Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 17.07.2014 | Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2014 - C-473/13, C 514/13, C-514/13   

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https://dejure.org/2014,17069
EuGH, 17.07.2014 - C-473/13, C 514/13, C-514/13 (https://dejure.org/2014,17069)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-473/13, C 514/13, C-514/13 (https://dejure.org/2014,17069)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-473/13, C 514/13, C-514/13 (https://dejure.org/2014,17069)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG; Art. 1 GRCh; Art. 267 AEUV; § 62a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
    Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Abschiebehaft; Inhaftierung in einer gewöhnlichen Haftanstalt: Unmöglichkeit der Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung infolge national ...

  • lexetius.com

    "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 16 Abs. 1 - Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung - Inhaftierung in ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bero

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 16 Abs. 1 - Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung - Inhaftierung in ...

  • EU-Kommission

    Adala Bero gegen Regierungspräsidium Kassel (C-473/13) und Ettayebi Bouzalmate gegen Kreisverwaltung

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof, Landgericht München I - Deutschland. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62a Abs. 1, RL2008/115/EG Art. 16 Abs. 1
    Abschiebungshaft, spezielle Hafteinrichtung, Trennungsgebot, Rückführungsrichtlinie, Inhaftierung, Freiheitsentziehung, illegaler Aufenthalt, Abschiebung, Drittstaatsangehörige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besondere Einrichtung für Abschiebehäftlinge im bundestaatlich verfassten Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Mitgliedstaat darf sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil seines Hoheitsgebiets berufen, um abzuschiebende Drittstaatsangehörige in gewöhnlichen Haftanstalten unterzubringen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Abschiebehaft darf nicht im Knast vollzogen werden

  • faz.net (Pressebericht, 17.07.2014)

    Deutschland muss Abschiebehaft reformieren

  • zeit.de (Kurzinformation, 17.07.2014)

    Abschiebehaft in gewöhnlichen Gefängnissen unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Abschiebehaft in der Justizvollzugsanstalt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschiebehaft - Bundesländer brauchen spezielle Haftanstalten

  • Telepolis (Pressebericht, 18.07.2014)

    Abschiebungshaft nur in gesonderten Einrichtungen

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Abzuschiebende Drittstaatsangehörige dürfen nicht in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Unterbringung von Abschiebehäftlingen in normalen Gefängnissen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutschland muss Unterbringung von Abschiebehäftlingen in speziellen Hafteinrichtungen sicherstellen - Fehlen spezieller Hafteinrichtungen rechtfertigt keine Unterbringung in gewöhnlicher Justizvollzugsanstalt

Besprechungen u.ä. (3)

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Licht in der Unterwelt - Das Ende von Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten

  • betrifftjustiz.de PDF, S. 18 (Entscheidungsbesprechung)

    Das Ende der Abschiebungshaft (wie wir sie kennen?)

  • juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Neues aus der Unterwelt des Rechts - Zur Abschiebungshaft und deren europäischen Vorgaben

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bouzalmate

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1217
  • FGPrax 2014, 224 (Ls.)
  • DÖV 2014, 844
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-473/13
    Art. 16 Abs. 1 Satz 2 sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, die als solche eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86).
  • BGH, 25.07.2014 - V ZB 137/14

    Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig

    Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene entgegen den Vorgaben des Unionsrechts untergebracht werden wird (Umsetzung von EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014, C-473/13 und C-514/13 - Bero und  Bouzalmate, ECLI:EU:C:2014:2095 Rn. 30 f.).

    In Deutschland darf Ab- und Zurückschiebungshaft nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG nur in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden (Umsetzung von EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014, C-473/13 und C-514/13 - Bero und  Bouzalmate, ECLI:EU:C:2014:2095 Rn. 30 f.).

    Die Unterbringung der von Ab- oder Zurückschiebung Betroffenen in einem besonderen Gebäude auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt ist keine Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Umsetzung von EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014, C-473/13 und C-514/13 - Bero und Bouzalmate, ECLI:EU:C:2014:2095 Rn. 30 f.).

    Mit dem vorliegenden zweiten Aussetzungsantrag macht der Betroffene geltend, der Vollzug der Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren widerspreche dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Juli 2014 (Rs. 473/13 und 514/13 - Bero und Bouzalmate, ECLI:EU:C:2014:2095).

    Diese Ausnahme trifft aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Deutschland nicht zu, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Einrichtungen vorhanden sind (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C 473/13 und C 514/13 - Bero und Bouzalmate, ECLI:EU:C:2014: 2095 Rn. 30 f.).

  • BGH, 18.04.2019 - III ZR 67/18

    Entschädigung wegen Abschiebehaft

    Etwaige Amtshaftungsansprüche scheiterten insoweit auch am Verschulden, da bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2014 (NVwZ 2014, 1217) die Unterbringung in normalen Justizvollzugsanstalten getrennt von Strafgefangenen im Rahmen des § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F. durchaus üblich gewesen sei.

    Mit Urteil vom 17. Juli 2014 (C-473/13, C-514/13, NVwZ 2014, 1217) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat auch dann verpflichtet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige grundsätzlich in einer speziellen Hafteinrichtung dieses Staates in Abschiebehaft zu nehmen, wenn er föderal strukturiert ist und die nach nationalem Recht für die Anordnung und Vollziehung einer solchen Haft zuständige föderale Untergliederung über keine solche Hafteinrichtung verfügt.

  • EuGH, 10.03.2022 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass die nationalen Behörden, die die zur Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2008/115 erlassenen nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden haben, grundsätzlich in der Lage sein müssen, die Haft in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate, C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 29).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-474/13

    Pham - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG

    Den Rn. 28 bis 31 des Urteils Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095) ist zu entnehmen, dass die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 nicht bereits deswegen gerechtfertigt sein kann, weil es in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland keine spezielle Hafteinrichtung gibt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Im Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095), hat der Gerichtshof entschieden, dass ein föderal strukturierter Mitgliedstaat auch dann verpflichtet ist, die Haft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn die zuständige föderale Untergliederung nicht über solche Einrichtungen verfügt.

    21 Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 25).

    22 Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 26).

    46 Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 25).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, die als solche eng auszulegen ist (Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate, C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 25).

    In der deutschen Fassung lautet diese Bestimmung: "Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht." In den anderen Sprachfassungen nimmt diese Bestimmung nicht Bezug darauf, dass keine speziellen Hafteinrichtungen vorhanden sind, sondern darauf, dass ein Mitgliedstaat die Drittstaatsangehörigen "nicht" in solchen Hafteinrichtungen unterbringen "kann" (Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate, C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 26).

  • VG Frankfurt/Main, 21.06.2017 - 6 K 1323/16

    Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen ihm auferlegte

    Erst der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe mit Urteil vom 17. Juli 2014 (Rs. C-473/13 und C-514/13) die Richtlinie dahingehend ausgelegt, dass bei der Frage des Vorhandenseins einer speziellen Hafteinrichtung nicht auf die Ebene eines Bundeslandes, sondern auf das ganze Bundesgebiet abzustellen sei, woraufhin § 62a Abs. 1 AufenthG geändert worden sei.

    Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme für den Fall, dass in einem Mitgliedsstaat keine speziellen Haftanstalten für Abschiebehäftlinge vorhanden sind, ist nicht einschlägig, weil nicht auf das Vollzugswesen im jeweiligen Bundesland, sondern auf das Bundesgebiet insgesamt abzustellen ist und in mehreren deutschen Bundesländern eigenständige Einrichtungen zum Vollzug von Abschiebungshaft bestehen (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 u. C-514/13, juris Rn. 24 ff.).

    Verfügt ein Bundesland nicht über eine derartige Gewahrsamseinrichtung, ist es gehalten, durch Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit sicherzustellen, dass die abzuschiebenden Drittstaatsangehörigen in speziellen Hafteinrichtungen in anderen Bundesländern untergebracht werden können (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 und C-514/13 -, juris Rn. 31).

    Dass die Ausländerbehörde der Beklagten kein Verschulden an dem von ihr veranlassten Rechtsverstoß trifft, weil sie ihr Handeln an den damaligen Vorschriften des nationalen Rechts ausgerichtet hatte, an dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht erst die Vorlagebeschlüsse des Bundesgerichtshofes und des Landgerichts München im Folgejahr Zweifel aufkommen ließen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11 - und LG München, Beschluss vom 26. September 2013, zitiert nach juris unter EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13), ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung des Klägers nicht erheblich.

  • OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17

    Begründeter Schadensersatz bei rechtswidriger Abschiebungshaft

    Damit läge ein Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß § 62a AufenthG vor (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 - Rs. C-473/13 und C-514/13 - Bero -).

    Erst mit der Entscheidung des EuGH vom 17.07.2014 (Az.: C 473/13 und C 514/13) wurde entschieden, dass Art. 16 Abs. 1 der genannten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedsstaat auch dann verpflichtet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige grundsätzlich in einer speziellen Hafteinrichtung dieses Staates in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn er föderal strukturiert ist und je nach nationalem Recht für die Anordnung und Vollziehung einer solchen Haft zuständige föderale Untergliederung über keine solche Hafteinrichtung verfüge (EuGH, a.a.O., Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

    56 - Urteil Endendijk (C-187/07, EU:C:2008:197, Rn. 22 bis 24 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. aus jüngerer Zeit Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:295, Nr. 75).

    58 - Vgl. beispielsweise die oben in Fn. 39 angeführte Rechtsprechung und Urteil Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 25).

  • BGH, 12.11.2014 - V ZB 40/11

    Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in der Justizvollzugsanstalt

    Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme ist nicht einschlägig, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Hafteinrichtungen für Abschiebungshäftlinge vorhanden sind (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 u. C-514/13, InfAuslR 2014, 347).
  • BGH, 22.11.2018 - V ZB 180/17

    Abschiebung eines tunesischen Staatsangehörigen in sein Heimatland aufgrund der

  • BGH, 25.09.2014 - V ZB 144/12

    Abschiebungshäftlinge - und ihre Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt

  • BGH, 17.09.2014 - V ZB 56/14

    Zulässigkeit der Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • BGH, 17.09.2014 - V ZB 189/13

    Abschiebungshaftanordnung: Verstoß gegen die EG-Richtlinie über die Rückführung

  • BGH, 20.11.2014 - V ZB 20/14

    Notwendigkeit der Durchführung der Abschiebehaft in einer JVA ohne Strafgefangene

  • AG Borken, 30.07.2015 - 29 XIV (B) 15/15

    Anordnung der Sicherungshaft eines Ausländers hinsichtlich Abschiebung wegen

  • BGH, 19.02.2015 - V ZB 200/13

    Feststellung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und des Vollzugs von

  • BGH, 28.11.2014 - V ZB 125/12

    Anordnung der Haftverlängerung eines Betroffenen bzgl. Rechtsverletzung

  • BGH, 28.11.2014 - V ZB 128/12

    Verstoß der Anordnung einer Haftverlängerung Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG

  • AG Borken, 25.09.2015 - 29 XIV (B) 23/15

    Ausreisepflicht eines Betroffenen als Haftgrund i.R.d. Anordnung der

  • LG Coburg, 07.11.2022 - 41 T 25/21

    Keine (Abschiebungs-)Haftunfähigkeit wegen Selbstmordgefahr

  • AG Borken, 13.08.2015 - 29 XIV (B) 17/15

    Ausreisepflicht eines Betroffenen bei unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik

  • AG Gelsenkirchen, 07.10.2020 - 702 XIV (B) 16/20

    Abschiebungshaft

  • AG Aachen, 18.01.2016 - 621a XIV (B) 7/16
  • AG Aachen, 06.10.2016 - 621a XIV (B) 109/16
  • AG Mönchengladbach, 12.10.2020 - 65 XIV/B 37/20
  • AG Aachen, 01.09.2016 - 622a XIV 92/16
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Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2014 - C-474/13   

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EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-474/13 (https://dejure.org/2014,17068)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 16 Abs. 1 - Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung - Inhaftierung in ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pham

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 16 Abs. 1 - Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung - Inhaftierung in ...

  • EU-Kommission

    Thi Ly Pham gegen Stadt Schweinfurt, Amt für Meldewesen und Statistik.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 16 Abs. 1 ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 62a Abs. 1
    Spezielle Hafteinrichtung, Trennungsgebot, Drittstaatsangehörige, Abschiebungshaft, illegaler Aufenthalt, vollziehbar ausreisepflichtig, Strafgefangene, gewöhnliche Strafgefangene, Abschiebung

  • rechtsportal.de

    Besondere Einrichtung für Abschiebehäftlinge auch bei Einwilligung der Betroffenen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • faz.net (Pressebericht, 17.07.2014)

    Deutschland muss Abschiebehaft reformieren

  • zeit.de (Kurzinformation, 17.07.2014)

    Abschiebehaft in gewöhnlichen Gefängnissen unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlen spezieller Hafteinrichtungen für abzuschiebende Drittstaatsangehörige

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Drittstaatsangehöriger darf nicht für Zwecke der Abschiebung mit Strafgefangenen untergebracht werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Drittstaatsangehöriger darf nicht für Zwecke der Abschiebung mit Strafgefangenen untergebracht werden

  • Telepolis (Pressebericht, 18.07.2014)

    Abschiebungshaft nur in gesonderten Einrichtungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Unterbringung von Abschiebehäftlingen in normalen Gefängnissen

Besprechungen u.ä. (2)

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Licht in der Unterwelt - Das Ende von Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten

  • juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Neues aus der Unterwelt des Rechts - Zur Abschiebungshaft und deren europäischen Vorgaben

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Pham

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1218
  • FGPrax 2014, 224 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-474/13
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass mit der Richtlinie 2008/115 eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festgelegt werden soll, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (Urteile El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 31, und Arslan, C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 42).
  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-474/13
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass mit der Richtlinie 2008/115 eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festgelegt werden soll, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (Urteile El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 31, und Arslan, C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 42).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-473/13

    Ein Mitgliedstaat darf sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-474/13
    Den Rn. 28 bis 31 des Urteils Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095) ist zu entnehmen, dass die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 nicht bereits deswegen gerechtfertigt sein kann, weil es in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland keine spezielle Hafteinrichtung gibt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bot darf sich ein Mitgliedstaat, außer bei

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-474/13
    Den Rn. 28 bis 31 des Urteils Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095) ist zu entnehmen, dass die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 nicht bereits deswegen gerechtfertigt sein kann, weil es in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland keine spezielle Hafteinrichtung gibt.
  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Viertens besteht das Hauptziel der Richtlinie 2008/115 - wie aus ihren Erwägungsgründen 2 und 4 hervorgeht - in der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Pham, C-474/13, EU:C:2014:2096, Rn. 20, und vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13
    Dies sind im Wesentlichen die Fragen, die die verbundenen Rechtssachen C-473/13 und C-514/13 sowie die Rechtssache C-474/13 aufwerfen.

    In der Rechtssache C-474/13 schließlich war Frau Thi Ly Pham, eine vietnamesische Staatsangehörige, vom 29. März bis 10. Juli 2012 in der Justizvollzugsanstalt der Stadt Nürnberg (Bayern) inhaftiert und hatte überdies ihrer Unterbringung mit den gewöhnlichen Strafgefangenen zugestimmt.

    In den Ausgangsverfahren werfen der Bundesgerichtshof (Rechtssachen C-473/13 und C-474/13) und das Landgericht München (Rechtssache C-514/13) die Frage auf, ob die Inhaftierung im Hinblick auf die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie aufgestellten Grundsätze rechtmäßig ist.

    Da die Rechtssache C-474/13 einen engen Bezug zu den verbundenen Rechtssachen aufweist, habe ich mich dafür entschieden, gemeinsame Schlussanträge vorzulegen.

    B - Rechtssache C-474/13.

    Die Rechtssache C-474/13 steht im selben Kontext wie die verbundenen Rechtssachen C-473/13 und C-514/13.

    Dies vorausgeschickt, sind nun die einzelnen im Rahmen der verbundenen Rechtssachen C-473/13 und C-514/13 sowie der Rechtssache C-474/13 gestellten Fragen näher zu untersuchen.

    C - Rechtssache C-474/13.

    In der Rechtssache C-474/13 möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob sich ein Mitgliedstaat nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie von der Verpflichtung, einen zwecks Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt inhaftierten Drittstaatsangehörigen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen, mit der Begründung befreien kann, dass der Migrant in die gemeinsame Unterbringung eingewilligt habe(64).

    Im Kontext der Rechtssache C-474/13 bedeutet dies, dass die zuständigen nationalen Behörden die Betroffene zuvor auf die eine oder andere Weise darum "ersucht" haben, auf diese Garantie zu verzichten.

    Im Rahmen der Rechtssache C-474/13 scheint es mir somit auf der Hand zu liegen, dass eine solche Einwilligung keinen stichhaltigen Grund darstellen kann, der es dem Mitgliedstaat erlaubt, von dem Trennungsgebot in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie abzuweichen.

    In der Rechtssache C-474/13:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Ich weise auch darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Pham entschieden hat, dass das Gebot der Trennung über eine bloße spezifische Durchführungsmodalität der Inhaftierung in gewöhnlichen Haftanstalten hinausgeht und eine materielle Voraussetzung für diese Unterbringung darstellt, ohne deren Erfüllung die Unterbringung grundsätzlich nicht mit der Richtlinie in Einklang stünde(71).

    4 C-474/13, im Folgenden: Urteil Pham, EU:C:2014:2096.

    24 Vgl. Urteil Pham (Rn. 22).

    26 Vgl. Urteil Pham (Rn. 17).

    27 Urteil Pham (Rn. 19).

    28 Ich weise jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Pham im Rahmen der Auslegung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 entschieden hat, dass das Gebot der Trennung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger von Strafgefangenen "ohne Ausnahme gilt" und "eine materielle Voraussetzung für [die Inhaftierung von Drittstaatsangehörigen in gewöhnlichen Haftanstalten darstellt], ohne deren Erfüllung die Unterbringung grundsätzlich nicht mit [dieser] Richtlinie in Einklang stünde" (Rn. 19 und 21).

    Vgl. insoweit auch die Erörterung dieser Frage durch Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Bero und Bouzalmate (C-473/13, C-474/13 und C-514/13, EU:C:2014:295, Nrn. 91ff.).

    71 Vgl. Urteil Pham (Rn. 21).

    72 Vgl. Urteil Pham (Rn. 17 und 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    9 Der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juli 2014, Pham (C-474/13, EU:C:2014:2096), ergangen ist, lag eine vergleichbare Sach- und Rechtslage zugrunde, da es um eine Drittstaatsangehörige ging, die auf der Grundlage von § 62 Abs. 1 AufenthG in seiner damals geltenden Fassung in einer Justizvollzugsanstalt in Deutschland inhaftiert war und dann nach Vietnam abgeschoben wurde.

    Im Urteil vom 17. Juli 2014, Pham (C-474/13, EU:C:2014:2096), hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Unterbringung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in einer Justizvollzugsanstalt gemeinsam mit gewöhnlichen Strafgefangenen vorsieht, mit der Richtlinie 2008/115 unvereinbar ist und die Einwilligung der Betroffenen in diese Unterbringung insoweit unbeachtlich ist.

    32 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Bero und Bouzalmate (C-473/13, C-474/13 und C-514/13, EU:C:2014:295).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) stützt sich auf diese Texte, um eine nicht abschließende Liste von Kriterien aufzustellen, anhand deren er die Angemessenheit des Ortes, der Bedingungen und der Regelung der Haft beurteilt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Bero und Bouzalmate, C-473/13, C-474/13 und C-514/13, EU:C:2014:295, Nrn. 87 und 88).

    69 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Bero und Bouzalmate (C-473/13, C-474/13 und C-514/13, EU:C:2014:295, Nr. 82).

    73 Urteil vom 17. Juli 2014, Pham (C-474/13, EU:C:2014:2096, Rn. 17, 19 und 21).

    74 Die Begründung des Gerichtshofs im Urteil Pham wirft meines Erachtens Fragen hinsichtlich einer kontextbezogenen Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2008/115 auf.

    75 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Bero und Bouzalmate (C-473/13, C-474/13 und C-514/13, EU:C:2014:295, Nr. 99).

  • BGH, 18.04.2019 - III ZR 67/18

    Entschädigung wegen Abschiebehaft

    Anderenfalls steht die Unterbringung nicht im Einklang mit der Richtlinie (vgl. auch EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014, C-474/13, NVwZ 2014, 1218 Rn. 21).
  • BGH, 25.07.2014 - V ZB 137/14

    Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig

    In einem weiteren Urteil vom 17. Juli 2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus dem Wortlaut dieser Norm die unbedingte Verpflichtung ergibt, die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen von den gewöhnlichen Strafgefangenen zu trennen, wenn ein Mitgliedstaat sie nicht in speziellen Hafteinrichtungen unterbringen kann (Rs. C-474/13 - Pham, ECLI:EU:C:2014:2096 Rn. 17, 21).
  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

    Wie sich sowohl aus ihrem Titel als auch aus ihrem Art. 1 ergibt, werden durch die Richtlinie 2008/115 "gemeinsame Normen und Verfahren" geschaffen, die von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind (vgl. Urteile El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 31 und 32, Arslan, C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 42, und Pham, C-474/13, EU:C:2014:2096, Rn. 20).
  • BGH, 12.11.2014 - V ZB 40/11

    Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in der Justizvollzugsanstalt

    Das Gebot der Trennung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger von gewöhnlichen Strafgefangenen stellt eine materielle Voraussetzung für die Unterbringung von Drittstaatsangehörigen dar (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-474/13, InfAuslR 2014, 348 Rn. 21).
  • BGH, 22.11.2018 - V ZB 180/17

    Abschiebung eines tunesischen Staatsangehörigen in sein Heimatland aufgrund der

    Der Vollzug in einer gewöhnlichen Haftanstalt gemeinsam mit gewöhnlichen Strafgefangenen wird auch nicht dadurch zulässig, dass der Drittstaatenangehörige in diese Unterbringung einwilligt (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014, Rs. C-474/13, Pham, ECLI:EU:C:2014:2096).
  • BGH, 20.11.2014 - V ZB 54/14

    Rücküberstellungshaftverfahren: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine

    Die Anwendung der genannten Vorschrift steht auch nicht zur Disposition des Betroffenen oder anderer Beteiligter (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - Rs. C-474/13 - Pham, ECLI:EU:C:2014:2096 Rn. 22 f.; Senat, Beschluss vom 25. September 2014 - V ZB 144/12, juris Rn. 6).
  • BGH, 25.09.2014 - V ZB 144/12

    Abschiebungshäftlinge - und ihre Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel) - Vorlage zur

  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 184/12

    Anordnung des Vollzugs der Zurückschiebungshaft eines Betroffenen bzgl.

  • BGH, 20.11.2014 - V ZB 20/14

    Notwendigkeit der Durchführung der Abschiebehaft in einer JVA ohne Strafgefangene

  • BGH, 19.02.2015 - V ZB 200/13

    Feststellung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und des Vollzugs von

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2018 - C-180/17

    X und Y

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-179/13

    Evans - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der auf einen Arbeitnehmer auf

  • VG Frankfurt/Main, 21.06.2017 - 6 K 1323/16

    Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen ihm auferlegte

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13, C-514/13, C-474/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8632
Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13, C-514/13, C-474/13 (https://dejure.org/2014,8632)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.2014 - C-473/13, C-514/13, C-474/13 (https://dejure.org/2014,8632)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 2014 - C-473/13, C-514/13, C-474/13 (https://dejure.org/2014,8632)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bero

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung - Voraussetzungen und Regelung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pham

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung - Voraussetzungen und Regelung der ...

  • EU-Kommission

    Adala Bero gegen Regierungspräsidium Kassel (C-473/13) und Ettayebi Bouzalmate gegen Kreisverwaltung

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof, Landgericht München I - Deutschland. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger ...

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer nationalen Regelung über die gemeinsame Unterbringung von Abschiebehäftlingen mit Strafgefangenen

  • rechtsportal.de

    Gemeinsame Unterbringung von Abschiebehäftlingen mit Strafgefangenen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Nach Auffassung von Generalanwalt Bot darf sich ein Mitgliedstaat, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil seines Hoheitsgebiets berufen, um einen ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Generalanwalt zur Abschiebehaft - Illegale Einwanderer sind keine Strafgefangenen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-473/13 und C-514/13 und in der Rechtssache C-474/13

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abschiebehaft darf keine Strafe sein

  • migrationsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Deutsche Abschiebungshaft großenteils rechtswidrig

  • juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Neues aus der Unterwelt des Rechts - Zur Abschiebungshaft und deren europäischen Vorgaben

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.07.2014 - C-474/13

    Anforderungen an die Unterbringung eines minderjährigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13
    Dies sind im Wesentlichen die Fragen, die die verbundenen Rechtssachen C-473/13 und C-514/13 sowie die Rechtssache C-474/13 aufwerfen.

    In der Rechtssache C-474/13 schließlich war Frau Thi Ly Pham, eine vietnamesische Staatsangehörige, vom 29. März bis 10. Juli 2012 in der Justizvollzugsanstalt der Stadt Nürnberg (Bayern) inhaftiert und hatte überdies ihrer Unterbringung mit den gewöhnlichen Strafgefangenen zugestimmt.

    In den Ausgangsverfahren werfen der Bundesgerichtshof (Rechtssachen C-473/13 und C-474/13) und das Landgericht München (Rechtssache C-514/13) die Frage auf, ob die Inhaftierung im Hinblick auf die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie aufgestellten Grundsätze rechtmäßig ist.

    Da die Rechtssache C-474/13 einen engen Bezug zu den verbundenen Rechtssachen aufweist, habe ich mich dafür entschieden, gemeinsame Schlussanträge vorzulegen.

    B - Rechtssache C-474/13.

    Die Rechtssache C-474/13 steht im selben Kontext wie die verbundenen Rechtssachen C-473/13 und C-514/13.

    Dies vorausgeschickt, sind nun die einzelnen im Rahmen der verbundenen Rechtssachen C-473/13 und C-514/13 sowie der Rechtssache C-474/13 gestellten Fragen näher zu untersuchen.

    C - Rechtssache C-474/13.

    In der Rechtssache C-474/13 möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob sich ein Mitgliedstaat nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie von der Verpflichtung, einen zwecks Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt inhaftierten Drittstaatsangehörigen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen, mit der Begründung befreien kann, dass der Migrant in die gemeinsame Unterbringung eingewilligt habe(64).

    Im Kontext der Rechtssache C-474/13 bedeutet dies, dass die zuständigen nationalen Behörden die Betroffene zuvor auf die eine oder andere Weise darum "ersucht" haben, auf diese Garantie zu verzichten.

    Im Rahmen der Rechtssache C-474/13 scheint es mir somit auf der Hand zu liegen, dass eine solche Einwilligung keinen stichhaltigen Grund darstellen kann, der es dem Mitgliedstaat erlaubt, von dem Trennungsgebot in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie abzuweichen.

    In der Rechtssache C-474/13:.

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    Abschiebungshaft, Hafteinrichtung, spezielle Hafteinrichtungen, minderjährig,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13
    4 - Urteil El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 39 und 41).

    14 - EU:C:2011:268.

    36 - Vgl. Urteil El Dridi (EU:C:2011:268, Randnr. 59).

    61 - EU:C:2011:268.

  • BGH, 07.03.2012 - V ZB 41/12

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13
    50 - Vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2012 (V ZB 41/12), in dem er ausdrücklich auf die getrennte Unterbringung minderjähriger Abschiebungshäftlinge von gewöhnlichen Strafgefangenen Bezug nimmt und die Bedeutung der in Art. 17 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen hervorhebt.
  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Région wallonne / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13
    54 - Vgl. u. a. Urteil Deutschland/Kommission (C-8/88, EU:C:1990:241, Rn. 13).
  • EuGH, 21.03.1997 - C-95/97

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13
    Vgl. insoweit auch Beschluss Région wallonne/Kommission (C-95/97, EU:C:1997:184, Rn. 7).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13
    24 - Vgl. u. a. Urteil Ferriere Nord/Kommission (C-219/95 P, EU:C:1997:375, Rn. 15).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-67/05

    Endendijk - Richtlinie 91/629/EWG - Entscheidung 97/182/EG - Kälberhaltung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13
    53 - Vgl. Urteil Kommission/Deutschland (C-67/05, EU:C:2005:791, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-187/07

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13
    25 - Vgl. u. a. Urteil Endendijk (C-187/07, EU:C:2008:197, Rn. 22 ff.).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    El Dridi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13
    55 - Vgl. Urteil Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Traunstein, 21.08.2012 - 4 T 3104/12
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13
    46 - LG Traunstein - 4 T 3104/12.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Im Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095), hat der Gerichtshof entschieden, dass ein föderal strukturierter Mitgliedstaat auch dann verpflichtet ist, die Haft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn die zuständige föderale Untergliederung nicht über solche Einrichtungen verfügt.

    21 Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 25).

    22 Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 26).

    32 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Bero und Bouzalmate (C-473/13, C-474/13 und C-514/13, EU:C:2014:295).

    46 Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 25).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) stützt sich auf diese Texte, um eine nicht abschließende Liste von Kriterien aufzustellen, anhand deren er die Angemessenheit des Ortes, der Bedingungen und der Regelung der Haft beurteilt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Bero und Bouzalmate, C-473/13, C-474/13 und C-514/13, EU:C:2014:295, Nrn. 87 und 88).

    69 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Bero und Bouzalmate (C-473/13, C-474/13 und C-514/13, EU:C:2014:295, Nr. 82).

    75 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Bero und Bouzalmate (C-473/13, C-474/13 und C-514/13, EU:C:2014:295, Nr. 99).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-474/13

    Pham - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG

    Den Rn. 28 bis 31 des Urteils Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095) ist zu entnehmen, dass die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 nicht bereits deswegen gerechtfertigt sein kann, weil es in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland keine spezielle Hafteinrichtung gibt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-146/14

    Mahdi

    3 - Vgl. insoweit zu Art. 15 der Richtlinie 2008/115 Stellungnahme von Generalanwalt Mazák in der Rechtssache Kadzoev (C-357/09 PPU, EU:C:2009:691, Nr. 52) und Urteil El Dridi (EU:C:2011:268, Rn. 43) sowie zu Art. 16 dieser Richtlinie Schlussanträge von Generalanwalt Bot in den verbundenen Rechtssachen Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:295, Nrn. 84 ff.).

    15 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Bot in den verbundenen Rechtssachen Bero und Bouzalmate (EU:C:2014:295, Nr. 91).

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