Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2015 - C-471/14   

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https://dejure.org/2015,27080
EuGH, 06.10.2015 - C-471/14 (https://dejure.org/2015,27080)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - C-471/14 (https://dejure.org/2015,27080)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - C-471/14 (https://dejure.org/2015,27080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Seattle Genetics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Arzneispezialitäten - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 13 Abs. 1 - Ergänzendes Schutzzertifikat - Laufzeit - Begriff "Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Seattle Genetics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Arzneispezialitäten - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 13 Abs. 1 - Ergänzendes Schutzzertifikat - Laufzeit - Begriff "Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in der Europäischen Union; Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Seattle Genetics

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Arzneispezialitäten - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 13 Abs. 1 - Ergänzendes Schutzzertifikat - Laufzeit - Begriff "Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 474
  • EuZW 2016, 276
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.03.2015 - C-577/13

    Actavis Group PTC und Actavis UK - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-471/14
    Insoweit ist festzustellen, dass das grundlegende Ziel der Verordnung Nr. 469/2009, das u. a. in deren Erwägungsgründen 3 bis 5, 8 und 9 erwähnt wird, darin besteht, eine ausreichende Dauer des wirksamen Schutzes eines Grundpatents wiederherzustellen, indem seinem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Union eingetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Actavis Group PTC und Actavis UK, C-577/13, EU:C:2015:165, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-471/14
    Sie soll auf diese Weise einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorbeugen, die neue Unterschiede zur Folge hätte, welche geeignet wären, den freien Verkehr von Arzneimitteln innerhalb der Union zu behindern und dadurch die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Medeva, C-322/10, EU:C:2011:773, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2011 - C-34/10

    Ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-471/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass ein bestimmter Begriff, wenn eine unionsrechtliche Bestimmung insoweit nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Brüstle, C-34/10, EU:C:2011:669, Rn. 25).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-492/16

    Incyte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. 2009, L 152, S. 1) unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. 1996, L 198, S. 30) sowie die Auswirkungen des Urteils vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659).

    Am 6. Oktober 2015 wurde das Urteil Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659) verkündet.

    Sie ist der Ansicht, dem Amt sei ein Rechenfehler unterlaufen, als es als Ausgangspunkt der Laufzeit des betreffenden Zertifikats nicht den Tag, an dem die Zulassung dem Adressaten bekannt gegeben worden sei, sondern den Tag, an dem diese erlassen worden sei, zugrunde gelegt habe, was der im Urteil vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), vorgenommenen Auslegung zuwiderlaufe.

    Es fragt sich außerdem, welche Tragweite der Formulierung "kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, das darauf abzielt, ... zu berichtigen" zukommt, und vor allem, ob mit dieser Formulierung eine Pflicht der zuständigen nationalen Behörden, die Ablaufdaten von Zertifikaten, die dem Urteil vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), nicht entsprechen, von Amts zu berichtigen, ausgeschlossen wird oder nicht.

    Ist Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1610/96 dahin auszulegen, dass in einer Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats nach dieser Verordnung oder der Verordnung Nr. 469/2009 der "Zeitpunkt der ersten [Zulassung] in der ... Union" dann falsch angegeben ist, wenn dieser Zeitpunkt im Widerspruch zu der Rechtsauslegung festgelegt worden ist, die im Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), vorgenommen wurde, so dass das Ablaufdatum des Zertifikats auch dann zu berichtigen ist, wenn die betreffende Entscheidung vor der Verkündung dieses Urteils ergangen ist und die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die fragliche Entscheidung bereits abgelaufen ist?.

    Ist die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats befugt ist, verpflichtet, das Ablaufdatum des Zertifikats von Amts wegen dahin gehend zu berichtigen, dass es im Einklang mit der im Urteil vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), vorgenommenen Rechtsauslegung steht?.

    In Rn. 40 des Urteils vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), hat der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen ist, dass der "Zeitpunkt der ersten [Zulassung] in der [Union]" im Sinne dieser Bestimmung der Zeitpunkt ist, zu dem der Beschluss über die Zulassung seinem Adressaten bekannt gegeben wird.

    Folglich wird durch die vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), vorgenommene Auslegung des Begriffs "Zeitpunkt der ersten [Zulassung] in der [Union]" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass die für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats zuständige nationale Behörde dann verpflichtet ist, das Ablaufdatum des betreffenden Zertifikats, das vor der Verkündung des Urteils vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), erteilt wurde, von Amts wegen dahin gehend zu berichtigen, dass es im Einklang mit der in diesem Urteil vorgenommenen Rechtsauslegung steht, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, mit der das Zertifikat erteilt worden war, bereits abgelaufen ist.

    Denn eine Änderung wie die von Incyte auf der Grundlage des Urteils vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), beantragte Ersetzung des als Ablaufdatum genannten Datums des 24. August 2027 durch das Datum des 28. August 2027 ist aufgrund ihrer Art weniger geeignet, die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen, als die wesentlichen Änderungen, die eine erneute Sachprüfung voraussetzen.

    Hinsichtlich der mit der Verordnung Nr. 469/2009 verfolgten Ziele ist darauf hinzuweisen, dass ihr grundlegendes Ziel, das u. a. in deren Erwägungsgründen 3 bis 5, 8 und 9 erwähnt wird, darin besteht, eine ausreichende Dauer des wirksamen Schutzes eines Grundpatents wiederherzustellen, indem seinem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der Zulassung in der Union eingetreten ist (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics, C-471/14, EU:C:2015:659, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie soll auf diese Weise einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorbeugen, die neue Unterschiede zur Folge hätte, welche geeignet wären, den freien Verkehr von Arzneimitteln innerhalb der Union zu behindern und dadurch die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar zu beeinträchtigen (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics, C-471/14, EU:C:2015:659, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-121/17

    Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Patentrecht -

    21 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Beschluss vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, EU:C:2011:779, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-149/15

    Wathelet

    14 - Vgl. insbesondere Urteile Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659, Rn. 23) und Axa Belgium (C-494/14, EU:C:2015:692, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2015 - C-528/14

    X

    20 - Vgl. u. a. Urteile Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659, Rn. 23 ff.) und Axa Belgium (C-494/14, EU:C:2015:692, Rn. 21 ff.).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14   

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https://dejure.org/2015,24285
Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14 (https://dejure.org/2015,24285)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.09.2015 - C-471/14 (https://dejure.org/2015,24285)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. September 2015 - C-471/14 (https://dejure.org/2015,24285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Seattle Genetics

    Gewerbliches Eigentum - Patentrecht - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 13 Abs. 1 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Gültigkeitsdauer des Zertifikats - Begriff "Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft" - Autonomer ...

  • rechtsportal.de

    Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in der Europäischen Union; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 08.12.2011 - C-125/10

    Merck Sharp & Dohme - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Patente - Verordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14
    39 - C-125/10 (EU:C:2011:812, Rn. 39, 42 und 45) betreffend die Laufzeit des ESZ nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/92 (entspricht Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009) in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung Nr. 1901/2006.

    46- Vgl. insbesondere Urteile Synthon (C-195/09, EU:C:2011:518, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Merck Sharp & Dohme (C-125/10, EU:C:2011:812, Rn. 32) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Farmitalia (C-392/97, EU:C:1999:277, Nr. 20, nach dessen Ansicht "[d]iese beiden Bestandteile der Regelung ... zusammengenommen praktisch den Umfang [bestimmen], in dem Patentinhaber die Forschungsinvestitionen amortisieren können, was das Hauptziel der Verordnung [Nr. 1768/92] darstellt").

  • EuGH, 02.09.2010 - C-66/09

    Kirin Amgen - Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14
    32 - Nach ständiger Rechtsprechung sind zur autonomen und einheitlichen Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts "nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden" (vgl. u. a. Urteile Kirin Amgen, C-66/09, EU:C:2010:484, Rn. 41, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 25).

    40 - C-66/09 (EU:C:2010:484, Rn. 42 und 52), in dem der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Art. 7 und 19a Buchst. e der Verordnung Nr. 1768/92 insbesondere mit dieser Formulierung eine Abgrenzung zwischen dem "Wirksamwerden der Gemeinschaftsgenehmigung [und] ihrer Erlangung im Sinne [von] Art. 3 Buchst. b" dieser Verordnung vornehmen wollte.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/11

    Neurim Pharmaceuticals (1991) - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14
    28 - Das vorlegende Gericht bezieht sich insbesondere auf das Urteil Yamanouchi Pharmaceutical (C-110/95, EU:C:1997:291, Rn. 24), in dem es heißt, dass "[d]ie erste [Zulassung] in der Gemeinschaft ... einem rein zeitlichen Zweck [dient]", das Urteil Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:489), wonach "Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen ist, dass er auf die [Zulassung] eines Erzeugnisses abstellt, das in den Schutzbereich des Grundpatents fällt, auf das sich die Anmeldung des ESZ bezieht", sowie den Beschluss Astrazeneca (C-617/12, EU:C:2013:761, Rn. 48, auf den in Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge hingewiesen wird).

    49 - Außer den Urteilen des Gerichtshofs, deren Inhalt in den Nrn. 35 und 36 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben ist, vgl. Urteile Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:489, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833, Rn. 31).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-127/00

    Hässle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14
    24 - Vgl. Beschluss Astrazeneca (C-617/12, EU:C:2013:761, Rn. 48) und zuvor, in Bezug auf die Verordnung Nr. 1768/92, Urteil Hässle (C-127/00, EU:C:2003:661, Rn. 57, 58 und 72).

    Jedenfalls muss die betreffende unionsrechtliche Vorschrift, wenn ihre verschiedenen Sprachfassungen tatsächlich voneinander abweichen, "anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört" (vgl. u. a. Urteil Hässle, C-127/00, EU:C:2003:661, Rn. 70).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-617/12

    Astrazeneca - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14
    24 - Vgl. Beschluss Astrazeneca (C-617/12, EU:C:2013:761, Rn. 48) und zuvor, in Bezug auf die Verordnung Nr. 1768/92, Urteil Hässle (C-127/00, EU:C:2003:661, Rn. 57, 58 und 72).

    28 - Das vorlegende Gericht bezieht sich insbesondere auf das Urteil Yamanouchi Pharmaceutical (C-110/95, EU:C:1997:291, Rn. 24), in dem es heißt, dass "[d]ie erste [Zulassung] in der Gemeinschaft ... einem rein zeitlichen Zweck [dient]", das Urteil Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:489), wonach "Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen ist, dass er auf die [Zulassung] eines Erzeugnisses abstellt, das in den Schutzbereich des Grundpatents fällt, auf das sich die Anmeldung des ESZ bezieht", sowie den Beschluss Astrazeneca (C-617/12, EU:C:2013:761, Rn. 48, auf den in Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge hingewiesen wird).

  • EuGH, 12.06.1997 - C-110/95

    Yamanouchi Pharmaceutical / Comptroller-General of Patents, Designs und Trade

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14
    25 - Vgl. zur Verordnung Nr. 1768/92 Urteil Yamanouchi Pharmaceutical (C-110/95, EU:C:1997:291, Rn. 25).

    28 - Das vorlegende Gericht bezieht sich insbesondere auf das Urteil Yamanouchi Pharmaceutical (C-110/95, EU:C:1997:291, Rn. 24), in dem es heißt, dass "[d]ie erste [Zulassung] in der Gemeinschaft ... einem rein zeitlichen Zweck [dient]", das Urteil Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:489), wonach "Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen ist, dass er auf die [Zulassung] eines Erzeugnisses abstellt, das in den Schutzbereich des Grundpatents fällt, auf das sich die Anmeldung des ESZ bezieht", sowie den Beschluss Astrazeneca (C-617/12, EU:C:2013:761, Rn. 48, auf den in Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge hingewiesen wird).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-59/12

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14
    18 - Vgl. u. a. Urteil Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 25 und 26).

    32 - Nach ständiger Rechtsprechung sind zur autonomen und einheitlichen Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts "nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden" (vgl. u. a. Urteile Kirin Amgen, C-66/09, EU:C:2010:484, Rn. 41, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 25).

  • EuGH, 12.03.2015 - C-577/13

    Actavis Group PTC und Actavis UK - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14
    45 - Vgl. insbesondere Urteile Forsgren (C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 33) sowie Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2010 - C-327/09

    Mensch und Natur - Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Neuartige Lebensmittel und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14
    50 - Vgl. entsprechend Urteil Mensch und Natur (C-327/09, EU:C:2011:249, Rn. 24 und 25) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Mensch und Natur (C-327/09, EU:C:2010:709, Nr. 42) zu einer Entscheidung der Kommission, mit der die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in der Union verweigert wurde, die vom Gerichtshof als eine Entscheidung im Sinne von Art. 249 Abs. 4 EG, jetzt Art. 288 Abs. 4 AEUV, angesehen wurde.
  • EuGH, 15.01.2015 - C-631/13

    Forsgren - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14
    45 - Vgl. insbesondere Urteile Forsgren (C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 33) sowie Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165, Rn. 34).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-443/12

    Actavis Group und Actavis - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-392/97

    Farmitalia

  • EuGH, 28.07.2011 - C-195/09

    Synthon - Patentrecht - Arzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für

  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

  • EuGH, 09.02.2006 - C-473/04

    Plumex - Gerichtliche Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 - Artikel 4

  • EuGH, 14.04.2011 - C-327/09

    Mensch und Natur - Art. 249 Abs. 4 EG - Handlungen der Organe - An einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-484/12

    Georgetown University - Humanarzneimittel - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3

  • EuGH, 03.09.2009 - C-482/07

    AHP Manufacturing - Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen (EWG) Nr.

  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr.

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