Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 29.04.2004 | Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-468/01 P bis C-472/01 P, C-468/01 P, C-469/01 P, C-470/01 P, C-471/01 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2550
EuGH, 29.04.2004 - C-468/01 P bis C-472/01 P, C-468/01 P, C-469/01 P, C-470/01 P, C-471/01 P (https://dejure.org/2004,2550)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-468/01 P bis C-472/01 P, C-468/01 P, C-469/01 P, C-470/01 P, C-471/01 P (https://dejure.org/2004,2550)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-468/01 P bis C-472/01 P, C-468/01 P, C-469/01 P, C-470/01 P, C-471/01 P (https://dejure.org/2004,2550)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2550) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Dreidimensionale Tablettenform eines Wasch- oder Geschirrspülmittels - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft

  • Europäischer Gerichtshof

    Procter & Gamble / HABM

  • Europäischer Gerichtshof

    Procter & Gamble / HABM

  • EU-Kommission PDF

    Procter & Gamble Company gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen - Unterscheidungskraft - Beurteilungskriterien - (Verordnung Nr. 40/94 ...

  • EU-Kommission

    Procter & Gamble Company gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und M

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die klageabweisenden Urteile in den Rechtssachen T-117/00 bis T-121/00 hinsichtlich der Zurückweisung der Anmeldung dreidimensionaler Tablettenformen als Gemeinschaftsmarken für Waschmittel und Geschirrspülmittel; Ablehnung der Eintragung von Tabletten in ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-117/00 (Procter & Gamble/HABM), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Ablehnung, dreidimensionale Marken für Reinigungsmittel in Form von vier- oder ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2004, 635
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 19.09.2001 - T-118/00

    Procter & Gamble / HABM () und vert pâle)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-468/01
    betreffend fünf Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769) und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723, im Folgenden: Urteil G-662/55 ), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731, im Folgenden: Urteil G-663/55 ), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761, im Folgenden: Urteil G-664/55 ), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769, im Folgenden: Urteil G-675/55 ), und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777, im Folgenden: Urteil G-676/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Februar, 3. und 8. März 2000 (Sachen R-509/1999-1, R-516/1999-1, R-519/1999-1, R-520/1999-1 und R-529/1999-1) abgewiesen hat.

    Die Randnummern 51 bis 73 des Urteils T-117/00 haben im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die Randnummern 52 bis 74 des Urteils T-118/00, die in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben sind.

    Ebenso entspricht der Wortlaut in den Randnummern 51 bis 71 der Urteile G-664/55 bis T-121/00 im Wesentlichen dem in den Randnummern 52 bis 61 und 64 bis 74 des Urteils T-118/00.

    30 Wie das Gericht jedoch zu Recht in Randnummer 52 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 festgestellt hat, bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung hat.

    46 Nachdem das Gericht im vorliegenden Fall diese Bestandteile getrennt geprüft hat, hat es, wie sich aus den Randnummern 59 bis 67 des Urteils T-118/00 und den entsprechenden Randnummern in den Urteilen G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 ergibt, den Gesamteindruck, der sich aus der Form und der Farbgebung der betreffenden Tabletten ergibt, entsprechend den Anforderungen gewürdigt, die die in der Randnummer 44 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung aufgestellt hat.

    53 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 58 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00, dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf Form und Farben der Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten, bei denen es sich um Waren des täglichen Verbrauchs handele, nicht hoch sei, ist eine Tatsachenwürdigung, die, wie in Randnummer 39 dieses Urteils ausgeführt, der Überprüfung des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags ist.

    58 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 68 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 zu Recht ausgeführt, dass nicht habe entschieden zu werden brauchen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marken im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich sei, da zuvor festgestellt worden sei, dass die angemeldeten Marken eine Unterscheidung nach der Herkunft der betreffenden Waren nicht zulasse und diese Feststellung auch nicht durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher, auf dem Markt bereits vorhandener Tabletten entkräftet werden könne.

  • EuG, 19.09.2001 - T-121/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette carrée blanche tachetée de vert und de bleu)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-468/01
    betreffend fünf Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769) und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723, im Folgenden: Urteil G-662/55 ), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731, im Folgenden: Urteil G-663/55 ), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761, im Folgenden: Urteil G-664/55 ), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769, im Folgenden: Urteil G-675/55 ), und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777, im Folgenden: Urteil G-676/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Februar, 3. und 8. März 2000 (Sachen R-509/1999-1, R-516/1999-1, R-519/1999-1, R-520/1999-1 und R-529/1999-1) abgewiesen hat.

    Ebenso entspricht der Wortlaut in den Randnummern 51 bis 71 der Urteile G-664/55 bis T-121/00 im Wesentlichen dem in den Randnummern 52 bis 61 und 64 bis 74 des Urteils T-118/00.

    30 Wie das Gericht jedoch zu Recht in Randnummer 52 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 festgestellt hat, bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung hat.

    46 Nachdem das Gericht im vorliegenden Fall diese Bestandteile getrennt geprüft hat, hat es, wie sich aus den Randnummern 59 bis 67 des Urteils T-118/00 und den entsprechenden Randnummern in den Urteilen G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 ergibt, den Gesamteindruck, der sich aus der Form und der Farbgebung der betreffenden Tabletten ergibt, entsprechend den Anforderungen gewürdigt, die die in der Randnummer 44 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung aufgestellt hat.

    53 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 58 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00, dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf Form und Farben der Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten, bei denen es sich um Waren des täglichen Verbrauchs handele, nicht hoch sei, ist eine Tatsachenwürdigung, die, wie in Randnummer 39 dieses Urteils ausgeführt, der Überprüfung des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags ist.

    58 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 68 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 zu Recht ausgeführt, dass nicht habe entschieden zu werden brauchen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marken im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich sei, da zuvor festgestellt worden sei, dass die angemeldeten Marken eine Unterscheidung nach der Herkunft der betreffenden Waren nicht zulasse und diese Feststellung auch nicht durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher, auf dem Markt bereits vorhandener Tabletten entkräftet werden könne.

  • EuG, 19.09.2001 - T-119/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette carrée blanche tachetée de jaune und de bleu)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-468/01
    betreffend fünf Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769) und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723, im Folgenden: Urteil G-662/55 ), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731, im Folgenden: Urteil G-663/55 ), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761, im Folgenden: Urteil G-664/55 ), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769, im Folgenden: Urteil G-675/55 ), und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777, im Folgenden: Urteil G-676/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Februar, 3. und 8. März 2000 (Sachen R-509/1999-1, R-516/1999-1, R-519/1999-1, R-520/1999-1 und R-529/1999-1) abgewiesen hat.

    30 Wie das Gericht jedoch zu Recht in Randnummer 52 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 festgestellt hat, bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung hat.

    46 Nachdem das Gericht im vorliegenden Fall diese Bestandteile getrennt geprüft hat, hat es, wie sich aus den Randnummern 59 bis 67 des Urteils T-118/00 und den entsprechenden Randnummern in den Urteilen G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 ergibt, den Gesamteindruck, der sich aus der Form und der Farbgebung der betreffenden Tabletten ergibt, entsprechend den Anforderungen gewürdigt, die die in der Randnummer 44 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung aufgestellt hat.

    53 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 58 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00, dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf Form und Farben der Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten, bei denen es sich um Waren des täglichen Verbrauchs handele, nicht hoch sei, ist eine Tatsachenwürdigung, die, wie in Randnummer 39 dieses Urteils ausgeführt, der Überprüfung des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags ist.

    58 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 68 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 zu Recht ausgeführt, dass nicht habe entschieden zu werden brauchen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marken im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich sei, da zuvor festgestellt worden sei, dass die angemeldeten Marken eine Unterscheidung nach der Herkunft der betreffenden Waren nicht zulasse und diese Feststellung auch nicht durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher, auf dem Markt bereits vorhandener Tabletten entkräftet werden könne.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-468/01
    59 Um beurteilen zu können, ob die Kombination von Form und Farbgebung der streitigen Tabletten im Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann, ist der von dieser Kombination hervorgerufene Gesamteindruck zu untersuchen (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23), was nicht unvereinbar damit ist, die einzelnen verwendeten Gestaltungselemente nacheinander zu prüfen.

    44 Wie der Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen festgestellt hat, nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Um zu beurteilen, ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. Urteile SABEL, Randnr. 23, und für eine Wortmarke DKV/HABM, Randnr. 24).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-468/01
    32 Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b übereinstimmt, das Urteil vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 40).

    33 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder -empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile Linde u. a., Randnr. 41, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34).

    In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (in diesem Sinne Urteile Linde u. a., Randnr. 48, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 52).

  • EuG, 19.09.2001 - T-117/00

    Procter & Gamble / HABM () und vert pâle)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-468/01
    betreffend fünf Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769) und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723, im Folgenden: Urteil G-662/55 ), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731, im Folgenden: Urteil G-663/55 ), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761, im Folgenden: Urteil G-664/55 ), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769, im Folgenden: Urteil G-675/55 ), und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777, im Folgenden: Urteil G-676/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Februar, 3. und 8. März 2000 (Sachen R-509/1999-1, R-516/1999-1, R-519/1999-1, R-520/1999-1 und R-529/1999-1) abgewiesen hat.

    Die Randnummern 51 bis 73 des Urteils T-117/00 haben im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die Randnummern 52 bis 74 des Urteils T-118/00, die in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben sind.

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-468/01
    58 Die Wahrnehmung der Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise wird durch den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers beeinflusst, der je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juli 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26).

    44 Wie der Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen festgestellt hat, nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

  • EuG, 19.09.2001 - T-120/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette carrée blanche tachetée de bleu)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-468/01
    betreffend fünf Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769) und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723, im Folgenden: Urteil G-662/55 ), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731, im Folgenden: Urteil G-663/55 ), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761, im Folgenden: Urteil G-664/55 ), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769, im Folgenden: Urteil G-675/55 ), und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777, im Folgenden: Urteil G-676/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Februar, 3. und 8. März 2000 (Sachen R-509/1999-1, R-516/1999-1, R-519/1999-1, R-520/1999-1 und R-529/1999-1) abgewiesen hat.

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-468/01
    Die Tatsachenwürdigung stellt, vorbehaltlich einer Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterläge (Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-468/01
    73 Zum Vorbringen der Klägerin, das sich auf ein von der Beschwerdekammer angenommenes Freihaltebedürfnis für Form und Farben der streitigen Tablette bezieht, ist zu sagen, dass sich in den absoluten Eintragungshindernissen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung Nr. 40/94 das Bestreben des Gemeinschaftsgesetzgebers äußert, die Anerkennung ausschließlicher Rechte zugunsten eines Wirtschaftsteilnehmers zu verhindern, wenn hierdurch der Wettbewerb auf dem Markt der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beeinträchtigt werden könnte (zu dem Eintragungshindernis im Zusammenhang mit dem beschreibenden Charakter des Zeichens vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Im Übrigen kann sich die zuständige Behörde bei ihrer Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens entweder unmittelbar auf den von dem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck stützen oder zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 45, und vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C-286/04 P, Slg. 2005, I-5797, Randnr. 23).
  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Häufig schließen Verbraucher daher aus der Form der Waren oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche Herkunft (EuGH GRUR 2003, 514 Tz. 48 - Linde, Winward und Rado; Urt. v. 29.4.2004 - C-468/01 bis C-472/01, Slg. 2004, I-5141 = GRUR Int. 2004, 635 Tz. 36 - Quadratische Waschmitteltabs; Urt. v. 29.4.2004 - C-473/01, C-474/01, Slg. 2004, I-5173 = GRUR Int. 2004, 639 Tz. 36 - Dreidimensionale Tablettenform III; Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02, GRUR Int. 2005, 135 Tz. 30 - Mag Lite).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 32, vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 42, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 66, und Audi/HABM, Randnr. 33).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile Procter & Gamble/HABM, Randnr. 33, Eurohypo/HABM, Randnr. 67, und Audi/HABM, Randnr. 34).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen kann, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteile Procter & Gamble/HABM, Randnr. 36, HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 34, und Audi/HABM, Randnr. 37).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich, um zu beurteilen, ob einer Marke Unterscheidungskraft fehlt, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. u. a. Urteile Procter & Gamble/HABM, Randnr. 44, vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C-286/04 P, Slg. 2005, I-5797, Randnr. 22, und vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, Slg. 2007, I-9375, Randnr. 82).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-472/01 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,13767
EuGH, 29.04.2004 - C-472/01 P (https://dejure.org/2004,13767)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-472/01 P (https://dejure.org/2004,13767)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-472/01 P (https://dejure.org/2004,13767)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,13767) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Im Übrigen kann sich die zuständige Behörde bei ihrer Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens entweder unmittelbar auf den von dem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck stützen oder zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 45, und vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C-286/04 P, Slg. 2005, I-5797, Randnr. 23).
  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Häufig schließen Verbraucher daher aus der Form der Waren oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche Herkunft (EuGH GRUR 2003, 514 Tz. 48 - Linde, Winward und Rado; Urt. v. 29.4.2004 - C-468/01 bis C-472/01, Slg. 2004, I-5141 = GRUR Int. 2004, 635 Tz. 36 - Quadratische Waschmitteltabs; Urt. v. 29.4.2004 - C-473/01, C-474/01, Slg. 2004, I-5173 = GRUR Int. 2004, 639 Tz. 36 - Dreidimensionale Tablettenform III; Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02, GRUR Int. 2005, 135 Tz. 30 - Mag Lite).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-553/11

    Rintisch - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a -

    In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 89/104 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 32, vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 42, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 66, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, Randnr. 23).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 66, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 32, vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 42, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 66, und Audi/HABM, Randnr. 33).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Um zu beurteilen, ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. für eine Wortmarke Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 24, und für eine aus der Form der Ware selbst bestehende dreidimensionale Marke Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-468/01 P bis C-472/01 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 44).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-404/02

    Nichols - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b -

    28 Im Rahmen dieser Beurteilung kann sich zwar z. B. herausstellen, dass die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise nicht notwendigerweise für alle Kategorien die gleiche ist und dass es daher bei Marken bestimmter Kategorien schwieriger ist, die Unterscheidungskraft festzustellen, als bei denjenigen, die einer anderen Kategorie angehören (vgl. insbesondere Urteil Henkel, oben zitiert in Randnr. 23, Randnr. 52, sowie, zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-468/01 P bis C-472/01 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 36, und Beschluss Glaverbel/HABM, oben zitiert in Randnr. 24, Randnr. 23).
  • EuGH, 30.06.2005 - C-286/04

    Eurocermex / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1

    Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-468/01 P bis C-472/01 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 44, und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, Mag Instrument/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 20).
  • EuG, 22.05.2008 - T-254/06

    Radio Regenbogen Hörfunk in Baden / HABM (RadioCom) - Gemeinschaftsmarke -

    Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen nämlich solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu beschreiben (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 26. November 2003, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], T-222/02, Slg. 2003, II-4995, Randnr. 34, MunichFinancialServices, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 26, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 24).
  • EuG, 13.09.2016 - T-146/15

    hyphen / EUIPO - Skylotec (Représentation d'un polygone) - Unionsmarke -

    Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, EU:C:2004:259, Rn. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23).
  • EuG, 15.12.2005 - T-262/04

    'BIC / HABM (Forme d''un briquet à pierre)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 25.03.2014 - T-539/11

    Deutsche Bank / HABM (Leistung aus Leidenschaft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10

    Chartered Institute of Patent Attorneys - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

  • EuG, 31.05.2016 - T-301/15

    Jochen Schweizer / EUIPO (Du bist, was du erlebst.) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 09.03.2017 - T-104/16

    Puma / EUIPO (FOREVER FASTER)

  • EuGH, 23.09.2004 - C-107/03

    Procter & Gamble / HABM

  • EuG, 29.01.2015 - T-59/14

    Blackrock / HABM (INVESTING FOR A NEW WORLD)

  • EuG, 29.01.2015 - T-609/13

    Blackrock / HABM (SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY)

  • BPatG, 20.06.2006 - 24 W (pat) 16/04
  • EuG, 28.02.2017 - T-767/15

    Labeyrie / EUIPO - Delpeyrat (Représentation d'un semis de poissons clairs sur

  • EuG, 28.02.2017 - T-766/15

    Labeyrie / EUIPO - Delpeyrat (Représentation d'un semis de poissons dorés sur

  • BPatG, 17.02.2006 - 25 W (pat) 193/99
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2003 - C-472/01 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,61527
Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2003 - C-472/01 P (https://dejure.org/2003,61527)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.11.2003 - C-472/01 P (https://dejure.org/2003,61527)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. November 2003 - C-472/01 P (https://dejure.org/2003,61527)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,61527) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht