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   EuGH, 17.07.2014 - C-472/12   

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https://dejure.org/2014,17083
EuGH, 17.07.2014 - C-472/12 (https://dejure.org/2014,17083)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-472/12 (https://dejure.org/2014,17083)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-472/12 (https://dejure.org/2014,17083)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 8471 und 8528 - Plasmabildschirme - Funktion eines Computerbildschirms - Potenzielle Funktion als Fernsehbildschirm nach Einschub einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Panasonic Italia

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 8471 und 8528 - Plasmabildschirme - Funktion eines Computerbildschirms - Potenzielle Funktion als Fernsehbildschirm nach Einschub einer ...

  • EU-Kommission

    Panasonic Italia SpA und andere gegen Agenzia delle Dogane.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di cassazione - Italien. Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 8471 und 8528 - Plasmabildschirme - Funktion eines ...

  • Betriebs-Berater

    Gemeinsamer Zolltarif - Positionen 8471 und 8528 - Plasmabildschirme - Funktion eines Computerbildsc

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollrechtlicher Tarif für Bildschirme zur Wiedergabe von Daten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sowie Composite-Videosignalen nach Einschub einer Videokarte; Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte suprema di cassazione

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zolltarifliche Einreihung von Plasmabildschirmen in die Kombinierte Nomenklatur (KN)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gemeinsamer Zolltarif - Positionen 8471 und 8528 - Plasmabildschirme - Funktion eines Computerbildschirms

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zolltarifliche Einreihung von Plasmabildschirmen in die Kombinierte Nomenklatur (KN)

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV 754/2004, KN Pos 8471, KN Pos 8528
    Einreihung; Farb-Plasmabildschirm; Videokarte

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Panasonic Italia

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Corte suprema di cassazione - Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) sowie der Verordnung ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.02.2009 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-472/12
    Zur Unterposition 8471 60 90 gehören insbesondere Ein- oder Ausgabeeinheiten, die in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten können und keine Drucker und Tastaturen sind, während zur Unterposition 8528 21 90 demgegenüber Farb-Videomonitore gehören (vgl. Urteil Kamino International Logistics, C-376/07, EU:C:2009:105, Rn. 33).

    Im Urteil Kamino International Logistics (EU:C:2009:105) hatte der Gerichtshof indessen bereits Gelegenheit, sich zu den Kriterien zu äußern, die für die zollrechtliche Tarifierung solcher Bildschirme, die zum einen Daten aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und zum anderen Composite-Videosignalen wiedergeben können, heranzuziehen sind.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, der zufolge sowohl die einleitenden Anmerkungen zu den Kapiteln der KN als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur der WZO wichtige Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können (vgl. Urteile Siemens Nixdorf, C-11/93, EU:C:1994:206, Rn. 12, sowie Kamino International Logistics, EU:C:2009:105, Rn. 32).

    Gemäß Anmerkung 5 B Buchst. a bis c zu Kapitel 84 der KN gehören Bildschirme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zu der KN-Position 8471, wenn sie drei Voraussetzungen erfüllen, nämlich wenn sie von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art sind, wenn sie an die Zentraleinheit anschließbar sind und wenn sie in der Lage sind, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind (Urteil Kamino International Logistics, EU:C:2009:105, Rn. 41).

    Was die erste der genannten Voraussetzungen betrifft, so hat der Gerichtshof entschieden, dass die bloße Möglichkeit zur Wiedergabe von Bildern aus anderen Quellen als einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine die Einreihung eines Bildschirms in die KN-Position 8471 angesichts des Wortlauts der Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der KN, die auf Einheiten Bezug nimmt, die "ausschließlich" oder "hauptsächlich" in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet werden, nicht ausschließen kann (Urteil Kamino International Logistics, EU:C:2009:105, Rn. 43 bis 45).

    Was die Kriterien betrifft, die die Feststellung erlauben, ob Bildschirme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einheiten von der Art sind, wie sie "hauptsächlich" in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet werden, hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, klarzustellen, dass die Erläuterungen zur Position 8471 des HS, insbesondere diejenigen in den Nrn. 1 bis 5 des Teils I D über Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, heranzuziehen sind (Urteil Kamino International Logistics, EU:C:2009:105, Rn. 59).

    Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass sich die hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Monitore nicht nur danach, dass sie über eine Schnittstelle verfügen, die ihrer Art nach zum Anschluss an Datenverarbeitungssysteme geeignet ist, sondern auch nach weiteren technischen Merkmalen bestimmen lassen, insbesondere danach, dass sie für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, dass sie nicht über die Möglichkeit der Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen, dass ihre elektromagnetischen Feldemissionen gering sind, dass die Größe ihrer Anzeigebildpunkte bei mittlerer Auflösung mit 0, 41 mm beginnt und bei hoher Auflösung geringer wird und dass ihre Bandbreite 15 MHz oder mehr beträgt, sowie danach, dass ihre Bildpunkte kleiner, ihre Konvergenzraten aber höher sind als bei Videomonitoren der Position 8528 (Urteil Kamino International Logistics, EU:C:2009:105, Rn. 60).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-208/06

    Medion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-472/12
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile RUMA, C-183/06, EU:C:2007:110, Rn. 27, sowie Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-209/06, EU:C:2007:553, Rn. 34).

    Diese objektiven Merkmale und Eigenschaften der Erzeugnisse müssen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nachprüfbar sein (Urteile Foods Import, C-38/95, EU:C:1996:488, Rn. 17, sowie Medion und Canon Deutschland, EU:C:2007:553, Rn. 36).

    In diesem Sinne sind die Umstände der vorliegenden Rechtssache von denen zu unterscheiden, die dem Urteil Medion und Canon Deutschland (EU:C:2007:553) zugrunde lagen, das Camcorder betraf, die durch eine Freischaltung in die Lage versetzt wurden, neben den von der eingebauten Kamera und dem eingebauten Mikrofon stammenden Bildern und Tönen auch solche von extern eingehenden Videosignalen aufzuzeichnen.

    Aus diesem Urteil geht nämlich hervor, dass die Camcorder nicht ausdrücklich dafür konzipiert worden waren, diese Funktion zu erfüllen, da sie nur durch eine verhältnismäßig komplexe Freischaltung hierfür nutzbar gemacht werden konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Medion und Canon Deutschland, EU:C:2007:553, Rn. 40 und 42).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-380/12

    X - 'Tarifpositionen - Bleicherde - Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-472/12
    Somit ist das nationale Gericht hierzu jedenfalls offensichtlich besser in der Lage (Urteile Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, EU:C:2002:637, Rn. 26, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61, und X, C-380/12, EU:C:2014:21, Rn. 34).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse anhand der Antwort einzureihen, die der Gerichtshof auf die ihm vorgelegte Frage gibt (Urteil X, EU:C:2014:21, Rn. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann aber der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. Urteile RUMA, EU:C:2007:110, Rn. 36, und X, EU:C:2014:21, Rn. 39).

  • EuGH, 15.02.2007 - C-183/06

    Ruma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-472/12
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile RUMA, C-183/06, EU:C:2007:110, Rn. 27, sowie Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-209/06, EU:C:2007:553, Rn. 34).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann aber der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. Urteile RUMA, EU:C:2007:110, Rn. 36, und X, EU:C:2014:21, Rn. 39).

  • EuGH, 18.04.2002 - C-290/00

    Duchon

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-472/12
    Nach ständiger Rechtsprechung lässt aber der Grundsatz der Rechtssicherheit keine rückwirkende Anwendung einer Verordnung zu, unabhängig davon, ob sich eine solche Anwendung für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, es sei denn, dass es im Wortlaut oder in der Zweckrichtung einen hinreichend klaren Anhaltspunkt gibt, der die Annahme zulässt, dass die Verordnung nicht nur für die Zukunft gilt (Urteil Duchon, C-290/00, EU:C:2002:234, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.1971 - 30/71

    Siemers & Co. / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-472/12
    Jedenfalls hatte der Gerichtshof bereits die Gelegenheit, klarzustellen, dass eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Position oder Unterposition der KN näher bestimmt, keine Rückwirkung haben darf (vgl. in diesem Sinne Urteile Siemers, 30/71, EU:C:1971:111, Rn. 8, Gervais-Danone, 77/71, EU:C:1971:129, Rn. 8, und Biegi, 158/78, EU:C:1979:87, Rn. 11).
  • EuGH, 15.12.1971 - 77/71

    Gervais Danone AG / Hauptzollamt München Schwanenthalerstrasse

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-472/12
    Jedenfalls hatte der Gerichtshof bereits die Gelegenheit, klarzustellen, dass eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Position oder Unterposition der KN näher bestimmt, keine Rückwirkung haben darf (vgl. in diesem Sinne Urteile Siemers, 30/71, EU:C:1971:111, Rn. 8, Gervais-Danone, 77/71, EU:C:1971:129, Rn. 8, und Biegi, 158/78, EU:C:1979:87, Rn. 11).
  • EuGH, 28.03.1979 - 158/78

    Biegi / Hauptzollamt Bochum

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-472/12
    Jedenfalls hatte der Gerichtshof bereits die Gelegenheit, klarzustellen, dass eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Position oder Unterposition der KN näher bestimmt, keine Rückwirkung haben darf (vgl. in diesem Sinne Urteile Siemers, 30/71, EU:C:1971:111, Rn. 8, Gervais-Danone, 77/71, EU:C:1971:129, Rn. 8, und Biegi, 158/78, EU:C:1979:87, Rn. 11).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-472/12
    In diesem Urteil hat der Gerichtshof auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, der zufolge sowohl die einleitenden Anmerkungen zu den Kapiteln der KN als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur der WZO wichtige Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können (vgl. Urteile Siemens Nixdorf, C-11/93, EU:C:1994:206, Rn. 12, sowie Kamino International Logistics, EU:C:2009:105, Rn. 32).
  • EuGH, 07.11.2002 - C-260/00

    Lohmann

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-472/12
    Somit ist das nationale Gericht hierzu jedenfalls offensichtlich besser in der Lage (Urteile Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, EU:C:2002:637, Rn. 26, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61, und X, C-380/12, EU:C:2014:21, Rn. 34).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-320/11

    Digitalnet - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum

  • EuGH, 12.12.1996 - C-38/95

    Ministero delle Finanze / Foods Import

  • EuGH, 06.09.2018 - C-471/17

    Kreyenhop & Kluge - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer

    Eine Einreihungsverordnung kann aber keine Rückwirkung haben (Urteil vom 17. Juli 2014, Panasonic Italia u. a., C-472/12, EU:C:2014:2082, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.10.2020 - T-389/19

    Coppo Gavazzi/ Parlament

    Damit die rückwirkende Anwendung eines Rechtsakts nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, muss ein in seinem Wortlaut oder seinen Zielen hinreichend klarer Hinweis den Schluss zulassen, dass die Bestimmungen dieses Rechtsakts nicht nur für die Zukunft gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Panasonic Italia u. a., C-472/12, EU:C:2014:2082, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 19.07.2017 - 4 K 161/15

    Zollrecht - Tarifierung: Vorlageersuchen an den EuGH: Zur Einreihung von

    Sie ist jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Streitfall anwendbar, weil Einreihungsverordnungen nicht rückwirkend angewandt werden dürfen (EuGH, Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-472/12, ECLI:EU:C:2014:2082, Rn. 58 - Panasonic/Scerni Logistics; Urt. v. 24.11.1971, Rs. 30/71, ECLI:EU:C:1971:111, Rn. 8 - Siemers; Urt. v. 15.12.1971, Rs. 77/71, ECLI:EU:C:1971:129, Rn. 8 - Gervais-Danone; Urt. v. 28.03.1979, Rs. 158/78, ECLI:EU:C:1979:87, Rn. 11 - Biegi; BFH, Urt. v. 21.02.2017, VII R 2/15, juris Rn. 14).
  • FG Hamburg, 19.06.2015 - 4 K 92/14

    Zollrecht; Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Erteilung einer verbindlichen

    Da Einreihungsverordnungen nicht rückwirkend angewandt werden dürfen (EuGH, Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-472/12, Rn. 58 - Panasonic/Scerni Logistics; Urt. v. 24.11.1971, Rs. 30/71, Slg. 1971, 920, 928 [Rn. 8] - Siemers; Urt. v. 15.12.1971, Rs. 77/71, Slg. 1971, 1128, 1137 [Rn. 8] - Gervais-Danone; Urt. v. 28.03.1979, Rs. 158/78, Slg. 1979, 1104, 1119 [Rn. 11] - Biegi), wäre der Senat lediglich für die Zeit zwischen dem 21.01.2013 - dem Erlass der von der Klägerin angegriffenen vZTAe durch den Beklagten - und dem 01.09.2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 nicht gehindert, eine Verpflichtung des Beklagten zum Neuerlass von vZTAen auszusprechen, mit denen die streitgegenständlichen Kameras in die Unterpositionen 8525 8030 KN oder hilfsweise 8525 8091 KN eingereiht werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

    6 GRDF verweist u. a. auf die Urteile vom 7. Februar 2002, Krauer (C-28/00, EU:C:2002:82), vom 18. April 2002, Duchon (C-290/00, EU:C:2002:234), vom 17. Juli 2014, Panasonic Italia u. a. (C-472/12, EU:C:2014:2082), und vom 15. Juli 2004, Gerekens und Procola (C-459/02, EU:C:2004:454).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-288/18

    X (Classement tarifaire - Moniteurs à écran plat de grand format)

    Die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics (C-376/07, EU:C:2009:105), und vom 17. Juli 2014, Panasonic Italia u. a. (C-472/12, EU:C:2014:2082), aufgestellten technischen Kriterien seien nur für Monitore mit Kathodenstrahlröhre relevant und damit nicht auf die streitigen Bildschirme anwendbar.
  • FG Hamburg, 04.05.2015 - 4 K 130/14

    Zolltarif: Einreihung von LED-Leuchtmitteln (Retrofit-LED)

    Es darf allerdings nicht zu einer rückwirkenden Anwendung einer Tarifierungsverordnung kommen, soweit die Verordnung hierfür keine Hinweise enthält (EuGH, Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-472/12, juris, Rn. 57; Urt. v. 18.04.2002, Rs. C-290/00, juris, Rn. 21 m. w. N.).
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