Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.1995 - C-475/93   

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https://dejure.org/1995,1522
EuGH, 09.11.1995 - C-475/93 (https://dejure.org/1995,1522)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.1995 - C-475/93 (https://dejure.org/1995,1522)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 1995 - C-475/93 (https://dejure.org/1995,1522)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Thévenon und Stadt Speyer-Sozialamt / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

    Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 EG-Vertrag; Artikel 6 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Gemeinschaftsregelung; Ersetzung der Abkommen der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit; Grenzen; Aufrechterhaltung der Leistungen, die früher aus der Verbindung von nationalem Recht und Abkommen erwuchsen, nur zugunsten der ...

  • EU-Kommission

    Thévenon und Stadt Speyer-Sozialamt / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Ersetzung der Abkommen der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit - Grenzen - Aufrechterhaltung der Leistungen, die früher aus der Verbindung von nationalem Recht und Abkommen erwuchsen, nur zugunsten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer; Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Zurückgelegte Versicherungszeit; Ort der Versicherung

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    Vorrang günstigerer bilateraler Abkommen vor Gemeinschaftsrecht - Thévenon

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Jean-Louis Thévenon und Stadt Speyer - Sozialamt gegen Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.02.1991 - C-227/89

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 09.11.1995 - C-475/93
    Hierzu verweisen sie auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323), wonach die Artikel 48 und 51 des Vertrages es nicht zuließen, daß die betroffenen Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 unanwendbar geworden seien.

    Das Gericht ist jedoch der Ansicht, daß das Urteil Rönfeldt ein Hindernis für die Anwendung der in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen proratisierten Berechnung sein könne, da aus dem Wortlaut dieses Urteils nicht hervorgehe, ob seine Tragweite auf die Fälle beschränkt sei, in denen die Anwartschaft auf eine Vergünstigung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 entstanden sei.

    16 Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen jedoch geltend, die Rente von Herrn Thévenon sei nach den Bestimmungen des deutsch-französischen Abkommens zu berechnen, da der Gerichtshof im erwähnten Urteil Rönfeldt, das auf eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation zurückgegangen sei, entschieden habe, daß bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 für Wanderarbeitnehmer anwendbar blieben, wenn diese Anwendung für einen Versicherten günstiger sei.

  • EuGH, 07.06.1973 - 82/72

    Walder / Soziale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 09.11.1995 - C-475/93
    15 Sodann ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juni 1973 in der Rechtssache 82/72 (Walder, Slg. 1973, 599), das die Auslegung der Artikel 5 und 6 der erwähnten Verordnung Nr. 3 und der Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft, hervorgehoben hat (Randnrn. 6 und 7), daß diese Bestimmungen klar erkennen lassen, daß die Ersetzung der Bestimmungen von zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit durch die Gemeinschaftsverordnungen zwingend ist und, abgesehen von den in den Verordnungen ausdrücklich genannten Fällen, keine Ausnahme zulässt, auch nicht für den Fall, daß diese Abkommen über soziale Sicherheit für die Personen, für die sie gelten, höhere Leistungen vorsehen, als sich aus diesen Verordnungen ergibt.
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen

    Auf den Vorrang günstigerer älterer zwischenstaatlicher Abkommensregelungen kann die Klägerin sich nicht berufen; dieser Vorrang gilt nur, wenn - anders als hier im Jahr 2005 bei der Klägerin - Sachverhalte betroffen sind, die im Wesentlichen bereits vor Inkrafttreten des Gemeinschaftsrechts vorgelegen haben (vgl EuGHE I 1995, 3813 = SozR 3-6030 Art. 48 Nr. 9 S 23 f - Thévenon; EuGHE I 2002, 1261 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 14 S 89 - Kaske).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

    Der Gerichtshof hat später klargestellt, dass dieser Grundsatz allerdings keine Anwendung auf Arbeitnehmer findet, die ihr Recht auf Freizügigkeit erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt haben (vgl. u. a. Urteil vom 9. November 1995, Thévenon,C-475/93, Slg. 1995, I-3813, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13

    Balazs - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Leistungen bei Alter -

    13 - C-475/93, EU:C:1995:371, Rn. 26 bis 28. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Thelen (C-75/99, EU:C:2000:608, Rn. 16) sowie Habelt u. a. (C-396/05, EU:C:2007:810, Rn. 119).

    14 - Urteil Thévenon (EU:C:1995:371, Rn. 27).

    16 - Urteile Thévenon (EU:C:1995:371, Rn. 26 bis 28), Thelen (EU:C:2000:608, Rn. 16) sowie Habelt u. a. (EU:C:2007:810, Rn. 119).

    18 - EU:C:1995:371, Rn. 26 bis 28.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1997 - C-31/96

    Antonio Naranjo Arjona gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS),

    Zweifellos könnte also - und insoweit teile ich die Ansicht der Kommission - abstrakt gesehen das vorgenannte Urteil Rönfeldt(31) auf diese Arbeitnehmer Anwendung finden, da hier der vom Gerichtshof im Urteil Thévenon(32) festgestellte Hinderungsgrund nicht besteht.

    (3) - Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas zum Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Thévenon, Slg. 1995, I-3813, insb.

    (30) - Vgl. Urteil Thévenon (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 18 bis 28).

    Ebenso war es in der Rechtssache Thévenon für die Parteien des Rechtsstreits klar, daß der Herrn Thévenon vom deutschen Träger (als zuständigem Träger des Staates, in dem der Anspruchsberechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert war) geschuldete Leistungsbetrag höher gewesen wäre als der nach der Verordnung aufgrund des Prinzips der anteiligen Berechnung bewilligte Betrag, da bei der Berechnung der Invaliditätsrente nach den Vorschriften des deutsch-französischen Abkommens über Soziale Sicherheit auch die Versicherungszeiten berücksichtigt worden wären, die in Frankreich zurückgelegt wurden (Urteil Thévenon, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 9).

  • EuGH, 07.05.1998 - C-113/96

    Gómez Rodríguez

    Sie sind nämlich der Auffassung, daß die im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323) aufgestellten und im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Thévenon, Slg. 1995, I-3813) näher darlegten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

    Im bereits genannten Urteil Thévenon hat der Gerichtshof ausgeführt, daß dem Urteil Rönfeldt besondere Umstände zugrunde gelegen hätten, die in einem Fall wie dem seinerzeit vorliegenden fehlten, in dem der Versicherte sein Recht auf Freizügigkeit erst nach Inkrafttreten der Verordnung ausgeübt hatte, also zu einer Zeit, zu der die Verordnung bereits an die Stelle des bilateralen Abkommens getreten war.

    In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ist festzustellen, daß der Vater der Betroffenen seine Versicherungszeiten in Spanien und in Deutschland vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt hatte und daß die im Urteil Rönfeldt herausgearbeitete und im Urteil Thévenon näher bestimmte Regel daher grundsätzlich anwendbar ist.

  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 24/00 R

    Antrag auf Vorabentscheidung durch EuGH - Rentenzahlung nach Österreich -

    Für die Meinung der Beklagten könnte ferner sprechen, dass nach der Systematik des Art. 6 EWGV 1408/71 die bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit dem Inkrafttreten der EWGV 1408/71 grundsätzlich abgelöst werden; dies könnte eine enge Auslegung der Ausnahmeregelungen nahe legen, zumal eine besondere Schutzbedürftigkeit eines Betroffenen aus dem außer Kraft getretenen bilateralen Abkommen, der nach Inkrafttreten der europäischen Gemeinschaftsnormen ins EWR-Ausland verzieht, nicht zu erkennen ist (vgl EuGH Urteile vom 7. Juni 1973 [Rs Walder] - 82/72 - EuGHE I 1993, 599 und vom 9. November 1995 [Rs Thévenon] - C 475/93 - EuGHE I 1995, 3813).

    a) Der Prüfungsmaßstab zu Vorschriften, die Vergünstigungen aus solchen bilateralen Vereinbarungen abschaffen, die durch Europarecht (hier durch die Bestimmungen der ab 1. Januar 1994 auch in Österreich geltenden EWGV 1408/71) abgelöst wurden (vgl Art. 6 Buchst a EWGV 1408/71), ergibt sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Thévenon (Urteil vom 9. November 1995 - C-475/93, EuGHE I 1995, 3813 RdNr 36 = SozR 3-6030 Art. 48 Nr. 9).

  • EuGH, 05.02.2002 - C-277/99

    DIE VERGÜNSTIGUNGEN, DIE EIN WANDERARBEITNEHMER ERWORBEN HAT, DER EINEM AN EINEM

    Insoweit ist festzustellen, dass die im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze zwar Leistungen bei Alter betreffen, deren charakteristisches Merkmal zweifellos ihre Endgültigkeit ist, aber auch für Leistungen bei Invalidität gelten, die wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit veränderlich und in bestimmten Fällen sogar vorläufig sein können (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93, Thévenon, Slg. 1995, I-3813, Randnrn.

    Sind die Ansprüche des Arbeitnehmers dagegen vollständig nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 begründet, d. h. sind alle Rechte aus einer früheren Versicherungs- oder Beschäftigungszeit, auf die eine Zeit folgte, in der der Arbeitnehmer arbeitslos war und Arbeitslosengeld bezogen hat, erschöpft - wie dies nach Ansicht der österreichischen Regierung hier der Fall ist -, so befindet er sich in einer neuen Situation, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beurteilen ist (Urteil Thévenon).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-396/05

    Habelt - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendungsbereich - Altersrenten -

    61 - Urteil vom 9. November 1995, Thévenon (C-475/93, Slg. 1995, I-3813, Randnr. 26).

    Der Autor begrüßt daher die Präzisierung der Rönfeldt-Rechtsprechung im Urteil Thévenon.

  • LSG Bayern, 06.12.2005 - L 5 R 676/05

    Zahlung von auf Fremdrentengesetz-Zeiten beruhenden Renten ins Ausland

    Dies könnte eine enge Auslegung der Ausnahmeregelungen nahe legen, zumal eine besondere Schutzbedürftigkeit eines Betroffenen aus dem außer Kraft getretenen bilateralen Abkommen, der nach In-Kraft-Treten der europäischen Gemeinschaftsnormen ins EWG-Ausland verzieht, nicht zu erkennen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juni 1973, (Rs Walder) - 82/72 - EuGHE I 1993, 599 und vom 9. November 1995 (Rs Thevenon) - C-475/93 - EuGHE I 1995, 3813).

    Der Prüfungsmaßstab zu Vorschriften, die Vergünstigungen aus bilateralen Vereinbarungen abschaffen, die durch Europarecht abgelöst wurden, ergibt sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Thevenon (Urteil vom 9. November 1995, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 18 KN 135/12
    Im Übrigen hat der EuGH klargestellt, dass Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausgeübt haben, nicht behaupten können, dass sie einen Verlust an Vergünstigungen der sozialen Sicherheit erlitten haben, die sich aus vorher geschlossenen Abkommen ergeben hätten (Urteil vom 9.11.1995, Az C-475/93 (Thévenon), Slg 1995, I-3832, Rn 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-72/14

    X - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften -

  • EuGH, 09.11.2000 - C-75/99

    Thelen

  • BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 53/98 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH - Anwartschaftszeit - österreichische

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1997 - C-85/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 09.10.1997 - C-31/96

    Naranjo Arjona

  • EuGH, 22.01.2015 - C-401/13

    Balazs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-277/99

    Kaske

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1999 - C-360/97

    Nijhuis

  • EuGH, 17.12.1998 - C-153/97

    Grajera Rodríguez

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99

    Martínez Domínguez u.a.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2005 - L 1 RA 34/01

    Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH - Rentenzahlung nach Österreich bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1998 - C-153/97

    Grajera Rodríguez

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2000 - C-75/99

    Thelen

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-589/10

    Wencel - Soziale Sicherheit - Art. 7 und Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71 -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1995 - C-475/93   

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https://dejure.org/1995,27933
Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1995 - C-475/93 (https://dejure.org/1995,27933)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.07.1995 - C-475/93 (https://dejure.org/1995,27933)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 1995 - C-475/93 (https://dejure.org/1995,27933)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Jean-Louis Thévenon und Stadt Speyer - Sozialamt gegen Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 10.12.1969 - 34/69

    Caisse d'assurance vieillesse des travailleurs salariés / Duffy

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1995 - C-475/93
    33 Die Gleichstellung internationaler Übereinkünfte mit nationalen Rechtsvorschriften hatte der Gerichtshof schon mit dem bereits erwähnten Urteil Duffy vorgenommen.

    Siehe ausserdem die älteren Urteile vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 100/63 (Van der Veen, Slg. 1964, 1215) und vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 34/69 (Duffy, Slg. 1969, 597).

    (28) - Schlussanträge in der Rechtssache 34/69 (angeführt in Fußnote 18, S. 605).

  • EuGH, 02.08.1993 - C-23/92

    Grana-Novoa / Landesversicherungsanstalt Hessen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1995 - C-475/93
    44 Weiter ist im Verfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden, daß sich aus dem schon angeführten, nach dem Urteil Rönfeldt ergangenen Urteil Grana-Novoa ergebe, daß zweiseitige zwischenstaatliche Übereinkünfte über die soziale Sicherheit nicht als zu den "Rechtsvorschriften" des Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung gehörend angesehen werden könnten.

    (32) - Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-23/92 (Grana-Novoa, Slg. 1993, I-4505).

  • EuGH, 28.05.1974 - 187/73

    Callemeyn / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1995 - C-475/93
    So erkannte er mit dem Urteil Callemeyn(37) für Recht, "daß die Verordnung Nr. 1408/71 für den von ihr erfassten Personenkreis dem am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichneten Vorläufigen Europäischen Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen insoweit vorgeht, als sie für den Berechtigten günstiger ist als das Abkommen".

    (37) - Urteil vom 28. März 1974 in der Rechtssache C-177/73 (Callemeyn, Slg. 1974, 553).

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