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   EuGH, 03.09.2009 - C-482/07   

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https://dejure.org/2009,6708
EuGH, 03.09.2009 - C-482/07 (https://dejure.org/2009,6708)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2009 - C-482/07 (https://dejure.org/2009,6708)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2009 - C-482/07 (https://dejure.org/2009,6708)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen (EWG) Nr. 1768/92 und (EG) Nr. 1610/96 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Voraussetzungen für die Erteilung von Zertifikaten an zwei oder mehr Inhaber von Grundpatenten für dasselbe Erzeugnis - Angabe über ...

  • Europäischer Gerichtshof

    AHP Manufacturing

    Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen (EWG) Nr. 1768/92 und (EG) Nr. 1610/96 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Voraussetzungen für die Erteilung von Zertifikaten an zwei oder mehr Inhaber von Grundpatenten für dasselbe Erzeugnis - Angabe über ...

  • EU-Kommission PDF

    AHP Manufacturing BV gegen Bureau voor de Industriële Eigendom.

    Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen (EWG) Nr. 1768/92 und (EG) Nr. 1610/96 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Voraussetzungen für die Erteilung von Zertifikaten an zwei oder mehr Inhaber von Grundpatenten für dasselbe Erzeugnis - Angabe über ...

  • EU-Kommission

    AHP Manufacturing BV gegen Bureau voor de Industriële Eigendom.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank 's-Gravenhage - Niederlande. Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen (EWG) Nr. 1768/92 und (EG) Nr. 1610/96 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Voraussetzungen für die Erteilung von Zertifikaten an zwei ...

  • Wolters Kluwer

    Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats zugunsten des Inhabers eines Grundpatents für ein zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zertifikats bereits zu Gunsten eines anderen Marktteilnehmers patentierten Erzeugnisses; AHP Manufacturing BV gegen Bureau voor de Industriële ...

  • kanzlei.biz

    Keine Erteilung von mehreren Zertifikaten für ein Grundpatent in einem Zeitpunkt notwendig

  • kanzlei.biz

    Keine Erteilung von mehreren Zertifikaten für ein Grundpatent in einem Zeitpunkt notwendig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats zugunsten des Inhabers eines Grundpatents für ein zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zertifikats bereits zu Gunsten eines anderen Marktteilnehmers patentierten Erzeugnisses; AHP Manufacturing BV gegen Bureau voor de Industriële ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    AHP Manufacturing

    Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen (EWG) Nr. 1768/92 und (EG) Nr. 1610/96 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Voraussetzungen für die Erteilung von Zertifikaten an zwei oder mehr Inhaber von Grundpatenten für dasselbe Erzeugnis - Angabe über ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank's Gravenhage (Niederlande), eingereicht am 2. November 2007 - AHP Manufacturing BV / Bureau voor de Industriële Eigendom, das zugleich unter dem Namen Octrooicentrum Nederland auftritt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und 7 Abs. 1 und 2, sowie der Art. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 1. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1) sowie des 17. Erwägungsgrundes und des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2010, 41
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.07.1995 - C-350/92

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-482/07
    Die Verordnung soll auf diese Weise einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorbeugen, die neue Unterschiede zur Folge hätte, welche geeignet wären, den freien Verkehr von Arzneimitteln innerhalb der Gemeinschaft zu behindern und dadurch die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes unmittelbar zu beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 13. Juli 1995, Spanien/Rat, C-350/92, Slg. 1995, I-1985, Randnrn.

    Ein unterschiedlicher Schutz desselben Arzneimittels in der Gemeinschaft würde zu einer Aufspaltung des Marktes in nationale Märkte, auf denen das Arzneimittel noch geschützt wäre, und Märkte, auf denen dieser Schutz nicht mehr bestünde, führen (Urteil Spanien/Rat, oben angeführt, Randnr. 36).

    Drittens wird außer dem Ziel eines ausreichenden Schutzes zur Förderung der Forschung in der Verordnung Nr. 1768/92 gemäß ihrem neunten Erwägungsgrund die Notwendigkeit anerkannt, in einem so komplexen Bereich wie dem pharmazeutischen Sektor alle betroffenen Interessen einschließlich der Gesundheit der Bevölkerung zu berücksichtigen (vgl. Urteil Spanien/Rat, oben angeführt, Randnr. 38).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-181/95

    Biogen / Smithkline Beecham Biologicals

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-482/07
    Hierzu hat der Gerichtshof in Randnr. 28 des Urteils vom 23. Januar 1997, Biogen (C-181/95, Slg. 1997, I-357), ausgeführt, dass, wenn ein Erzeugnis durch mehrere gültige Grundpatente geschützt ist, die gegebenenfalls mehreren Inhabern zustehen, jedes dieser Patente für das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats bestimmt werden kann, ohne dass jedoch mehr als ein Zertifikat für jedes Grundpatent erteilt werden könnte.

    Die Verordnung Nr. 1768/92 soll dem durch die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel abhelfen, das der Inhaber eines nationalen oder europäischen Patents unter den gleichen Bedingungen in jedem Mitgliedstaat erhalten kann (Urteil Biogen, Randnrn.

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-482/07
    Außerdem ist festzustellen, dass bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1610/96 nicht allein auf seinen Wortlaut abgestellt werden darf, sondern auch die allgemeine Systematik und die Ziele der Regelung, in die er sich einfügt, zu berücksichtigen sind (vgl. analog Urteil vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnr. 24).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-127/00

    Hässle

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-482/07
    34 und 35, und vom 11. Dezember 2003, Hässle, C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnr. 37).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-431/04

    Massachusetts Institute of Technology - Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-482/07
    Nach dem 17. Erwägungsgrund dieser Verordnung gelten die u. a. in deren Art. 3 Abs. 2 vorgesehenen Modalitäten sinngemäß auch für die Auslegung des Art. 3 der Verordnung Nr. 1768/92 (Urteil vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, Slg. 2006, I-4089, Randnr. 24).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-392/97

    Farmitalia

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-482/07
    In Bezug auf die mit der Verordnung Nr. 1768/92 verfolgten Ziele ist erstens festzustellen, dass gemäß ihrem ersten und ihrem zweiten Erwägungsgrund ihr wesentlicher Zweck darin besteht, einen ausreichenden Schutz zur Förderung der Forschung im pharmazeutischen Bereich zu gewährleisten, die entscheidend zur ständigen Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beiträgt (Urteil vom 16. September 1999, Farmitalia, C-392/97, Slg. 1999, I-5553, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Gleichwohl ist, um auf die Frage zu antworten, welche Folgen zu ziehen sind, wenn eine vertragliche Klausel für missbräuchlich erklärt wird, sowohl auf den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als auch auf Ziele und Systematik dieser Richtlinie Bezug zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 27, und vom 8. Dezember 2011, Merck Sharp & Dohme, C-125/10, Slg. 2011, I-12987, Randnr. 29).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr.

    34 und 35, vom 11. Dezember 2003, Hässle, C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnr. 37, und vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 35).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der wesentliche Zweck der Verordnung Nr. 469/2009 darin besteht, einen ausreichenden Schutz zur Förderung der Forschung im pharmazeutischen Bereich zu gewährleisten, die entscheidend zur ständigen Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beiträgt (vgl. Urteile Farmitalia, Randnr. 19, und AHP Manufacturing, Randnr. 30).

    Der Grund für den Erlass dieser Verordnung lag darin, dass die Laufzeit des tatsächlichen Patentschutzes für die Amortisierung der in der pharmazeutischen Forschung vorgenommenen Investitionen unzureichend war; dem sollte durch die Schaffung eines ESZ für Arzneimittel abgeholfen werden (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Biogen, C-181/95, Slg. 1997, I-357, Randnr. 26, und AHP Manufacturing, Randnr. 30).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-125/10

    Merck Sharp & Dohme - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Patente - Verordnung

    Bei der Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1768/92 darf daher nicht allein auf seinen Wortlaut abgestellt werden, sondern sind auch die allgemeine Systematik und die Ziele der Regelung, in die er sich einfügt, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Hässle, C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnr. 55, und vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 27).

    In Bezug auf die mit der Verordnung Nr. 1768/92 verfolgten Ziele ist zweitens festzustellen, dass gemäß den ersten beiden Erwägungsgründen dieser Verordnung ihr wesentlicher Zweck darin besteht, einen ausreichenden Schutz zur Förderung der Forschung im pharmazeutischen Bereich zu gewährleisten, die entscheidend zur ständigen Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil AHP Manufacturing, Randnr. 30).

    Insoweit liegt der Grund für den Erlass dieser Verordnung gemäß deren drittem, viertem und achtem Erwägungsgrund darin, dass unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung für ein neues Arzneimittel und der Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben Arzneimittels die Laufzeit des tatsächlichen Patentschutzes für die Amortisierung der in der pharmazeutischen Forschung vorgenommenen Investitionen unzureichend war (vgl. in diesem Sinne Urteil AHP Manufacturing, Randnr. 30).

    Außer diesem Ziel erkennt diese Verordnung gemäß ihrem neunten Erwägungsgrund die Notwendigkeit an, in einem so komplexen und empfindlichen Bereich wie dem pharmazeutischen Sektor alle auf dem Spiel stehenden Interessen einschließlich der Gesundheit der Bevölkerung zu berücksichtigen, indem sichergestellt wird, dass das auf diese Weise garantierte Verwertungsmonopol nicht das übersteigt, was zur Amortisierung der Investitionen erforderlich ist, und den Moment, in dem das fragliche Erzeugnis gemeinfrei wird, nicht missbräuchlich hinauszögert (vgl. in diesem Sinne Urteil AHP Manufacturing, Randnrn. 30 und 39).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-443/12

    Actavis Group und Actavis - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Anhand dieser Urteile lasse sich nämlich nicht beurteilen, ob der Gerichtshof nunmehr die Ansicht vertrete, dass es nach der genannten Bestimmung unzulässig sei, dass mehr als ein ergänzendes Schutzzertifikat pro "Grundpatent" im Sinne von Art. 1 der genannten Verordnung erteilt werde, unabhängig davon, wie viele Erzeugnisse von diesem Patent geschützt seien, oder ob er nach wie vor der Ansicht sei, die er etwa in seinen Urteilen vom 23. Januar 1997, Biogen (C-181/95, Slg. 1997, I-357), und vom 3. September 2009, AHP Manufacturing (C-482/07, Slg. 2009, I-7295) vertreten habe, nämlich, dass pro "Grundpatent" und pro "Erzeugnis" ein ergänzendes Schutzzertifikat zu erteilen sei.

    Für den Fall, dass ein "Erzeugnis" im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 von mehreren Grundpatenten geschützt ist, die gegebenenfalls mehreren Inhabern zustehen und dieses Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine seiner Verwendungen schützen, hat der Gerichtshof zwar bereits entschieden, dass nach Art. 3 Buchst. c der genannten Verordnung jedes dieser Patente ein Recht auf ein ergänzendes Schutzzertifikat begründen, jedoch für ein Grundpatent nicht mehr als ein Zertifikat erteilt werden kann (vgl. Urteile Biogen, Randnr. 28, und AHP Manufacturing, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11

    Neurim Pharmaceuticals (1991) - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat

    Ein weiteres Beispiel für diese Rechtsprechungslinie liefert das Urteil AHP Manufacturing(34), in dem Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1768/92 trotz des Wortlauts des - für die Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigenden - Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1610/96 in dem Sinne ausgelegt wurde, dass er der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats zugunsten des Inhabers eines Grundpatents für ein Erzeugnis, für das zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zertifikats bereits einem oder mehreren Inhabern eines oder mehrerer anderer Grundpatente ein oder mehrere Zertifikate erteilt worden sind, nicht entgegensteht.

    18 - Urteil vom 3. September 2009, AHP Manufacturing (C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 43).

    24 - Vgl. dazu Urteil AHP Manufacturing (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2011 - C-322/10

    Medeva - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Verordnung Nr. 469/2009

    Bestätigt hat der Gerichtshof diese Einschätzung zuletzt im Urteil vom 3. September 2009, AHP Manufacturing (C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 35), in dem er hervorgehoben hat, dass eine heterogene Entwicklung des Zertifikatschutzes in den einzelnen Mitgliedstaaten dazu geeignet wäre, den freien Verkehr von Arzneimitteln innerhalb der Union zu behindern und dadurch die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar zu beeinträchtigen.

    Im Urteil AHP Manufacturing (oben in Fn. 16 angeführt) hat der Gerichtshof zudem bestätigt, dass die Regel des Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1768/92 der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats zugunsten des Inhabers eines Grundpatents für ein Erzeugnis auch dann nicht entgegensteht, wenn zum Zeitpunkt seiner ESZ-Anmeldung bereits einem oder mehreren Inhabern eines oder mehrerer anderer Grundpatente ein oder mehrere Zertifikate erteilt worden sind.

    37 - Mit diesen Fristen sollen zum einen die Interessen des Patentinhabers und zum anderen die Interessen Dritter berücksichtigt werden, die schnellstmöglich wissen wollen, ob das fragliche Erzeugnis durch ein Zertifikat geschützt werden wird; vgl. Urteil AHP Manufacturing (oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 28).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-422/10

    Georgetown University u.a. - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der wesentliche Zweck der Verordnung Nr. 469/2009 darin besteht, einen ausreichenden Schutz zur Förderung der Forschung im pharmazeutischen Bereich zu gewährleisten, die entscheidend zur ständigen Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beiträgt (vgl. Urteile vom 16. September 1999, Farmitalia, C-392/97, Slg. 1999, I-5553, Randnr. 19, und vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 30).

    Der Grund für den Erlass dieser Regelung lag darin, dass die Laufzeit des tatsächlichen Patentschutzes für die Amortisierung der in der pharmazeutischen Forschung vorgenommenen Investitionen unzureichend war; dem sollte durch die Schaffung eines ESZ für Arzneimittel abgeholfen werden (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Biogen, C-181/95, Slg. 1997, I-357, Randnr. 26, und AHP Manufacturing, Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-673/18

    Santen

    57 Vgl. Urteil vom 3. September 2009, AHP Manufacturing (C-482/07, EU:C:2009:501, Rn. 42), und Nr. 36 der Begründung des Verordnungsvorschlags.

    59 Das vorlegende Gericht nimmt ebenfalls Bezug auf das Urteil vom 23. Januar 1997, Biogen (C-181/95, EU:C:1997:32, Rn. 27), und auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1610/96, wie vom Gerichtshof im Urteil vom 3. September 2009, AHP Manufacturing (C-482/07, EU:C:2009:501, Rn. 25 und 26), ausgelegt.

  • EuGH, 11.11.2010 - C-229/09

    Hogan Lovells International - Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung

    Es ist zu beachten, dass bei der Auslegung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1610/96 nicht allein auf seinen Wortlaut abgestellt werden darf, sondern dass auch die allgemeine Systematik und die Ziele der Regelung, in die er sich einfügt, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 27).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-484/12

    Georgetown University - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Hierzu hat der Gerichtshof für den Fall, dass ein "Erzeugnis" im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 von mehreren Grundpatenten geschützt ist, die gegebenenfalls mehreren Inhabern zustehen und dieses Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine seiner Verwendungen schützen, bereits entschieden, dass nach Art. 3 Buchst. c der genannten Verordnung jedes dieser Patente ein Recht auf ein ESZ begründen, jedoch für ein Grundpatent nicht mehr als ein Zertifikat erteilt werden kann (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Biogen, C-181/95, Slg. 1997, I-357, Randnr. 28, und vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-484/12

    Georgetown University - Humanarzneimittel - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3

  • BPatG, 19.09.2019 - 14 W (pat) 44/19

    Fungizide Wirkstoffzusammensetzung - Patentbeschwerdeverfahren - "Fungizide

  • EuGH, 28.07.2011 - C-195/09

    Synthon - Patentrecht - Arzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für

  • EuGH, 25.11.2011 - C-518/10

    Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings - Art. 104 § 3 Abs. 1

  • LG Düsseldorf, 15.08.2012 - 4a O 109/12

    Ergänzendes Schutzzertifikat für in den Ansprüchen des Grundpatents nicht

  • EuGH, 25.11.2011 - C-630/10

    University of Queensland und CSL - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-443/17

    Abraxis Bioscience - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneimittel - Ergänzendes

  • BPatG, 23.01.2018 - 14 W (pat) 10/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Hexavalenter Impfstoff" - zur Frage der Erteilung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-229/09

    Hogan Lovells International - Verordnung EG Nr. 1610/96 - Art. 3 - Bedingungen

  • EuGH, 25.11.2011 - C-6/11

    Daiichi Sankyo - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2010 - C-66/09

    Kirin Amgen - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Arzneimittel - Ergänzendes

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-11/13

    Bayer CropScience - Pflanzenschutzmittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14

    Seattle Genetics - Gewerbliches Eigentum - Patentrecht - Verordnung (EG) Nr.

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