Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 27.04.1999 - C-48/97   

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https://dejure.org/1999,1306
EuGH, 27.04.1999 - C-48/97 (https://dejure.org/1999,1306)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.1999 - C-48/97 (https://dejure.org/1999,1306)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 1999 - C-48/97 (https://dejure.org/1999,1306)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Aktion zur Verkaufsförderung - Gegen Einlösung von Gutscheinen ausgehändigte Gegenstände - Entgeltliche Lieferung - Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis - Begriff

  • Europäischer Gerichtshof

    Kuwait Petroleum

  • EU-Kommission PDF

    Kuwait Petroleum

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis - Preisnachlaß von 100 % - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Kuwait Petroleum

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Artikel 2 Nummer 1, 5 Absatz 6, 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b und 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie: Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis - Lieferung gegen Entgelt

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 27

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geschenke im Rahmen einer Werbeaktion als unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rabatte und Rückvergütungen bei Verkaufsförderungsaktionen

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 27, Richtlinie 77/388/EWG Art 27, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs 3, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 5 Abs 6
    Bemessungsgrundlage; Umsatzsteuer; Werbeprämien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Value Added Tax Tribunal, London - Auslegung des Artikels 5 Absatz 6 und des Artikels 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1999, 1421
  • DB 1999, 1048
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.05.1992 - C-20/91

    De Jong / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 27.04.1999 - C-48/97
    Dazu ist zu bemerken, daß der Zweck des Artikels 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie insbesondere darin besteht, die Gleichbehandlung des Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand seines Unternehmens für private Zwecke entnimmt, und eines gewöhnlichen Verbrauchers zu gewährleisten, der einen gleichartigen Gegenstand kauft (vgl. Urteile vom 6. Mai 1992 in der Rechtssache C-20/91, De Jong, Slg. 1992, I-2847, Randnr. 15, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-230/94, Enkler, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 33).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 27.04.1999 - C-48/97
    Eine Lieferung von Gegenständen erfolgt nur dann im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt", wenn zwischen dem Lieferanten und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung, die der Lieferant erhält, den tatsächlichen Gegenwert für den gelieferten Gegenstand bildet (vgl. für Dienstleistungen Urteil vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus EuGH, 27.04.1999 - C-48/97
    Dazu ist zu bemerken, daß der Zweck des Artikels 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie insbesondere darin besteht, die Gleichbehandlung des Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand seines Unternehmens für private Zwecke entnimmt, und eines gewöhnlichen Verbrauchers zu gewährleisten, der einen gleichartigen Gegenstand kauft (vgl. Urteile vom 6. Mai 1992 in der Rechtssache C-20/91, De Jong, Slg. 1992, I-2847, Randnr. 15, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-230/94, Enkler, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 33).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten

    Die Aktion entspreche weitestgehend dem vom EuGH mit Urteil vom 27.04.1999 (RS C-48/97 - Kuwait-Petroleum) entschiedenen Sachverhalt.

    In diesem Kontext bestätige der EuGH ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung in Sachen Kuwait-Petroleum (EuGH vom 27. April 1999 C-48/97), in dem er zunächst auch für die entschiedenen Fälle festgestellt habe, dass der Preis, den die Kunden für den originären Erwerb der Ware bezahlten, immer derselbe sei, ganz gleich, ob diese Kunden an den Kundenbindungsprogrammen teilnähmen oder nicht.

    Die von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2013 erwähnten Entscheidungen des EuGH vom 27.04.1999 ("Kuwait Petroleum") (EuGH v. 27.04.1999 - C-48/97 ("Kuwait Petroleum"), UR 1999, 278.) und vom 07.10.2010 ("Loyalty Management UK und Baxi Group") (EuGH v. 07.10.2010 - C-53/09 und V-55/09 ("Loyalty Management UK und Baxi Group"), UR 2010, 857.) seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin halte das Finanzamt das EuGH-Urteil vom 27.04.1999, C-48/97 ("Kuwait Petroleum") für uneingeschränkt anwendbar: Nach diesem Urteil hätten sich die Wiederverkäufer im Rahmen der Verkaufsförderaktion - zwar abweichend vom vorliegenden Fall - verpflichtet, der Kuwait Petroleum Ud. während des Aktionszeitraums einen Zuschlag pro Liter zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Gesamtmenge des im Aktionszeitraum verkauften Treibstoffs zu zahlen.

    Der Beklagte stütze seine Rechtsauffassung in der Klageerwiderung insbesondere erneut maßgeblich auf das Urteil des EuGH vom 27.04.1999 - C-48/97 in der Rechtssache "Kuwait Petroleum".

    5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, da er Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens gleichwohl von der Besteuerung ausnimmt (vgl. EuGH-Urteile vom 27. April 1999 C-48/97 --Kuwait Petroleum--, Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 23; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 18 f.).

    Nach dem EuGH-Urteil vom 27. April 1999 C-48/97 in Sachen Kuwait Petroleum (Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278) können selbst Entnahmen, die für Zwecke des Unternehmens erfolgen, als unentgeltliche Zuwendung steuerbar sein.

    Es handelt sich hierbei um Kundenbindungsprogramme einerseits und Verkaufsfördermaßnahmen andererseits, bei denen der Unternehmer einerseits versucht, den Kunden mit der Ausgabe von sog. Treuepunkten an sich zu binden, und auf der anderen Seite den Absatz zu steigern (zu Kundenbindungsprogrammen vgl. Nieskens in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 3 Rn. 1594 und Robisch, DStR 2011, 9 ff. zu dem EuGH vom 7. Oktober 2010 C-53/09 und C-55/09 - Loyalty Management UK und Baxi Group ; zu Verkaufsfördermaßnahmen s. EuGH C-48/97 - dazu sogleich unter II.1 - und Lipross, aaO, 339).

    Nach dem grundlegenden Urteil des EuGH vom 27. April 1999 (C-48/97 - Kuwait Petroleum, Slg 1999, I-2323-2361, UR 1999, 278) stellt Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen, den dieser unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen Entgelt gleich, wenn dieser Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat.

    Dasselbe gilt, wenn der Ware im allgemeinen Werbeinteresse ein Gutschein oder ein Chip beigelegt wird, der für Leistungen eines Dritten eingelöst werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 27. April 1999 Rs. C-48/97, Kuwait Petroleum, aaO).

    Entscheidend ist, dass die Kunden den vereinbarten Endverkaufspreis für die Ware unabhängig davon, ob sie den Gutschein oder Chip annehmen, zu zahlen haben und die Rechnungen über den Warenkauf diesen Endverkaufspreis ausweisen; die Rechnungen berechtigen dann unter den Voraussetzungen des § 15 UStG auch insoweit zum Vorsteuerabzug (vgl. RandNr. 31 des EuGH-Urteils Kuwait Petroleum in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278 und RandNr. 75 des EuGH-Urteils Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328).

    Bei der demgemäß vorzunehmenden Auslegung ist zu beachten, dass der § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zugrunde liegende Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, da er Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens gleichwohl von der Besteuerung ausnimmt (vgl. EuGH-Urteile vom 27. April 1999 C-48/97 - Kuwait Petroleum, Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816).

    Der Senat sieht sich insoweit bestätigt durch die Entscheidung des EuGH im Fall Kuwait Petroleum (C-48/97 aaO), wo das Gericht als Gegenstand der Zuwendung nicht den einzelnen Gutschein betrachtete, sondern auf die "Aushändigung von Gegenständen" abstellte (so auch Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 4 EStG Rz. G 94: "Bei Geschenkgutscheinen gilt für die Freigrenze für den Wert des durch die Einlösung des Gutscheins tatsächlich erworbenen Gegenstands").

    Mit seiner Auffassung, im Streitfall von einer schenkweisen Übertragung der Werbeartikel an die Kunden auszugehen, sieht sich der Senat auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in der Rechtssache Kuwait Petroleum Urteil vom 27. April 1999 C-48/97, Slg 1999, I-2323-2361).

  • BFH, 12.12.2012 - XI R 36/10

    Warenmuster und Geschenke von geringem Wert i. S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3

    Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, da er Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens gleichwohl von der Besteuerung ausnimmt (vgl. EuGH-Urteile vom 27. April 1999 C-48/97 --Kuwait Petroleum--, Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 23; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 18 f.).

    Es fehlt --entgegen der Auffassung der Klägerin-- an einem unmittelbaren Leistungszusammenhang und dem Austausch gegenseitiger Leistungen (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 3. März 1994 C-16/93 --Tolsma--, Slg. 1994, I-743, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 357, Rz 14; in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 26; BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 31/04, BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183, unter II.1.

    Denn die unentgeltliche Zuwendung des Sets (vgl. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG) ist umsatzsteuerrechtlich von einem evtl. späteren Umsatz aus der Veräußerung der Teststreifen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) zu unterscheiden (vgl. auch EuGH-Urteil in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 28).

    Im Übrigen erachtet der Senat die Unionsrechtslage in Anbetracht des zwischenzeitlichen Stands der Rechtsprechung des EuGH als geklärt (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 26, 28).

    Denn der EuGH hat mit Urteil --Kuwait Petroleum-- (Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 22) entschieden, "bereits aus dem Wortlaut" des Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG gehe hervor, dass "die Sechste Richtlinie die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen, den dieser unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt, wenn dieser Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat, ohne daß es grundsätzlich entscheidend wäre, ob diese Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet.

    Denn Satz 2 dieser Bestimmung, der Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens von der Steuer ausnimmt, hätte keinen Sinn, wenn Satz 1 Entnahmen, die der Steuerpflichtige - für die Zwecke des Unternehmens - unentgeltlich weitergibt, nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen würde." Nach dem EuGH (Urteil in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 22; vgl. auch Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 8, 9, 11 und 46) ist Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG daher nicht lediglich dahin zu verstehen, dass alleine eine unentgeltliche Zuwendung für den Bedarf des Personals einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist.

    Die Auslegung des EuGH wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG bestätigt (dazu im Detail vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-544/16

    Marcandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum (C-48/97, EU:C:1999:203), zu verweisen.

    Madbid argumentiert in ihren schriftlichen Erklärungen, aus dem Urteil Kuwait Petroleum folge, dass der Wert des für die Abgabe von Geboten verwendeten Guthabens nicht als ein Rabatt im Sinne von Art. 79 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 angesehen werden könne.

    Nach Ansicht der Kommission folgt aus dem Urteil Kuwait Petroleum, dass in der Situation, in der der Wert des für die Abgabe von Geboten verwendeten Guthabens gleich hoch sei wie der ursprüngliche Buy-Now-Preis oder der Preis im Madbid-Shop, Gegenstände unentgeltlich im Sinne von Art. 16 der Richtlinie 2006/112 abgegeben werden.

    Die Kommission hob jedoch hervor, dass Madbid Gegenstände regelmäßig nicht unentgeltlich abgebe, so dass das Urteil Kuwait Petroleum für die vorliegende Rechtssache kaum relevant sei.

    Meines Erachtens folgt entgegen der Argumentation von Madbid aus dem Urteil Kuwait Petroleum nicht, dass der Wert des für die Abgabe von Geboten verwendeten Guthabens keinen Rabatt im Sinne von Art. 79 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 darstellt.

    Ich muss jedoch hervorheben, dass der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht im Urteil Kuwait Petroleum zu überprüfen aufgab, ob ein Teil des für den Treibstoff bezahlten Preises, sei dieser nun der Höhe nach bestimmbar oder nicht, ein Entgelt für die Einlösegegenstände war.

    34 Urteil vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum (C-48/97, EU:C:1999:203, Rn. 16 und 17).

    36 Urteil vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum (C-48/97, EU:C:1999:203, Rn. 26 bis 32).

    40 Urteil vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum (C-48/97, EU:C:1999:203, Rn. 27, 31 und 32).

  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich aus seinem Wortlaut hervor, dass Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Sechsten Richtlinie die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen, den dieser unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt und somit der Mehrwertsteuer unterwirft, wenn dieser Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat, ohne dass es grundsätzlich entscheidend wäre, ob diese Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet (Urteil vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum, C-48/97, EU:C:1999:203, Rn. 22).
  • BFH, 13.03.2019 - XI R 28/17

    EuGH-Vorlage: Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?

    Dass die Lieferung aus unternehmerischen Gründen erfolgt, steht nach der Rechtsprechung des EuGH der Besteuerung gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG nicht entgegen; denn bereits aus dessen Wortlaut geht hervor, dass die Richtlinie 77/388/EWG die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen, den dieser unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt, wenn dieser Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat, ohne dass es grundsätzlich entscheidend wäre, ob diese Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet (vgl. EuGH-Urteil Kuwait Petroleum vom 27. April 1999 C-48/97, EU:C:1999:203, Rz 22).

    Auch wenn Entnahmen für die Zwecke des Unternehmens getätigt werden, müssen sie als steuerbare Lieferungen betrachtet werden, sofern sie nicht Warenmuster (EuGH-Urteil EMI Group vom 30. September 2010 C-581/08, EU:C:2010:559, Rz 18, 23) oder Geschenke von geringem Wert betreffen (vgl. EuGH-Urteil Kuwait Petroleum, EU:C:1999:203, Rz 23).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Deswegen lässt es diese Vorschrift nicht zu, dass ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er diesen Gegenstand aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf entnimmt, und so gegenüber einem gewöhnlichen Verbraucher, der beim Erwerb des Gegenstands Mehrwertsteuer zahlt, einen ungerechtfertigten Vorteil genießt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 6. Mai 1992 in der Rechtssache C-20/91, De Jong, Slg. 1992, I-2847, Randnr. 15, und vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-48/97, Kuwait Petroleum, Slg. 1999, I-2323, Randnr. 21, sowie zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie, der auf demselben Grundsatz beruht, Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-230/94, Enkler, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 6 - Geschenke von geringem Wert -

    So hat sich der Gerichtshof im Urteil Kuwait Petroleum denn auch den Ausführungen von Generalanwalt Fennelly in jener Rechtssache angeschlossen und aus den Materialien der Sechsten Richtlinie hergeleitet, Art. 5 Abs. 6 Satz 2 liege der Gedanke zugrunde, dass Geschenke von geringem Wert und Warenmuster entgegen der allgemeinen Regelung nicht als steuerbare Lieferungen zu betrachten seien.(21).

    Entscheidend ist bei solchen Geschenken, dass sie von "geringem Wert" sind, da andernfalls die Möglichkeit besteht, dass sie i) als Repräsentationsaufwendungen im Sinne von Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie und daher als nicht abzugsfähig oder ii) entsprechend dem Urteil Kuwait Petroleum als unentgeltliche Zuwendungen im Sinne von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Sechsten Richtlinie gelten.(43).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Anschluss an das Urteil vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum (C-48/97, Slg. 1999, I-2323), unter Satz 1 auch zu Zwecken des Unternehmens erfolgende unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen fallen, wenn diese zu einem Vorsteuerabzug berechtigt haben.

    15 und 18. Zur Erreichung des Zwecks, die Besteuerung des Endverbrauchs zu gewährleisten, findet Satz 1 jedoch auch auf Entnahmen zu Zwecken des Unternehmens Anwendung, wenn Vorsteuer abgezogen wurde: Urteil Kuwait Petroleum, in Fn. 5 angeführt, Randnrn.

    18 - Urteil Kuwait Petroleum, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 23; vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in jener Rechtssache, Nr. 26.

    21 - Vgl. Urteil Kuwait Petroleum, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 23, und Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in jener Rechtssache, Nr. 26.

    44- Urteil Kuwait Petroleum, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 23, sowie Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in jener Rechtssache, Nr. 26.

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hält aber eine wortlautgetreue Anwendung der Vorschrift des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 16 Satz 1 MwStSystRL) für erforderlich (s. EuGH-Urteile Kuwait Petroleum vom 27. April 1999 C-48/97, EU:C:1999:203, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1999, 219, Rz 22; EMI Group vom 30. September 2010 C-581/08, EU:C:2010:559, Deutsches Steuerrecht 2010, 2030, Rz 51 ff.).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-53/09

    Loyalty Management UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Fall eines Kundenbindungsprogramms, bei dem eine Erdölgesellschaft Gegenstände an Käufer von Kraftstoff weitergab, wenn diese die Punkte einlösten, die sie entsprechend der Menge des von ihnen zum vollen Endverkaufspreis an der Tankstelle gekauften Kraftstoffs erhalten hatten, das Argument der Erdölgesellschaft, dass der von den Käufern für den Kraftstoff gezahlte Preis in Wirklichkeit einen Teil des Wertes der Punkte oder der für diese Punkte gelieferten Gegenstände enthalten habe, zurückgewiesen hat, weil der Käufer für den Kraftstoff den gleichen Endverkaufspreis zahlen musste, ganz gleich, ob er die Punkte in Anspruch nahm oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum, C-48/97, Slg. 1999, I-2323, Randnr. 31).

    Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass der Verkauf von Kraftstoff, bei dem die Kunden Punkte erhalten, und die Weitergabe von Gegenständen bei Einlösung der Punkte zwei getrennte Vorgänge darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kuwait Petroleum, Randnr. 28).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

    Eine Verminderung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers um den Nettowert des Gutscheins führe auch zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten von Werbemaßnahmen in Form der Ausgabe von Geschenken, die Gegenstand des Urteils vom 27. April 1999 in der Rechtssache 48/97 (Kuwait Petroleum, Slg. 1999, I-2323) gewesen seien.

    Zum anderen betraf die Rechtssache, die dem Urteil Kuwait Petroleum zugrunde liegt, Gutscheine, die ein Mineralölunternehmen beim Kauf einer bestimmten Menge Treibstoffs an die Verbraucher ausgab und kostenlos gegen aus einem Spezialkatalog auszuwählende Geschenke eintauschte.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Abgabe solcher Geschenke nicht als Rabatt oder Rückvergütung auf den Preis im Sinne des Artikels 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie angesehen werden kann, sondern einer Lieferung gegen Entgelt und damit einem steuerbaren Umsatz im Sinne des Artikels 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie gleichzustellen ist (Urteil Kuwait Petroleum, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat jedoch auch ausgeführt, dass der Steuerpflichtige, der solche Geschenke ausgibt, gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie berechtigt ist, die von ihm für den Ankauf dieser Gegenstände entrichtete Vorsteuer abzuziehen (Urteil Kuwait Petroleum, Randnr. 19).

  • BFH, 15.04.2010 - V R 10/08

    Personalgestellung durch Gesellschafter als Teil des Entgelts für die durch die

  • BFH, 24.08.2006 - V R 16/05

    Leistungsempfänger bei der Lieferung von Waren gegen Vorlage eines

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 39/12

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen

  • BFH, 22.11.2022 - XI R 17/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

  • BFH, 11.05.2006 - V R 33/03

    Keine Entgeltminderung bei Ausgabe von Parkchips

  • BFH, 14.05.2008 - XI R 60/07

    Unentgeltliche Zuwendung - zielgerichtete Verschaffung eines Vermögensvorteils -

  • EuGH, 30.09.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 6 Satz 2 - Begriff

  • FG Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 9 K 550/98

    Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Hingabe von Parkchips durch einen

  • BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten)

  • EuGH, 05.07.2018 - C-544/16

    Marcandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

  • FG Niedersachsen, 28.11.2013 - 16 K 247/12

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Wärmeabgabe einer Biogasanlage an andere

  • FG Hessen, 15.12.2016 - 1 K 2213/13

    Richtlinie 77/388 EWG Art. 5 Abs. 6, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 3 Abs. 1b

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

  • FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16

    Umsatzsteuerrechtliche Würdigung von sogenannten "A-Card-Punkten" als

  • EuGH, 11.05.2017 - C-36/16

    Posnania Investment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • EuGH, 17.11.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 13.06.2018 - C-421/17

    Polfarmex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • FG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - 1 K 218/11

    Keine unentgeltliche Wertabgabe bei Abgabe kostenloser Handys gegen Zahlung

  • FG Münster, 01.04.2009 - 5 K 461/06

    Erschließungsleistungen als unentgeltliche Zuwendungen gem. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2004 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-415/98

    Bakcsi

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-34/99

    Primback

  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2008 - 1 K 21/05

    Unentgeltliche Abgabe von Handys durch den Vermittler von Mobilfunkverträgen als

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-310/11

    Grattan - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 8 Buchst. a der Zweiten Richtlinie

  • FG München, 16.07.2009 - 14 K 4671/06

    Kein Finanzierungsleasing ohne Kapitalüberlassung - Unentgeltliche Wertabgabe

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-48/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,17335
Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-48/97 (https://dejure.org/1998,17335)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.07.1998 - C-48/97 (https://dejure.org/1998,17335)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 1998 - C-48/97 (https://dejure.org/1998,17335)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kuwait Petroleum

  • EU-Kommission PDF

    Kuwait Petroleum (GB) Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Aktion zur Verkaufsförderung - Gegen Einlösung von Gutscheinen ausgehändigte Gegenstände - Entgeltliche Lieferung - Rabatte un Rückvergütungen auf den Preis - Begriff

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 24.10.1996 - C-288/94

    Argos Distributors / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-48/97
    (33) - Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-288/94 (Slg. 1996, I-5311).
  • EuGH, 13.07.1989 - 173/88

    Skatteministeriet / Henriksen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-48/97
    (27) - Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 173/88 (Slg. 1989, 2763).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1998 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-48/97
    (26) - Vgl. hierzu Nr. 42 meiner Schlussanträge vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-349/96, Card Protection Plan.
  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-48/97
    (10) - Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88 (Slg. 1990, I-1235).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-48/97
    (19) - Urteil vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93 (Slg. 1994, I-743, Randnr. 14).
  • EuGH, 06.05.1992 - C-20/91

    De Jong / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-48/97
    (11) - Das Urteil vom 6. Mai 1992 in der Rechtssache C-20/91 (De Jong, Slg. 1992, I-2847), bei dem es sich um das einzige Urteil handelt, in dem sich der Gerichtshof bisher mit Artikel 5 Absatz 6 beschäftigte, und das die Entnahme eines zuvor geschäftlich genutzten Gegenstands - eines Wohnhauses - für den privaten Bedarf betraf, ist deshalb nicht einschlägig.
  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-48/97
    (16) - Urteil vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 (Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445), in dem der Gerichtshof entschied, daß der Begriff des Gegenwerts "in einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts enthalten ist, die hinsichtlich seines Sinnes und seiner Tragweite nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist".
  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-48/97
    (18) - Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 102/86 (Apple and Pear Development Council, Slg. 1988, 1443).
  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-48/97
    (8) - Dabei wurde vor allem auf das Urteil vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365) verwiesen.
  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-48/97
    (15) - Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-317/94 (Slg. 1996, I-5339).
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