesellschaft Einfluss zu nehmen (vgl. EuGH 10. September 2015 - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie] Rn. 47) .

  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Folglich gilt dieses Erfordernis der autonomen Auslegung auch für Art. 19 Nr. 2 der Brüssel-I-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens enthält nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen Kapitel II Abschnitt 5 der Brüssel-I-Verordnung für Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge eine Reihe von Vorschriften, die, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, die schwächere Vertragspartei durch Zuständigkeitsvorschriften schützen sollen, die für sie günstiger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 43).

    Zum anderen handelt es sich bei den Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 5 der Brüssel-I-Verordnung nicht nur um besondere, sondern auch um abschließende Bestimmungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LAG Niedersachsen, 29.06.2016 - 13 Sa 1152/15

    Zuständigkeit für Schadensersatzklage einer deutschen Arbeitgeberin gegen einen

    Kann ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer sowohl auf Arbeitsvertrag als auch auf unerlaubte Handlung gestützt werden, bildet der individuelle Arbeitsvertrag jedenfalls dann im Sinne von Art. 20 Abs. 1 EuGVVO den Gegenstand des Verfahrens, wenn er herangezogen werden muss, um zu klären, ob das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist (vgl. EuGH 13.03.2013, C-548/12; v. 10.09.2015, C-47/14).

    (a) Um die volle Wirksamkeit der Verordnung zu gewährleisten, sind die darin enthaltenen Rechtsbegriffe in autonomer, allen Mitgliedstaaten gemeinsamer Weise auszulegen ( EuGH 10.09.2015 C-47/14 Holterman Ferho Exploitatie Rn. 37 m. w. N. ).

    Ziel der Regelung ist es, den schwächeren Parteien von Verträgen, unter anderem von Arbeitsverträgen, abweichend von allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften besonderen Schutz zu gewähren ( EuGH 10.09.2015 - C 47/14 Holtermann Ferho Exploitatie Rn. 43 ).

    Grundsätzlich schaffen die Art. 20 bis 23 EuGVVO ein besonderes und abschließendes Regime für Streitigkeiten aus Individualverträgen mit Verdrängungswirkung zu Lasten aller anderen Gerichtsstände, mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen Gerichtsstände nach Art. 6, Art. 7 Nr. 5 und - bei Klagen gegen den Arbeitgeber - nach Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ( vgl. BAG 24.09.2009 - 8 AZR 306/08 - Juris Rn. 40 für die entsprechende Vorgängerregelung in der VO (EG) 44/2001; EuGH 10.09.2015, a. a. O. Rn. 44 m. w. N.; Musielak-Stadler, ZPO, 14. Aufl., Art. 20 EuGVVO Rn. 1 ).

    Jedenfalls dann, wenn die Klage neben arbeitsvertraglicher Haftung zwar auch auf unerlaubte Handlung gestützt werden kann, aber nur durch Rückgriff auf die arbeitsvertraglichen Bestimmungen geklärt werden kann, ob das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist, bleibt es dabei, dass Gegenstand des Verfahrens im Ausgangspunkt der individuelle Arbeitsvertrag bzw. Ansprüche hieraus bilden und andere Gerichtsstände, mit Ausnahme der in Art. 20 Abs. 1 EuGVVO genannten - hier ersichtlich nicht einschlägigen - verdrängt werden ( vgl. EuGH 13.03.2014 - C-548/12 Rn. 25 f; vom 10.09.2015, C-47/14, Rn. 49 ).

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 R 19/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit -

    Ist eine GmbH-Geschäftsführerin zugleich als Gesellschafterin am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für sie ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (zu den ähnlichen Kriterien des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs EuGH Urteil vom 11.11.2010 - C-232/09 - Slg 2010, I-11405 Danosa - juris; EuGH Urteil vom 9.7.2015 - C-229/14 - NJW 2015, 2481 Balkaya; EuGH Urteil vom 10.9.2015 - C-47/14 - ABl EU 2015, Nr C 363, 8 - juris RdNr 42, 47 (Holterman Ferho); BGH Urteil vom 26.3.2019 - II ZR 244/17 - BGHZ 221, 325 RdNr 25 ff, 32) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    42 Vgl. Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 53 und 54).

    Vgl. zu diesem Verständnis des Urteils Brogsitter auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:309, Nr. 48), Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Granarolo (C-196/15, EU:C:2015:851, Nrn. 14 und 18), Court of Appeal (Berufungsgericht, Vereinigtes Königreich), 19. August 2016, Peter Miles Bosworth, Colin Hurley v Arcadia Petroleum Ltd & Others, [2016] EWCA Civ 818, Rn. 66, Weller, M., "EuGH: Vertragsrechtliche Qualifikation vertragsakzessorischer Ansprüche" LMK 2014, 359127, sowie Hartley, T., a. a. O., S. 108 und 109.

    95 Vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 32 und 71), und vom 14. Juli 2016, Granarolo (C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 21).

  • BSG, 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 66/17

    Eröffnung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung für eine auf Unterlassung

  • BGH, 13.10.2020 - VI ZR 63/19

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2018 - U (Kart) 7/18

    "MUB-Hintersitzlehnen"

  • LAG Hamm, 02.08.2016 - 7 TaBV 11/16

    Geschäftsführer als betriebsstörender Arbeitnehmer

  • EuGH, 11.04.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 43/22

    Arbeitnehmerbegriff im Urlaubsrecht

  • BAG, 08.02.2022 - 9 AZB 40/21

    Rechtsweg - GmbH-Geschäftsführer - keine Bindungswirkung eines rechtskräftigen

  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 R 20/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

  • BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 525/14

    Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21

    Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 25.02.2021 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-1/17

    Petronas Lubricants - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit

  • LAG München, 09.07.2020 - 7 Sa 444/20

    Geschäftsführer als Arbeitnehmer bei § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 97/19

    Internationale Zuständigkeit - individuelles Arbeitsverhältnis - Co-Pilot

  • OLG Köln, 23.05.2019 - 18 U 85/17

    Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer; Gesellschaftssitz als

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 06.07.2021 - II ZR 206/20

    Gerichtsstand und Erfüllungsort in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2017 - C-560/16

    Dedouch u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22

    Rechtsaeg; Fremdgeschäftsführer werden durch eine gesellschaftsrechtlich

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • SG Landshut, 13.10.2023 - S 1 BA 20/23

    Auswirkungen einer gesetzlich angeordneten Verfügungsbeschränkung auf die

  • LAG München, 25.11.2021 - 3 Sa 466/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15

    Universal Music International Holding

  • LSG Bayern, 26.10.2022 - L 3 U 56/21

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

    AB und AB-CD (Titre de propriété sur des œuvres d'art)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-421/18

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-341/16

    Hanssen Beleggingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15

    Brite Strike Technologies

  • ArbG Düsseldorf, 23.09.2021 - 12 Ca 8032/20
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,9746
Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14 (https://dejure.org/2015,9746)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.05.2015 - C-47/14 (https://dejure.org/2015,9746)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - C-47/14 (https://dejure.org/2015,9746)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Holterman Ferho Exploitatie u.a.

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 3 - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Zuständigkeit für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14
    Da die Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, gilt die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteile Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19, und ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 28).

    8 - Siehe insbesondere Urteile Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 18, und ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 27.

    23 - Urteil Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 23 bis 25. Vgl. in diesem Sinne auch die Ausführungen von Weber, für den der besondere Gerichtsstand von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung die übrigen Zuständigkeitsvorschriften nur dann verdrängt, wenn die Verpflichtung, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, vom Arbeitsvertrag selbst abhängt.

    25 - Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Kalfelis Schröder, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 17, Reichert und Kockler, C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 16, Réunion européenne u. a., C-51/97, EU:C:1998:509, Rn. 22, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 36, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 29, und Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 20.

    26 - Urteil Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 21 ff. Vgl. Haubold, J., "Internationale Zuständigkeit für gesellschaftsrechtliche und konzerngesellschaftsrechtliche Haftungsansprüche nach EuGVÜ und LugÜ", IPRax - Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 5/2000, S. 378; Geimer, R., und Schütze, R., "Verordnung (EG) 44/2001 - Art. 5", Europäisches Zivilverfahrensrecht , 3. Aufl., München, C. H. Beck, 2010, R. 220, sowie Wendenburg, A., "Vertraglicher Gerichtsstand bei Ansprüchen aus Delikt?", Neue Juristische Wochenschrift 2014, S. 1633 ff.

    29 - Urteil Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 23 bis 25.

  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14
    32 - Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 33 ff. Siehe auch Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in derselben Rechtssache, EU:C:2009:34, insbesondere Nr. 63.

    33 - Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 29. Siehe auch Urteil Corman Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 37.

    34 - C-533/07, EU:C:2009:34, Nr. 57.

  • EuGH, 11.03.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14
    37 - Vgl. Urteile Car Trim, C-381/08, EU:C:2010:90, Rn. 54 ff. (bezüglich des ersten Gedankenstrichs der Vorschrift, die uns beschäftigt), und Wood Floor Solutions, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 38 ff., sowie die Untersuchung von Francq, S., u. a., "L'actualité de l'article 5.1 du Règlement Bruxelles I: Évaluation des premiers arrêts interprétatifs portant sur la disposition relative à la compétence judiciaire internationale en matière contractuelle", Cahiers du CeDIE , Working papers Nr. 2011/02, S. 15 ff.

    40 - Bereits im Urteil Wood Floor Solutions, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 33, hat der Gerichtshof für die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung festgestellt, dass der Ort, der die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht sicherstellt, sich regelmäßig am Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet.

    41 - Urteil Wood Floor Solutions, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 40.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit,

    26 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2010, Danosa (C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 47), und in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:309, Nr. 32).

    34 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:309, Nr. 25).

    39 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:309, Fn. 28).

    67 Zu einem ähnlichen Verständnis vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:309, Nr. 48) sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Granarolo (C-196/15, EU:C:2015:851, Nrn. 14 und 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Vgl. zu diesem Verständnis des Urteils Brogsitter auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:309, Nr. 48), Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Granarolo (C-196/15, EU:C:2015:851, Nrn. 14 und 18), Court of Appeal (Berufungsgericht, Vereinigtes Königreich), 19. August 2016, Peter Miles Bosworth, Colin Hurley v Arcadia Petroleum Ltd & Others, [2016] EWCA Civ 818, Rn. 66, Weller, M., "EuGH: Vertragsrechtliche Qualifikation vertragsakzessorischer Ansprüche" LMK 2014, 359127, sowie Hartley, T., a. a. O., S. 108 und 109.
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