Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 07.02.2014 - C-482/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3157
EuGH, 07.02.2014 - C-482/12 (https://dejure.org/2014,3157)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.2014 - C-482/12 (https://dejure.org/2014,3157)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2014 - C-482/12 (https://dejure.org/2014,3157)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Macinský und Macinská

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Macinský und Macinská

    Vorabentscheidungsersuchen - Okresný súd Pre?¡ov - Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die die es einem Gläubiger ermöglicht, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    25 Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2014 (C-482/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:182).
  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Außerdem hat der Gerichtshof auf seine ebenfalls im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), getroffene Feststellung hingewiesen, dass eine Delegation der ersten Art nicht geeignet ist, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Delegation der zweiten Art dadurch, dass an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde das Ermessen derjenigen Stelle tritt, der die Befugnisse übertragen worden sind, eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" bewirkt (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:182, Rn. 42).
  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

    Außerdem hat der Gerichtshof auf seine ebenfalls im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), getroffene Feststellung hingewiesen, dass eine Delegation der ersten Art nicht geeignet ist, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Delegation der zweiten Art dadurch, dass an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde das Ermessen derjenigen Stelle tritt, der die Befugnisse übertragen worden sind, eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" bewirkt (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:182, Rn. 42).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32877
Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12 (https://dejure.org/2013,32877)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.11.2013 - C-482/12 (https://dejure.org/2013,32877)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. November 2013 - C-482/12 (https://dejure.org/2013,32877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Macinský und Macinská

    Zulässigkeit - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Befriedigung einer gesicherten Forderung im Wege einer Versteigerung von Immobilien - Möglichkeit des Unterbleibens eines Gerichtsverfahrens nach nationalem Recht - ...

  • EU-Kommission

    Macinský und Macinská

    Zulässigkeit - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Befriedigung einer gesicherten Forderung im Wege einer Versteigerung von Immobilien - Möglichkeit des Unterbleibens eines Gerichtsverfahrens nach nationalem Recht - ...

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Vollstreckung unlauterer Vertragsbedingungen durch die außergerichtliche Verwertung eines Immobilienpfandrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung unlauterer Vertragsbedingungen durch außergerichtliche Verwertung eines Immobilienpfandrechts; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Presov

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12
    Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen ersucht der Okresný súd Presov (Slowakei) um Hinweise zu der Frage, ob die slowakische Regelung, wonach ein Gläubiger die Befriedigung einer Forderung im Wege eines außergerichtlichen Verfahrens zur Verwertung eines an einem Vermögensgegenstand des Schuldners bestehenden Pfandrechts betreiben kann (im Folgenden: fragliche Vorgehensweise), mit u. a. der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(3) vereinbar ist.

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:.

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:.

    Da der Okresný súd Presov Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 hat, hat er das Verfahren mit Beschluss vom 27. August 2012 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:.

    Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass damit eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die Bestimmung des § 151j Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Obcianský zákonník) in Verbindung mit weiteren Bestimmungen der im vorliegenden Verfahren fraglichen Regelung unvereinbar ist, die es dem Gläubiger ermöglicht, eine Vollstreckung aus unlauteren Vertragsbedingungen in der Weise zu betreiben, dass er ein Pfandrecht durch Verkauf der entsprechenden Immobilie auch entgegen Einwendungen des Verbrauchers, trotz eines Streits über die Sache und ohne dass die Vertragsbedingungen durch ein Gericht oder eine andere unabhängige gerichtliche Stelle geprüft werden, verwertet?.

    Zweitens möchte das vorlegende Gericht die materiell-rechtliche Frage klären, ob die fragliche Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.

    Drittens hat die slowakische Regierung für den Fall, dass die fragliche Vorgehensweise für mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar befunden wird, die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils beantragt.

    Sollte sich der Gerichtshof jedoch - angesichts der Zahl der Rechtssachen, in denen es um eine ähnliche Problematik geht(8) - aus Gründen der Verfahrensökonomie zur Beantwortung der Vorlagefrage entschließen, möchte ich darlegen, weshalb meines Erachtens die Richtlinie 93/13 vorbehaltlich bestimmter Anforderungen einer Vorgehensweise wie der hier fraglichen nicht entgegensteht(9).

    Ein solcher Anspruch liegt naturgemäß außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 93/13, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nur für Verbraucherverträge gilt.

    Eine Auslegung der Richtlinie 93/13 ist für das Ausgangsverfahren daher ohne Bedeutung.

    Demzufolge leuchtet mir nicht ein, inwiefern ein Urteil des Gerichtshofs erforderlich sein soll, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu ermöglichen; bei einem solchen Urteil würde es sich vielmehr um eine abstrakte Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 handeln.

    B - Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13.

    Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 Verfahrensregelungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, denen zufolge ein auf missbräuchliche Klauseln in einem Verbrauchervertrag beruhender Anspruch außergerichtlich und daher - möglicherweise - ohne gerichtliche Kontrolle durchgesetzt werden kann.

    Somit hat sich der Gerichtshof mit einer Problematik zu befassen, die weder im Urteil Banco Español de Crédito noch im Urteil Aziz angesprochen wird, zu der sich aber Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen äußert(24), nämlich ob es mit der Richtlinie 93/13 zu vereinbaren ist, wenn ein Mitgliedstaat vorsieht, dass der Verbraucher von sich aus tätig werden muss, um die Vollstreckung aus einem Vertrag auszusetzen oder einzustellen, der vermeintlich missbräuchliche Klauseln enthält.

    Anders formuliert lautet also die Frage, ob es mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, dass der Verbraucher "den ersten Schritt tun muss".

    Diese Fragen sind im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Befugnissen und Aufgaben der nationalen Gerichte im Rahmen der Richtlinie 93/13 zu untersuchen.

    Aus den nachstehenden Gründen steht zu meiner Überzeugung fest, dass im Rahmen der fraglichen Vorgehensweise in hinreichendem Maß ein effektiver Schutz der Verbraucherrechte gegeben ist, wie dies die Richtlinie 93/13 verlangt.

    Zunächst werde ich auf den Wortlaut der Richtlinie 93/13 eingehen.

    Mangels entsprechender ausdrücklicher Vorschriften in der Richtlinie 93/13 kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Richtlinie konkret die Frage der Durchsetzung von Ansprüchen, einschließlich Ansprüchen gegen Verbraucher, regelt.

    Ich möchte hinzufügen, dass weder die Vorlageentscheidung noch die dem Gerichtshof übermittelten Akten des nationalen Gerichts irgendwelche Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die slowakischen Verfahrensvorschriften, die nach Maßgabe der Richtlinie 93/13 für Verbraucher gelten, von den Vorschriften abweichen, die in vergleichbaren Situationen aufgrund nationalen Rechts Anwendung finden(27).

    Somit geht es offensichtlich lediglich um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13.

    Ebenso wie in der vorliegenden Rechtssache geht es in den beiden genannten Urteilen nämlich um die Bestimmung der Pflichten des nationalen Gerichts gemäß der Richtlinie 93/13 im Rahmen eines besonderen Verfahrens(29) und nicht um die Frage, ob das nationale Gericht von Amts wegen tätig werden kann oder sogar muss.

    Ich verstehe die beiden Entscheidungen dahin, dass der Rückgriff eines Gewerbetreibenden auf ein im nationalen Recht vorgesehenes besonderes Verfahren mit dem Ziel, Verbrauchern den durch die Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutz zu entziehen, gegen das Effektivitätsprinzip verstößt, soweit dadurch die Sicherstellung des Schutzes, der den Verbrauchern mit der Richtlinie gewährt werden soll, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird(30).

    Fehlen solche Garantien, kommen die Mitgliedstaaten nicht ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach, zu verhindern, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher verbindlich sind, sowie dafür zu sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung solcher Klauseln ein Ende gesetzt wird.

    Der Gerichtshof hat eine solche Regelung als mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar angesehen(33).

    Aus verschiedenen Gründen(36) ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbraucher im Allgemeinen wohl keinen Widerspruch im Verfahren einlegen würden, und hat deshalb das fragliche spanische Gesetz für mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar erklärt.

    Andernfalls würde der Begriff der Verfahrensautonomie seiner praktischen Wirkung beraubt, und es entstünde ein Regelungszwang, der mit der Tatsache, dass die Richtlinie 93/13 bloß eine Mindestharmonisierung vorsieht(39), nicht in Einklang zu bringen wäre.

    Da die Achtung der Wohnung ein Recht ist, das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt wird, in deren Licht die Richtlinie 93/13 ausgelegt werden muss(47), sollte jede Person, die von einem Eingriff von solcher Tragweite bedroht ist, die Möglichkeit haben, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme durch eine unabhängige gerichtliche Stelle überprüfen zu lassen(48).

    Zusammenfassend halte ich es für mit der Richtlinie 93/13 vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einem Verbraucher zumutet, tätig zu werden, um die Vollstreckung aus einem Vertrag mit vermeintlich missbräuchlichen Klauseln auszusetzen oder einzustellen.

    Dies steht in keinem Vergleich zu der in der Rechtssache Banco Español de Crédito in Rede stehenden Widerspruchsfrist von 20 Tagen, aufgrund deren den Verbrauchern die wirksame Ausübung ihrer Schutzrechte aus der Richtlinie 93/13 übermäßig erschwert wurde .

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nach slowakischem Recht und anders als nach den für das Vollstreckungsverfahren in der Rechtssache Aziz geltenden spanischen Vorschriften(54) tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die fragliche Vorgehensweise - ja sogar die Möglichkeit der Aussetzung der Vorgehensweise wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 93/13 - gegeben ist.

    Da das vorlegende Gericht über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, um Zweifel an der Lauterkeit u. a. einiger Strafbestimmungen äußern zu können, die entgegen den Erfordernissen der Richtlinie 93/13 in den streitigen Vertrag aufgenommen worden waren, hat es die vorläufige Aussetzung der Versteigerung angeordnet und die Sache dem Gerichtshof vorgelegt.

    Das vorlegende Gericht hat daher das innerstaatliche Prozessrecht zu Recht nach Möglichkeit so angewendet, dass das in Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gesetzte Ziel erreicht wird(56).

    Da dieser Bereich nicht harmonisiert ist, bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, bei Vollstreckungsverfahren das ihrer Meinung nach erforderliche Verbraucherschutzniveau festzulegen, vorausgesetzt, dass den Verbrauchern der Schutz, den die Richtlinie 93/13 gewähren soll, nicht entzogen wird.

    Darüber hinaus ist unmissverständlich klarzustellen, dass die von einem Verbraucher bei den slowakischen Gerichten nach § 21 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen erhobene Klage gegen einen Verkauf im Wege der Versteigerung zur Folge hat, dass die oben in Nr. 63 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Befugnisse und Aufgaben der nationalen Gerichte aus der Richtlinie 93/13 zum Tragen kommt.

    Da nach dem Sachverhalt eine solche Möglichkeit nach slowakischem Recht durchaus gegeben ist, schlage ich dem Gerichtshof für den Fall, dass er die Vorlagefrage beantworten will, vor, festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 einer Vorgehensweise wie der hier fraglichen nicht entgegensteht, sofern das nationale Gericht die Befugnis zu der in der vorstehenden Nummer bezeichneten Rechtsprechungstätigkeit besitzt, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof die fragliche Vorgehensweise für mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar erklärt, beantragt die slowakische Regierung, die Wirkungen des Urteils zeitlich zu beschränken.

    Gestützt auf diese Statistik macht die slowakische Regierung geltend, dass eine Vielzahl von Transaktionen gutgläubig und im Vertrauen auf die Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 vorgenommen worden sei.

    Deshalb erübrigt sich auch eine Behandlung der Frage, ob dem Umstand, dass Rechtsverhältnisse angeblich gutgläubig zustande gekommen sind, größeres Gewicht beizumessen ist als dem Recht der Verbraucher, gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs Regress wegen Verstößen gegen die Richtlinie 93/13 zu nehmen.

    Aus demselben Grund braucht auch nicht untersucht zu werden, ob eine etwaige Unsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 bei Berücksichtigung der Grundsätze beseitigt werden könnte, die in den Urteilen in den Rechtssachen Banco Español de Crédito und Aziz (in denen eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen jener Urteile nicht beantragt wurde) aufgestellt worden sind.

    Demzufolge möchte ich für den Fall, dass der Gerichtshof die Vorlagefrage als zulässig und die fragliche Vorgehensweise als mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar betrachtet, von einer zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils abraten.

    28 - Zu den Pflichten der nationalen Gerichte aus der Richtlinie 93/13 vgl. auch Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, Slg. 2009, I-9579), betreffend die Vollstreckung von Schiedssprüchen, sowie J?'rös betreffend u. a. eine im nationalen Recht vorgesehene Regelung, wonach ausschließlich bestimmte Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten wegen missbräuchlicher Klauseln zuständig sind (vgl. die zweite Vorlagefrage in jener Rechtssache).

    Das für das nationale Gericht geltende innerstaatliche Prozessrecht sei nach Möglichkeit jedoch so auszulegen, dass das in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gesetzte Ziel erreicht werde (vgl. Urteil J?'rös [Randnrn. 50 bis 52]).

    38 - Dem Gerichtshof zufolge soll durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lediglich die Ausgewogenheit zwischen der Position des Verbrauchers und derjenigen des Gewerbetreibenden wiederhergestellt werden - vgl. u. a. Urteil Aziz (Randnr. 45).

    39 - Vgl. 12. Erwägungsgrund und Art. 8 der Richtlinie 93/13.

    44 - Vgl. Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 mit seiner Bezugnahme auf eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende, im Anhang der Richtlinie aufgeführte Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aziz (Randnrn. 66 und 68 bis 71).

    53 - Im Gegensatz zu der Rechtssache Aziz stellt sich in der vorliegenden Rechtssache die Frage der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 im Rahmen der Beitreibung einer Forderung gegen die Verbraucher und nicht im Rahmen des Verfahrens zur Entscheidung in der Sache.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12
    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Aziz offenbar eine recht großzügige Haltung hinsichtlich der Erheblichkeit der erbetenen Antwort für den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit eingenommen, da er in jener Rechtssache Zweifel wohl zugunsten des nationalen Gerichts hat gelten lassen(14).

    Somit hat sich der Gerichtshof mit einer Problematik zu befassen, die weder im Urteil Banco Español de Crédito noch im Urteil Aziz angesprochen wird, zu der sich aber Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen äußert(24), nämlich ob es mit der Richtlinie 93/13 zu vereinbaren ist, wenn ein Mitgliedstaat vorsieht, dass der Verbraucher von sich aus tätig werden muss, um die Vollstreckung aus einem Vertrag auszusetzen oder einzustellen, der vermeintlich missbräuchliche Klauseln enthält.

    Insoweit ist es zweckmäßig, sich noch einmal mit den sich aus den Urteilen Aziz und Banco Español de Crédito gezogenen Konsequenzen zu befassen.

    Es sei betont, dass der Gerichtshof im Urteil Aziz nicht eigens beanstandet hat, dass der Verbraucher ein Erkenntnisverfahren beim Juzgado de lo Mercantil n o 3 de Barcelona einleiten muss; was den Gerichtshof letztlich zu seiner Entscheidung bewogen hat, ist die vollkommene Sinnlosigkeit dieser Verfahren.

    Meiner Meinung nach führt die fragliche Vorgehensweise auch nicht dazu, dass die Verbraucherrechte auf einen bloßen Anspruch auf finanzielle Entschädigung reduziert werden, was dem Urteil Aziz zufolge allerdings unzureichend wäre.

    7 - Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    15 - Vgl. Urteil Aziz (Randnrn. 38 und 39).

    25 - Vgl. u. a. Urteil Aziz (Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Aziz (Randnr. 49) diese Rechtssache vorderhand von der Rechtssache Banco Español de Crédito abgegrenzt, jedoch scheint mir dies lediglich durch die etwas unterschiedliche verfahrensrechtliche Ausgangslage der beiden Fälle bedingt zu sein (siehe unten, Nrn. 72 und 75).

    33 - Vgl. Urteil Aziz (Randnrn. 59 und 60).

    38 - Dem Gerichtshof zufolge soll durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lediglich die Ausgewogenheit zwischen der Position des Verbrauchers und derjenigen des Gewerbetreibenden wiederhergestellt werden - vgl. u. a. Urteil Aziz (Randnr. 45).

    44 - Vgl. Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 mit seiner Bezugnahme auf eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende, im Anhang der Richtlinie aufgeführte Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aziz (Randnrn. 66 und 68 bis 71).

    46 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz (Randnr. 61).

    Vgl. in anderem Kontext Urteil Aziz (Randnrn. 56 bis 58).

    54 - Vgl. Urteil Aziz (Randnrn. 54 und 55).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12
    Somit hat sich der Gerichtshof mit einer Problematik zu befassen, die weder im Urteil Banco Español de Crédito noch im Urteil Aziz angesprochen wird, zu der sich aber Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen äußert(24), nämlich ob es mit der Richtlinie 93/13 zu vereinbaren ist, wenn ein Mitgliedstaat vorsieht, dass der Verbraucher von sich aus tätig werden muss, um die Vollstreckung aus einem Vertrag auszusetzen oder einzustellen, der vermeintlich missbräuchliche Klauseln enthält.

    Im Weiteren werde mich dann mit der einschlägigen (d. h. aus den Urteilen Banco Español de Crédito und Aziz hervorgegangenen) Rechtsprechung befassen und schließlich darlegen, weshalb meines Erachtens die oben in Nr. 62 herausgearbeitete Frage zu bejahen ist.

    Im Zusammenhang mit der Frage der Vereinbarkeit einer Vorgehensweise wie der hier fraglichen mit dem Effektivitätsprinzip ist näher auf die einschlägige Rechtsprechung einzugehen, d. h. auf die Urteile Banco Español de Crédito und Aziz(28).

    Bei der dem Urteil Banco Español de Crédito zugrunde liegenden Fallgestaltung konnte das erstinstanzliche Gericht zwar eine Entscheidung ohne Beteiligung des Verbrauchers fällen, allerdings dürfte das im Allgemeinen nicht möglich sein.

    7 - Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    22 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Banco Español de Crédito (Randnrn. 59 und 60 sowie 85 bis 87).

    26 - Ich verweise auf die Urteile Banco Español de Crédito (Randnr. 46) und Aziz (Randnr. 50); vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).

    29- Vgl. Urteile Banco Español de Crédito (Randnr. 45) und Aziz (Randnr. 49).

    30 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito (Randnrn. 55 und 56) und Aziz (Randnrn. 62 und 63).

    31 - Vgl. Urteile Banco Español de Crédito (Randnr. 39) und Aziz (Randnr. 44).

    32 - Vgl. Urteile Banco Español de Crédito (Randnr. 49) und Aziz (Randnr. 53).

    35 - Vgl. Urteil Banco Español de Crédito (Randnrn. 25 und 26).

    Im Urteil Banco Español de Crédito hingegen hat er festgestellt, dass die Förderung leichten Zugangs zur Justiz für Gläubiger unter den gegebenen Umständen nicht schwerer wiegen könne als die Gewährung wirksamen Verbraucherschutzes.

    40 - Vgl. Urteil Banco Español de Crédito (Randnr. 51).

    In den Urteilen Banco Español de Crédito und Aziz scheint der Gerichtshof auf einen eher schutzwürdigen Verbrauchertyp abzustellen, während im Urteil Asturcom Telecomunicaciones offenbar der Maßstab eines bonus pater familias angelegt wird.

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12
    26 - Ich verweise auf die Urteile Banco Español de Crédito (Randnr. 46) und Aziz (Randnr. 50); vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).

    Zuletzt hat er im Urteil J?'rös entschieden, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer eigenen Rechtssysteme grundsätzlich schwerer wiegen könne als die Befugnis eines nationalen Gerichts, missbräuchliche Klauseln von Amts wegen für unwirksam zu erklären, wenn die Zuständigkeit für die Unwirksamkeitserklärung einem anderen Gericht zugewiesen sei.

    Das für das nationale Gericht geltende innerstaatliche Prozessrecht sei nach Möglichkeit jedoch so auszulegen, dass das in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gesetzte Ziel erreicht werde (vgl. Urteil J?'rös [Randnrn. 50 bis 52]).

    56 - Vgl. in diesem Sinne Urteil J?'rös (Randnr. 52).

    59 - Vgl. in diesem Sinne Urteil J?'rös (Randnrn. 50 bis 52).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12
    Ferner hat er im Urteil Asturcom Telecomunicaciones ausgeführt, dass vom nationalen Gericht weder verlangt werde, das Unterlassen einer Verfahrenshandlung durch einen Verbraucher, der seine Rechte nicht kenne, auszugleichen, noch auch einer völligen Untätigkeit des Verbrauchers vollständig abzuhelfen(41).

    28 - Zu den Pflichten der nationalen Gerichte aus der Richtlinie 93/13 vgl. auch Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, Slg. 2009, I-9579), betreffend die Vollstreckung von Schiedssprüchen, sowie J?'rös betreffend u. a. eine im nationalen Recht vorgesehene Regelung, wonach ausschließlich bestimmte Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten wegen missbräuchlicher Klauseln zuständig sind (vgl. die zweite Vorlagefrage in jener Rechtssache).

    41 - Vgl. Urteil Asturcom Telecomunicaciones (Randnr. 47).

    In den Urteilen Banco Español de Crédito und Aziz scheint der Gerichtshof auf einen eher schutzwürdigen Verbrauchertyp abzustellen, während im Urteil Asturcom Telecomunicaciones offenbar der Maßstab eines bonus pater familias angelegt wird.

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12
    60 - Vgl. Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 - Vgl. u. a. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. (Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-226/07

    Flughafen Köln / Bonn - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12
    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Slob (C-236/02, Slg. 2004, I-1861, Randnr. 29), und vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn (C-226/07, Slg. 2008, I-5999, Randnr. 37).
  • EuGH, 28.03.1995 - C-346/93

    Kleinwort Benson / City of Glasgow District Council

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12
    2 - Vgl. u. a. Urteil vom 28. März 1995, Kleinwort Benson (C-346/93, Slg. 1995, I-615, Randnr. 24); vgl. auch Gutachten vom 14. Dezember 1991 (1/91, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 61).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-236/02

    Slob

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12
    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Slob (C-236/02, Slg. 2004, I-1861, Randnr. 29), und vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn (C-226/07, Slg. 2008, I-5999, Randnr. 37).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-235/95

    Dumon und Froment

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12
    16 - Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 1998, Dumon und Froment (C-235/95, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

  • EuGH, 24.10.2013 - C-180/12

    Stoilov i Ko - Vorabentscheidungsersuchen - Wegfall einer Rechtsgrundlage der im

  • EGMR, 16.07.2009 - 20082/02

    ZEHENTNER c. AUTRICHE

  • EuGH, 14.11.2013 - C-537/12

    Banco Popular Español - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 07.11.2013 - C-313/12

    Romeo - Nationales Verwaltungsverfahren - Rein innerstaatlicher Sachverhalt -

  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

  • EGMR, 25.07.2013 - 27183/04

    ROUSK v. SWEDEN

  • EuGH, 07.10.2013 - C-82/13

    Società cooperativa Madonna dei miracoli - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • EuGH, 30.04.2014 - C-280/13

    Barclays Bank - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    26 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Macinský und Macinská (C-482/12, EU:C:2013:765).

    27 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Macinský und Macinská (C-482/12, EU:C:2013:765, Nr. 80).

    28 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Macinský und Macinská (C-482/12, EU:C:2013:765, Nrn. 64 und 96).

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