Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 18.01.2017 - C-471/15   

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https://dejure.org/2017,375
EuGH, 18.01.2017 - C-471/15 (https://dejure.org/2017,375)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2017 - C-471/15 (https://dejure.org/2017,375)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - C-471/15 (https://dejure.org/2017,375)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sjelle Autogenbrug

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung der Differenzbesteuerung - Begriff "Gebrauchtgegenstände" - Verkauf von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Sonderregelung der Differenzbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung der Differenzbesteuerung - Begriff 'Gebrauchtgegenstände' - Verkauf von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Anwendbarkeit der Regelung über die Differenzbesteuerung auf den Verkauf von Teilen von Altfahrzeugen, die als Ersatzteile verkauft werden sollen

  • datenbank.nwb.de

    Differenzbesteuerung beim Verkauf von Autoteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sjelle Autogenbrug

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung der Differenzbesteuerung - Begriff "Gebrauchtgegenstände" - Verkauf von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen

  • IWW (Tenor)

    Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Differenzbesteuerung beim Verkauf von Autoteilen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sjelle Autogenbrug

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 311 Abs 1 Nr 1
    Dänemark, Altfahrzeug, Mehrwertsteuer, Ersatzteile

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung der Differenzbesteuerung - Begriff "Gebrauchtgegenstände" - Verkauf von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.03.2011 - C-203/10

    Auto Nikolovi - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2017 - C-471/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Ziel und ihr Kontext zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Nichtanwendung dieser Regelung auf Ersatzteile, die aus von Privatpersonen angekauften Altfahrzeugen entnommen wurden, liefe dem Ziel der Sonderregelung der Differenzbesteuerung zuwider, das nach dem 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 darin besteht, auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Stenholmen, C-320/02, EU:C:2004:213, Rn. 25, vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, EU:C:2005:753, Rn. 37, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 47).

    Würden Lieferungen solcher Ersatzteile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer mit Mehrwertsteuer belegt, hätte dies nämlich eine Doppelbesteuerung zur Folge, weil zum einen im Verkaufspreis dieser Teile schon zwangsläufig die Mehrwertsteuer berücksichtigt wurde, die bereits im Vorfeld durch eine Person, die unter Art. 314 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fällt, beim Kauf des Fahrzeugs entrichtet wurde, und zum anderen, weil dieser Betrag weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer abgezogen werden konnte (vgl. Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-320/02

    Stenholmen

    Auszug aus EuGH, 18.01.2017 - C-471/15
    Die Nichtanwendung dieser Regelung auf Ersatzteile, die aus von Privatpersonen angekauften Altfahrzeugen entnommen wurden, liefe dem Ziel der Sonderregelung der Differenzbesteuerung zuwider, das nach dem 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 darin besteht, auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Stenholmen, C-320/02, EU:C:2004:213, Rn. 25, vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, EU:C:2005:753, Rn. 37, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 47).
  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2017 - C-471/15
    Die Nichtanwendung dieser Regelung auf Ersatzteile, die aus von Privatpersonen angekauften Altfahrzeugen entnommen wurden, liefe dem Ziel der Sonderregelung der Differenzbesteuerung zuwider, das nach dem 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 darin besteht, auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Stenholmen, C-320/02, EU:C:2004:213, Rn. 25, vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, EU:C:2005:753, Rn. 37, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 47).
  • BFH, 23.02.2017 - V R 37/15

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

    Der Senat hat am 2. Juni 2016 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren Sjelle Autogenbrug (Az. des EuGH C-471/15) beschlossen.

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 18. Januar 2017 (EU:C:2017:20) hat er den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Das FG konnte bei seiner Entscheidung die Grundsätze des EuGH-Urteils Sjelle Autogenbrug (EU:C:2017:20) noch nicht berücksichtigen.

    Der EuGH hat mit Urteil Sjelle Autogenbrug (EU:C:2017:20) entschieden, dass Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, stammen und als Ersatzteile verkauft werden sollen, "Gebrauchtgegenstände" im Sinne dieser Bestimmung sind, mit der Folge, dass die Lieferungen solcher Teile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegen.

    Die Steuerbemessungsgrundlage, die nach der Differenzbesteuerung bestimmt wurde, muss sich aus Aufzeichnungen ergeben, die es ermöglichen, zu überprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllt sind (EuGH-Urteil Sjelle Autogenbrug, EU:C:2017:20, Rz 43).

    Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist hingegen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht möglich (EuGH-Urteil Sjelle Autogenbrug, EU:C:2017:20, Rz 42).

  • BFH, 12.05.2022 - V R 19/20

    Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

    Zum anderen hat der EuGH zwar entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage, die nach der Differenzbesteuerung bestimmt wird, aus Aufzeichnungen ergeben muss, die es ermöglichen, zu überprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllt sind (vgl. EuGH-Urteil Sjelle Autogenbrug vom 18.01.2017 - C-471/15, EU:C:2017:20, Rz 43).
  • EuGH, 17.05.2023 - C-365/22

    Belgischer Staat (TVA - Véhicules vendus pour pièces)

    IT erhob gegen diese Entscheidung Klage und machte u. a. - unter Verweis auf das Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug (C-471/15, EU:C:2017:20) - geltend, dass Fahrzeuge, die "zum Ausschlachten" verkauft würden, "Gebrauchtgegenstände" im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie seien.

    Sie stellte fest, dass das Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug (C-471/15, EU:C:2017:20), nicht wie im vorliegenden Fall Fahrzeuge betreffe, die "zum Ausschlachten" verkauft würden, ohne dass die verwertbaren Teile in irgendeiner Weise individualisiert würden, sondern Teile, die vom Steuerpflichtigen selbst aus Altfahrzeugen entnommen und von ihm als (Ersatz-)Teile weiterverkauft worden seien.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff bewegliche körperliche Gegenstände, die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind, einschließt, wenn sie von einem anderen Gegenstand stammen, dessen Bestandteile sie waren, und dass für die Einordnung als "Gebrauchtgegenstand" nur erforderlich ist, dass dem gebrauchten Gegenstand weiterhin die Funktionen zukommen, die er im Neuzustand hatte, und dass er daher in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist (vgl. u. a. Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 31 und 32).

    Insbesondere hat der Gerichtshof bestätigt, dass diese Regelung auf den Wiederverkauf von Teilen, die vom Steuerpflichtigen selbst aus einem von ihm erworbenen Altfahrzeug entnommen wurden, anwendbar ist, da ein Kraftfahrzeug aus einzelnen Teilen besteht, die zusammengefügt wurden und die wieder voneinander getrennt und in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung wiederverkauft werden können (vgl. u. a. Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 36 und 37).

    Allerdings kann dieser Unterschied, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausführt, nicht zu der Annahme führen, dass die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug (C-471/15, EU:C:2017:20), nicht auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende übertragen werden könnte.

    Eine Auslegung, nach der ein endgültig stillgelegtes Fahrzeug als Gebrauchtgegenstand unter die Regelung der Differenzbesteuerung fallen kann, weil manche seiner Bestandteile erneut verwendbar sind, steht mit dem Ziel dieser Regelung in Einklang, das nach dem 51. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie darin besteht, u. a. Doppelbesteuerungen zu vermeiden, die sich aus dem Umstand ergeben können, dass zum einen im Verkaufspreis dieser Bestandteile schon zwangsläufig die Mehrwertsteuer berücksichtigt wurde, die im Vorfeld durch eine Person, die unter Art. 314 dieser Richtlinie fällt, beim Kauf des Fahrzeugs entrichtet wurde, und zum anderen dieser Betrag weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer abgezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Schleswig-Holstein, 29.03.2023 - 4 K 77/22

    Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG bei der Auf- und Umarbeitung

    Unabhängig davon sei das vom FA herangezogene Tatbestandsmerkmal der Nämlichkeit des wiederverkauften Gegenstandes nicht Bestandteil der Gesetzesfassung des § 25a UStG und zudem durch das EuGH - Urteil C-471/15 vom 18.01.2017 überholt.

    Der Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 18.01.2017 C-471/15 rechtfertige keine andere Beurteilung.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 18.01.2017 C-471/15 - Sjelle Autogenbrug - entschieden, dass Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, stammen und als Ersatzteile verkauft werden sollen, "Gebrauchtgegenstände" im Sinne dieser Bestimmung sind, mit der Folge, dass die Lieferungen solcher Teile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegen.

    Die frühere strenge Nämlichkeitsrechtsprechung (vgl. dazu z.B. Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 1.10.2002 1 K 271/00, EFG 2003, 127) ist durch das EuGH Urteil vom 18.01.2017 C-471/15 Sjelle Autogenbrug und das nachfolgende Urteil des BFH vom 23.02.2017 V R 37/15, BStBl II 2019, 452 überholt und bedarf einer Neujustierung.

  • EuGH, 11.07.2018 - C-154/17

    E LATS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    In Bezug auf die ersten beiden Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Begriff "Gebrauchtgegenstände" im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bewegliche körperliche Gegenstände, die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind, nicht ausschließt, wenn sie von einem anderen Gegenstand stammen, dessen Bestandteile sie waren, und dass für die Einordnung als "Gebrauchtgegenstand" nur erforderlich ist, dass dem gebrauchten Gegenstand unverändert die Funktionen zukommen, die er im Neuzustand hatte, und dass er daher in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 31 und 32).

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass, da sich die Steuerbemessungsgrundlage, die nach der Differenzbesteuerungsregelung bestimmt wurde, aus Aufzeichnungen ergeben muss, die es ermöglichen, zu überprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllt sind (Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 43), die Aufzeichnungen des steuerpflichtigen Wiederverkäufers und die damit in Zusammenhang stehenden Rechnungen - abgesehen von Ausnahmefällen - objektive Informationen zu dem betreffenden Umsatz und den verkauften Gegenständen liefern können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-154/17

    E LATS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Begriff

    Die zweite Voraussetzung von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie betreffend die "erneute Verwendbarkeit" ist vom Gerichtshof im Urteil Sjelle Autogenbrug ausgelegt worden.

    13 Urteil vom 18. Januar 2017 (C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 32 bis 33).

    14 Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug (C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 31).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Zur Ermittlung des Umfangs der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, auf Lieferungen von Fotografien den ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, wie sie sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, ergibt, sind sowohl der Wortlaut und der Kontext dieser Bestimmungen als auch das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38).
  • FG Münster, 29.03.2022 - 5 K 1589/21

    Anwendung der Differenzbesteuerung auf Ausgangsumsätze eines land- und

    Das mit der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer nach Art. 314 MwStSystRL und damit auch mit der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG verfolgte Ziel besteht darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen zu verhindern (EuGH-Urteile vom 01.04.2004, C-320/02, Stenholmen, UR 2004, 253, Rn. 25; vom 03.03.2011, C-203/10, Auto Nikolovi, UR 2012, 372, Rn. 47; vom 18.01.2017, C-471/15, Sjelle Autogenbrug, UR 2017, 266, Rn. 39; BFH, Urteil vom 23.04.2009 , V R 53/07, BFH/NV 2010, 254, Rn. 29).
  • FG Hamburg, 16.11.2017 - 6 K 30/17

    Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bei

    Die Steuerbemessungsgrundlage, die nach der Differenzbesteuerung bestimmt wurde, muss sich aus Aufzeichnungen ergeben, die es ermöglichen zu überprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllt sind (EuGH-Urteil vom 18.01.2017 - Sjelle Autogenbrug - C-471/15, HFR 2017, 266; BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 37/15, DB 2017, 1562).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,29733
Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15 (https://dejure.org/2016,29733)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.09.2016 - C-471/15 (https://dejure.org/2016,29733)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. September 2016 - C-471/15 (https://dejure.org/2016,29733)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Sjelle Autogenbrug

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung - Verkauf von Autoersatzteilen - Begriff "Gebrauchtgegenstände"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-33/11

    A - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15
    12 - Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, A (C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 - Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, A (C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2011 - C-203/10

    Auto Nikolovi - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15
    Der Gerichtshof hat in den Rn. 47 und 48 seines Urteils vom 3. März 2011, Auto Nikolovi (C-203/10, EU:C:2011:118), auf das doppelte Ziel dieser Regelung hingewiesen.

    5 - Vgl. 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 sowie Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi (C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2016 - C-233/15

    Oniors Bio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15
    7 - Vgl. Urteil vom 28. April 2016, 0niors Bio (C-233/15, EU:C:2016:305, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15
    Vgl. auch Urteil vom 15. November 2012, Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 48).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-111/14

    GST - Sarviz AG Germania - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15
    9 - Vgl. Urteil vom 23. April 2015, GST - Sarviz Germania (C-111/14, EU:C:2015:267, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15
    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Puffer (C-460/07, EU:C:2009:254, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 42).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15
    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Puffer (C-460/07, EU:C:2009:254, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 42).
  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15
    10 - Vgl. Urteil vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15
    11 - Vgl. Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group (C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 36).
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