Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 24.09.2002 - C-471/99   

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https://dejure.org/2002,2500
EuGH, 24.09.2002 - C-471/99 (https://dejure.org/2002,2500)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.2002 - C-471/99 (https://dejure.org/2002,2500)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 2002 - C-471/99 (https://dejure.org/2002,2500)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 77 und 78 - Rentner, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente beziehen - Rentner, die nach einem vor einem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen über die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Martínez Domínguez u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Martínez Domínguez u.a.

    Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b, 78 Absatz 2 Buchstabe b und 79 Absatz 1, und Nr. 2001/83
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Rentner, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente beziehen - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder und für Waisen von Rentnern - Anspruchsvoraussetzungen im ...

  • EU-Kommission

    Martínez Domínguez u.a.

  • Judicialis

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 79 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 77 und 78 - Rentner, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente beziehen - Rentner, die nach einem vor einem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg - Auslegung der Artikel 77 bis 79 der Verordnung Nr. 1408/71 - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen - Empfänger von Invaliditäts- oder Altersrenten zu Lasten eines anderen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 355 (Ls.)
  • DVBl 2002, 1656 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.02.1997 - C-59/95

    Bastos Moriana u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-471/99
    In seinem Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-59/95 (Bastos Moriana u. a., Slg. 1997, I-1071) hat der Gerichtshof entschieden, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung nicht verpflichtet ist, Rentnern oder Waisen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, der niedrigere Familienleistungen gewährt, als sie im Recht des ersten Mitgliedstaats vorgesehen sind, Familienleistungen als Zusatzleistung zu gewähren, wenn der Anspruch auf die Rente oder der Anspruch auf die Leistungen für Waisen nicht ausschließlich aufgrund von Versicherungszeiten erworben wurde, die in diesem Staat zurückgelegt wurden.

    Diese Auslegung ergab sich für Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung bereits aus dem Urteil Bastos Moriana u. a., in dem es um Rechtsstreitigkeiten ging, die nicht nur höhere Leistungen betrafen, als sie im Wohnstaat gewährt wurden, sondern auch Kindergeld, das nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden war, für einen längeren Zeitraum, d. h. wegen einer höheren Altersgrenze als in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats vorgesehen, gewährt wurde (vgl. Urteil Bastos Moriana u. a., Randnr. 5, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in dieser Rechtssache, Nummern 23 und 24).

    Die Artikel 77 und 78 der Verordnung dienen nämlich der Bestimmung des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sich die Gewährung von Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen regelt; die Leistungen werden dann gemäß dem in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung niedergelegten Grundsatz, dass nur ein nationales Recht anwendbar sein soll, grundsätzlich nach dem Recht allein dieses Mitgliedstaats gewährt (Urteil Bastos Moriana u. a., Randnr. 15).

    Ist also in den Fällen der Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nach dem Recht des Wohnmitgliedstaats nicht oder nicht mehr erfüllt, z. B. - wie in den Ausgangsverfahren - die Einkommenshöchstgrenze oder die Altersgrenze für die betreffenden Kinder überschritten oder die Option für die betreffende Leistung nicht ausgeübt, kann sich derjenige, der die Leistung beantragt hat, gegenüber dem zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht auf das in den Artikeln 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii und 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung vorgesehene Anknüpfungskriterium berufen, es sei denn, dass - gemäß den Urteilen Bastos Moriana u. a. und Gómez Rodríguez - sein Rentenanspruch oder der Anspruch des Waisen des verstorbenen Arbeitnehmers allein nach dem Recht dieses Staates gegeben ist.

  • EuGH, 05.02.2002 - C-277/99

    DIE VERGÜNSTIGUNGEN, DIE EIN WANDERARBEITNEHMER ERWORBEN HAT, DER EINEM AN EINEM

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-471/99
    In solchen Fällen besitzt der betreffende Staatsangehörige nämlich ein wohlerworbenes Recht darauf, dass dieses Abkommen nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 weiter angewandt wird (vgl. Urteil vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C-277/99, Kaske, Slg. 2002, I-1261, Randnr. 26).

    Wurden infolgedessen die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die die Grundlage für die Ansprüche des Betroffenen darstellen, zumindest teilweise zu einer Zeit zurückgelegt, zu der nur ein bilaterales Abkommen anwendbar war, so ist die Situation des Betroffenen in Bezug auf eine bestimmte Leistung insgesamt nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu beurteilen, sofern dies für ihn günstiger ist (Urteil Kaske, Randnrn.

  • EuGH, 07.05.1998 - C-113/96

    Gómez Rodríguez

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-471/99
    Die BAK machte die gleichen Einwände wie in den drei anderen Rechtssachen geltend und ergänzte, dass die Situation der Klägerin der Fallgestaltung entspreche, die im Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-113/96 (Gómez Rodríguez, Slg. 1998, I-2461) bereits geprüft worden sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung bleiben jedoch die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Höhe der von ihnen gewährten Leistungen und die Dauer der Gewährung allein zuständig (Urteil Gómez Rodríguez, Randnr. 28).

  • EuGH, 07.02.1991 - C-227/89

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-471/99
    Im vierten Ausgangsverfahren wurden die Ansprüche auf Waisenrente somit in Deutschland in Anwendung des in Randnummer 29 des Urteils vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323) und in den Randnummern 38 bis 45 des Urteils Gómez Rodríguez dargelegten Grundsatzes weiter gezahlt, wonach der Anspruch auf eine günstigere Leistung aus einem Abkommen über soziale Sicherheit nicht aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung verloren gehen kann.
  • LSG Bayern, 19.05.2009 - L 14 KG 25/08

    Kindergeld - griechischer Staatsangehöriger - Wohnsitz in Griechenland - deutsche

    Bei der Prüfung, ob der Anspruch auf Altersrente allein mit innerstaatlichen Beitragszeiten erfüllt ist (EuGH Urteil vom 26.02.2002 - Rs. C-471/99) bleiben Zeiten, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist und die daher bei der Bewilligung der Altersrente keine Berücksichtigung gefunden haben, außer Betracht.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH - Urteil vom 27. Februar 1997 - Rs. C-59/95 - und Urteil vom 24. September 2002 - Rs. C-471/99 -) bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung eines Differenzbetrages (nach Art. 77 Abs. 2 EGVO 1408/71), da der Anspruch des Klägers auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht ausschließlich auf deutschen Versicherungszeiten beruhe (weiterer Bescheid vom 12. September 2007).

    Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, der ablehnende Bescheid enthalte keine Ausführungen dazu, ob das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit vom 25. April 1961 (Bundesgesetzblatt II 1963 S. 679) - DGrSVA - für den Kläger günstigere Bestimmungen enthalte, die nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-471/99) durch die EGVO 1408/71 nicht verdrängt würden.

    Dies gelte nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-471/99) auch dann, wenn im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat (Griechenland) aufgrund der dortigen Bestimmungen kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.

    Damit finde die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C 471/99 auch auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 44/17

    Arbeitslosengeld - Beschäftigung in der Schweiz - Freizügigkeitsabkommen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist die als Ausnahme einzustufende Fortgeltung zwischenstaatlicher Bestimmungen "allein darauf gerichtet, ein wohlerworbenes Recht auf dem Gebiet des Sozialrechts, das in dem Zeitpunkt, in dem es dem betreffenden Angehörigen eines Mitgliedstaats zugute kommen könnte, nach dem Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehen ist, fortbestehen zu lassen" (EuGH, Urteile vom 05. Februar 2002 - C-277/99 "Kaske" - und vom 24. September 2002 - C 471/99 "Domínguez" -, Rn. 30; jeweils juris).

    Wurden infolgedessen die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die die Grundlage für die Ansprüche des Betroffenen darstellen, zumindest teilweise zu einer Zeit zurückgelegt, zu der nur ein bilaterales Abkommen anwendbar war, so ist die Situation des Betroffenen in Bezug auf eine bestimmte Leistung insgesamt nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu beurteilen, sofern dies für ihn günstiger ist" (EuGH, Urteil vom 24. September 2002 - C-471/99 -, juris, m.w.N.).

    Die Beklagte stützt ihre entgegengesetzte Auffassung offenkundig auf eine Passage in den Urteilen des EuGH vom 5. Februar 2002 (C-277/99 "Kaske", Rn. 32) und vom 24. September 2002 (C-471/99 "Dominguez", Rn. 31), wonach, wenn "die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die die Grundlage für die Ansprüche des Betroffenen darstellen, zumindest teilweise zu einer Zeit zurückgelegt [wurden], zu der nur ein bilaterales Abkommen anwendbar war, [...] die Situation des Betroffenen in Bezug auf eine bestimmte Leistung insgesamt nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu beurteilen [sei], sofern dies für ihn günstiger ist".

    Auf diesen Grundsatz stützt sich der EuGH nicht nur in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2007 (C-396/05 "Habelt, Möser, Wachter", juris, Rn. 120), vom 9. November 2000 (C-75/99 "Thelen", juris, Rn. 18) und - sinngemäß auch schon - vom 7. Februar 1991 (C-227/89 "Rönfeldt", juris, Rn. 28), sondern erwähnt ihn auch in seinen Urteilen vom 5. Februar 2002 (C-277/99 "Kaske", Rn. 26 f.) und vom 24. September 2002 (C-471/99 "Dominguez", Rn. 29 ff.).

  • LSG Bayern, 19.07.2007 - L 14 KG 10/04

    Genaue Bezeichnung eines aufzuhebenden Verwaltungsaktes im Tenor der

    Das Sozialgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 19.01.2000 aus, weil es in einer anderen, (materiell-rechtlich) ähnlich gelagerten Sache eine Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof (dort Rechtssache C-471/99) vorgelegt hatte.

    Nach Zusendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24.09.2002 - C-471/99 - widersprach der Kläger im Oktober 2003 der Empfehlung des Sozialgerichts, nunmehr die Klage zurückzunehmen, und legte auf Aufforderung des Gerichts Bescheinigungen vor, dass er noch in den Jahren 2002 und 2003 Rente nach griechischen Vorschriften bezogen habe.

    Nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.02.1997 in der Rechtssache C-59/95 und vom 24.09.2002 in der Rechtssache C-471/99 sei der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nach Art. 77 Abs. 2 Buchst.b Ziffer i und Art. 78 Abs. 2 Buchst.b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/81 nicht verpflichtet, Rentnern oder Waisen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, der niedrigere als die im Recht des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Familienleistungen gewähren, Familienleistungen als Zusatzleistung zu zahlen, wenn der Anspruch auf die Rente oder der Anspruch auf die Leistungen für Waisen nicht ausschließlich aufgrund von Versicherungszeiten erworben worden sei, die in diesem Staat zurückgelegt worden seien.

    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-471/99.

  • SG Nürnberg, 26.04.2010 - S 9 KG 25/08

    Kindergeld - Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfen für sog Doppelrentner

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 24.09.2002 in der Rechtssache C-471/99 darauf hingewiesen, dass es sich hierzu bereits in seinem Urteil vom 27.02.1997 C-59/95 (B. M. u.a., RdNr. 5) geäußert habe; im Urteil B. M. u.a. sei es auch um Rechtsstreitigkeiten gegangen, die nicht nur höhere Leistungen betroffen hätten, als sie im Wohnstaat gewährt wurden, sondern auch Kindergeld, das nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden war, für einen längeren Zeitraum, d.h. wegen einer höheren Altersgrenze als in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats vorgesehen, gewährt wurde.

    Der Generalanwalt Tizzana hatte in seinem Schlussantrag vom 07.02.2002 in der Rechtssache C-471/99 ausgeführt: "In Spanien sieht das Real Decreto Legislativo 1/1994 mit allgemeinen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit die Zahlung von Kindergeld an Rentenempfänger für jedes unterhaltsberechtigte Kind vor, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern das Familieneinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.

    Die Fallgestaltung war für das Urteil des EuGH vom 24.09.2002 in der Rechtssache C-471/99 im Ergebnis aber ohne Bedeutung.

    Bereits im Verfahren C-471/99 hatte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die spanische Regierung zum Verhältnis der vorbezeichneten spanische Leistungen gefragt (Dokument C-471/99- Nr. 25); die Spanische Regierung (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) hat mitgeteilt (Dokument C-471/99- Nr. 27): " Die Familienversorgungsleistung für ein volljähriges behindertes Kind ist mit einer eigenen Leistung nach der dieses Kindes nach der Ley de Integracion Social de los Minusvali- dos unvereinbar, so dass sich die Betroffenen für die eine oder andere Leistung entscheiden müssen." Diese Rechtslage gilt bis heute.

  • SG Nürnberg, 26.04.2010 - S 9 KG 57/08

    Kindergeld - Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfen für sog Doppelrentner

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 24.09.2002 in der Rechtssache C-471/99 darauf hingewiesen, dass es sich hierzu bereits in seinem Urteil vom 27.02.1997 C-59/95 (B. M. u.a., RdNr. 5) geäußert habe; im Urteil B. M. u.a. sei es auch um Rechtsstreitigkeiten gegangen, die nicht nur höhere Leistungen betroffen hätten, als sie im Wohnstaat gewährt wurden, sondern auch Kindergeld, das nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden war, für einen längeren Zeitraum, d.h. wegen einer höheren Altersgrenze als in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats vorgesehen, gewährt wurde.

    Der Generalanwalt Tizzana hatte in seinem Schlussantrag vom 07.02.2002 in der Rechtssache C-471/99 ausgeführt: "In Spanien sieht das Real Decreto Legislativo 1/1994 mit allgemeinen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit die Zahlung von Kindergeld an Rentenempfänger für jedes unterhaltsberechtigte Kind vor, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern das Familieneinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.

    Die Fallgestaltung war für das Urteil des EuGH vom 24.09.2002 in der Rechtssache C-471/99 im Ergebnis aber ohne Bedeutung.

    Bereits im Verfahren C-471/99 hatte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die spanische Regierung zum Verhältnis der vorbezeichneten spanische Leistungen gefragt (Dokument C-471/99- Nr. 25); die Spanische Regierung (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) hat mitgeteilt (Dokument C-471/99- Nr. 27): " Die Familienversorgungsleistung für ein volljähriges behindertes Kind ist mit einer eigenen Leistung nach der dieses Kindes nach der Ley de Integracion Social de los Minusvali- dos unvereinbar, so dass sich die Betroffenen für die eine oder andere Leistung entscheiden müssen." Diese Rechtslage gilt bis heute.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77

    Die Prüfung der letztgenannten Voraussetzung, bei der es sich um eine Frage des innerstaatlichen Rechts handelt, fällt in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte (vgl. Urteil vom 24. September 2002, Martínez Domínguez u. a., C-471/99, Slg. 2002, I-7835, Randnr. 25).

    39 bis 46 des vorliegenden Urteils hervorgeht - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats ein Anspruch der Betroffenen auf die Familienbeihilfen nicht "besteht", obliegt es den zuständigen Stellen des ehemaligen Beschäftigungsmitgliedstaats, in dem ein Anspruch auf derartige Familienbeihilfen allein nach dessen Rechtsvorschriften erworben wurde, diese Beihilfen in voller Höhe gemäß den Voraussetzungen und in den Grenzen zu zahlen, die diese Rechtsvorschriften festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1998, Gómez Rodríguez, C-113/96, Slg. 1998, I-2461, Randnr. 32, und Martínez Domínguez u. a., Randnrn.

  • LSG Bayern, 25.07.2006 - L 14 KG 11/05

    Streit um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung des Kindergelds für

    Dies gelte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 24.09.2002 in der Rechtssache C-471/99) auch dann, wenn im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat aufgrund der dortigen Bestimmungen kein Anspruch auf Familienleistungen bestehe.

    Dies hat der Europäische Gerichtshof in mehreren Fällen gerade im Bezug auf ehemalige Gastarbeiter in der BRD durch Auslegung der Art. 77 Abs. 2 EG-VO (Familienbeihilfen für Rentner) und Art. 78 Abs. 2 EG-VO (Familienbeihilfen für Waisen), mehrmals entschieden, und zwar für folgende Fallgestaltungen: Ende des Familienbeihilfebezugs im Wohnsitzstaat wegen Alters des Kindes, z.B. in Spanien mit 18 Jahren auch bei darüber hinausgehender Schul- und Berufsausbildung; Ausschluss des Familienbeihilfeanspruchs wegen zu hohen Einkommens der Eltern oder des Kindes; Ende des Beihilfeanspruchs für ein schwerbehindertes Kind mit Volljährigkeit (vgl. Urteil vom 24.09.2002 - C-471/99 in SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 6, weiterhin Urteile vom 07.05.1998 - C-113/96 in SozR 3-6050 Art. 78 Nr. 5 und vom 27.02.1997 - C-59/95 in SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 4).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-72/14

    X - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften -

    11 - Vgl. u. a. Urteile Walder (82/72, EU:C:1973:62), Rönfeldt (C-227/89, EU:C:1991:52), Hoorn (C-305/92, EU:C:1994:175), Thévenon (C-475/93, EU:C:1995:371), Naranjo Arjona u. a. (C-31/96 bis C-33/96, EU:C:1997:475), Gómez Rodríguez (C-113/96, EU:C:1998:203), Thelen (C-75/99, EU:C:2000:608), Kaske (C-277/99, EU:C:2002:74), Martínez Domínguez u. a. (C-471/99, EU:C:2002:523), Habelt u. a. (C-396/05, C-419/05 und C-450/05, EU:C:2007:810), Landtová (C-399/09, EU:C:2011:415), Wencel (C-589/10, EU:C:2013:303) sowie Balazs und Casa Judeteana de Pensii Cluj (C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

    27 und 28), und vom 24. September 2002, Martínez Domínguez u. a. (C-471/99, Slg. 2002, I-7835, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71- Art. 79 -

    4 - Vgl. (nur beispielhaft) Urteile vom 12. Juni 1980, Laterza (733/79, Slg. 1980, 1915), vom 24. November 1983, D'Amario, (320/82, Slg. 1983, 3811), vom 27. Februar 1997, Bastos Moriana u. a. (C-59/95, Slg. 1997, I-1071), vom 24. September 2002, Martínez Domínguez u. a. (C-471/99, Slg. 2002, I-7835), und vom 20. Oktober 2011, Perez Garcia u. a. (C-225/10, Slg. 2011, I-10111).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13

    Balazs - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Leistungen bei Alter -

  • BSG, 25.08.2004 - B 10 KG 3/03 B

    Vorlagepflicht und Vorlageberechtigung nach Art. 234 Abs. 3 EGV

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienbeihilfen - Leistungen

  • FG Hamburg, 28.02.2013 - 1 K 109/12

    Einkommensteuer/Kindergeld: Schweizer Kinderrente steht der Festsetzung von

  • BSG - B 10 KG 1/06 R (anhängig)
  • LSG Berlin, 10.12.2002 - L 16 RA 65/01

    Anspruch auf Gewährung von Halbwaisenrente aus der Rentenversicherung des

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,21507
Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99 (https://dejure.org/2002,21507)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.02.2002 - C-471/99 (https://dejure.org/2002,21507)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - C-471/99 (https://dejure.org/2002,21507)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Martínez Domínguez u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Alfredo Martínez Domínguez, Joaquín Benítez Urbano, Agapito Mateos Cruz und Carmen Calvo Fernández gegen Bundesanstalt für Arbeit, Kindergeldkasse.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.02.1991 - C-227/89

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99
    Sie begehren somit eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen dem deutschen Kindergeld und demjenigen ihres Wohnstaats (im Folgenden: Zusatzleistung)." 8: - Urteil Bastos Moriana u. a., Randnr. 23.9: - Randnr. 19.10: - Urteil Gómez Rodríguez, Randnr. 32.11: - Randnr. 33.12: - Vgl. hierzu Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, "dass Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 [des] Vertrag[es] nicht zulassen, dass Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates unanwendbar geworden sind" (Randnr. 29).

    Die Tragweite dieses Urteils wurde später im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Thévenon, Slg. 1995, I-3813) präzisiert, in dem es heißt, dass der im Urteil Rönfeldt aufgestellte Grundsatz nur für die Fälle gilt, in denen das Recht auf Freizügigkeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung ausgeübt worden ist.

    In dem mehrfach erwähnten Urteil Gómez Rodríguez wird darüber hinaus ausgeführt, dass die im Urteil Rönfeldt herausgearbeitete Regel in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der verstorbene Arbeitnehmer seine Versicherungzeiten in Deutschland und in Spanien vor dem Beitritt des letztgenannten Staates zur Gemeinschaft zurückgelegt hat, anwendbar ist (Randnr. 41).

    13: - Urteil Rönfeldt, Randnr. 27. .

  • EuGH, 07.05.1998 - C-113/96

    Gómez Rodríguez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99
    Dementsprechend hat der Gerichtshof in dem später ergangenen Urteil Gómez Rodríguez ausgeführt, dass dann, wenn "der im Wohnstaat eröffnete Leistungsanspruch erloschen [ist], weil eine Altersgrenze erreicht wurde, ... der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats folglich nicht verpflichtet [ist], den Betroffenen Leistungen zu gewähren, es sei denn, dass diese ihren Anspruch allein aufgrund von in diesem Staat zurückgelegten Versicherungszeiten erworben haben"(10).

    L 230, S. 6.4: - Vgl. Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-113/96 (Gómez Rodríguez, Slg. 1998, I-2461, Randnr. 27).

    Sie begehren somit eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen dem deutschen Kindergeld und demjenigen ihres Wohnstaats (im Folgenden: Zusatzleistung)." 8: - Urteil Bastos Moriana u. a., Randnr. 23.9: - Randnr. 19.10: - Urteil Gómez Rodríguez, Randnr. 32.11: - Randnr. 33.12: - Vgl. hierzu Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, "dass Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 [des] Vertrag[es] nicht zulassen, dass Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates unanwendbar geworden sind" (Randnr. 29).

    In dem mehrfach erwähnten Urteil Gómez Rodríguez wird darüber hinaus ausgeführt, dass die im Urteil Rönfeldt herausgearbeitete Regel in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der verstorbene Arbeitnehmer seine Versicherungzeiten in Deutschland und in Spanien vor dem Beitritt des letztgenannten Staates zur Gemeinschaft zurückgelegt hat, anwendbar ist (Randnr. 41).

  • EuGH, 27.02.1997 - C-59/95

    Bastos Moriana u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99
    5: - Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-59/95 (Bastos Moriana u. a., Slg. 1997, I-1071, Randnr. 17), in dem inbesondere auf das Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnrn. 13 und 16) verwiesen wird.

    6: - Urteil Bastos Moriana u. a., Randnr. 16, in dem inbesondere auf die Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915) und vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205) verwiesen wird.

    Sie begehren somit eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen dem deutschen Kindergeld und demjenigen ihres Wohnstaats (im Folgenden: Zusatzleistung)." 8: - Urteil Bastos Moriana u. a., Randnr. 23.9: - Randnr. 19.10: - Urteil Gómez Rodríguez, Randnr. 32.11: - Randnr. 33.12: - Vgl. hierzu Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, "dass Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 [des] Vertrag[es] nicht zulassen, dass Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates unanwendbar geworden sind" (Randnr. 29).

  • EuGH, 09.11.1995 - C-475/93

    Thévenon und Stadt Speyer-Sozialamt / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99
    Die Tragweite dieses Urteils wurde später im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Thévenon, Slg. 1995, I-3813) präzisiert, in dem es heißt, dass der im Urteil Rönfeldt aufgestellte Grundsatz nur für die Fälle gilt, in denen das Recht auf Freizügigkeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung ausgeübt worden ist.
  • EuGH, 05.02.2002 - C-277/99

    DIE VERGÜNSTIGUNGEN, DIE EIN WANDERARBEITNEHMER ERWORBEN HAT, DER EINEM AN EINEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99
    Für eine weitere Bestätigung vgl. zuletzt das Urteil vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C-277/99 (Kaske, Slg. 2002, I-0000).
  • EuGH, 09.07.1980 - 807/79

    Gravina

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99
    6: - Urteil Bastos Moriana u. a., Randnr. 16, in dem inbesondere auf die Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915) und vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205) verwiesen wird.
  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99
    5: - Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-59/95 (Bastos Moriana u. a., Slg. 1997, I-1071, Randnr. 17), in dem inbesondere auf das Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnrn. 13 und 16) verwiesen wird.
  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99
    6: - Urteil Bastos Moriana u. a., Randnr. 16, in dem inbesondere auf die Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915) und vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205) verwiesen wird.
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