Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 03.03.2020 - C-482/18   

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https://dejure.org/2020,3521
EuGH, 03.03.2020 - C-482/18 (https://dejure.org/2020,3521)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2020 - C-482/18 (https://dejure.org/2020,3521)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2020 - C-482/18 (https://dejure.org/2020,3521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Google Ireland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Beschränkungen - Steuerliche Vorschriften - Umsatzbasierte Steuer auf Werbetätigkeiten - Pflichten bezüglich der Registrierung bei der Steuerverwaltung - Diskriminierungsverbot - Geldbußen - ...

  • Betriebs-Berater

    Das mit der ungarischen Werbe-steuer zusammenhängende Sanktionssystem verstößt gegen das Unionsrecht.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Beschränkungen - Steuerliche Vorschriften - Umsatzbasierte Steuer auf Werbetätigkeiten - Pflichten bezüglich der Registrierung bei der Steuerverwaltung - Diskriminierungsverbot - Geldbußen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DISC - Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Unionsrecht: EuGH gibt Google im Steuer-Streit mit Ungarn recht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem verstößt gegen das Unionsrecht

  • datev.de (Kurzinformation)

    Sanktionssystem der ungarischen Werbesteuer nicht mit dem Unionsrecht vereinbar

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 440
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-482/18
    Eine solche Beschränkung kann jedoch zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und soweit ihre Anwendung in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne etwa Urteile vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 58, und vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 52).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhängung von Sanktionen einschließlich solcher strafrechtlicher Art als erforderlich angesehen werden kann, um die wirksame Einhaltung einer nationalen Regelung zu gewährleisten, allerdings unter der Voraussetzung, dass Art und Höhe der verhängten Sanktion gemessen an der Schwere der mit ihr geahndeten Zuwiderhandlung in jedem Einzelfall verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59, und vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 57).

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-482/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 56 AEUV jeder nationalen Regelung entgegensteht, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen erfasst das in Art. 56 AEUV geregelte Verbot solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines Mitgliedstaats berühren (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 136 und 137 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-553/16

    TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-482/18
    Eine solche Beschränkung kann jedoch zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und soweit ihre Anwendung in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne etwa Urteile vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 58, und vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 52).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhängung von Sanktionen einschließlich solcher strafrechtlicher Art als erforderlich angesehen werden kann, um die wirksame Einhaltung einer nationalen Regelung zu gewährleisten, allerdings unter der Voraussetzung, dass Art und Höhe der verhängten Sanktion gemessen an der Schwere der mit ihr geahndeten Zuwiderhandlung in jedem Einzelfall verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59, und vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 57).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-625/17

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-482/18
    Art. 56 AEUV verlangt nämlich die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (vgl. u. a. Urteil vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.1988 - 299/86

    Drexl

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-482/18
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Sanktionsregelungen auf steuerlichem Gebiet zwar mangels unionsrechtlicher Harmonisierung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, aber nicht dazu führen dürfen, dass die im AEU-Vertrag vorgesehenen Freiheiten beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1988, Drexl, 299/86, EU:C:1988:103, Rn. 17).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-431/21

    Finanzamt Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und

    Zum Steuerzuschlag, mit dem die Missachtung der steuerlichen Dokumentationspflicht sanktioniert wird, ist darauf hinzuweisen, dass Sanktionsregelungen auf steuerlichem Gebiet zwar mangels unionsrechtlicher Harmonisierung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, aber nicht dazu führen dürfen, dass die im AEU-Vertrag vorgesehenen Freiheiten beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhängung von Sanktionen einschließlich solcher strafrechtlicher Art als erforderlich angesehen werden kann, um die wirksame Einhaltung einer nationalen Regelung zu gewährleisten, allerdings unter der Voraussetzung, dass Art und Höhe der verhängten Sanktion gemessen an der Schwere der mit ihr geahndeten Zuwiderhandlung in jedem Einzelfall verhältnismäßig sind (Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-52/21

    Pharmacie populaire - La Sauvegarde

    Art. 56 AEUV verlangt nämlich die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen erfasst das in Art. 56 AEUV geregelte Verbot solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines Mitgliedstaats berühren (Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass eine Ungleichbehandlung, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, jedoch zulässig sein kann, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und soweit ihre Anwendung in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrollen zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteile vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 57, und vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-231/20

    Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Vorlage zur

    Ein solcher Umstand kann jedoch nicht ausschlaggebend sein, da eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht allein dadurch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen kann, dass mitgliedstaatliche Behörden sie nach freiem Ermessen herabsetzen können (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 53).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Dieses sehr weitgehende Verbot von Beschränkungen hat der EuGH insofern eingeschränkt, als die Dienstleistungsfreiheit solche Maßnahmen nicht verbietet, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, sofern sie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (vgl. EuGH, Urteil vom 03.03.2020 - Rs. C-482/18, Google Ireland - juris Rn. 26; Urteil vom 11.06.2015, aaO Rn. 36; Urteil vom 08.09.2005 - Rs. C-544/03 und C-545/03, Mobistar und Belgacom Mobile - juris Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

    14 Siehe dazu ausführlicher meine Schlussanträge in der Rechtssache Google Ireland (C-482/18, EU:C:2019:728, Nrn. 35 ff.).

    29 Siehe dazu näher meine Schlussanträge in der Rechtssache Google Ireland (C-482/18, EU:C:2019:728, Nrn. 35 ff.); vgl. auch unlängst die Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer auf Veräußerungsgewinne aus Immobilien) (C-388/19, EU:C:2020:940, Nrn. 36 ff.).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-83/21

    Kurzzeitvermietung von Immobilien: Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung

    In Bezug auf die zweite Art von Verpflichtungen ist daher nicht ersichtlich, dass Rechtsvorschriften wie die Steuerregelung von 2017, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die in Rede stehende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats berühren, als Maßnahmen angesehen werden können, die die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

    Dieses sehr weitgehende Verbot von Beschränkungen hat der EuGH insofern eingeschränkt, als die Dienstleistungsfreiheit solche Maßnahmen nicht verbietet, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, sofern sie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (vgl. EuGH, Urteil vom 03.03.2020 - Rs. C-482/18, Google Ireland - juris Rn. 26; Urteil vom 11.06.2015, aaO Rn. 36; Urteil vom 08.09.2005 - Rs. C-544/03 und C-545/03, Mobistar und Belgacom Mobile - juris Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21

    Für Kurzzeitvermietungen geltende Steuerregelung, mit der Immobilienvermittlern

    22 Vgl. jüngst Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland (C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 26).

    25 Vgl. zum Umfang der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Google Ireland (C-482/18, EU:C:2019:728, Nrn. 42 bis 47).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21

    Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

    Dieses sehr weitgehende Verbot von Beschränkungen hat der Europäische Gerichtshof insofern eingeschränkt, als die Dienstleistungsfreiheit solche Maßnahmen nicht verbietet, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, sofern sie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (vgl. EuGH, Urteile vom 3. März 2020 - Rs. C-482/18, Google Ireland -, juris Rn. 26, und vom 18. Juni 2019 - Rs. C-591/17, Österreich/Deutschland -, juris Rn. 137, m.w.N.; zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 -, juris Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    11 Vgl. u. a. Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland (C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), und jüngst Urteil vom 24. Februar 2022, Pharmacie populaire - La Sauvegarde e Pharma Santé - Réseau Solidaris (C-52/21 und C-53/21, EU:C:2022:127, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So besteuert ein Staat seine Ansässigen im Regelfall unbeschränkt und Gebietsfremde beschränkt auf das im eigenen Staatsgebiet generierte Einkommen (Ansässigkeits- und Quellenprinzip, die beide Ausdruck des Territorialitätsprinzips sind; vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Google Ireland [C-482/18, EU:C:2019:728, Nr. 45] sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Oy AA [C-231/05, EU:C:2006:551, Nr. 55]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

  • VG Ansbach, 16.02.2024 - AN 9 K 21.01991

    Abgrenzung Wettbüro und Wettannahmestelle, räumlich-funktionale Einheit (bejaht),

  • EuGH, 27.10.2022 - C-411/21

    Instituto do Cinema e do Audiovisual - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • EuGH, 13.01.2022 - C-363/20

    MARCAS MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaften - Körperschaftsteuer -

  • VG Ansbach, 30.10.2020 - AN 9 K 19.01803

    Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladens in ein Pferde- und Sportwettbüro

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,28730
Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18 (https://dejure.org/2019,28730)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.09.2019 - C-482/18 (https://dejure.org/2019,28730)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. September 2019 - C-482/18 (https://dejure.org/2019,28730)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Google Ireland

    Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten - Dienstleistungsfreiheit - Beschränkungen und Diskriminierungen - Materielles Steuerrecht und Steuerverfahrensrecht - Umsatzbasierte Werbesteuer - Besteuerung ausländischer Aktivitäten in ungarischer Sprache - ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten - Dienstleistungsfreiheit - Beschränkungen und Diskriminierungen - Materielles Steuerrecht und Steuerverfahrensrecht - Umsatzbasierte Werbesteuer - Besteuerung ausländischer Aktivitäten in ungarischer Sprache - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (58)

  • BFH, 12.11.2020 - V R 41/18

    Keine Versicherungsteuerpflicht bei Versicherung von Risiken mit Bezug auf in

    Dabei ist der für die Begrenzung der autonomen Steuerhoheit der Mitgliedstaaten bedeutsame Territorialitätsbezug (sog. genuine link; vgl. insoweit Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 12.09.2019 in der Rechtssache Google Ireland - C-482/18, EU:C:2019:728, Rz 42 ff.) aufgrund der Ansässigkeit des Versicherers in den Fällen des § 1 Abs. 2 VersStG in der Regel enger als bei § 1 Abs. 3 VersStG (s.a. Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., § 18 Rz 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

    14 Siehe dazu ausführlicher meine Schlussanträge in der Rechtssache Google Ireland (C-482/18, EU:C:2019:728, Nrn. 35 ff.).

    29 Siehe dazu näher meine Schlussanträge in der Rechtssache Google Ireland (C-482/18, EU:C:2019:728, Nrn. 35 ff.); vgl. auch unlängst die Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer auf Veräußerungsgewinne aus Immobilien) (C-388/19, EU:C:2020:940, Nrn. 36 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21

    Für Kurzzeitvermietungen geltende Steuerregelung, mit der Immobilienvermittlern

    25 Vgl. zum Umfang der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Google Ireland (C-482/18, EU:C:2019:728, Nrn. 42 bis 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    So besteuert ein Staat seine Ansässigen im Regelfall unbeschränkt und Gebietsfremde beschränkt auf das im eigenen Staatsgebiet generierte Einkommen (Ansässigkeits- und Quellenprinzip, die beide Ausdruck des Territorialitätsprinzips sind; vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Google Ireland [C-482/18, EU:C:2019:728, Nr. 45] sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Oy AA [C-231/05, EU:C:2006:551, Nr. 55]).
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