Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 12.12.2002 - C-470/99   

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https://dejure.org/2002,90
EuGH, 12.12.2002 - C-470/99 (https://dejure.org/2002,90)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2002 - C-470/99 (https://dejure.org/2002,90)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - C-470/99 (https://dejure.org/2002,90)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Begriff 'öffentlicher Auftraggeber' - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Nicht offenes Verfahren - Regeln für die Gewichtung der Kriterien für die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots zugelassen werden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Universale-Bau u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Universale-Bau AG, Bietergemeinschaft: 1) Hinteregger & Söhne Bauges.m.b.H. Salzburg, 2) ÖSTÜ-STETTIN Hoch- und Tiefbau GmbH gegen Entsorgungsbetriebe Simmering GmbH.

    Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2
    1. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Einrichtung, die nicht zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben ...

  • EU-Kommission

    Universale-Bau u.a.

  • Wolters Kluwer

    Streit im Verfahren der Ausschreibung für die Ausführung von Bauleistungen zur Errichtung der zweiten biologischen Reinigungsstufe der Hauptkläranlage Wien; Regeln für die Gewichtung der Kriterien für die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots für einen ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Unverzüglichkeit der Rüge und Präklusion: grundsätzlich vereinbar mit der Rechtsmittelrichtlinie und damit dem EU-Recht

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 93/37/EWG Art. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 93/37/EWG Art. 1 Buchst. b; ; Richtlinie 93/37/EWG Art. 1 Buchst. c; ; Richtlinie 89/665/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Einrichtung, die nicht zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kommunaler Versorgungsbetrieb als "öffentlicher Auftraggeber"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF, S. 44 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Stellung nationaler Unbeachtlichkeits-, Heilungs-, und Präklusionsvorschriften im europäischen Recht

  • bauverlag.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verbindlichkeit der veröffentlichten Zuschlagskriterien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann eine zu gewerblichen Zwecken gegründete GmbH öffentlicher Auftraggeber sein? (IBR 2003, 91)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Gewichtung der Zuschlagskriterien - Muss sie in den Vergabeunterlagen vermerkt werden? (IBR 2003, 92)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vergabekontrollsenats Wien - Auslegung der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - "Öffentlicher Auftraggeber" und "Einrichtung des öffentlichen Rechts" ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 844
  • EuZW 2003, 147
  • NZBau 2003, 162
  • BauR 2003, 774 (Ls.)
  • VergabeR 2003, 141
  • ZfBR 2003, 175
  • ZfBR 2003, 176
 
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Wird zitiert von ... (237)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-470/99
    Dabei hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und somit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen soll, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16, und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnr. 41).

    Er hat daraus gefolgert, dass der Zweck der Richtlinie 93/37 darin besteht, die Gefahr einer Bevorzugung inländischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu verhindern und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass sich eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (u. a. Urteile University of Cambridge, Randnr. 17, und Kommission/Frankreich, Randnr. 42).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass im Licht dieser Ziele der in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/37 enthaltene Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts funktional zu verstehen ist (u. a. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 43).

  • EuGH, 27.11.2001 - C-285/99

    Impresa Lombardini

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-470/99
    Aus ihrem Titel und ihrer zweiten Begründungserwägung ergibt sich, dass die Richtlinie 93/37 lediglich die Koordinierung der einzelstaatlichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge bezweckt und somit keine umfassende Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich vorsieht (u. a. Urteil vom 27. November 2001 in den Rechtssachen C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 33).

    Die Richtlinie 93/37 soll jedoch, wie aus ihrer zweiten und ihrer zehnten Begründungserwägung hervorgeht, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge beseitigen, um die betreffenden Märkte einem echten Wettbewerb zwischen den Unternehmern der Mitgliedstaaten zu öffnen (u. a. Urteil Lombardini und Mantovani, Randnr. 34).

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-470/99
    Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung, der den Vergaberichtlinien zugrunde liegt, schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein, die es ermöglichen soll, die Beachtung dieses Grundsatzes zu überprüfen (u. a. Urteile vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Telaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 61, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 45).

    Diese dem öffentlichen Auftraggeber obliegende Verpflichtung zur Transparenz besteht darin, jedem potenziellen Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu gewährleisten, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden (vgl. Urteil Telaustria und Telefonadress, Randnr. 62).

  • EuGH, 25.04.1996 - C-87/94

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-470/99
    Das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags muss somit in jedem Stadium und insbesondere auch in dem der Auswahl der Bewerber in einem nicht offenen Verfahren sowohl den Grundsatz der Gleichbehandlung der potenziellen Bieter als auch den Grundsatz der Transparenz wahren, damit alle Betroffenen bei der Abfassung ihrer Teilnahmeanträge oder Angebote über die gleichen Chancen verfügen (in diesem Sinne - in Bezug auf das Stadium des Vergleichs der Angebote - Urteil vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-87/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2043, Randnr. 54).

    Wie nämlich der Gerichtshof in Bezug auf Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 297, S. 1) festgestellt hat, der mit Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 im Wesentlichen übereinstimmt, bezweckt die dem öffentlichen Auftraggeber dadurch auferlegte Verpflichtung gerade, den potenziellen Bietern vor der Vorbereitung ihrer Angebote die Zuschlagskriterien, denen diese Angebote entsprechen müssen, und die relative Bedeutung dieser Kriterien bekannt zu machen, um so die Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz zu gewährleisten (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnrn.

  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-470/99
    Unter diesem Vorbehalt ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung einer bestimmten, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Rechtslage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwerfen kann (u. a. Urteile vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 32, und vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht die Kriterien des Gemeinschaftsrechts aufzuzeigen, die zur Lösung der Zuständigkeitsfrage, die sich diesem Gericht stellt, beitragen können (u. a. Urteile SEIM, Randnr. 33, und vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97, IN.CO.GE.'90 u. a., Slg. 1998, I-6307, Randnr. 15).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-380/98

    University of Cambridge

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-470/99
    Dabei hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und somit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen soll, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16, und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnr. 41).

    Er hat daraus gefolgert, dass der Zweck der Richtlinie 93/37 darin besteht, die Gefahr einer Bevorzugung inländischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu verhindern und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass sich eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (u. a. Urteile University of Cambridge, Randnr. 17, und Kommission/Frankreich, Randnr. 42).

  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-470/99
    Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf die Richtlinie 71/305 festgestellt hat, die - wie in Randnummer 6 des vorliegenden Urteils erwähnt - durch die Richtlinie 93/37 kodifiziert wurde, müssen die öffentlichen Auftraggeber aber die für jede Ausschreibung geltenden Kriterien und Bedingungen in angemessener Weise bekannt machen, um dem genannten Ziel Rechnung zu tragen (Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 21).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-92/00

    HI

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-470/99
    Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung, der den Vergaberichtlinien zugrunde liegt, schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein, die es ermöglichen soll, die Beachtung dieses Grundsatzes zu überprüfen (u. a. Urteile vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Telaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 61, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 45).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-22/97

    IN.CO.GE. 90 - Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-470/99
    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht die Kriterien des Gemeinschaftsrechts aufzuzeigen, die zur Lösung der Zuständigkeitsfrage, die sich diesem Gericht stellt, beitragen können (u. a. Urteile SEIM, Randnr. 33, und vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97, IN.CO.GE.'90 u. a., Slg. 1998, I-6307, Randnr. 15).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-470/99
    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen grundsätzlich dem sich aus der Richtlinie 89/665 ergebenden Effektivitätsgebot genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (vgl. entsprechend zum Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 33).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

  • EuG, 20.05.2010 - T-258/06

    Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften -

    Zu diesem Zweck stützt sich die Mitteilung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach im Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in jedem Stadium und insbesondere bei der Auswahl der Bewerber im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens sowohl der Grundsatz der Gleichbehandlung potenzieller Bieter als auch die Transparenzpflicht gewahrt sein müssen, damit alle Betroffenen bei der Abfassung ihrer Teilnahmeanträge oder Angebote über die gleichen Chancen verfügen (vgl. in diesem Sinne - in Bezug auf das Stadium des Vergleichs der Angebote - Urteile des Gerichtshofs vom 25. April 1996, Kommission/Belgien, C-87/94, Slg. 1996, I-2043, Randnr. 54, und vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, Slg. 2002, I-11617, Randnr. 93).

    Was das Erfordernis angemessener Fristen betrifft, die es Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten ermöglichen sollen, eine fundierte Einschätzung vorzunehmen und ein Angebot zu erstellen, ist darauf hinzuweisen, dass die Auftraggeber den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und das Diskriminierungsverbot beachten müssen, die die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen sollen, die den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (Urteile des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, University of Cambridge, C-380/98, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16, vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 41, HI, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 43, und Universale-Bau u. a., oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 51).

    Ihr Zweck besteht darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber auszuschalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Universale-Bau u. a., Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    88 und 89, und Universale-Bau u. a., Randnr. 99).

    Demnach dienen die Mittel zur Erreichung der in den verschiedenen Gedankenstrichen von Punkt 2.2.1 der Mitteilung genannten gleichen Wettbewerbsbedingungen nach Auffassung des Gerichts dazu, dass bei der Auftragsvergabe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (oben in Randnr. 111 angeführte Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 54, und Universale-Bau u. a., Randnr. 93) sowohl der Grundsatz der Gleichbehandlung potenzieller Bieter als auch die Transparenzpflicht sowie der freie Dienstleistungsverkehr gewahrt werden, und führen daher keine neuen Verpflichtungen ein.

    Sie sind insbesondere der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, wonach das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in jedem Stadium und insbesondere bei der Auswahl der Bewerber in einem nicht offenen Verfahren sowohl den Grundsatz der Gleichbehandlung potenzieller Bieter als auch den Grundsatz der Transparenz wahren muss, damit alle Betroffenen bei der Abfassung ihrer Teilnahmeanträge oder Angebote über die gleichen Chancen verfügen (vgl. in diesem Sinne - in Bezug auf das Stadium des Vergleichs der Angebote - die oben in Randnr. 111 angeführten Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 54, und Universale-Bau u. a., Randnr. 93).

    Nach alledem soll der in Punkt 2.2 der Mitteilung in Bezug auf die Auftragsvergabe aufgeführte Mittelkatalog im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs gewährleisten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung potenzieller Bieter, die Transparenzpflicht sowie die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs (oben in Randnr. 111 angeführte Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 54, und Universale-Bau u. a., Randnr. 93) und des freien Wettbewerbs (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 49) gewahrt werden; er führt daher keine neuen Verpflichtungen ein, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden können.

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu den Richtlinien 93/37/EWG, 89/665/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2002 (C-470/99, NZBau 2002, 162, 167) in Rdn. 93 gefordert, das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags müsse in jedem Stadium den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren.
  • EuGH, 04.12.2003 - C-448/01

    EVN und Wienstrom

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, den Richtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zugrunde liegt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-11617, Randnr. 91, und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-315/01, GAT, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73), zum einen bedeutet, dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleichbehandelt werden müssen (Urteil SIAC Construction, Randnr. 34).

    Zum anderen schließt der Grundsatz der Gleichbehandlung eine Verpflichtung zur Transparenz ein, die es ermöglichen soll, seine Beachtung zu überprüfen, und durch die insbesondere gewährleistet werden soll, dass nachgeprüft werden kann, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden (in diesem Sinne u. a. Urteil Universale-Bau u. a., Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in jedem Stadium sowohl den Grundsatz der Gleichbehandlung der potenziellen Bieter als auch den Grundsatz der Transparenz wahren, damit alle Betroffenen bei der Abfassung ihrer Angebote über die gleichen Chancen verfügen (in diesem Sinne Urteil Universale-Bau u. a., Randnr. 93).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2001 - C-470/99   

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https://dejure.org/2001,15953
Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2001 - C-470/99 (https://dejure.org/2001,15953)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.11.2001 - C-470/99 (https://dejure.org/2001,15953)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. November 2001 - C-470/99 (https://dejure.org/2001,15953)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Universale-Bau u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Universale-Bau AG, Bietergemeinschaft: 1) Hinteregger & Söhne Bauges.m.b.H. Salzburg, 2) ÖSTÜ-STETTIN Hoch- und Tiefbau GmbH gegen Entsorgungsbetriebe Simmering GmbH.

    Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Begriff .öffentlicher Auftraggeber' - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Nicht offenes Verfahren - Regeln für die Gewichtung der Kriterien für die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots zugelassen werden - ...

  • EU-Kommission

    Universale-Bau AG, Bietergemeinschaft: 1) Hinteregger & Söhne Bauges.m.b.H. Salzburg, 2) ÖSTÜ-STETTI

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2001 - C-470/99
    In der Rechtssache C-44/96 "Mannesmann", in der es um die österreichische Staatsdruckerei ging, und in der Rechtssache C-360/96 "BFI Holding".

    In seinem Urteil in der Rechtssache C-44/96 hat sich der Gerichtshof auf den Gründungsakt der Staatsdruckerei, das Bundesgesetz über die Österreichische Staatsdruckerei, bezogen.

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache C-44/96 im Gegensatz zum vorliegenden Fall um ein Unternehmen ging, das zunächst unstreitig zu dem besonderen Zweck gegründet worden war, Aufgaben im Allgemeininteresse wahrzunehmen, die nicht gewerblicher Art waren.

    19: - Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96 (Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73, Randnr. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-103/97

    Köllensperger und Atzwanger

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2001 - C-470/99
    10: - Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-103/97 (Köllensperger und Atzwanger, Slg. 1999, I-551, I-553, Nrn. 25 bis 30).

    11: - Urteil vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache C-103/97 (Köllensperger und Atzwanger, Slg. 1999, I-551, Randnrn.

    13: - Urteil Köllensperger und Atzwanger (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 22).

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2001 - C-470/99
    vom 23. Dezember 1986, S. 6 und 22.22: - Änderungsantrag Nr. 4, Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik, Sitzungsdokumente des Europäischen Parlaments, 1988-89, Dokument A 2 - 37/88, S. 6, sowie die Begründung, S. 31.23: - Vgl. den vorgenannten Bericht, Begründung, S. 31.24: - Vgl. die Ausführungen des Berichterstatters Beumer in der Sitzung des Europäischen Parlaments am 17. Mai 1988, Verhandlungen des Europäischen Parlaments, 17.5.1988, Nr. 2-365, S. 83.25: - Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnr. 42); Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98 (University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 17).

    26: - Urteil in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 25, Randnr. 41); Urteil in der Rechtssache C-380/98 (University of Cambridge, zitiert in Fußnote 25, Randnr. 16).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-380/98

    University of Cambridge

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2001 - C-470/99
    vom 23. Dezember 1986, S. 6 und 22.22: - Änderungsantrag Nr. 4, Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik, Sitzungsdokumente des Europäischen Parlaments, 1988-89, Dokument A 2 - 37/88, S. 6, sowie die Begründung, S. 31.23: - Vgl. den vorgenannten Bericht, Begründung, S. 31.24: - Vgl. die Ausführungen des Berichterstatters Beumer in der Sitzung des Europäischen Parlaments am 17. Mai 1988, Verhandlungen des Europäischen Parlaments, 17.5.1988, Nr. 2-365, S. 83.25: - Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnr. 42); Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98 (University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 17).

    26: - Urteil in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 25, Randnr. 41); Urteil in der Rechtssache C-380/98 (University of Cambridge, zitiert in Fußnote 25, Randnr. 16).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2001 - C-470/99
    12: - Vgl. Urteil in der Rechtssache Köllensperger und Atzwanger (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 17, mit weiteren Nachweisen); Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2001 - C-470/99
    33: - Urteil vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edis, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 34).
  • EuGH, 19.04.1994 - C-331/92

    Gestión Hotelera Internacional / Comunidad Autónoma de Canarias u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2001 - C-470/99
    29: - Urteil vom 19. April 1994 in der Rechtssache C-331/92 (Gestión Hotelera Internacional, Slg. 1994, I-1329, Randnr. 24) und die Schlussanträge in Nummer 41.30: - Urteil in der Rechtssache Gestión Hotelera Internacional (zitiert in Fußnote 29, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2001 - C-223/99

    Agorà

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2001 - C-470/99
    15: - Vgl. zu diesem Kriterium meine Ausführungen in den Schlussanträgen vom 30. Januar 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-223/99 und C-260/99 (Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, 3607, Randnrn.
  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2001 - C-470/99
    14: - Urteil vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding, Slg. 1998, I-6821).
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