Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-476/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,26
EuGH, 29.04.2004 - C-476/01 (https://dejure.org/2004,26)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-476/01 (https://dejure.org/2004,26)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-476/01 (https://dejure.org/2004,26)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG; Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlin... ie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997; Art. 227 EGV; Art. 234 EGV; §
    Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine in der EU/EG (Wohnsitzerfordernis; Folgen des Entzugs oder der Aufhebung einer vorherigen Fahrerlaubnis; Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat neu ausgestellten Führerscheins; enge Auslegung von Ausnahmebestimmungen ...

  • lexetius.com

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Wohnsitzerfordernis - Artikel 8 Absatz 4 - Folgen des Entzugs oder der Aufhebung einer vorherigen Fahrerlaubnis - Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat neu ausgestellten Führerscheins

  • verkehrslexikon.de

    Kapper - gegenseitige Anerkennung europäischer Führerscheine

  • Europäischer Gerichtshof

    Kapper

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Felix Kapper.

    1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Führerschein - Richtlinie 91/439 - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Führerschein, der ohne Beachtung der Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurde - Ausschließliche Zuständigkeit des Ausstellungsstaats für die ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Felix Kapper

    Verkehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Strafverfahren wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis bei Besitz eines von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins ; Gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten ...

  • verkehrsrechtsforum.de

    Zur Frage der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der EU.

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Führerschein - gegenseitige Anerkennung der Führerscheine in EU

  • blutalkohol PDF, S. 524

    Kündigung wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Trunkenheitsfahrt

  • Judicialis

    Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG des... Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; ; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 Art. 8 Abs. 4; ; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 Art. 9; ; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 Art. 10 Abs. 2; ; EU-Führerschein-VO 1996 Art. 1 § 4 Abs. 1; ; FeV § 28 Abs. 1; ; FeV § 28 Abs. 4

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fahrerlaubnisrecht: Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen (Kapper-Entscheidung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Wohnsitzerfordernis - Artikel 8 Absatz 4 - Folgen des Entzugs oder der Aufhebung einer vorherigen Fahrerlaubnis - Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat neu ausgestellten Führerscheins]

  • datenbank.nwb.de

    Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN FÜHRERSCHEIN DIE ANERKENNUNG NICHT DESHALB VERSAGEN, WEIL NACH DEN IHM VORLIEGENDEN INFORMATIONEN DER FÜHRERSCHEININHABER ZUM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DES FÜHRERSCHEINS SEINEN ...

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Kapper - gegenseitige Anerkennung europäischer Führerscheine

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kapper

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Anerkennung der in einem EU-Mitgliedsstaat erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nach Ablauf der Sperrfrist wird ausländischer Führerschein anerkannt

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kapper

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Führerscheine müssen in Deutschland anerkannt werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • hansklausweber.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kapper

  • streifler.de (Entscheidungsbesprechung)

    EU Führerschein MPU-frei?

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)

    EU Führerschein nach dem 19.01.2009 Anerkennung ja oder nein?

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) - Auslegung von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein - Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins - Führerschein, der von einem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1725
  • NVwZ 2004, 973 (Ls.)
  • EuZW 2004, 337
  • NZV 2004, 372
 
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Wird zitiert von ... (436)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 29.02.1996 - C-193/94

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
    Diese Bestimmung sehe die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-193/94, Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929, Randnr. 26).

    37 Ebenso wie die niederländische Regierung weist die Kommission darauf hin, dass die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 grundsätzlich an keine weiteren Bedingungen geknüpft sei und "ohne jede Formalität" geschehe (Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26).

    45 Nach ständiger Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteile Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26, sowie Awoyemi, Randnr. 41).

    Im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel kann nämlich der Besitz eines vom Aufnahmestaat ordnungsgemäß anerkannten Führerscheins Einfluss auf die tatsächliche Ausübung einer großen Zahl von unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten und, allgemeiner gesagt, der Freizügigkeit durch die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Personen haben (Urteile vom 28. November 1978 in der Rechtssache 16/78, Choquet, Slg. 1978, 2293, Randnr. 4, sowie Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 23).

  • EuGH, 10.07.2003 - C-246/00

    NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES VERSTÖSST DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT, DAS EIN

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen lässt, die zu ergreifen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile Awoyemi, Randnr. 42, und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-246/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-7485, Randnr. 61).

    46 Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Niederlande bereits ausdrücklich die Möglichkeit für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeschlossen, Verfahren der systematischen Kontrolle einzuführen, die gewährleisten sollen, dass die Inhaber von Führerscheinen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich erfüllt haben.

    Es ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Richtlinie 91/439 die Systeme des Führerscheinumtauschs ausdrücklich beseitigen wollte und dass sie es den Mitgliedstaaten verbietet, die Registrierung oder den Umtausch der nicht von ihren eigenen Behörden ausgestellten Führerscheine zu verlangen, wenn sich die Inhaber dieser Führerscheine in ihrem Hoheitsgebiet niederlassen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 72, und Beschluss vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-253/01, Krüger, Slg. 2004, I-0000, Randnrn.

  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
    Folglich habe Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie unmittelbare Wirkung (Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-230/97, Awoyemi, Slg. 1998, I-6781, Randnr. 43).

    45 Nach ständiger Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteile Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26, sowie Awoyemi, Randnr. 41).

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen lässt, die zu ergreifen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile Awoyemi, Randnr. 42, und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-246/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-7485, Randnr. 61).

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19).

    25 Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, sowie Korhonen u. a., Randnr. 20).

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19).

    25 Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, sowie Korhonen u. a., Randnr. 20).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19).

    25 Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, sowie Korhonen u. a., Randnr. 20).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19).

    25 Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, sowie Korhonen u. a., Randnr. 20).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-102/02

    Beuttenmüller

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
    72 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen (vgl. zu den Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt, Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 28, und zu den Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, die Zugang zu einem reglementierten Beruf verleihen, Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-102/02, Beuttenmüller, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 64).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
    72 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen (vgl. zu den Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt, Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 28, und zu den Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, die Zugang zu einem reglementierten Beruf verleihen, Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-102/02, Beuttenmüller, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 64).
  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
    Die Kommission verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Mitgliedstaaten berechtigt seien, die Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollten, dass sich einige ihrer Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen und sich in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht auf Gemeinschaftsrecht berufen (Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24).
  • EuGH, 28.11.1978 - 16/78

    Choquet

  • EuGH, 29.01.2004 - C-253/01

    Krüger

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

  • EuGH, 27.09.1989 - 130/88

    Van de Bijl / Staatssecretaris van Economische Zaken

  • EuGH, 11.12.2003 - C-408/02

    Da Silva Carvalho

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Dagegen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 76, Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Schwarz, Randnr. 85, sowie Beschluss vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 28).

    Ist einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 daher grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person später durch einen anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Schwarz, Randnr. 86, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr 27, und Möginger, Randnr. 44).

    Der Wortlaut ihres Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 gehe auf einen Änderungsvorschlag des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments zurück, mit dem dieser offensichtlich auf das Urteil Kapper reagiert habe und mit einer legislativen Maßnahme habe antworten wollen.

    Außerdem würde, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 91/439 entschieden hat, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126 geschaffenen Systems darstellt, geradezu negiert, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschluss Halbritter, Randnr. 28).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01, Kapper, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 ergibt sich, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 71).

    60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 75, Beschluss vom 11. Dezember 2003, Da Silva Carvalho, C-408/02, Randnr. 21, und Urteil Kapper, Randnr. 46).

    Zweitens verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 22, und Urteil Kapper, Randnr. 47).

    Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es nämlich allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23, und Urteil Kapper, Randnr. 48).

    Falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23, und Urteil Kapper, Randnr. 48).

    Zudem ist Art. 8 Abs. 4, der einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnrn.

    Auf diese Bestimmung kann sich ein Mitgliedstaat auch nicht berufen, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, und Kremer, Randnr. 29).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 30).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-476/01   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-476/01 (https://dejure.org/2003,17730)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.10.2003 - C-476/01 (https://dejure.org/2003,17730)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - C-476/01 (https://dejure.org/2003,17730)
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  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-476/01
    19 - Vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59), vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98 (PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38), vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00 (Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 31) und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00 (Bacardi Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 41).

    20 - Vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21) sowie Urteile PreussenElektra (Randnr. 39), Der Weduwe (Randnr. 39) und Bacardi Martini und Cellier des Dauphins (Randnr. 42).

  • EuGH, 27.09.1989 - 130/88

    Van de Bijl / Staatssecretaris van Economische Zaken

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-476/01
    35 - Rechtssache 130/88 (Slg. 1989, 3039).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-476/01
    22 - Vgl. Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90 (Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6) und insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann in dieser Rechtssache (Nrn. 5 bis 21).
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