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   EuGH, 07.11.2019 - C-419/18, C-483/18, C-483/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,37126
EuGH, 07.11.2019 - C-419/18, C-483/18, C-483/19 (https://dejure.org/2019,37126)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2019 - C-419/18, C-483/18, C-483/19 (https://dejure.org/2019,37126)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2019 - C-419/18, C-483/18, C-483/19 (https://dejure.org/2019,37126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Profi Credit Polska

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Art. 6 Abs. 1 - Art. 7 Abs. 1 - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 10 Abs. 2 - Verbraucherkreditverträge - Zulässigkeit der Sicherung der durch den betreffenden Vertrag entstandenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Art. 6 Abs. 1 - Art. 7 Abs. 1 - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 10 Abs. 2 - Verbraucherkreditverträge - Zulässigkeit der Sicherung der durch den betreffenden Vertrag entstandenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 675
  • EuZW 2020, 207
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über Forderungen, die auf einem Kreditvertrag im Sinne dieser Richtlinie beruhen, anhängig ist, dazu verpflichtet, von Amts wegen die Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflicht zu prüfen und die Konsequenzen zu ziehen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht aus einem Verstoß gegen diese Pflicht ergeben, vorausgesetzt, dass die Sanktionen den Anforderungen des Art. 23 der Richtlinie genügen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 74).

    Was Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 betrifft, so muss das nationale Gericht, wenn es von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Vorschrift festgestellt hat, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens alle Konsequenzen, die sich nach nationalem Recht aus dieser Feststellung ergeben, ziehen, ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall stellt nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob bestimmte Klauseln missbräuchlich sind und in einem Kreditvertrag die obligatorischen Informationen angegeben sind, eine Verfahrensregel dar, die nicht einen Einzelnen, sondern die Gerichte trifft (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationalen Gerichte müssen somit bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine Harmonisierung in Bezug auf die Verwendung des Wechsels zur Sicherung der Begleichung der aus einem Verbraucherkredit entstandenen Schuld herbeigeführt hat, so dass ihr Art. 22 unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 34 bis 37).

    Zur ersten Fallgestaltung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Gericht, wenn es über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, dazu verpflichtet ist, möglicherweise missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur zweiten Fallgestaltung, und insbesondere im Hinblick auf die Erläuterungen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-483/18, das angibt, nicht über den Vertrag zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits zu verfügen, aber Kenntnis vom Inhalt anderer gewöhnlich von dem Gewerbetreibenden verwendeter Verträge zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 zwar gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln gilt, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, was insbesondere Standardverträge erfasst, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Gericht im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung "über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt", nur weil es Kenntnis von bestimmten von dem Gewerbetreibenden verwendeten Vertragsmustern hat, ohne aber die Vertragsurkunde, in der der zwischen den Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits geschlossene Vertrag festgehalten ist, in seinem Besitz zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 47).

    Ohne eine wirksame Überprüfung der allfälligen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in dem betreffenden Vertrag enthalten sind, kann nämlich die Einhaltung der von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte nicht garantiert werden (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Jedenfalls ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56, vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24).

    Stellt das nationale Gericht aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die ihm vorliegen oder von denen es infolge zu diesem Zweck von Amts wegen durchgeführter Untersuchungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, fest, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und gelangt es zu dem Ergebnis, dass diese Klausel missbräuchlich ist, ist dieses Gericht im Allgemeinen verpflichtet, die Parteien darüber zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 31).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Jedenfalls ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56, vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24).

    In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die nationalen Gerichte, wenn sie die nationale Regelung nicht in einer mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 zu vereinbarenden Weise auslegen und anwenden können, dazu verpflichtet sind, von Amts wegen zu prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Klauseln missbräuchlich sind, und erforderlichenfalls jede nationale Bestimmung oder Rechtsprechung, die einer solchen Prüfung entgegenstünde, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32, 34 und 35, vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gilt diese für Klauseln in zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verträgen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteile vom 9. September 2004, Kommission/Spanien, C-70/03, EU:C:2004:505, Rn. 31, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 50, sowie Beschluss vom 14. September 2016, Dumitras, C-534/15, EU:C:2016:700, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56, vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    In diesem Kontext ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es den vorlegenden Gerichten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 obliegt, missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die nationalen Gerichte, wenn sie die nationale Regelung nicht in einer mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 zu vereinbarenden Weise auslegen und anwenden können, dazu verpflichtet sind, von Amts wegen zu prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Klauseln missbräuchlich sind, und erforderlichenfalls jede nationale Bestimmung oder Rechtsprechung, die einer solchen Prüfung entgegenstünde, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32, 34 und 35, vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Nach ständiger Rechtsprechung muss das nationale Gericht, um festzustellen, ob eine Klausel als missbräuchlich eingestuft werden kann, prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164" Rn. 69, sowie Beschluss vom 22. Februar 2018, Lupean, C-119/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:103" Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-119/17

    Lupean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Nach ständiger Rechtsprechung muss das nationale Gericht, um festzustellen, ob eine Klausel als missbräuchlich eingestuft werden kann, prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164" Rn. 69, sowie Beschluss vom 22. Februar 2018, Lupean, C-119/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:103" Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 27.03.2019 - C-681/17

    Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine

  • EuGH, 14.09.2016 - C-534/15

    Dumitras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

  • EuGH, 09.09.2004 - C-70/03

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die

    Bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 niedergelegten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. u. a. Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

    (bb) Die Senatsrechtsprechung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso Schmidt, NJW 2016, 1201, 1203; BeckOK-BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Oktober 2023, § 535 Rn. 403.3) auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach welcher ein nationales Gericht im - vorliegend eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Abl. L 95 S. 29; im Folgenden: Klauselrichtlinie) von Amts wegen verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu berücksichtigen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2006 - C-168/05, NJW 2007, 135 Rn. 38 - Mostaza Claro; vom 4. Juni 2009 - C-243/08, NJW 2009, 2367 Rn. 32 - Pannon; vom 14. Juni 2012 - C-618/10, NJW 2012, 2257 Rn. 43 - Banco Español de Crédito; vom 21. Februar 2013 - C-472/11, NJW 2013, 987 Rn. 22 f. - Banif Plus Bank; vom 7. November 2019 - C-419/18 und C-483/18, WM 2019, 2239 Rn. 63 - Profi Credit Polska; vom 11. März 2020 - C-511/17, WM 2020, 684 Rn. 26 - Lintner).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 niedergelegten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. u. a. Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchführen muss, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56, und vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 66).

    Sollte zweitens das nationale Gericht aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, die ihm vorliegen oder von denen es infolge von zu diesem Zweck von Amts wegen durchgeführter Untersuchungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, nach der Feststellung, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auf eine von Amts wegen vorgenommene Beurteilung hin zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Klausel missbräuchlich ist, ist es im Allgemeinen verpflichtet, die Parteien darüber zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 31 und 32, sowie vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 70).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Die Richtlinie 93/13 gilt nämlich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteile vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2020, A [Untervermietung einer Sozialwohnung], C-738/19, EU:C:2020:687, Rn. 34).
  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

    Im Übrigen gilt die Richtlinie 93/13 gemäß ihren Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in den zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verträgen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 gilt die Richtlinie 93/13 zwar für Klauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, was insbesondere Standardverträge erfasst, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gericht, dem nur eine Kopie des vom Gewerbetreibenden verwendeten Rahmenvertrages vorliegt, nicht aber das Schriftstück, das den zwischen den Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits geschlossenen Vertrag enthält, im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung "über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 64).

    Folglich hindern der Dispositionsgrundsatz und der Grundsatz ne ultra petita ein nationales Gericht nicht daran, von der Klägerin zu verlangen, dass sie den Inhalt des Dokuments oder der Dokumente vorlegt, die ihrer Klage zugrunde liegen, da eine solche Aufforderung nur darauf abzielt, den Beweisrahmen des Verfahrens zu sichern (Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 68).

    Können die nationalen Gerichte die nationale Regelung nicht in einer mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 zu vereinbarenden Weise auslegen und anwenden, müssen sie von Amts wegen prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Klauseln missbräuchlich sind, die dafür notwendigen Untersuchungsmaßnahmen durchführen und erforderlichenfalls jede einer solchen Prüfung entgegenstehende nationale Bestimmung oder Rechtsprechung unangewendet lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.04.2024 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob bestimmte in einem Verbrauchervertrag enthaltene Klauseln missbräuchlich sind, eine Verfahrensregel darstellt, die von den Gerichten zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2023 - C-205/21

    Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller

    Folglich müssen die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 73 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Hierfür haben die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

    44 Vgl. z. B. Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24), vom 9. Juli 2015, Bucura (C-348/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:447, Rn. 43), und vom 7. November 2019, Profi Credit Polska (C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 66).

    47 Vgl. Urteil vom 7. November 2019 (C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, insbesondere Rn. 64, 66 bis 68 und 77).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 10.09.2020 - C-738/19

    A (Sous-location d'un logement social) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 19.12.2019 - C-453/18

    Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska

  • EuGH, 04.05.2023 - C-200/21

    BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions - Vorlage zur

  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

  • EuGH, 13.10.2022 - C-405/21

    NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

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Rechtsprechung
   EuGH - C-483/18   

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