Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2019 - C-484/18   

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https://dejure.org/2019,38299
EuGH, 14.11.2019 - C-484/18 (https://dejure.org/2019,38299)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2019 - C-484/18 (https://dejure.org/2019,38299)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2019 - C-484/18 (https://dejure.org/2019,38299)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spedidam

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Ausschließliche Rechte der ausübenden Künstler - Art. 2 Buchst. b - Vervielfältigungsrecht - Art. 3 Abs. 2 Buchst. a - Öffentliche Zugänglichmachung - Erlaubnis - Vermutung ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Spedidam/Institut national de l'audiovisuel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 753
  • GRUR 2019, 1286
  • MMR 2020, 24
  • ZUM 2020, 46
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.11.2016 - C-301/15

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-484/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz, den diese Bestimmungen den ausübenden Künstlern gewähren, weitreichend sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist dieser Schutz insbesondere so zu verstehen, dass er sich wie der durch das Urheberrecht verliehene Schutz nicht auf den Genuss der durch Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte beschränkt, sondern sich auch auf die Wahrnehmung dieser Rechte erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 31).

    Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung solcher Schutzgegenstände durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Inhabers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33 und 34, sowie vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings wird, wie der Gerichtshof im Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 35), bereits zum ausschließlichen Urheberrecht festgestellt hat, in Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 nicht näher ausgeführt, auf welche Art und Weise die vorherige Zustimmung des ausübenden Künstlers zu erfolgen hat, so dass diese Bestimmungen nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie zwingend eine schriftliche oder ausdrückliche Zustimmung verlangen.

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass ein ausübender Künstler, der selbst an der Herstellung eines zur Ausstrahlung durch nationale Programmgesellschaften bestimmten audiovisuellen Werks mitwirkt und der daher an dem Ort anwesend ist, an dem die Aufnahme eines solchen Werks zu einem solchen Zweck stattfindet, zum einen Kenntnis von der geplanten Nutzung seiner Darbietung hat (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 43) und zum anderen seine Darbietung zum Zweck einer solchen Nutzung erbringt, so dass, solange nicht das Gegenteil erwiesen ist, angenommen werden kann, dass er allein durch seine Mitwirkung die Aufzeichnung dieser Darbietung sowie deren Verwertung erlaubt hat.

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-484/18
    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-484/18
    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-484/18
    Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung solcher Schutzgegenstände durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Inhabers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33 und 34, sowie vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-484/18
    In Anbetracht dessen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV die Aufgaben des Gerichtshofs und die des vorlegenden Gerichts klar getrennt sind und es ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, das nationale Recht auszulegen (Urteil vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV die Aufgaben des Gerichtshofs und die des vorlegenden Gerichts klar getrennt sind und es ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, das nationale Recht auszulegen (Urteil vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (Urteil vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof, wenn er auf Vorlagefragen antwortet, im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat (Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 24, sowie vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

    18 Vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2019, Spedidam (C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    132 Vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2019, Spedidam (C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

    20 Vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2019, Spedidam (C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2022 - C-385/21

    Zenith Media Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

    Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV sind zwar die Aufgaben des Gerichtshofs und die des vorlegenden Gerichts klar getrennt und es ist ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts, das nationale Recht und den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auszulegen (Urteil vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-263/21

    Ametic

    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (Urteil vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 28 und 29).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-484/18   

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https://dejure.org/2019,12629
Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-484/18 (https://dejure.org/2019,12629)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.05.2019 - C-484/18 (https://dejure.org/2019,12629)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - C-484/18 (https://dejure.org/2019,12629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spedidam

    Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 - Ausschließliche Rechte der ausübenden Künstler - Nationale Rechtsvorschriften, die zugunsten des französischen Nationalen Instituts für ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 16. Mai 2019.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.11.2016 - C-301/15

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-484/18
    Die vom Gerichtshof im Urteil Soulier und Doke(3) gewählte Lösung sei auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragbar.

    Zwar treffe es zu, dass die im Urteil Soulier und Doke in Rede stehenden Rechtsvorschriften von dem durch die Richtlinie 2001/29 garantierten Urheberschutz abwichen, die im Allgemeininteresse zugunsten des INA eingeführte Regelung solle aber die Rechte ausübender Künstler und diejenigen der Hersteller, die nach dem System dieser Richtlinie gleichwertig seien, miteinander in Einklang bringen.

    Im Urteil Soulier und Doke hat der Gerichtshof entschieden, dass der den Urhebern für die Vervielfältigung ihrer Werke und deren öffentliche Wiedergabe gewährte vergleichbare Schutz so zu verstehen ist, "dass er sich nicht auf den Genuss der durch Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte beschränkt, sondern sich auch auf die Ausübung dieser Rechte erstreckt"(7).

    In diesem Zusammenhang muss, wie es der Gerichtshof im Urteil Soulier und Doke getan hat, betont werden, dass "die Voraussetzungen, unter denen eine implizite Zustimmung zugelassen werden kann, eng zu fassen sind, damit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung des Urhebers nicht ausgehöhlt wird"(16).

    Meines Erachtens ergibt sich zumindest implizit aus den Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Soulier und Doke(24), dass derartige Vermutungen die Verhältnismäßigkeit wahren müssen und die Ausschließlichkeit dieses Rechts nur insoweit schmälern dürfen, als dies hierfür eindeutig erforderlich ist.

    3 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878).

    Der Gerichtshof hat den erschöpfenden Charakter dieser Vorschrift bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 26, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 16).

    7 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 31).

    8 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33).

    9 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:536, Nrn. 38 und 39).

    10 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 35).

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 43 und 50).

    16 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 37).

    21 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 45).

    24 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878).

  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-484/18
    Parallel zu dieser Auslegung der Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Luksan entschieden hat, "dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine Vermutung der Abtretung der Verwertungsrechte an dem Filmwerk, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen (Recht zur Ausstrahlung über Satellit, Vervielfältigungsrecht und jedes andere Recht zur Wiedergabe im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung ), an den Produzenten des Filmwerks aufzustellen, vorausgesetzt, dass eine solche Vermutung nicht unwiderlegbar ist und damit die Möglichkeit für den Hauptregisseur des Filmwerks ausschlösse, eine anderslautende Vereinbarung zu treffen"(15).

    Wenn die Antwort im Urteil Luksan auf den Produzenten eines Filmwerks beschränkt ist, liegt dies nur an dem besonderen Sachverhalt dieser Rechtssache.

    Der im Urteil Luksan dargestellte Begriff "Vermutung" kann zwar grundsätzlich auch in der vorliegenden Rechtssache Anwendung finden, doch bestehen auch wichtige Unterschiede zwischen den beiden Rechtssachen.

    15 Urteil vom 9. Februar 2012 (C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 87).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan (C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 83).

    19 Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan (C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 85).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan (C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 86), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass "eine Regelung der Abtretungsvermutung, wie sie hinsichtlich des Vermiet- und Verleihrechts ursprünglich in Art. 2 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 92/100 vorgesehen war und dann im Wesentlichen in Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2006/115 übernommen worden ist, auch in Bezug auf die Verwertungsrechte an dem Filmwerk, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen (Recht zur Ausstrahlung über Satellit, Vervielfältigungsrecht und jedes andere Recht zur Wiedergabe im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung), Anwendung finden können [muss]".

    22 Urteil vom 9. Februar 2012 (C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 79).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-484/18
    ... Daher ... [ist] die Richtlinie ... nach Möglichkeit im Licht der Definitionen diese[s] ... [Vertrags] auszulegen" (vgl. Urteil vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 52).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-484/18
    5 Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien (C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15

    Soulier und Doke

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-484/18
    9 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:536, Nrn. 38 und 39).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-484/18
    Der Gerichtshof hat den erschöpfenden Charakter dieser Vorschrift bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 26, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2018 - C-476/17

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Sampling

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-484/18
    4 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Pelham und Haas (C-476/17, EU:C:2018:1002, Nrn. 21 bis 24).
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