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   EuGH, 16.01.2014 - C-481/12   

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https://dejure.org/2014,147
EuGH, 16.01.2014 - C-481/12 (https://dejure.org/2014,147)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2014 - C-481/12 (https://dejure.org/2014,147)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - C-481/12 (https://dejure.org/2014,147)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Vermarktung von Edelmetallgegenständen - Punze - Erfordernisse der Regelung des Einfuhrmitgliedstaats"

  • Europäischer Gerichtshof

    Juvelta

    Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Vermarktung von Edelmetallgegenständen - Punze - Erfordernisse der Regelung des Einfuhrmitgliedstaats

  • EU-Kommission

    Juvelta

    Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Vermarktung von Edelmetallgegenständen - Punze - Erfordernisse der Regelung des Einfuhrmitgliedstaats“

  • Wolters Kluwer

    Kennzeichnung des Feingehalts von Edelmetallen in Schmuckgegenständen; Unionsrechtswidrige Pflicht zur Punzierung eingeführter Goldgegenstände durch staatliches Amt; Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 34; AEUV Art. 267
    Kennzeichnung des Feingehalts von Edelmetallen in Schmuckgegenständen; unionsrechtswidrige Pflicht zur Punzierung eingeführter Goldgegenstände durch staatliches Amt; Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Juvelta

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas - Auslegung der Art. 34 und 36 AEUV - Maßnahmen gleicher Wirkung - Punzierung von Edelmetallgegenständen - Nationale Regelung, die verlangt, dass die Gegenstände mit einer bestimmten Punze einer ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2014, 385
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.09.1994 - C-293/93

    Strafverfahren gegen Houtwipper

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-481/12
    So sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (vgl. Urteile vom 22. Juni 1982, Robertson u. a., 220/81, Slg. 1982, 2349, Rn. 9, vom 15. September 1994, Houtwipper, C-293/93, Slg. 1994, I-4249, Rn. 11, und vom 21. Juni 2001, Kommission/Irland, C-30/99, Slg. 2001, I-4619, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach Edelmetallarbeiten, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, in denen sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht und entsprechend den Rechtsvorschriften dieser Staaten punziert worden sind, im Einfuhrmitgliedstaat erneut punziert werden müssen, die Einfuhren erschwert und verteuert (vgl. in diesem Sinne Urteile Robertson u. a., Rn. 10, Houtwipper, Rn. 13, und Kommission/Irland, Rn. 27).

    Zur Möglichkeit der Rechtfertigung einer solchen Maßnahme hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verpflichtung des Importeurs, in Edelmetallarbeiten ein Zeichen einzustanzen, das den Feingehalt angibt, grundsätzlich geeignet sein kann, einen wirksamen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu fördern (vgl. Urteile Robertson u. a., Rn. 11, Houtwipper, Rn. 14, und Kommission/Irland, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch auch entschieden, dass ein Mitgliedstaat keine erneute Punzierung von Erzeugnissen vorschreiben darf, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats mit einer Punze versehen worden sind, sofern die in dieser Punze enthaltenen Angaben unabhängig von deren Form den im Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Angaben entsprechen und für die Verbraucher in diesem Staat verständlich sind (vgl. Urteile Robertson u. a., Rn. 12, Houtwipper, Rn. 15, und Kommission/Irland, Rn. 30 und 69).

    Hierzu ist festzustellen, dass, da die im Ausgangsverfahren fraglichen Gegenstände nur eine zusätzliche Kennzeichnung erhalten haben, die die von einem unabhängigen, vom Ausfuhrmitgliedstaat - hier der Republik Polen - ermächtigten Punzierungsamt angebrachte Punze ergänzt, die Garantiefunktion der Punze erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Houtwipper, Rn. 19).

    Diese Situation kann zu Betrügereien führen, denen in Ermangelung einer Unionsregelung die Mitgliedstaaten, die über ein weites Ermessen verfügen, vorbeugen müssen, indem sie Maßnahmen erlassen, die sie insoweit für geeignet halten (vgl. in diesem Sinne Urteil Houtwipper, Rn. 20 bis 22).

  • EuGH, 21.06.2001 - C-30/99

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-481/12
    So sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (vgl. Urteile vom 22. Juni 1982, Robertson u. a., 220/81, Slg. 1982, 2349, Rn. 9, vom 15. September 1994, Houtwipper, C-293/93, Slg. 1994, I-4249, Rn. 11, und vom 21. Juni 2001, Kommission/Irland, C-30/99, Slg. 2001, I-4619, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach Edelmetallarbeiten, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, in denen sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht und entsprechend den Rechtsvorschriften dieser Staaten punziert worden sind, im Einfuhrmitgliedstaat erneut punziert werden müssen, die Einfuhren erschwert und verteuert (vgl. in diesem Sinne Urteile Robertson u. a., Rn. 10, Houtwipper, Rn. 13, und Kommission/Irland, Rn. 27).

    Zur Möglichkeit der Rechtfertigung einer solchen Maßnahme hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verpflichtung des Importeurs, in Edelmetallarbeiten ein Zeichen einzustanzen, das den Feingehalt angibt, grundsätzlich geeignet sein kann, einen wirksamen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu fördern (vgl. Urteile Robertson u. a., Rn. 11, Houtwipper, Rn. 14, und Kommission/Irland, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch auch entschieden, dass ein Mitgliedstaat keine erneute Punzierung von Erzeugnissen vorschreiben darf, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats mit einer Punze versehen worden sind, sofern die in dieser Punze enthaltenen Angaben unabhängig von deren Form den im Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Angaben entsprechen und für die Verbraucher in diesem Staat verständlich sind (vgl. Urteile Robertson u. a., Rn. 12, Houtwipper, Rn. 15, und Kommission/Irland, Rn. 30 und 69).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht vorgesehene Feingehaltsangabe den Verbrauchern in diesem Staat gleichwertige und verständliche Informationen vermittelt, ist auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, Rn. 32).

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-481/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Rn. 5, und vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, Slg. 2010, I-12213, Rn. 47).
  • EuGH, 22.06.1982 - 220/81

    Robertson

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-481/12
    So sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (vgl. Urteile vom 22. Juni 1982, Robertson u. a., 220/81, Slg. 1982, 2349, Rn. 9, vom 15. September 1994, Houtwipper, C-293/93, Slg. 1994, I-4249, Rn. 11, und vom 21. Juni 2001, Kommission/Irland, C-30/99, Slg. 2001, I-4619, Rn. 26).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-481/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Rn. 5, und vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, Slg. 2010, I-12213, Rn. 47).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Maßnahme eines Mitgliedstaats, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. u. a. Urteile Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, und Juvelta, C-481/12, EU:C:2014:11, Rn. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15

    Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV -

    12 - Vgl. beispielsweise Urteile vom 16. Januar 2014, Juvelta (C-481/12, EU:C:2014:11, Rn. 16), vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien (C-110/05, EU:C:2009:66, Rn. 33), und vom 30. April 2009, Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft (C-531/07, EU:C:2009:276, Rn. 16).
  • VG Berlin, 21.04.2017 - 14 K 172.16

    EuGH soll die Vereinbarkeit der Tabakrichtlinie mit höherrangigem EU-Recht

    3) "Impact Assessment" der Kommission, SWD(2012) 452 final, unter: http://ec.europa.eu/health/ 4) EuGH, Urteile Luxemburg / Parlament und Rat, C 176/09, EU:C:2011:290, Rn. 31 f. m.w.N.; Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 35.5) Urteile Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165; Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78, jeweils m.w.N. 6) Urteile Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 166; Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79; British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123.7) vgl. Urteil Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 57 ff.; allgemein hierzu: Urteil Juvelta, C-481/12, EU:C:2014:11, Rn. 16 m.w.N. 8) u.a.: Urteil Alliance für Natural Health u.a., C-154/04, EU:C:2005:449, Rn. 51 f. im Vergleich zu den oben zitierten Urteilen Polen/Parlament und Rat und Philip Morris Brands u.a. 9) vgl. z.B.: Urteil Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 59.10) EuGH, Urteile Kommission/Österreich, C-320/03, EU:C:2005:684, Rn. 90; Kommission/Deutschland, C-463/01, EU:C:2004:797, Rn. 78 ff.; Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, EU:C:2004:799, Rn. 79 ff. 11) vgl. u.a.: EuGH, Urteile vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 37 und vom 9. März 1978, Simmenthal, Rs. 106/77, EU:C:1978:49, S. 643 (Rn. 14/16).

    12) vgl. Urteil Schwarzkopf, C-169/99, EU:C:2001:439, Rn. 38 m.w.N.; allgemein hierzu: Urteil Juvelta, C-481/12, EU:C:2014:11, Rn. 16 m.w.N. 13) vgl. z.B.: Urteil Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 59.14) vgl. https://www.dpma.de/marke/recherche/ (Rechercheseite des deutschen Markenregisters).

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