Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 02.02.2021 - C-481/19   

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https://dejure.org/2021,1054
EuGH, 02.02.2021 - C-481/19 (https://dejure.org/2021,1054)
EuGH, Entscheidung vom 02.02.2021 - C-481/19 (https://dejure.org/2021,1054)
EuGH, Entscheidung vom 02. Februar 2021 - C-481/19 (https://dejure.org/2021,1054)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Consob

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2003/6/EG - Art. 14 Abs. 3 - Verordnung (EU) Nr. 596/2014 - Art. 30 Abs. 1 Buchst. b -Marktmissbrauch - Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur - Verweigerung der Zusammenarbeit mit den zuständigen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Rechtsangleichung â€" Richtlinie 2003/6/EG â€" Art. 14 Abs. 3 â€" Verordnung (EU) Nr. 596/2014 â€" Art. 30 Abs. 1 Buchst. b â€"Marktmissbrauch â€" Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur â€" Verweigerung der Zusammenarbeit mit den ...

  • Betriebs-Berater

    Ermittlung wegen Insidergeschäften - Umfang des Schweigerechts einer natürlichen Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung von Art. 14 Abs. 3 Richtlinie 2003/6/EG und Art. 30 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 596/2014 im Hinblick auf Gestattung für die Mitgliedstaaten, keine Sanktion gegen eine natürliche Person wegen Marktmissbrauchs zu verhängen, die im Hinblick auf eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln, hat das Recht zu schweigen, wenn sich aus ihren Antworten ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insidergechäfte - und das Aussageverweigerungsrecht im Verwaltungsverfahren

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Nemo-tenetur-Grundsatz bei Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2021, 340
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.02.2021 - C-481/19
    Insoweit sei hervorzuheben, dass nach italienischem Recht die DB zur Last gelegten Insidergeschäfte sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat darstellten und dass die sie betreffenden Verfahren parallel eingeleitet und durchgeführt werden könnten, sofern dies mit dem in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatz ne bis in idem vereinbar sei (Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 42 bis 63).

    Zudem soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, wonach die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden, die notwendige Kohärenz zwischen den jeweiligen Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 24 und 25).

    Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur sind drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 28).

    Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Kriterien zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur sind; dieses Gericht weist jedoch zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit einigen der von der Consob verhängten Verwaltungssanktionen eine repressive Zielsetzung verfolgt zu werden scheint und dass ihnen aufgrund ihres hohen Schweregrads strafrechtliche Natur beigemessen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Di Puma und Zecca, C-596/16 und C-597/16, EU:C:2018:192, Rn. 38, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.02.2021 - C-481/19
    Aus ihr geht im Wesentlichen hervor, dass im Rahmen eines Verfahrens zum Nachweis einer Verletzung dieser Regeln das betreffende Unternehmen verpflichtet werden kann, alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten u. a. dieses Unternehmens zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, EU:C:1989:387, Rn. 34, vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C-301/04 P, EU:C:2006:432, Rn. 41, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 34).

    Zum einen hat der Gerichtshof nämlich in diesem Kontext auch entschieden, dass dem fraglichen Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegt werden darf, Antworten zu geben, durch die es das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung eingestehen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, EU:C:1989:387, Rn. 35, und vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C-301/04 P, EU:C:2006:432, Rn. 42).

  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuGH, 02.02.2021 - C-481/19
    Aus ihr geht im Wesentlichen hervor, dass im Rahmen eines Verfahrens zum Nachweis einer Verletzung dieser Regeln das betreffende Unternehmen verpflichtet werden kann, alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten u. a. dieses Unternehmens zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, EU:C:1989:387, Rn. 34, vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C-301/04 P, EU:C:2006:432, Rn. 41, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 34).

    Zum einen hat der Gerichtshof nämlich in diesem Kontext auch entschieden, dass dem fraglichen Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegt werden darf, Antworten zu geben, durch die es das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung eingestehen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, EU:C:1989:387, Rn. 35, und vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C-301/04 P, EU:C:2006:432, Rn. 42).

  • EGMR, 17.12.1996 - 19187/91

    SAUNDERS v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EuGH, 02.02.2021 - C-481/19
    Da der Schutz, den das Recht, zu schweigen, verschafft, in einer Strafsache dafür sorgen soll, dass die Anklage ihre Argumentation ohne Rückgriff auf Beweise untermauert, die durch Zwang oder Druck, unter Missachtung des Willens des Angeklagten, erlangt wurden (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. Dezember 1996, Saunders gegen Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1996:1217JUD001918791, § 68), wird dieses Recht u. a. dann verletzt, wenn ein Verdächtiger, dem bei einer Aussageverweigerung Sanktionen drohen, entweder aussagt oder wegen seiner Weigerung bestraft wird (vgl. in diesem Sinne EGMR, 13. September 2016, 1brahim u. a. gegen Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2016:0913JUD005054108, § 267).

    Das Recht, zu schweigen, kann bei vernünftiger Betrachtung nicht auf Eingeständnisse von Fehlverhalten oder auf Bemerkungen, die unmittelbar die befragte Person belasten, beschränkt werden, sondern erstreckt sich auch auf Informationen über Tatsachenfragen, die später zur Untermauerung der Anklage verwendet werden und sich damit auf die Verurteilung dieser Person oder die gegen sie verhängte Sanktion auswirken können (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. Dezember 1996, Saunders gegen Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1996:1217JUD001918791, § 71, und 19. März 2015, Corbet u. a. gegen Frankreich, CE:ECHR:2015:0319JUD000749411, § 34).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-596/16

    Di Puma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG -

    Auszug aus EuGH, 02.02.2021 - C-481/19
    Diese Rechtsprechung - die zu juristischen und nicht zu natürlichen Personen ergangen sei und weitgehend aus der Zeit vor dem Erlass der Charta stamme - erscheine schwer vereinbar mit der vom Gerichtshof im Urteil vom 20. März 2018, Di Puma und Zecca (C-596/16 und C-597/16, EU:C:2018:192), anerkannten strafrechtlichen Natur der in der italienischen Rechtsordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen für Insidergeschäfte.

    Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Kriterien zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur sind; dieses Gericht weist jedoch zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit einigen der von der Consob verhängten Verwaltungssanktionen eine repressive Zielsetzung verfolgt zu werden scheint und dass ihnen aufgrund ihres hohen Schweregrads strafrechtliche Natur beigemessen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Di Puma und Zecca, C-596/16 und C-597/16, EU:C:2018:192, Rn. 38, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 34 und 35).

  • EGMR, 19.03.2015 - 7494/11

    CORBET ET AUTRES c. FRANCE

    Auszug aus EuGH, 02.02.2021 - C-481/19
    Das Recht, zu schweigen, kann bei vernünftiger Betrachtung nicht auf Eingeständnisse von Fehlverhalten oder auf Bemerkungen, die unmittelbar die befragte Person belasten, beschränkt werden, sondern erstreckt sich auch auf Informationen über Tatsachenfragen, die später zur Untermauerung der Anklage verwendet werden und sich damit auf die Verurteilung dieser Person oder die gegen sie verhängte Sanktion auswirken können (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. Dezember 1996, Saunders gegen Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1996:1217JUD001918791, § 71, und 19. März 2015, Corbet u. a. gegen Frankreich, CE:ECHR:2015:0319JUD000749411, § 34).
  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E.

    Auszug aus EuGH, 02.02.2021 - C-481/19
    Schließlich ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten von dem Ermessen, das ihnen eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts verleiht, in einer mit den Grundrechten im Einklang stehenden Weise Gebrauch machen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 53 und 54).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

    Auszug aus EuGH, 02.02.2021 - C-481/19
    Aus ihr geht im Wesentlichen hervor, dass im Rahmen eines Verfahrens zum Nachweis einer Verletzung dieser Regeln das betreffende Unternehmen verpflichtet werden kann, alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten u. a. dieses Unternehmens zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, EU:C:1989:387, Rn. 34, vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C-301/04 P, EU:C:2006:432, Rn. 41, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 34).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

    Auszug aus EuGH, 02.02.2021 - C-481/19
    Lässt eine solche Vorschrift mehr als eine Auslegung zu, ist daher die Auslegung, bei der sie mit dem Primärrecht vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit ihm führt (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 77).
  • EGMR, 04.03.2014 - 18640/10

    GRANDE STEVENS AND OTHERS v. ITALY

    Auszug aus EuGH, 02.02.2021 - C-481/19
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis gekommen (EGMR, 4. März 2014, Grande Stevens u. a. gegen Italien, CE:ECHR:2014:0304JUD001864010, § 101).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

  • EGMR, 03.05.2001 - 31827/96

    Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens wegen des Zwangs der Vorlegung

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

  • EGMR, 13.09.2016 - 50541/08

    Aufschub des Rechts auf Verteidigerbeistand (Recht auf ein faires Verfahren;

  • EuGH, 12.12.2019 - C-376/18

    Slovenské elektrárne

  • EuGH, 17.12.2020 - C-336/19

    Centraal Israëlitisch Consistorie van België u.a. - Schächten kann zum Tierschutz

  • EGMR, 08.02.1996 - 18731/91

    JOHN MURRAY v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 04.10.2005 - 6563/03

    Schweigerecht und Selbstbelastungsfreiheit (Grundsätze des Schutzes gemäß Art. 6

  • EGMR, 05.04.2012 - 11663/04

    Chambaz ./. Schweiz

  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Lässt eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts mehr als eine Auslegung zu, ist daher die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Primärrecht vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Primärrecht führt (Urteil vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Zuwiderhandlung drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37, vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 28, und vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 42).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-694/20

    Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung: Die Verpflichtung des Rechtsanwalts,

    Gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta, der die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten gewährleisten soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs berührt wird, muss der Gerichtshof daher bei seiner Auslegung der durch die Art. 7 und 47 der Charta garantierten Rechte die entsprechenden durch Art. 8 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 EMRK in deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) garantierten Rechte als Mindestschutzstandard berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 36 und 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-807/21

    Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten

    24 Statt aller Urteil vom 2. Februar 2021, Consob (C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 36).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

    Daher ist festzustellen, dass die Vorlagefragen, soweit sie den Fall des im Verteidigungsbereich tätigen Zivilpersonals betreffen, in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen und daher nach ständiger Rechtsprechung unzulässig sind (Urteil vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-623/22

    Belgian Association of Tax Lawyers u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    92 Vgl. u. a. Urteil vom 2. Februar 2021, Consob (C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 45 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 90), vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 47 bis 49), und vom 2. Februar 2021, Consob (C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 42 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2021, Consob (C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 42 und 43).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a. (C-336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. Februar 2021, Consob (C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-660/21

    Schutz der Grundrechte: Das EU-Recht steht einem dem nationalen Richter

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass das Recht auf Aussageverweigerung nicht nur durch diesen Artikel, sondern auch durch Art. 47 Abs. 2 der Charta garantiert wird, der das Recht einer Person betrifft, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 45).

    Bei der Auslegung der durch Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 48 Abs. 2 der Charta garantierten Rechte muss der Gerichtshof daher die entsprechenden durch die Art. 6 und 13 EMRK in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Rechte als Mindestschutzstandard berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2023, 1ntermarché Casino Achats/Kommission, C-693/20 P, EU:C:2023:172, Rn. 41 bis 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

    214 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs "eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz so weit wie möglich in einer ihre Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta auszulegen ist" (vgl. u. a. Urteil vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur sind drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung des Verstoßes im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art des Verstoßes und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 42).

    Dieses Recht kann nicht auf Eingeständnisse von Fehlverhalten oder auf Bemerkungen, die unmittelbar die befragte Person belasten, beschränkt werden, sondern erstreckt sich auch auf Informationen über Tatsachenfragen, die später zur Untermauerung der Anklage verwendet werden und sich damit auf die Verurteilung dieser Person oder die gegen sie verhängte Sanktion auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-302/20

    Autorité des marchés financiers - Vorabentscheidungsverfahren - Binnenmarkt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

  • EuGH, 17.03.2021 - C-64/20

    Das Gericht eines Mitgliedstaats ist verpflichtet, die ihm nach nationalem Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-683/21

    Nacionalinis visuomenes sveikatos centras

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

  • EuGH, 03.06.2021 - C-326/19

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a.

  • EuGH, 10.02.2022 - C-219/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Délai de prescription) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-432/22

    PT () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 03.03.2021 - C-841/19

    Fogasa

  • EGMR, 04.10.2022 - 58342/15

    DE LEGÉ v. THE NETHERLANDS

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-412/21

    Dual Prod - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer - Richtlinie

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https://dejure.org/2020,32326
Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-481/19 (https://dejure.org/2020,32326)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.10.2020 - C-481/19 (https://dejure.org/2020,32326)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - C-481/19 (https://dejure.org/2020,32326)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Consob

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marktmissbrauch - Richtlinie 2003/6/EG - Art. 14 Abs. 3 - Verordnung (EU) Nr. 596/2014 - Art. 30 Abs. 1 Buchst. b - Fehlende Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden - Verwaltungsrechtliche Sanktionen und/oder andere ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (61)

  • EGMR, 17.12.1996 - 19187/91

    SAUNDERS v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-481/19
    62 EGMR, 17. Dezember 1996, Saunders/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1996:1217JUD001918791, § 69).

    63 EGMR, 17. Dezember 1996, Saunders/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1996:1217JUD001918791), Rn. 9 und 10 des Sondervotums des Richters Martens, dem sich Richter Kuris angeschlossen hat.

    71 EGMR, 17. Dezember 1996, Saunders/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1996:1217JUD001918791, § 71).

    73 EGMR, 17. Dezember 1996, Saunders/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1996:1217JUD001918791, § 71).

    76 EGMR, 17. Dezember 1996, Saunders/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1996:1217JUD001918791, § 74).

  • EGMR, 23.11.2006 - 73053/01

    JUSSILA v. FINLAND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-481/19
    19 EGMR, 23. November 2006, Jussila/Finnland (CE:ECHR:2006:1123JUD007305301, § 38).

    24 EGMR, 23. November 2006, Jussila/Finnland (CE:ECHR:2006:1123JUD007305301, §§ 30 und 31).

    77 EGMR, 23. November 2006, Jussila/Finnland (CE:ECHR:2006:1123JUD007305301).

    80 EGMR, 23. November 2006, Jussila/Finnland (CE:ECHR:2006:1123JUD007305301, § 43).

  • EGMR, 04.03.2014 - 18640/10

    GRANDE STEVENS AND OTHERS v. ITALY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-481/19
    20 EGMR, 4. März 2014, Grande Stevens u. a./Italien (CE:ECHR:2014:0304JUD001864010, § 90).

    21 EGMR, 4. März 2014, Grande Stevens u. a./Italien (CE:ECHR:2014:0304JUD001864010, § 98).

    25 Vgl. u. a. EGMR, 4. März 2014, Grande Stevens u. a./Italien (CE:ECHR:2014:0304JUD001864010, § 101); in diesem Urteil schließt der EGMR die Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK mit folgenden Worten: "... haben die gegen die Kläger verhängten Geldbußen nach Ansicht des Gerichtshofs strafrechtlichen Charakter, so dass im vorliegenden Fall der strafrechtliche Geltungsbereich von Art. 6 § 1 Anwendung findet" (Hervorhebung nur hier).

    81 EGMR, 4. März 2014, Grande Stevens u. a./Italien (CE:ECHR:2014:0304JUD001864010, § 122).

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