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   EuGH, 16.03.2017 - C-47/16   

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https://dejure.org/2017,6516
EuGH, 16.03.2017 - C-47/16 (https://dejure.org/2017,6516)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2017 - C-47/16 (https://dejure.org/2017,6516)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2017 - C-47/16 (https://dejure.org/2017,6516)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Veloserviss

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Vertrauensschutz - Voraussetzungen für die Anwendung - Irrtum der Zollbehörden - Pflicht des Einführers, gutgläubig zu handeln und die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Vertrauensschutz - Voraussetzungen für die Anwendung - Irrtum der Zollbehörden - Pflicht des Einführers, gutgläubig zu handeln und die ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Veloserviss

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Vertrauensschutz - Voraussetzungen für die Anwendung - Irrtum der Zollbehörden - Pflicht des Einführers, gutgläubig zu handeln und die ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Veloserviss

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2 Buchst b, ZK Art 220 Abs 2 Buchst b
    Lettland, Ausfuhr, Zoll, OLAF

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Vertrauensschutz - Voraussetzungen für die Anwendung - Irrtum der Zollbehörden - Pflicht des Einführers, gutgläubig zu handeln und die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 18.10.2007 - C-173/06

    Agrover - Zollkodex der Gemeinschaft - Aktiver Veredelungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-47/16
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden (Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 43).

    Erforderlich ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass der ihnen unterlaufene Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 35, und vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der ersten der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners nur dann schutzwürdig im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn es gerade die zuständigen Behörden waren, die die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners geschaffen haben (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 44).

    Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind, einen Anspruch darauf, dass von der Nacherhebung der Zölle abgesehen wird (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 54).

    Drittens ist zu prüfen, ob der Zollanmelder den zuständigen Zollbehörden alle Angaben gemacht hat, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften, die es gegebenenfalls ergänzen oder umsetzen, für die beantragte Zollbehandlung der betreffenden Ware erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, EU:C:1996:198, Rn. 108, und vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 33).

    Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht anhand sämtlicher konkreten Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex, wie sie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannt und in dessen Rahmen vom Gerichtshof präzisiert wurden, hier erfüllt sind, so dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Einführer ein berechtigtes Vertrauen nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 34).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-438/11

    Lagura Vermögensverwaltung - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-47/16
    In den Rn. 36 und 40 des Urteils vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung (C-438/11, EU:C:2012:703), habe der Gerichtshof entschieden, dass die Behörden des Ausfuhrstaats die Union und ihre Mitgliedstaaten in ihrer Beurteilung der Gültigkeit von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A nicht binden könnten, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats Zweifel am tatsächlichen Ursprung der Waren hätten.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 des Zollkodex nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Ausstellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats als Irrtum dieser Behörden anzusehen ist, wenn diese Zeugnisse auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruhen, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die Zollbehörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C-438/11, EU:C:2012:703, Rn. 19).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern, und dass eine solche Absicherung insbesondere darin bestehen kann, dass der Zollschuldner vom Vertragspartner bei oder nach Vertragsschluss alle Beweismittel dafür erhält, dass die Waren aus dem begünstigten Staat kommen, für den das Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt, einschließlich der Belege für diesen Ursprung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C-438/11, EU:C:2012:703, Rn. 30 und 31).

    Wenn es den Zollbehörden des Einfuhrstaats insbesondere infolge einer allein dem Ausführer zuzurechnenden Nachlässigkeit jedoch unmöglich ist, diesen Beweis zu erbringen, obliegt es dem Einführer, gegebenenfalls zu beweisen, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, EU:C:2006:162, Rn. 39 und 46, und vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C-438/11, EU:C:2012:703, Rn. 41).

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-47/16
    Wenn sich herausstellt, dass die Unregelmäßigkeit eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A auf ein rechtswidriges Handeln auf Seiten des Ausführers zurückgeht und die zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats weder hätten feststellen können noch müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten, dann trägt der Einführer die Folgen, die mit der Vorlage eines sich als falsch erweisenden Handelsdokuments bei einer späteren Prüfung verbunden sind, so dass der Einführer in einem solchen Fall der Nacherhebung der Zölle nicht widersprechen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, EU:C:1996:198, Rn. 92, und vom 14. November 2002, 11umitrónica, C-251/00, EU:C:2002:655, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer, sobald sie Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, oder an der richtigen Bestimmung des Warenursprungs haben, nach Kräften informieren und weitestgehend Aufschluss darüber verschaffen müssen, ob die Zweifel berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, EU:C:1996:198, Rn. 100, und vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, EU:C:1999:548, Rn. 58).

    Drittens ist zu prüfen, ob der Zollanmelder den zuständigen Zollbehörden alle Angaben gemacht hat, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften, die es gegebenenfalls ergänzen oder umsetzen, für die beantragte Zollbehandlung der betreffenden Ware erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, EU:C:1996:198, Rn. 108, und vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 33).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-409/10

    Afasia Knits Deutschland - Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-47/16
    Erforderlich ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass der ihnen unterlaufene Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 35, und vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 47).

    Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind, einen Anspruch darauf, dass von der Nacherhebung der Zölle abgesehen wird (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 54).

    Insbesondere hinsichtlich des Verhaltens des Ausführers geht aus den Rn. 27 bis 32 des vorliegenden Urteils hervor, dass sich ein Einführer dann nicht auf ein solches berechtigtes Vertrauen berufen und aus diesem Grund der Nacherhebung der Zölle entgehen kann, wenn die Ausstellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats auf ein Verhalten des Ausführers zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 54).

  • EuGH, 10.12.2015 - C-427/14

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-47/16
    Der Gerichtshof hat dies mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803), verneint.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden (Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 43).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der ersten der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners nur dann schutzwürdig im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn es gerade die zuständigen Behörden waren, die die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners geschaffen haben (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 44).

  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-47/16
    Wenn sich herausstellt, dass die Unregelmäßigkeit eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A auf ein rechtswidriges Handeln auf Seiten des Ausführers zurückgeht und die zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats weder hätten feststellen können noch müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten, dann trägt der Einführer die Folgen, die mit der Vorlage eines sich als falsch erweisenden Handelsdokuments bei einer späteren Prüfung verbunden sind, so dass der Einführer in einem solchen Fall der Nacherhebung der Zölle nicht widersprechen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, EU:C:1996:198, Rn. 92, und vom 14. November 2002, 11umitrónica, C-251/00, EU:C:2002:655, Rn. 43).

    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass, selbst wenn im vorliegenden Fall ein Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurückzuführen sein sollte, es nach der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aber insbesondere weiter erforderlich wäre, dass es sich um einen Irrtum handelt, der so geartet ist, dass er von einem gutgläubigen Zollschuldner trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufzubringenden Sorgfalt vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte (vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2002, 11umitrónica, C-251/00, EU:C:2002:655, Rn. 38).

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-47/16
    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer, sobald sie Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, oder an der richtigen Bestimmung des Warenursprungs haben, nach Kräften informieren und weitestgehend Aufschluss darüber verschaffen müssen, ob die Zweifel berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, EU:C:1996:198, Rn. 100, und vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, EU:C:1999:548, Rn. 58).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-293/04

    Beemsterboer - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-47/16
    Wenn es den Zollbehörden des Einfuhrstaats insbesondere infolge einer allein dem Ausführer zuzurechnenden Nachlässigkeit jedoch unmöglich ist, diesen Beweis zu erbringen, obliegt es dem Einführer, gegebenenfalls zu beweisen, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, EU:C:2006:162, Rn. 39 und 46, und vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C-438/11, EU:C:2012:703, Rn. 41).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-407/16

    Aqua Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in Rn. 48 seines Urteils vom 16. März 2017, Veloserviss (C-47/16, EU:C:2017:220), bei der Beantwortung einer ähnlichen, ebenfalls vom Augstakas tiesas Administrativo lietu departaments (Oberster Gerichtshof, Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten) gestellten Frage Gelegenheit hatte, zu entscheiden, dass ein Bericht des OLAF, soweit er hierzu relevante Informationen enthält, berücksichtigt werden kann, um festzustellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen sich ein Einführer nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex auf ein berechtigtes Vertrauen berufen kann.

    Doch wie sich ebenfalls aus dem Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss (C-47/16, EU:C:2017:220), ergibt, reicht ein solcher Bericht, soweit er nur eine allgemeine Beschreibung der fraglichen Situation enthalten sollte, was das nationale Gericht zu prüfen hat, allein nicht zur Feststellung aus, ob diese Voraussetzungen in jeder Hinsicht, insbesondere bezüglich des maßgeblichen Verhaltens des Ausführers oder gegebenenfalls der Zollbehörden des Ausfuhrstaats, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 49 und 50).

    Unter solchen Umständen obliegt es nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich den Zollbehörden des Einfuhrstaats, mit Hilfe zusätzlicher Beweise den Nachweis zu erbringen, dass die Ausstellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht (vgl. Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 47 und 50).

    Mit diesen Voraussetzungen wird im Wesentlichen das Risiko, das von Irrtümern oder Unregelmäßigkeiten in einer Zollanmeldung ausgeht, entsprechend dem Verhalten und der Sorgfalt jedes Beteiligten, also der zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats und des Einfuhrstaats, der Ausführer sowie der Einführer, aufgeteilt (Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 25).

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern, und dass eine solche Absicherung insbesondere darin bestehen kann, dass der Zollschuldner vom Vertragspartner bei oder nach Vertragsschluss alle Beweismittel dafür erhält, dass die Waren aus dem begünstigten Staat kommen, für den das Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt, einschließlich der Belege für diesen Ursprung (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C-438/11, EU:C:2012:703, Rn. 30 und 31, sowie vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer, sobald sie Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, oder an der richtigen Bestimmung des Warenursprungs haben, nach Kräften informieren und weitestgehend Aufschluss darüber verschaffen müssen, ob die Zweifel berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, EU:C:1996:198, Rn. 100, und vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, EU:C:1999:548, Rn. 58, sowie vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 37).

    Insoweit hat der Gerichtshof zudem bereits klargestellt, dass sich ein Einführer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht, wenn er offenkundige Gründe hat, an der Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu zweifeln, im Rahmen seiner Möglichkeiten danach zu erkundigen hat, unter welchen Umständen das Zeugnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 39 und 43).

  • FG Hamburg, 11.12.2018 - 4 K 161/15

    Zollrecht - Tarifrecht: Einreihung von Instantnudelgerichten mit frittierten

    Zweitens durfte der ihnen unterlaufene Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden können und drittens muss dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet haben (EuGH, Urteil vom 16.03.2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 24 m. w. N.; Urteil vom 12.11.2013, Wünsche, T-147/12, Rn. 28).

    Entsprechend wird in der neueren Rechtsprechung des EuGH auch begrifflich zwischen dem Irrtum und der Gutgläubigkeit getrennt, indem dort von einem gutgläubigen Zollschuldner, der einen Irrtum nicht habe erkennen können, gesprochen wird (EuGH, Urteil vom 16.03.2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 24; EuGH, Urteil vom 14.11.2003, Ilumitrónica, Rn. 38; Urteil vom 15.12.2016, Spanien/Kommission, T-548/14, Rn. 28).

    Sinn und Zweck der Regelung ist es ferner, Personen vor einer höheren Abgabenbelastung zu schützen, weil sie darauf vertraut haben, dass es hierzu nicht kommen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 16.03.2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 23 m. w. N.; Schlussanträge GA Thesauro vom 22.10.1992, Hewlett Packard France, C-250/91, Slg. I-1830, I-1835).

  • FG Hamburg, 06.05.2020 - 4 K 116/15

    Zollrecht: Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im

    Zweitens durfte dieser Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden können und drittens muss dieser alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten haben (EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 24 m.w.N.; Urteil vom 12. November 2013, Wünsche, T-147/12, Rn. 28).

    Was die Sorgfalt des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers angeht, so muss sich dieser, wenn er selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens hat, informieren und sich weitestgehend Aufschluss darüber verschaffen, ob seine Zweifel berechtigt sind (EuGH, Urteil vom 1. April 1993, Hewlett-Packard France, C-250/91, Rn. 24, zur Tarifierung; Urteil vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u.a., C-153/94 und C-204/94, Rn. 100; Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 37 und Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 83, zum Warenursprung; Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Rn. 58, zur Fristüberschreitung nach Art. 49 ZK).

    Bezugspunkt des Vertrauensschutzes sind daher alle Gesichtspunkte, "die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden" (EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 23).

  • FG Hamburg, 19.11.2019 - 4 K 55/17

    Zollrecht: Rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltungen und Vertrauensschutz bei

    Zweitens durfte dieser Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden können und drittens muss dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet haben (EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 24 m.w.N.; Urteil vom 12. November 2013, Wünsche, T-147/12, Rn. 28).

    Was die Sorgfalt des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers angeht, so muss sich dieser, wenn er selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens hat, informieren und sich weitestgehend Aufschluss darüber verschaffen, ob seine Zweifel berechtigt sind (EuGH, Urteil vom 1. April 1993, Hewlett-Packard France, C-250/91, Rn. 24, zur Tarifierung; Urteil vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u.a., C-153/94 und C-204/94, Rn. 100; Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 37 und Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 83, zum Warenursprung; Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Rn. 58, zur Fristüberschreitung nach Art. 49 ZK).

  • BFH, 19.10.2021 - VII R 27/19

    Zollaussetzung für Polypropylenfolien

    Grundsätzlich begründet nur ein solcher Irrtum, der auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist (sog. aktiver Irrtum), einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben, nicht jedoch ein Irrtum, dem die Zollbehörde im Zeitpunkt der Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Abgabenschuldners unterlag (EuGH-Urteil Veloserviss vom 16.03.2017 - C-47/16, EU:C:2017:220, Rz 28 f., ZfZ 2017, 159; Senatsurteil vom 07.07.2020 - VII R 43/18, BFH/NV 2021, 207, ZfZ 2021, 134).
  • BFH, 28.02.2023 - VII R 21/20

    Zolltarifliche Einreihung bestimmter Lenk- und Bockrollen

    bb) Die Rechtsprechung des EuGH fordert insofern einen "aktiven" Irrtum, also einen solchen, der auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist (EuGH-Urteil Veloserviss vom 16.03.2017 - C-47/16, EU:C:2017:220, Rz 28, m.w.N.; Senatsurteil in BFH/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136, Rz 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2020 - 11 A 3626/19
    vgl. PrOVG, Urteil vom 1. Januar 1917 - IV C 47/16 -, PrOVGE 72, 329 (330).
  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 4 K 165/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 11.12.2018 4 K 161/15

    Zweitens durfte der ihnen unterlaufene Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden können und drittens muss dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet haben (EuGH, Urteil vom 16.03.2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 24 m. w. N.; Urteil vom 12.11.2013, Wünsche, T-147/12, Rn. 28).
  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 89/19

    Zollrecht; Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

    Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48; Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 35).
  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 92/16

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

    Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48; Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 35).
  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 103/16

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

  • FG München, 25.10.2018 - 14 K 3071/16

    Rechtsmissbrauch bei Übertragungen von Rechten aus Einfuhrlizenzen

  • FG Hamburg, 09.06.2022 - 4 K 20/18

    Nacherhebung von Drittlandszoll und Antidumpingzoll auf Einfuhren von

  • FG Hamburg, 06.05.2020 - 4 K 34/15

    Zollrecht: Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im

  • FG Düsseldorf, 17.05.2017 - 4 K 49/15

    Nacherhebung von Antidumpingzoll für Schrauben aus rostfreiem Stahl

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 142/15

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 25/18

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

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