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   EuGH, 04.05.2006 - C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03, C-473/03   

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EuGH, 04.05.2006 - C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03, C-473/03 (https://dejure.org/2006,17269)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2006 - C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03, C-473/03 (https://dejure.org/2006,17269)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03, C-473/03 (https://dejure.org/2006,17269)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mulliez u.a.

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschlüsse - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln für den Fall wahrheitswidriger ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Momblano

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschlüsse - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln für den Fall wahrheitswidriger ...

  • EU-Kommission PDF

    Mulliez u.a.

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschlüsse - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln für den Fall wahrheitswidriger ...

  • EU-Kommission

    Mulliez u.a

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Festlegung und Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Angeklagten durch eine Richtlinie; Pflicht von Gesellschaften zur Offenlegung der Bilanz und der Gewinnrechnung und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr; Entstehung des Decreto legislativo; ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1; ; Erste Richtlinie 68/151/EWG; ; Vierte Richtlinie 78/660/EWG; ; Siebente Richtlinie 83/349/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschlüsse - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln für den Fall wahrheitswidriger ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Mulliez u.a.

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschlüsse - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln für den Fall wahrheitswidriger ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Ordinario Turin ( Vierte Kammer für Strafsachen vom 13. Januar 2003 in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Mulliez Michel u. a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario Turin - Auslegung von Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-23/03
    18 Nach Erlass des Urteils vom 3. Mai 2005 in den Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-3565) hat der Gerichtshof die nationalen Gerichte, die Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt haben, die auf den ersten Blick denjenigen, die mit diesem Urteil abgeschlossen worden sind, gleichen, mitzuteilen gebeten, ob sie in Anbetracht des Erlasses dieses Urteils ihre Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wollten.

    - In allen fünf Rechtssachen stellt sich die Frage, ob die in Artikel 6 der Ersten Gesellschaftsrichtlinie aufgestellte Verpflichtung, geeignete Maßregeln vorzusehen, nicht nur für den Fall gilt, dass die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse unterbleibt, sondern auch für die Veröffentlichung gefälschter Bilanzen (vgl. erste Frage in den Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02, die mit diesem Urteil abgeschlossen worden sind);.

    - in zwei dieser Rechtssachen (C-23/03 und C-337/03, jeweils zweite Frage) steht die Frage der Geeignetheit der Duldungsschwellen im Kern der Erörterung (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in zwei der erwähnten Rechtssachen (C-23/03 und C-473/03, jeweils dritte Frage) wird die Frage der Geeignetheit der auf die in Artikel 2621 n. F. des Codice civile vorgesehene Übertretung anwendbaren Verjährungsfrist aufgeworfen (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in drei von ihnen (C-52/03, C-133/03 und C-473/03, jeweils zweite Frage) stellt sich die Frage, ob die Geeignetheit der Sanktion abstrakt oder konkret unter Berücksichtigung der strukturellen Merkmale der betreffenden nationalen Rechtsordnung zu beurteilen ist (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in drei dieser Rechtssachen (C-23/03, C-52/03 und C-133/03, jeweils dritte Frage) wird die Frage der Geeignetheit der Sanktion aufgeworfen, mit der die in Artikel 2622 n. F. des Codice civile beschriebene Straftat belegt wird, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verletzung der den Gesellschaften auferlegten Pflichten zu Offenlegung und wahrheitsgetreuer Information grundsätzlich nur auf Antrag eines Gesellschafters oder eines Gläubigers verfolgt werden kann (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, fünfte und sechste Frage in der Rechtssache C-391/02 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - schließlich stellen sich in zwei von ihnen (C-52/03 und C-133/03, jeweils vierte Frage) Fragen nach der Vereinbarkeit des in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen differenzierten Systems von Strafen insoweit, als den Interessen der Gesellschafter und der Gläubiger ein deutlich höherer strafrechtlicher Schutz als denjenigen Dritter, wie der Wettbewerber oder der Vertreter der Belegschaft, oder sogar dem allgemeinen und grundlegenden Interesse der Öffentlichkeit und des Marktes am ordnungsgemäßen Funktionieren der Gesellschaften und insbesondere der Transparenz und der Richtigkeit der von den Gesellschaften gelieferten Angaben gewährt wird (vgl. erste Frage in der Rechtssache C-387/02, erste und sechste Frage in der Rechtssache C-391/02 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-403/02).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-23/03
    39 Der Gerichtshof hat im Übrigen in seinem Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629), auf das in Randnummer 72 des Urteils Berlusconi u. a. verwiesen wird, bestätigt, dass diese Verpflichtung des nationalen Gerichts auch in Bezug auf die Pflicht einer Befassung der Corte costituzionale zu gelten hat.
  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-23/03
    Beziehen sich die Kriterien der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Abschreckung, mit denen der Gerichtshof den Begriff der "angemessenen Sanktion" in seinem Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965) erläutert hat, auf das Wesen oder die Art der abstrakt vorgesehenen Strafe oder etwa auch auf deren konkrete Anwendung unter Berücksichtigung der strukturellen Merkmale der jeweiligen Rechtsordnung?.
  • EuGH, 04.12.1997 - C-97/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-23/03
    27 In Anbetracht dieser Erwägungen sind die vorlegenden Gerichte mit der Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die vorliegenden Verfahren Fragen nach der Geeignetheit der in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen Sanktionen im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 6 der Ersten Richtlinie durch den Gerichtshof u. a. im Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu Deutschland, Slg. 1997, I-6843) oder im Hinblick auf Artikel 10 EG aufwürfen, aus dem sich seit Erlass des oben angeführten Urteils Kommission/Griechenland nach ständiger Rechtsprechung ergebe, dass Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten.
  • EuGH, 11.11.2004 - C-457/02

    Niselli - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff "Abfälle" - Wieder

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-23/03
    34 Dieses Gericht verweist zunächst auf das Urteil vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-457/02 (Niselli, Slg. 2004, I-10853), das eine Rechtssache betroffen habe, die größere Nähe zu den Ausgangsverfahren aufweise.
  • EuGH, 04.05.2006 - C-133/03

    Unternehmensrecht_ Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

    In den verbundenen Rechtssachen C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03 und C-473/03.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale ordinario Turin (C-23/03, C-52/03, C-133/03 und C-337/03) und vom Tribunale ordinario Mailand (C-473/03) (jeweils Italien) mit Entscheidungen vom 13. und vom 29. Januar 2003 sowie vom 25. Februar 2003, vom 15. Juli 2003 und vom 23. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 2003, am 10. Februar 2003, am 25. März 2003, am 1. August und am 13. November 2003, in den Strafverfahren gegen.

    Michel Mulliez u. a. und Giuseppe Momblano (verbundene Rechtssachen C-23/03 und C-52/03),.

    Fabrizio Barra (C-337/03),.

    Adelio Aggio u. a. (C-473/03).

    2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Strafverfahren gegen die Herren Mulliez u. a. und Momblano (verbundene Rechtssachen C-23/03 und C-52/03), Nizza und Pizzi (C-133/03), Barra (C-337/03) und Aggio u. a. (C-473/03) wegen Verdachts des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Codice civile über wahrheitswidrige Mitteilungen über Gesellschaften (Bilanzfälschungen).

    12 In der Rechtssache C-23/03 hat das Tribunale ordinario Turin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    13 In der Rechtssache C-52/03 hat das Tribunale ordinario Turin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    15 In der Rechtssache C-337/03 hat das Tribunale ordinario Turin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    16 Schließlich hat in der Rechtssache C-473/03 das Tribunale ordinario Mailand das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    17 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. März 2003 sind die Rechtssachen C-23/03 und C-52/03 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Wegen ihres Zusammenhangs sind die erwähnten Rechtssachen ferner für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses mit den Rechtssachen C-133/03, C-337/03 und C-473/03 zu verbinden.

    19 In den fünf Rechtssachen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof entweder mitgeteilt, dass es zuvor die Parteien zu einer etwaigen Rücknahme seines Ersuchens anhören müsse (verbundene Rechtssachen C-23/03 und C-52/03) oder dass es dieses aufrechterhalten wolle (C-133/03, C-337/03 und C-473/03).

    - in zwei dieser Rechtssachen (C-23/03 und C-337/03, jeweils zweite Frage) steht die Frage der Geeignetheit der Duldungsschwellen im Kern der Erörterung (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in zwei der erwähnten Rechtssachen (C-23/03 und C-473/03, jeweils dritte Frage) wird die Frage der Geeignetheit der auf die in Artikel 2621 n. F. des Codice civile vorgesehene Übertretung anwendbaren Verjährungsfrist aufgeworfen (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in drei von ihnen (C-52/03, C-133/03 und C-473/03, jeweils zweite Frage) stellt sich die Frage, ob die Geeignetheit der Sanktion abstrakt oder konkret unter Berücksichtigung der strukturellen Merkmale der betreffenden nationalen Rechtsordnung zu beurteilen ist (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in drei dieser Rechtssachen (C-23/03, C-52/03 und C-133/03, jeweils dritte Frage) wird die Frage der Geeignetheit der Sanktion aufgeworfen, mit der die in Artikel 2622 n. F. des Codice civile beschriebene Straftat belegt wird, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verletzung der den Gesellschaften auferlegten Pflichten zu Offenlegung und wahrheitsgetreuer Information grundsätzlich nur auf Antrag eines Gesellschafters oder eines Gläubigers verfolgt werden kann (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, fünfte und sechste Frage in der Rechtssache C-391/02 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - schließlich stellen sich in zwei von ihnen (C-52/03 und C-133/03, jeweils vierte Frage) Fragen nach der Vereinbarkeit des in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen differenzierten Systems von Strafen insoweit, als den Interessen der Gesellschafter und der Gläubiger ein deutlich höherer strafrechtlicher Schutz als denjenigen Dritter, wie der Wettbewerber oder der Vertreter der Belegschaft, oder sogar dem allgemeinen und grundlegenden Interesse der Öffentlichkeit und des Marktes am ordnungsgemäßen Funktionieren der Gesellschaften und insbesondere der Transparenz und der Richtigkeit der von den Gesellschaften gelieferten Angaben gewährt wird (vgl. erste Frage in der Rechtssache C-387/02, erste und sechste Frage in der Rechtssache C-391/02 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-403/02).

    33 Dies wird nicht durch die Ausführungen in Frage gestellt, die das in den Rechtssachen C-133/03 und C-337/03 vorlegende Gericht in Beantwortung der Frage des Gerichtshofes danach gemacht hat, ob es seine Vorabentscheidungsersuchen unter Berücksichtigung des Erlasses des Urteils Berlusconi u. a. (vgl. Randnrn. 18 und 19 des vorliegenden Beschlusses) aufrechterhalten wolle.

    40 Schließlich macht das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-337/03 geltend, dass diese einen anderen Gegenstand als die dem Urteil Berlusconi u. a. zugrunde liegenden habe.

    Der Teil des Tenors, der die in der Rechtssache C-337/03 in Rede stehenden "Duldungsschwellen" betreffe, beziehe sich jedoch nicht auf diese Problematik.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

    29 - Vgl. in diesem Sinne das Urteil Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270) und den Beschluss Mulliez u. a. (C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03 und C-473/03, EU:C:2006:285), in denen der Gerichtshof kein Wort zu den von verschiedenen Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Zulässigkeitsrügen verlor, sondern sogleich inhaltlich auf die Vorlagefragen antwortete.
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   EuGH, 04.05.2006 - C-473/03   

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EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - C-473/03 (https://dejure.org/2006,75967)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Festlegung und Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Angeklagten durch eine Richtlinie; Pflicht von Gesellschaften zur Offenlegung der Bilanz und der Gewinnrechnung und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr; Entstehung des Decreto legislativo; ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Tribunale Ordinario Mailand - Zehnte Strafkammer - vom 23. Oktober 2003 in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Adelio Aggio, Paolo Berlusconi und Giovanni Butti

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