Rechtsprechung
EuGH, 14.06.1990 - C-48/89 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- EU-Kommission
Kommission / Italien
EWG-Vertrag, Artikel 169
Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit - EU-Kommission
Kommission / Italien
- Wolters Kluwer
Nichtbeachtung von Pflichten und Fristen; Berufung auf Umstände des nationales Rechts
- Judicialis
EWGVtr Art. 169; ; EWGVtr Art. 5; ; RL 75/442 Art. 3 Abs. 2; ; RL 75/442 Art. 12; ; RL 76/403 Art. 10; ; RL 78/319 Art. 12 Abs. 2; ; RL 78/319 Art. 16
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit - [EWG-Vertrag, Artikel 169]
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auskunftspflicht gegenüber der Kommission - Nichterfüllung.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1990 - C-48/89
- EuGH, 14.06.1990 - C-48/89
Wird zitiert von ... (5)
- Generalanwalt beim EuGH, 05.11.1991 - C-33/90
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - …
An gleicher Stelle hat sie auch ausgeführt, daß sie auf die Rüge der Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 78/319 vorgesehenen Pläne für die Beseitigung der Abfallstoffe verzichte, da diese Vertragsverletzung bereits mit Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89 (5) festgestellt worden sei.Wie ich nämlich bereits ausgeführt habe, haben Sie den Verstoß gegen diese Verpflichtung bereits im Urteil vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89 festgestellt.
- EuGH, 13.12.1991 - C-33/90
Kommission / Italien
Sie hat hinzugefügt, daß der Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie über giftige und gefährliche Abfälle, das heisst die Verpflichtung zur Mitteilung der Pläne, bereits im Urteil vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-2425) festgestellt worden sei und daß kein Anlaß für den Gerichtshof bestehe, hierüber erneut zu entscheiden. - EuGH, 19.02.1991 - C-374/89
Kommission / Belgien
13 In seinem Urteil vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-2425) hat der Gerichtshof entschieden, daß, da die Beklagte gegen besondere Verpflichtungen aus einer Richtlinie verstossen hatte, nicht geprüft zu werden brauchte, ob sie dadurch zugleich ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verletzt hatte. - Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-58/89
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - …
Diese Schriftstücke sind es jedoch, die den Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 169 bestimmen (siehe Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547, vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793, und vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89, Kommission/Italien, I-2425). - Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-374/89
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - …
1 - Urteil vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89, Kommission/Italien, Slg. 1990,I-2425, Randnr. 14. I-.
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1990 - C-48/89 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Auskunftspflicht gegenüber der Kommission - Nichterfüllung
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1990 - C-48/89
- EuGH, 14.06.1990 - C-48/89