Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.2016 - C-479/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12751
EuGH, 08.06.2016 - C-479/14 (https://dejure.org/2016,12751)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2016 - C-479/14 (https://dejure.org/2016,12751)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - C-479/14 (https://dejure.org/2016,12751)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hünnebeck

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Schenkungsteuer - Schenkung einer im Inland belegenen Immobilie - Nationale Regelung, die für Gebietsansässige einen höheren Steuerfreibetrag vorsieht als für Gebietsfremde - Bestehen einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hünnebeck

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Schenkungsteuer - Schenkung einer im Inland belegenen Immobilie - Nationale Regelung, die für Gebietsansässige einen höheren Steuerfreibetrag vorsieht als für Gebietsfremde - Bestehen einer ...

  • IWW

    Art. 63 AEUV, 65 AEUV

  • Deutsches Notarinstitut

    AEUV Art. 63 Abs. 1; ErbStG §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 2
    Steuerfreibetrag bei Schenkungen unter Gebietsfremden

  • Betriebs-Berater

    Freier Kapitalverkehr - Schenkung einer im Inland belegenen Immobilie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Schenkungsteuer - Schenkung einer im Inland belegenen Immobilie - Nationale Regelung, die für Gebietsansässige einen höheren Steuerfreibetrag vorsieht als für Gebietsfremde - Bestehen einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Schenkungsteuer - Schenkung einer im Inland belegenen Immobilie - Nationale Regelung, die für Gebietsansässige einen höheren Steuerfreibetrag vorsieht als für Gebietsfremde - Bestehen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Optionsrecht für beschränkt steuerpflichtige Erwerber nicht mit EU-Recht vereinbar

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht in der EU

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerreform - Wissen, wann man verloren hat

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hünnebeck

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 2 Abs 3, ErbStG § 14, ErbStG § 16 Abs 1 Nr 2, ErbStG § 16 Abs 2, ErbStG § 2 Abs 1 Nr 3, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 65, ErbStG § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a
    Schenkungsteuer, Freibetrag, Mitgliedstaat, Grundstück

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Hünnebeck

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Schenkungsteuer - Schenkung einer im Inland belegenen Immobilie - Nationale Regelung, die für Gebietsansässige einen höheren Steuerfreibetrag vorsieht als für Gebietsfremde - Bestehen einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2638
  • EuZW 2016, 674
  • BB 2016, 1632
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Auszug aus EuGH, 08.06.2016 - C-479/14
    Es führt aus, dass der Gerichtshof bereits im Urteil vom 22. April 2010, Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216), über die Vereinbarkeit von § 16 Abs. 2 ErbStG - in einer mit der im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmung fast wortgleichen Fassung - mit dem Unionsrecht entschieden habe.

    Allerdings stelle sich die Frage, ob etwas anderes gelte, nachdem der deutsche Gesetzgeber in Reaktion auf das Urteil vom 22. April 2010, Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216), § 2 Abs. 3 ErbStG eingeführt habe.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vom deutschen Gesetzgeber eingeführte Mechanismus, wonach bei der Berechnung der Schenkungsteuer der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn Schenker und Schenkungsempfänger zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte, vom Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2010, Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216), als nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs eingestuft worden ist und auch zur Feststellung einer Vertragsverletzung im Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148), geführt hat.

    Zur Frage, ob die betreffende Regelung eine Beschränkung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV ist, ist darauf hinzuweisen, dass nationale Bestimmungen zur Festlegung des Werts einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des Steuerbetrags, der bei einem Erwerb durch Schenkung anfällt, nicht nur vom Kauf von in dem betreffenden Mitgliedstaat belegenen Immobilien abhalten, sondern auch eine Wertminderung der Schenkung desjenigen bewirken können, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die Immobilien befinden (vgl. Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 25).

    Ein solcher Mechanismus bewirkt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs, weil er den Wert der Schenkung des betreffenden Vermögensgegenstands mindern kann (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 27).

    Die Situation der Töchter von Frau Hünnebeck ist folglich mit der Situation jedes Schenkungsempfängers, der eine in Deutschland belegene Immobilie von einer in Deutschland ansässigen Person, zu der er in einem Eltern-Kind-Verhältnis steht, erhält, sowie mit der eines dort ansässigen Schenkungsempfängers, der eine Schenkung von einer dort nicht ansässigen Person empfängt, vergleichbar (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 36).

    Hingegen erfolgt die Bestimmung der Steuerklasse und des Steuersatzes für beide Kategorien von Schenkungen unstreitig nach denselben Regeln (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 37).

    Indem der nationale Gesetzgeber Schenkungen an diese beiden Personengruppen - außer in Bezug auf den Zeitraum, der bei der Anwendung des Freibetrags berücksichtigt wird, der dem Schenkungsempfänger gegebenenfalls zugutekommt - gleich behandelt, hat er anerkannt, dass zwischen ihnen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Schenkungsteuer kein Unterschied in der objektiven Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 38).

    Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist (vgl. Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der steuerliche Vorteil, der sich daraus ergibt, dass bei Anwendung des höheren Freibetrags ein Zeitraum von zehn Jahren vor der Schenkung berücksichtigt wird, wenn daran zumindest eine Person mit Wohnsitz in Deutschland beteiligt ist, durch keine bestimmte steuerliche Belastung im Rahmen der Schenkungsteuer ausgeglichen wird (vgl. entsprechend Urteile vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 54, und vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 60).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 08.06.2016 - C-479/14
    Zum einen könne nach § 2 Abs. 3 ErbStG der Erwerber nur dann einen Antrag auf Gewährung des höheren Freibetrags stellen, wenn der Erblasser, Schenker oder Erwerber zur Zeit der Zuwendung seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat habe, auf den das EWR-Abkommen anwendbar sei, während der Gerichtshof im Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte (C-181/12, EU:C:2013:662), entschieden habe, dass das Unionsrecht einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehe, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsehe, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland gehabt hätten, niedriger sei als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat gehabt hätte.

    Erstens ist auf das Vorbringen der Kommission hinzuweisen, wonach die Voraussetzung des ErbStG , dass gebietsfremde Erwerber die Anwendung des höheren Freibetrags nur beantragen können, wenn der Erwerber oder der Schenker seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Union oder einem Staat habe, auf den das EWR-Abkommen anwendbar sei, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte (C-181/12, EU:C:2013:662), stehe, da dieser Freibetrag nicht für Schenkungen zwischen Schenkern und Erwerbern gelte, die ihren Wohnsitz in Drittstaaten hätten.

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 darstellen [dürfen]" (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Schenkungen nur gerechtfertigt sein, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist das Vorbringen der deutschen Regierung zutreffend, dass die Bemessungsgrundlage bei der Schenkung eines gebietsfremden Schenkungsempfängers, der in Deutschland beschränkt schenkungsteuerpflichtig ist, grundsätzlich niedriger ist als die bei einem gebietsansässigen oder gebietsfremden Schenkungsempfänger, der in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 52).

    Da der bei der Anwendung des Freibetrags berücksichtigte Zeitraum nicht von der Höhe der Steuerbemessungsgrundlage abhängig ist, sondern für den Schenkungsempfänger aufgrund seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger gilt, können folglich die Merkmale der Steuerbemessungsgrundlage des gebietsfremden Schenkungsempfängers, der eine Schenkung von einem gebietsfremden Schenker enthält, nicht zu einem objektiven Unterschied zwischen der Situation dieses Schenkungsempfängers einerseits und der Situation eines gebietsfremden Empfängers einer Schenkung eines gebietsansässigen Schenkers oder der eines gebietsansässigen Empfängers einer Schenkung eines gebietsfremden Schenkers führen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 55).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der steuerliche Vorteil, der sich daraus ergibt, dass bei Anwendung des höheren Freibetrags ein Zeitraum von zehn Jahren vor der Schenkung berücksichtigt wird, wenn daran zumindest eine Person mit Wohnsitz in Deutschland beteiligt ist, durch keine bestimmte steuerliche Belastung im Rahmen der Schenkungsteuer ausgeglichen wird (vgl. entsprechend Urteile vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 54, und vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 60).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus EuGH, 08.06.2016 - C-479/14
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung der Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53), und vom 28. Februar 2013, Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62), weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof sich zu diesem Punkt zwar noch nicht geäußert habe, jedoch festgestellt habe, dass eine fakultativ anwendbare nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar sein könne.

    Auch wenn eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, kann der Gerichtshof jedoch die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall der mit dem Unionsrecht unvereinbare Mechanismus derjenige ist, der automatisch angewandt wird, wenn der Steuerpflichtige keine Wahl getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-132/10

    Halley - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 08.06.2016 - C-479/14
    Ein solcher Mangel an Vorhersehbarkeit kann dazu führen, dass Gebietsfremde davon abgehalten werden, in Deutschland belegene Vermögenswerte zu erwerben oder zu behalten, da deren spätere Übertragung auf andere Gebietsfremde bewirkt, dass sich diese länger im Ungewissen über künftige Steuern befinden, die dieser Mitgliedstaat möglicherweise erheben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2011, Halley, C-132/10, EU:C:2011:586, Rn. 22 bis 25).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 08.06.2016 - C-479/14
    Dieser Umstand kann jedoch die vorstehenden Feststellungen, wie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen ist, nicht entkräften (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 77 und 78), zumal der Zeitraum, der bei der Anwendung des in der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung vorgesehenen Freibetrags auf die Steuerbemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, keineswegs von der Höhe der Bemessungsgrundlage der Schenkung abhängt, sondern unabhängig davon stets gleich lang ist.
  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

    Auszug aus EuGH, 08.06.2016 - C-479/14
    Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch die Ungleichbehandlung in Bezug auf den bei der Anwendung des höheren Steuerfreibetrags berücksichtigten Zeitraum allein aus der Anwendung der betreffenden deutschen Regelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, EU:C:2008:490, Rn. 41).
  • EuGH, 06.03.2003 - C-466/00

    Kaba

    Auszug aus EuGH, 08.06.2016 - C-479/14
    In Bezug auf die Anwendung des einschlägigen innerstaatlichen Rechts hat sich der Gerichtshof somit an die Lage zu halten, die dieses Gericht als feststehend ansieht, und ist nicht an Annahmen gebunden, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens vertreten werden (Urteil vom 6. März 2003, Kaba, C-466/00, EU:C:2003:127, Rn. 41).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-589/13

    F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus EuGH, 08.06.2016 - C-479/14
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 63 Abs. 1 AEUV ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 08.06.2016 - C-479/14
    Allein das vorlegende Gericht ist für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zuständig (vgl. Urteil vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 08.06.2016 - C-479/14
    Zweitens ist zur Rechtfertigung mit dem Territorialitätsprinzip und der behaupteten Notwendigkeit der Gewährleistung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (Urteil vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-440/08

    Gielen - Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger -

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 04.09.2014 - C-211/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Annahmen, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens geäußert werden, sind für ihn insoweit nicht verbindlich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 36, und vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 22).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen

    Da allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits zuständig ist, hat der Gerichtshof seine Prüfung grundsätzlich auf die Beurteilungsfaktoren zu beschränken, die ihm das innerstaatliche Gericht vorgelegt hat, und sich somit an die Lage zu halten, die dieses Gericht als feststehend ansieht, und kann nicht an Annahmen gebunden sein, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens vertreten werden (Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 10.05.2017 - II R 53/14

    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine die Verkehrsfreiheiten beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar sein, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (EuGH-Urteile Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 62, und Hünnebeck vom 8. Juni 2016 C-479/14, EU:C:2016:412, Rz 42).

    Dies gilt insbesondere, wenn --wie im vorliegenden Fall die Berücksichtigung des Freibetrags von 2.000 EUR nach § 16 Abs. 2 ErbStG-- das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren dasjenige ist, das automatisch angewandt wird, wenn der Steuerpflichtige keine Wahl nach § 2 Abs. 3 ErbStG n.F. getroffen hat (vgl. EuGH-Urteil Hünnebeck, EU:C:2016:412, Rz 42).

    bb) Darüber hinaus muss der wählbare Besteuerungsmechanismus mit den Bestimmungen des AEUV über den freien Kapitalverkehr vereinbar sein (vgl. EuGH-Urteil Hünnebeck, EU:C:2016:412, Rz 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

    67 Vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 41 bis 46), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 bis 48), vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64 und 65), sowie vom 8. Juni 2016, Hünnebeck (C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 65).

    72 Vgl. insoweit Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz (C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 69), und vom 8. Juni 2016, Hünnebeck (C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 66).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-625/21

    GUPFINGER Einrichtungsstudio

    Auch wenn eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, kann der Gerichtshof die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

    Als Erstes weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass § 16 Abs. 2 ErbStG vom deutschen Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck (C-479/14, EU:C:2016:412), eingeführt worden sei.

    Die deutsche Regierung macht als Zweites geltend, dass eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende durch das Territorialitätsprinzip und die Notwendigkeit der Gewährleistung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein könne, wobei es sich durchaus um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 65).

    Außerdem legt die deutsche Regierung nicht dar, weshalb die Berücksichtigung der Verpflichtungen aus Pflichtanteilen, wenn diese mit Immobilien in Zusammenhang stehen, über die die Bundesrepublik Deutschland ihre Steuerhoheit im Rahmen einer Teilbesteuerung ausübt, diesen Mitgliedstaat dazu bringen würde, auf einen Teil dieser Steuerhoheit zugunsten anderer Mitgliedstaaten zu verzichten, oder die Besteuerungsbefugnis dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 70).

  • FG Düsseldorf, 13.07.2016 - 4 K 488/14

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Freibetragsregelung trotz Optionsmöglichkeit

    Der EuGH hat auf Vorlagebeschluss des Senats vom 22. Oktober 2014 mit Urteil vom 8. Juni 2016 (Rs. C-479/14) entschieden, dass die Art. 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach bei Schenkungen unter Gebietsfremden die Steuer unter Anwendung eines niedrigeren Steuerfreibetrags berechnet wird, wenn der Erwerber keinen spezifischen Antrag stellt.

    Dem steht das Urteil des EuGH vom 8. Juni 2016 (Rs. C-479/14) entgegen.

    Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des EuGH vom 8. Juni 2016 (Rs. C-479/14) geklärt.

  • BFH, 10.05.2017 - II R 2/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10. 05. 2017 II R 53/14 -

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine die Verkehrsfreiheiten beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar sein, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (EuGH-Urteile Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 62, und Hünnebeck vom 8. Juni 2016 C-479/14, EU:C:2016:412, Rz 42).

    Dies gilt insbesondere, wenn --wie im vorliegenden Fall die Berücksichtigung des Freibetrags von 2.000 EUR nach § 16 Abs. 2 ErbStG-- das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren dasjenige ist, das automatisch angewandt wird, wenn der Steuerpflichtige keine Wahl nach § 2 Abs. 3 ErbStG getroffen hat (vgl. EuGH-Urteil Hünnebeck, EU:C:2016:412, Rz 42).

    bb) Darüber hinaus muss der wählbare Besteuerungsmechanismus mit den Bestimmungen des AEUV über den freien Kapitalverkehr vereinbar sein (vgl. EuGH-Urteil Hünnebeck, EU:C:2016:412, Rz 43).

  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Die Aufbereitung des Sachverhalts ist allein Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 1999 - C-262/96, Sürül - Slg. 1999, I-2685 Rn. 95, vom 11. September 2008 - C-11/07, Eckelkamp - EuZW 2008, 639 Rn. 32 und vom 8. Juni 2016 - C-479/14, Hünnebeck - NJW 2016, 2638 Rn. 36; zustimmend Hackspiel, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 23 EuGH-Satzung Rn. 28; Wägenbaur, EuGH VerfO, 2. Aufl. 2017, Art. 23 EuGH-Satzung Rn. 10; Beckmann, Probleme des Vorabentscheidungsverfahrens, 1988, S. 91 f., 94; Karpenstein, in: Leible/Terhechte, Europäisches Rechtsschutz- und Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2021, § 8 Rn. 90; Marsch, in: Schoch/Schneider, online-Ausgabe beck.de VwGO, Stand Juli 2020, Art. 267 AEUV Rn. 52).
  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

    Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zuständig ist (Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 36).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-195/15

    Senior Home - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

  • FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20

    Vereinbarkeit der Neuregelung des § 16 Abs. 2 ErbStG durch das StUmgBG mit dem

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

  • FG Düsseldorf, 08.01.2020 - 4 K 3223/18

    Befreiung von der Festsetzung der Stromsteuer i.R.d. Betriebs von

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-133/15

    Chavez-Vilchez u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

  • EuGH, 24.06.2021 - C-550/19

    Obras y Servicios Públicos und Acciona Agua

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-158/14

    A u.a. - Art. 267 AEUV - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Zulässigkeit einer Klage auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-477/18

    Exportslachterij J. Gosschalk

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-483/17

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  • FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19

    Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Fällen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-519/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-295/16

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.02.2016 - C-479/14 (https://dejure.org/2016,1886)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hünnebeck

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Nationale Regelung über die Schenkungsteuer - Schenkung einer im Inland belegenen Immobilie - Nationale Regelung, die einen Steuerfreibetrag von 400 000 Euro für Gebietsansässige und von 2 000 ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Nationale Regelung über die Schenkungsteuer - Schenkung einer im Inland belegenen Immobilie - Nationale Regelung, die einen Steuerfreibetrag von 400 000 Euro für Gebietsansässige und von 2 000 ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Auch Optionsrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht mit EU-Recht unvereinbar?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    In den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die einen Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage einer Schenkung vom Wohnsitz des Schenkungsempfängers und des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung oder vom Belegenheitsort der Immobilie, die Gegenstand der Schenkung ist, abhängig macht, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Schenkungen, an denen Gebietsfremde beteiligt sind oder die in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilien betreffen, höher besteuert werden als Schenkungen, an denen ausschließlich Gebietsansässige beteiligt sind oder die ausschließlich im Inland belegene Immobilien betreffen.

    Unter Berufung auf die Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) machen sie geltend, dass eine Diskriminierung nicht dadurch wegfalle, dass die Betroffenen über eine Option verfügten, die zu einer Gleichbehandlung führen könne, insbesondere wenn die diskriminierende Vorschrift ohne einen Antrag, der zur Ausübung dieser Option gestellt werde, automatisch Anwendung finde.

    Nach Ansicht der deutschen Regierung steht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung in ihrer im Anschluss an das Urteil Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) geänderten Fassung mit den Art. 63 AEUV und 65 AEUV im Einklang.

    Durch die Einführung von § 2 Abs. 3 ErbStG sei nämlich die in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellte Diskriminierung beseitigt worden, da für eine Schenkung, die eine in Deutschland belegene unbewegliche Sache umfasse, der gleiche Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage gelte, unabhängig davon, ob der Schenker und der Empfänger ihren Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat hätten, da es den in anderen Mitgliedstaaten der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen Steuerpflichtigen freistehe, die für Inländer geltende unbeschränkte Steuerpflicht zu wählen.

    Da sich der Gerichtshof in den Verfahren, in denen die Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) ergangen sind, bereits zu den im Ausgangsverfahren fraglichen deutschen Rechtsvorschriften geäußert hat(7), ist zu prüfen, ob die durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 vorgenommenen Änderungen dieser Rechtsvorschriften, insbesondere die Einführung von § 2 Abs. 3 ErbStG, etwas an der vom Gerichtshof festgestellten Unvereinbarkeit geändert haben.

    Nach § 2 Abs. 3 ErbStG, der von der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde, um dem Urteil Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) nachzukommen, können beschränkt Steuerpflichtige, also auch Gebietsfremde, für in Deutschland steuerpflichtige Schenkungen die für Gebietsansässige vorgesehene unbeschränkte Steuerpflicht wählen.

    Es stellt sich daher die Frage, ob erstens diese dem gebietsfremden Steuerpflichtigen gewährte Option die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die der Gerichtshof in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellt hat, entfallen lässt, und ob zweitens die Modalitäten der Ausübung dieser Option(10) und ihre Konsequenzen(11) ebenfalls frei von Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs sind.

    Daher hat meines Erachtens der Umstand, dass § 2 Abs. 3 ErbStG gebietsfremden Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumt, dadurch in den Genuss des für gebietsansässige Steuerpflichtige geltenden Freibetrags zu kommen, dass sie die für Gebietsansässige geltende Regelung über die Erbschaft- und Schenkungsteuer wählen, nichts an der in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellten Unvereinbarkeit von § 16 Abs. 2 ErbStG mit dem freien Kapitalverkehr geändert.

    Was zunächst die Modalitäten der Ausübung dieser Option betrifft, ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass diese Option, da sie nur Steuerpflichtigen offensteht, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Mitgliedstaaten der Union oder des EWR haben, dem Urteil Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) zuwiderläuft, in dem die im Urteil Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) aufgestellten Grundsätze auf Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, ausgeweitet wurden.

    2 - C-510/08, EU:C:2010:216.

    6 - C-510/08, EU:C:2010:216.

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteile Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 31), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 26), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23) und Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 57).

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 28) und für den Erwerb von Todes wegen Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 25).

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 26).

    24 - Vgl. Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 36) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 49).

    25 - Vgl. Urteile Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 42), Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 77 und 78), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 53) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-211/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    In den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die einen Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage einer Schenkung vom Wohnsitz des Schenkungsempfängers und des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung oder vom Belegenheitsort der Immobilie, die Gegenstand der Schenkung ist, abhängig macht, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Schenkungen, an denen Gebietsfremde beteiligt sind oder die in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilien betreffen, höher besteuert werden als Schenkungen, an denen ausschließlich Gebietsansässige beteiligt sind oder die ausschließlich im Inland belegene Immobilien betreffen.

    Das Finanzgericht Düsseldorf weist darauf hin, dass sich der Gerichtshof im Rahmen der Nichtigkeitsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, auf die das Urteil Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) ergangen sei, nicht zu dieser Frage geäußert habe, jedoch bereits entschieden habe, dass eine fakultativ anwendbare nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar sein könne(4).

    Unter Berufung auf die Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) machen sie geltend, dass eine Diskriminierung nicht dadurch wegfalle, dass die Betroffenen über eine Option verfügten, die zu einer Gleichbehandlung führen könne, insbesondere wenn die diskriminierende Vorschrift ohne einen Antrag, der zur Ausübung dieser Option gestellt werde, automatisch Anwendung finde.

    Durch die Einführung von § 2 Abs. 3 ErbStG sei nämlich die in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellte Diskriminierung beseitigt worden, da für eine Schenkung, die eine in Deutschland belegene unbewegliche Sache umfasse, der gleiche Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage gelte, unabhängig davon, ob der Schenker und der Empfänger ihren Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat hätten, da es den in anderen Mitgliedstaaten der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen Steuerpflichtigen freistehe, die für Inländer geltende unbeschränkte Steuerpflicht zu wählen.

    Da sich der Gerichtshof in den Verfahren, in denen die Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) ergangen sind, bereits zu den im Ausgangsverfahren fraglichen deutschen Rechtsvorschriften geäußert hat(7), ist zu prüfen, ob die durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 vorgenommenen Änderungen dieser Rechtsvorschriften, insbesondere die Einführung von § 2 Abs. 3 ErbStG, etwas an der vom Gerichtshof festgestellten Unvereinbarkeit geändert haben.

    Es stellt sich daher die Frage, ob erstens diese dem gebietsfremden Steuerpflichtigen gewährte Option die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die der Gerichtshof in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellt hat, entfallen lässt, und ob zweitens die Modalitäten der Ausübung dieser Option(10) und ihre Konsequenzen(11) ebenfalls frei von Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs sind.

    Daher hat meines Erachtens der Umstand, dass § 2 Abs. 3 ErbStG gebietsfremden Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumt, dadurch in den Genuss des für gebietsansässige Steuerpflichtige geltenden Freibetrags zu kommen, dass sie die für Gebietsansässige geltende Regelung über die Erbschaft- und Schenkungsteuer wählen, nichts an der in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellten Unvereinbarkeit von § 16 Abs. 2 ErbStG mit dem freien Kapitalverkehr geändert.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) entschieden hat, "[hat] der nationale Gesetzgeber, [indem er] Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen zugunsten dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen - bis auf die Höhe des Freibetrags, den der Erwerber erhält - gleich behandelt, ... nämlich anerkannt, dass zwischen ihnen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Schenkung- oder Erbschaftsteuer kein objektiver Unterschied in Bezug auf ihre Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte".

    8 - Urteil Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 41).

    24 - Vgl. Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 36) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 49).

    25 - Vgl. Urteile Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 42), Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 77 und 78), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 53) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-440/08

    Gielen - Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    In Rn. 51 des Urteils Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148), in dem es darum ging, dass ein gebietsfremder Steuerpflichtiger eine diskriminierende steuerliche Regelung vermeiden konnte, indem er eine andere wählte, die nicht diskriminierend sein sollte (im betreffenden Fall die für Gebietsansässige geltende Regelung), hat der Gerichtshof nämlich in Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer(12) entschieden, "dass eine solche Wahl ... nicht geeignet ist, die diskriminierenden Wirkungen der ersten dieser beiden steuerlichen Regelungen auszuschließen" oder "eine steuerliche Regelung für rechtmäßig [zu erklären], die für sich genommen aufgrund ihres diskriminierenden Charakters weiter gegen Art. 49 AEUV verstößt"(13).

    Um eine Regelung, die ihnen gegenüber diskriminierend ist, auszuschließen, können nämlich Gebietsfremde, wie in der Rechtssache, in der das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist, für eine andere Regelung optieren, die nicht diskriminierend sein soll(15) und grundsätzlich nur auf Gebietsansässige anwendbar ist, wobei ebenso wie im Urteil Beker (C-168/11, EU:C:2013:117) automatisch das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren angewandt wird, wenn der gebietsfremde Steuerpflichtige nicht die andere Regelung gewählt hat.

    Nachdem der Gerichtshof zunächst festgestellt hatte, dass die Quellensteuerregelung für Gebietsfremde insgesamt günstiger sei(16), urteilte er, dass "keine gegen Art. 21 AEUV verstoßende Diskriminierung vor[liegt], wenn im Rahmen der Einkommensteuer gebietsfremden Steuerpflichtigen, die ihre Einkünfte überwiegend im Quellenstaat erzielen und sich für die Quellensteuerregelung entschieden haben, die persönlichen, gebietsansässigen Steuerpflichtigen im Rahmen der normalen Besteuerungsregelung gewährten Freibeträge versagt werden, sofern die gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht einer insgesamt höheren Besteuerung unterworfen werden als gebietsansässige Steuerpflichtige und ihnen gleichgestellte Personen, deren Situation mit der ihren vergleichbar ist"(17), wobei "sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens [dadurch] von dem speziellen Sachverhalt [unterscheidet], zu dem das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist"(18).

    Wie der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) entschieden hat, kann "eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen[, d. h. gebietsansässigen und gebietsfremden,] als Diskriminierung im Sinne des Vertrags angesehen werden, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Steuerpflichtigen besteht, der eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte"(19).

    Jedenfalls meine ich nicht, dass die Feststellung des Gerichtshofs in den Rn. 43 und 49 des Urteils Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ausreichen kann, um von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuweichen, die sich aus den Urteilen Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 49 bis 54) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62) ergibt.

    4 - Vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62).

    12 - C-440/08, EU:C:2009:661.

    13 - Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 52).

    19 - Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 44).

  • EuGH, 19.11.2015 - C-632/13

    Hirvonen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    Zu diesem Punkt kann ich jedoch nicht abschließend Stellung nehmen, ohne auf das kürzlich ergangene Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) einzugehen, das am 19. November 2015 ohne Schlussanträge von einer Kammer mit drei Richtern erlassen wurde.

    Ich meine, aus dem Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) den Schluss ziehen zu können, dass das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof wahrscheinlich in der Besorgnis gelangt ist, gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht zu erlauben, sich die "Rosinen herauszupicken", d. h. die günstigsten Elemente der beiden unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für sich zu beanspruchen, dadurch bestimmt wurde, dass die für Gebietsfremde geltende Steuerregelung insgesamt günstiger war als die grundsätzlich nur für Gebietsansässige geltende Regelung.

    Jedenfalls meine ich nicht, dass die Feststellung des Gerichtshofs in den Rn. 43 und 49 des Urteils Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ausreichen kann, um von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuweichen, die sich aus den Urteilen Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 49 bis 54) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62) ergibt.

    In dieser Hinsicht stimme ich nicht dem von der Kommission in der Sitzung dargelegten Argument zu, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ergangen sei, nur um das Bestehen zweier unterschiedlicher Besteuerungsregelungen - einer für Gebietsansässige und einer für Gebietsfremde - gegangen sei, von denen jede mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen sei, was hier nicht der Fall sei und die Unterscheidung, die in diesem Urteil vorgenommen worden sei, erkläre.

    Dabei wird außer Acht gelassen, dass der Gerichtshof im Urteil Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403) entschieden hat, dass die im Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) als insgesamt günstiger angesehene Regelung in Wirklichkeit diskriminierend ist.

    Den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi entnehme ich auch, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) erging, mit einer Möglichkeit, für eine insgesamt "weniger günstige" Steuerregelung zu optieren, befasst war.

    16 - Vgl. Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 43).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    In den Rn. 27 bis 40 des Urteils Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) habe der Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Berechnung der Erbschaftsteuer im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr jedoch auf Sachverhalte mit Drittstaaten ausgeweitet.

    Was zunächst die Modalitäten der Ausübung dieser Option betrifft, ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass diese Option, da sie nur Steuerpflichtigen offensteht, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Mitgliedstaaten der Union oder des EWR haben, dem Urteil Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) zuwiderläuft, in dem die im Urteil Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) aufgestellten Grundsätze auf Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, ausgeweitet wurden.

    Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 68 des Urteils Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) entschieden, dass "die Art. [63 AEUV] und [65 AEUV] dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber - wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens - zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte".

    7 - Der Gerichtshof hat diese Rechtsvorschriften ebenso wie die entsprechenden Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten auch in den Verfahren, in denen die Urteile Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662), Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130) und Q (C-133/13, EU:C:2014:2460) ergangen sind, geprüft.

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteile Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 31), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 26), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23) und Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 57).

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 28) und für den Erwerb von Todes wegen Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    In Rn. 62 des Urteils Beker (C-168/11, EU:C:2013:117) hat der Gerichtshof zudem ausgeführt, dass diese Rechtsprechung erst recht anwendbar sei, wenn "wie im vorliegenden Fall das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren dasjenige ist, das automatisch angewandt wird, wenn der Steuerpflichtige keine Wahl getroffen hat".

    Um eine Regelung, die ihnen gegenüber diskriminierend ist, auszuschließen, können nämlich Gebietsfremde, wie in der Rechtssache, in der das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist, für eine andere Regelung optieren, die nicht diskriminierend sein soll(15) und grundsätzlich nur auf Gebietsansässige anwendbar ist, wobei ebenso wie im Urteil Beker (C-168/11, EU:C:2013:117) automatisch das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren angewandt wird, wenn der gebietsfremde Steuerpflichtige nicht die andere Regelung gewählt hat.

    Jedenfalls meine ich nicht, dass die Feststellung des Gerichtshofs in den Rn. 43 und 49 des Urteils Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ausreichen kann, um von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuweichen, die sich aus den Urteilen Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 49 bis 54) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62) ergibt.

    Wie Generalanwalt Mengozzi in Nr. 60 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Beker (C-168/11, EU:C:2012:452) ausgeführt hat, stellte sich die Frage, ob "das Bestehen einer dem Steuerpflichtigen gewährten Möglichkeit, ein bestimmtes rechtliches Verfahren zu wählen, das normalerweise weniger vorteilhaft, aber dennoch nicht mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, dazu führt, dass das in Rede stehende Steuersystem in seiner Gesamtheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist".

    4 - Vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    In Rn. 62 des Urteils Beker (C-168/11, EU:C:2013:117) hat der Gerichtshof zudem ausgeführt, dass diese Rechtsprechung erst recht anwendbar sei, wenn "wie im vorliegenden Fall das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren dasjenige ist, das automatisch angewandt wird, wenn der Steuerpflichtige keine Wahl getroffen hat".

    Um eine Regelung, die ihnen gegenüber diskriminierend ist, auszuschließen, können nämlich Gebietsfremde, wie in der Rechtssache, in der das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist, für eine andere Regelung optieren, die nicht diskriminierend sein soll(15) und grundsätzlich nur auf Gebietsansässige anwendbar ist, wobei ebenso wie im Urteil Beker (C-168/11, EU:C:2013:117) automatisch das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren angewandt wird, wenn der gebietsfremde Steuerpflichtige nicht die andere Regelung gewählt hat.

    Jedenfalls meine ich nicht, dass die Feststellung des Gerichtshofs in den Rn. 43 und 49 des Urteils Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ausreichen kann, um von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuweichen, die sich aus den Urteilen Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 49 bis 54) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62) ergibt.

    4 - Vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    7 - Der Gerichtshof hat diese Rechtsvorschriften ebenso wie die entsprechenden Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten auch in den Verfahren, in denen die Urteile Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662), Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130) und Q (C-133/13, EU:C:2014:2460) ergangen sind, geprüft.

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteile Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 31), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 26), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23) und Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 57).

    9 - Urteil Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 58).

    23 - Urteil Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 57).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    Unter Bezugnahme auf Rn. 162 des Urteils Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774) (Große Kammer) fügte der Gerichtshof hinzu, dass "eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar [ist], wenn ihre Anwendung fakultativ ist"(14).

    Jedenfalls meine ich nicht, dass die Feststellung des Gerichtshofs in den Rn. 43 und 49 des Urteils Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ausreichen kann, um von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuweichen, die sich aus den Urteilen Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 49 bis 54) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62) ergibt.

    4 - Vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62).

  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03

    Wallentin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    Die Rechtssache, in der dieses Urteil erging, betraf ein schwedisches Gesetz, mit dem bezweckt wurde, die im Urteil Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403) festgestellte Beschränkung zulasten gebietsfremder Steuerpflichtiger aufzuheben, indem diesen die Möglichkeit eingeräumt wurde, anstelle der grundsätzlich für sie geltenden Quellensteuerregelung, um die es im letztgenannten Urteil ging, die für Gebietsansässige geltende Steuerregelung zu wählen.

    Dabei wird außer Acht gelassen, dass der Gerichtshof im Urteil Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403) entschieden hat, dass die im Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) als insgesamt günstiger angesehene Regelung in Wirklichkeit diskriminierend ist.

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-440/08

    Gielen - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 18.12.2014 - C-133/13

    Q - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht -

  • EuGH, 22.03.2007 - C-383/05

    Talotta - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Vgl. auch die laufenden Rechtssachen Hünnebeck (C-479/14), beim Gerichtshof anhängig (meine Schlussanträge in dieser Rechtssache wurden am 18. Februar 2016 verlesen, C-479/14, EU:C:2016:100), und Sparkasse Allgäu (C-522/14), beim Gerichtshof anhängig (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Sparkasse Allgäu, C-522/14, EU:C:2015:786).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    29 Vgl. in diesem Sinne Nrn. 40 bis 43 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Hünnebeck (C-479/14, EU:C:2016:100).
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